Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts sieht die Möglichkeit zur Befreiung vom Eigenanteil vor. Das erste Jahr des Vollzuges hat gezeigt, dass die Befreiungstatbestände einer Ergänzung in einigen Details bedürfen. Derzeit können beispielsweise zwar Schülerinnen und Schüler in Haushalten, die von der Rundfunkgebühr befreit sind, vom Eigenanteil befreit werden, nicht aber solche, die in Haushalten leben, die zB einen Zuschuss zum Fernmeldeentgelt erhalten und nicht von der Rundfunkgebühr befreit sind, weil sei kein Rundfunkempfangsgerät besitzen. Die Berechnungsgrundlagen sind aber in beiden Fällen gleich.

Kompetenzrechtliche Grundlage

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich § 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG und im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Zu Verbesserung der Datenqualität der Schülerzahlen soll der Stichtag für die Meldung näher an den Beginn des folgenden Schuljahres verlegt werden, da das Ausmaß der Abweichungen der tatsächlichen Zahlen im Herbst geringer wird, je näher der Zeitpunkt der Prognoseerstellung am Eintritt des Ereignisses, in diesem Fall der Zahl der Schüler, die mit Schulbeginn eine bestimmte Klasse der 5. Schulstufe besuchen, liegt. Das konkrete Datum ergibt sich daraus, dass die Bestellungen der Geräte Mitte Mai erfolgen müssen und ein gewisser Vorlauf für den Bestellakt erforderlich ist.

Zu Z 2:

Abs. 3 soll für Kinder der 6. bis 8. Schulstufe in Mehrstufenklassen, insbesondere der Sonderschule, in welchen auch andere als begünstige Kinder unterrichtet werden, ermöglichen auch diese älteren Kinder, in den Kreis der Begünstigten aufzunehmen, da in diesen Klassen ansonsten das Digitalisierungskonzept nicht umgesetzt werden kann. Im ersten Jahr konnten sich einige Klassen nicht beteiligen, weil die älteren Schüler nicht ausgestattet werden konnten. Da diese keine Geräte haben, und, da sie nicht mehr zum Kreis der Begünstigten zählen, auch nicht nachträglich ausgestattet werden könnten, ergäbe sich diese Problemstellung jährlich aufs Neue. Um dies zu durchbrechen, soll eine Möglichkeit auch ältere Schüler auszustatten, geschaffen werden. Die ist nur während der Übergangsphase erforderlich, weil Schülerinnen und Schüler der 5. Schulstufe jährlich Geräte erhalten.

Zu Z 3:

Die Befreiungstatbestände, die aus dem Bezug von Schülerbeihilfe abgeleitet werden, sollen um die außerordentliche Beihilfe ergänzt werden.

Eine Befreiung von der Ökostrompauschale gemäß Ökostromfördergesetz 2012, eine Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes oder eine Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz, soll mit der Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I 159/1999, gleichgestellt werden.

Die Möglichkeit, vom Eigenanteil befreit zu werden, soll auf jene Begünstigten ausgeweitet werden, bei welchen eine volle Obsorge nach den Jugendwohlfahrtsgesetzen der Bundesländer vorliegt.

Zu Z 4:

Um Härtefälle zu vermeiden, sollen die Regelungen rückwirkend in Kraft treten.