Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID‑19

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID‑19

Kommunale Impfkampagne

§ 1. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zuschuss für Aufwendungen im Zusammenhang mit gemeindeeigenen Aktionen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 in Höhe von insgesamt 75 Millionen Euro.

(2) Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Zweckzuschuss wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.

(3) Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Februar 2022 zu verwenden, und zwar für folgende Maßnahmen:

           1. Kreation, Produktion sowie Verteilung von Printmaßnahmen, insbesondere von Inseraten, Plakaten, Flyern oder Broschüren, oder

           2. Kreation, Produktion sowie Bewerbung von Onlinemaßnahmen, insbesondere von Social-Media-Content oder Webseiten, oder

            3 Planung und Durchführung von persönlichen Informationsmaßnahmen, insbesondere von Veranstaltungen oder Informationsständen.

(4) Die Mittel sind vom Bund bis 1. April 2022 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 5. April 2022 an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

(5) Die Gemeinden haben dem Bund bis 31. Dezember 2022 die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.

(6) Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und mit deren Prüfung ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen.

Kommunale Impfprämie

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F‑VG 1948 kann die Bundesgesetzgebung die Voraussetzungen für einen Anspruch der Gemeinden an der kommunalen Impfprämie mit den Kriterien, wie sie in diesem Paragrafen normiert sind, regeln.

(2) Der Bund gewährt den Gemeinden aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss für Investitionen in der Gemeinde, wenn die Impfquote bei Schutzimpfungen gegen COVID-19 in der Gemeinde bestimmte Prozentsätze erreicht.

(3) Der mögliche Zweckzuschuss beträgt insgesamt 75 Millionen Euro für das erstmalige Erreichen einer Impfquote von 80 %, zusätzlich insgesamt 150 Millionen Euro für das erstmalige Erreichen einer Impfquote von 85 % und zusätzlich insgesamt 300 Millionen Euro für das erstmalige Erreichen einer Impfquote von 90 %.

(4) Der Anteil der einzelnen Gemeinden am möglichen Zweckzuschuss wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 7 und 8 FAG 2017, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.

(5) Auch Gemeinden mit einer Impfquote im Bereich zwischen 79 % und 80 %, zwischen 84 % und 85 % oder zwischen 89 % und 90 % gebührt ein Zweckzuschuss. Für diese Gemeinden wird der für das Erreichen der oberen Bereichsgrenze vorgesehene Zweckzuschuss im Ausmaß des Unterschreitens der oberen Bereichsgrenze gleichmäßig einschleifend so gekürzt, dass er beim Erreichen der unteren Bereichsgrenze auf null sinkt (Einschleifregelung).

(6) Auch Gemeinden mit einer Impfquote unter 80 % gebührt ein Zweckzuschuss, wenn sie eine Steigerung ihrer Impfquote um mehr als fünf Prozentpunkte gegenüber derjenigen am ersten Stichtag aufweisen. Für diese Gemeinden beträgt der Zweckzuschuss 50 % des gemäß Abs. 3 für das Erreichen einer Impfquote von 80 % vorgesehenen Zweckzuschusses, wenn sie eine Steigerung um mindestens zehn Prozentpunkte erreichen. Dieser Zweckzuschuss wird bei einer Steigerung zwischen fünf und zehn Prozentpunkten gleichmäßig einschleifend so gekürzt, dass er beim Erreichen von fünf Prozentpunkten auf null sinkt. Die Summe der gemäß Abs. 5 bis 6 ermittelten Zuschüsse darf aber nicht über dem Zweckzuschuss für das Erreichen einer Impfquote von 80 % liegen.

(7) Die Impfquote einer Gemeinde wird als Anteil der Einwohner mit einer Schutzimpfung gegen COVID-19 gemäß § 1 Abs. 5a Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, an der Einwohnerzahl ermittelt. Als Einwohnerzahl gilt die Zahl der Hauptwohnsitze gemäß dem Zentralen Melderegister. Sowohl für die Ermittlung der Einwohner mit einer Schutzimpfung als auch für die Einwohnerzahl werden nur Einwohner ab dem vollendeten fünften Lebensjahr berücksichtigt.

(8) Die Zahl der Einwohner mit einer Schutzimpfung gegen COVID-19 und die Einwohnerzahlen gemäß Abs. 7 sowie die sich daraus ergebende Impfquote werden monatlich, erstmals zum Stichtag 1. Mai 2022 und letztmals zum Stichtag 1. Jänner 2023, von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellt und im jeweils laufenden Monat veröffentlicht. Der Anspruch der Gemeinde auf einen Zweckzuschuss richtet sich nach der höchsten Impfquote zu einem dieser Stichtage.

(9) Die Mittel sind vom Bund bis zum 10. des dem Stichtag folgenden Monats an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 13. desselben Monats weiterzuleiten.

(10) Der Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, zu verwenden. § 2 Abs. 3 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und § 4 KIG 2020 sowie § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, BGBl. I Nr. 12/2020, sind mit der Maßgabe anzuwenden,

           1. dass für die Gewährung der Zweckzuschüsse keine Antragstellung, sondern nur eine Abrechnung erforderlich ist, und alle erforderlichen Unterlagen erst mit der Abrechnung vorzulegen sind,

           2. dass der Zweckzuschuss für Investitionsprojekte gewährt wird, mit denen im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2024 begonnen wurde, und

           3. dass die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle bis sechs Monate nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens jedoch bis 31. Jänner 2027 zu erfolgen hat.

Der Zweckzuschuss kann außerdem für Projekte, die gemäß KIG 2020 bezuschusst werden, verwendet werden. Für die Fristen für den Beginn der Investitionen gelten diesfalls die Bestimmungen des KIG 2020, die Abrechnung dieser Mittel erfolgt im Rahmen der Abrechnung der Projekte gemäß dem KIG 2020.

Die Verwendung der Mittel ist von Gemeinde nach Genehmigung der Abrechnung durch die Abwicklungsstelle in ortsüblicher Weise in der Gemeinde zu veröffentlichen.

(11) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Wege der IT-Services der Sozialversicherung GmbH den zum jeweiligen Stichtag geltenden COVID-19-Impfstatus aller im Zentralen Impfregister gemäß § 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, enthaltenen Personen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(12) Der Bundesminister für Inneres hat die Meldedaten gemäß Abs. 7 und 8 zu den Hauptwohnsitzen der Meldebehörden im Wege des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(13) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 11 und 12 erfolgt unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Amtliche Statistik (bPK-AS) (§ 9 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) ohne Namen der Betroffenen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(4) Dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 6 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

(6) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist die Bundesregierung betraut.