Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Maßnahmen

§ 2. (1) und (2) …

Maßnahmen

§ 2. (1) und (2) …

(3) Den Ländern als Dienstgeber der Landeslehrpersonen werden in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an Schulen gemäß Abs. 1 für Landeslehrpersonen zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten Endgeräte gehen in das Eigentum des Landes über. Die Anzahl der Schulen, die über ein Digitalisierungskonzept verfügen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen je Schule ist durch die Schulbehörde bis zum 15. März eines Jahres für das nächstfolgende Schuljahr bekannt zu geben. Die Aufgaben der Schulerhalter bleiben davon unberührt.

(3) Den Ländern als Dienstgeber der Landeslehrpersonen werden in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an Schulen gemäß Abs. 1 für Landeslehrpersonen zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten Endgeräte gehen in das Eigentum des Landes über. Die Anzahl der Schulen, die über ein Digitalisierungskonzept verfügen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen je Schule ist durch die Schulbehörde bis zum 15. April eines Jahres für das nächstfolgende Schuljahr bekannt zu geben. Die Aufgaben der Schulerhalter bleiben davon unberührt.

Begünstigte

§ 4. (1) und (2) …

Begünstigte

§ 4. (1) und (2) …

 

(3) Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß § 5 erfolgt ist.

Eigentumsübergang und Eigenanteil

§ 5. (1) und (2) …

Eigentumsübergang und Eigenanteil

§ 5. (1) und (2) …

(3) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien,

           1. wenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der §§ 9 oder 11 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983 oder § 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen hat, oder

(3) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien,

           1. wenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der §§ 9, 11 oder 20a des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983 oder § 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen hat, oder

           2. wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezug

           2. wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezug

               a) von Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 18/1956, § 149 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 140 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

               a) von Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 18/1956, § 149 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 140 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, oder

               b) von Notstandshilfe gemäß § 33 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, lebt oder

               b) von Notstandshilfe gemäß § 33 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977,

 

lebt oder

           3. eine Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I 159/1999,

           3. eine Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, oder der Ökostrompauschale des Ökostromgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, eine Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021 oder eine Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000 vorliegt oder

 

           4. eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.

vorliegt.

 

Die Erziehungsberechtigen haben das Vorliegen von Tatsachen gemäß Z 1 bis Z 3 durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.

Die Erziehungsberechtigen haben ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum 1. Dezember des jeweiligen Jahres zu stellen und das Vorliegen von Tatsachen gemäß Z 1 bis Z 4 durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 3 Z 1 bis Z 4 treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft,

           2. § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 letzter Satz treten mit 1. September 2022 in Kraft.