Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Impfpflichtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID‑19-Impfpflichtgesetz (COVID‑19‑IG), BGBl. I Nr. XX/2022, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Bezeichnung

§ 1.

Impfpflicht

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Ausnahmen

§ 3a.

Digitales Ausnahmenmanagement

§ 4.

Umfang der Impfpflicht

§ 5.

Erinnerungsstichtag

§ 6.

Ermittlung der impfpflichtigen Personen

§ 7.

Datenqualitätsmanagement

§ 8.

Erinnerungsschreiben

§ 9.

Impfstichtag

§ 10.

Strafbestimmungen

§ 11.

Strafverfahren

§ 12.

Örtliche Zuständigkeit

§ 13.

Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

§ 14.

Zweckwidmung

§ 15.

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 16.

Kostentragung und Durchführung der Impfungen

§ 17.

Epidemieärzte

§ 18.

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums

§ 19.

Begleitendes Monitoring

§ 20.

Schlussbestimmungen“

2. In § 1 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß § 2 Z 1 im Bundesgebiet.“

3. In § 2 Z 5 lit. a entfällt die Wortfolge „und für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt“.

4. In § 3 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

5. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

Digitales Ausnahmenmanagement

§ 3a. (1) Zum Zweck der Ausstellung einer Bestätigung über das Vorhandensein einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 und 9 durch Amtsärzte oder Epidemieärzte und der Eintragung der Ausnahme in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 und 9 sind die Landeshauptleute als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denen

           1. es impfpflichtigen Personen ermöglicht wird,

               a) die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e,

               b) die Sozialversicherungsnummer,

                c) den Nachweis ihrer Identität, insbesondere durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und

               d) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 9

den Bezirksverwaltungsbehörden in digitaler Form zu übermitteln sowie

           2. die Daten gemäß Z 1 automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und zum Zweck der Ausstellung einer amts- oder epidemieärztlichen Bestätigung gemäß § 3 Abs. 3 und 9 sowie zum Zweck der Dokumentation weiterverarbeitet werden können.

(2) Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Abs. 1 die Vertraulichkeit der Daten gemäß § 6 GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Abs. 1 zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 6 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.

(3) Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 auch in postalischer Form erfolgen kann.“

6. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 die Meldedaten (§ 1 Abs. 5 MeldeG), so hat die benannte Stelle den Sachverhalt zu erheben und die zuständige Meldebehörde (§ 13 MeldeG) zu verständigen.“

7. In § 7 Abs. 5 wird nach der Zeichenfolge „Abs.“ die Zeichenfolge „2a,“ eingefügt.

8. In § 10 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „BGBl. I“ durch die Zeichenfolge „BGBl.“ ersetzt.

9. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Impfpflicht“ durch die Wortfolge „Erfüllung der Impfpflicht spätestens“ ersetzt.

10. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „mitzuwirken“ die Wort- und Zeichenfolge „, soweit es sich nicht um Zeugen oder Opfer handelt“ eingefügt.

11. In § 20 Abs. 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,“ die Wort- und Zeichenfolge hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Inneres,“ eingefügt.

12. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „auf Grund dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

13. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Z 5 lit. a, § 3 Abs. 2, § 3a, § 7 Abs. 2a und 5, § 10 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“