Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts sieht die Möglichkeit zur Befreiung vom Eigenanteil vor. Das erste Jahr des Vollzuges hat gezeigt, dass die Befreiungstatbestände einer Ergänzung in einigen Details bedürfen. So können derzeit zwar Schülerinnen und Schüler in Haushalten, die von der Rundfunkgebühr befreit sind, vom Eigenanteil befreit werden, nicht aber solche, die in Haushalten leben, die zB nur einen Zuschuss zum Fernmeldeentgelt erhalten (weil sie kein Rundfunkempfangsgerät besitzen). Die Berechnungsgrundlagen sind aber in beiden Fällen die gleichen.

 

Ziel(e)

Herstellung der Gleichbehandlung von gleichen Sachverhalten bei den Befreiungstatbeständen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Aufnahme der Tatbestände

* Befreiung von der Ökostrompauschale des Ökostromgesetzes 2012,

* Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes,

* Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

* Anwendung der vollen Erziehung

* Möglichkeit in schulstufenübergreifenden Klassen auch andere Altersgruppen als Schülerinnen und Schüler der 5. Schulstufe mit Geräten auszustatten.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen gibt es für die Erweiterungen der Tatbestände rund 200 Anwendungsfälle pro Jahr. Bei einem Eigenanteil von rund € 92,50 je Schülerin oder Schüler ist somit von einem Einnahmenausfall von € 18.500,-- pro Jahr auszugehen.

Durch Ausweitung des Kreises an Begünstigten auf Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe in Mehrstufenklassen ergeben sich Mehrausgaben von brutto 879,120,-- EUR und netto, nach Abzug des Eigenanteils, von 659.341,-- die sich wie folgt ergeben:

Im Schuljahr 2020/21 befanden sich in Mehrstufenklassen der 6. bis 8. Schulstufe 1681 Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen und 695 Schülerinnen und Schüler in Mittelschulen.

Bei einem durchschnittlichen Preis von 370 EUR liegen die Mehrausgaben bei 879.120 EUR. Die voraussichtlichen Einnahmen durch den Eigenanteil werden bei rund 219.779 EUR liegen. Es ergibt sich daher daraus ein Mehrbedarf von 659.341,- EUR, der aus den für diese Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten budgetierten Mitteln aufgebracht werden kann.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Aus den Vorhaben ergeben sich keine Erfordernisse gemäß Art. 35 DSGVO.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 40653099).