1353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag 2063/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Hierdurch wird die Regelung, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt ist, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach dem Epidemiegesetz wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleistungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist, bis zum 30. Juni 2022 verlängert.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 17. Februar 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Fiona Fiedler, BEd, Dr. Werner Saxinger, MSc und Dr. Dagmar Belakowitsch.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 und 3 (§ 5a Abs. 1a und § 36 Abs. 1 lit. a):
Unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation ist mit Verordnung festzulegen, in welchen konkreten Bereichen Screeningprogramme gemäß Abs. 1 auf Kosten des Bundes nach § 36 Abs. 1 lit. a dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden können. Da die Kosten für Screeningprogramme nach § 5a EpiG nach § 36 Abs. 1 lit. a EpiG vom Bund getragen werden, wird eine Einvernehmenskompetenz mit dem Bundesminister für Finanzen vorgesehen.
Zu Z 3 (§ 49 Abs. 4):
Nach § 49 Abs. 1 EpiG ist abweichend von § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Ferner sieht Abs. 2 vor, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen beginnen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2021 zu Geschäftszahl Ra 2021/03/0309 diesbezüglich festgehalten, dass, wenn ein Leistungsanspruch wie im vorliegenden Fall befristet ist, eine Antragsänderung nach Ablauf der Frist – das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020 ist am 8. Juli 2020 in Kraft getreten, so dass die Frist nach § 49 Abs. 2 EpiG am 8. Oktober 2020 endet – nicht mehr in Betracht kommt.
Die Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 329/2020, ist mit 22. Juli 2020 in Kraft getreten. Nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hat der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten. Entsprechende Verbesserungsaufträge sind an die Antragsteller in der Praxis in etlichen Fällen erst nach Ablauf des 8. Oktober 2020 ergangen, wodurch nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2021 zu Geschäftszahl Ra 2021/03/0309 ein etwaiger – sich aus dem amtlichen Formular ergebender – höherer Verdienstentgang nicht zugesprochen werden könnte. Die vorliegende Gesetzesänderung wirkt dem entgegen, sodass fristgerecht eingebrachte Ansprüche während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung auf Vergütung von Verdienstentgang, die auf einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung beruhen, der Höhe nach ausgedehnt werden können.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 02 17
Ralph Schallmeiner Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstatter Obmann