1354 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag 2172/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Dezember 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (§§ 338 Abs. 2a und 349 Abs. 2b ASVG):
Die der Bundesgesundheitskommission eingeräumten Kompetenzen wurden von der mit dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017, eingeführten Bundes-Zielsteuerungskommission übernommen, weshalb eine entsprechende Berichtigung in §§ 338 Abs. 2a und 349 Abs. 2b ASVG vorzunehmen ist.
Zu Art. 2 (§§ 85 Abs. 2a GSVG und § 91 Abs. 1 zweiter Satz):
Die §§ 131 ASVG, 88 BSVG bzw. 59 Abs. 4 B-KUVG enthalten den Ausschluss eines Kostenzuschusses/der Kostenerstattung für die Hilfe einer/eines selbstständig tätigen approbierten Ärztin/Arztes, die/der nicht das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben. Das GSVG soll hier thematisch mit dem ASVG und BSVG harmonisiert werden, weil diese Regelung beim Kostenzuschuss bzw. Kostenersatz einzureihen ist. Dieser Unterschied soll – auch im Hinblick auf eine Leistungsharmonisierung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – nunmehr behoben werden.
Zu Art. 3 (§ 87 Abs. 1 BSVG):
Das BSVG ist das einzige Sozialversicherungsgesetz, das für die Gewährung von Heilbehelfen die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung vorsieht. Dieses Erfordernis soll auf Vorschlag der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nunmehr aus Harmonisierungsgründen im Hinblick auf ein einheitliches Leistungsrecht innerhalb des Trägers entfallen.
Zu Art. 4 (§ 30a Abs. 2 erster Satz B-KUVG):
Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass die Regelungen über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den §§ 67a ff. ASVG für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33 sowie 37 B-KUVG Versicherten von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau anzuwenden sind.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 17. Februar 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum und Fiona Fiedler, BEd sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe soll für ungeimpfte oder nicht ausreichend geimpfte Personen künftig nur zulässig sein, sofern die betroffene Person nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist und eine entsprechende Bestätigung über die Ausnahmegründe samt den entsprechenden Befunden, die zur Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmegrundes herangezogen wurden, vorlegt. Die Befundvorlage ist erforderlich, damit die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt beurteilen kann, ob die Ausnahme auch tatsächlich aufgrund des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b COVID-19-Impfpflichgesetz erfolgte.
Umfasst sind Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist.
Unverändert bleiben soll als Befreiungsmöglichkeit § 735 Abs. 2 Z 1 ASVG bzw. § 258 Abs. 2 Z 1 B-KUVG (für Personen, bei denen trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen).
COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestätigen zu lassen. Dies gilt nur sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, weil die im Gesetz vorgesehenen, durch den/die Arbeitgeber/in zu prüfenden Alternativmaßnahmen (Arbeitsleistung im Homeoffice bzw. Schutzmaßnahmen an der Arbeitsstätte einschließlich des Arbeitsweges) nicht möglich sind. Die Bestätigung hat bei Personen, die unter Abs. 2 Z 2 fallen (also Personen, die bisher als aus medizinischen Gründen nicht impfbar galten), durch eine fachlich geeignete Ambulanz, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt zu erfolgen. Diese entsprechen den nach dem COVID-19-Impfpflichtgesetz zur Feststellung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht befugten Stellen. Bei Personen nach Abs. 2 Z 1 (zumindest dreifach geimpfte Personen) kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt diese Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen, so endet der Anspruch auf Freistellung.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 02 17
Ralph Schallmeiner Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstatter Obmann