Entwurf

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Bewertungsgesetz 1955, Bodenschätzungsgesetz 1970 und Grundsteuergesetz 1955:

Nach geltender Rechtslage wären zum 1. Jänner 2023 wieder eine Hauptfeststellung der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durchzuführen und bis 2027 die Grundlagen der Bodenschätzung zu evaluieren. Die Umsetzung im Detail erfolgt durch rechtsverbindliche Kundmachungen nach Beratungen im Bewertungs- und Bundesschätzungsbeirat und anschließend durch auf Grundlage dieser Kundmachungen ergangene Feststellungsbescheide. Es ist festzustellen, dass Veränderungen bei der Bodenansprache vernachlässigbar sind. Wesentliche Veränderungen sind hingegen bei den klimatischen Bedingungen beobachtbar. Es sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um bei den neuen Kundmachungen nur auf die geänderten klimatischen Bedingungen Bedacht zu nehmen. Durch eine außerordentliche bundesweite Neuauflage im Jahr 2028 soll die Evaluierung abgeschlossen und diese klimatischen Veränderungen rasch in die Fläche umgesetzt werden.

Bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sollen Einheitswerte anhand der klimatischen Verhältnisse aktualisiert werden. Zunächst soll die Hauptfeststellung zum regulären Termin auf Basis eines Temperatur/Niederschlagsindex (T/N-Index) sowie der Betriebsgröße durchgeführt werden. Der T/N-Index dient dabei der Anpassung an die aktuellen regionalen klimatischen Verhältnisse.

In einer zweiten Stufe werden bei der Überarbeitung des Klimarahmens der Bodenschätzung aktuelle Klimadaten herangezogen und neu berechnet. Dieser Klimarahmen ist im Wege der Bodenschätzung festgelegt. Eine Evaluierung der Grundlagen der Bodenschätzung ist auf Grund der geltenden Rechtslage bis 31.12.2027 erforderlich. Da jedoch die seit der letzten Aktualisierung geltenden Regeln für die Bodenansprache dem aktuellen wissenschaftlichen Niveau entsprechen, kann sich diese Evaluierung auf die klimatischen Einflüsse beschränken. Damit die Auswirkungen der Klimaänderungen rasch in der Fläche umgesetzt werden können, soll nach Kundmachung der aktualisierten Musterstücke eine bundesweite Neuberechnung der klimatischen Verhältnisse erfolgen. Die Ergebnisse der Neuberechnung werden durch bundesweite Auflage der Bodenschätzungsergebnisse kundgemacht. Damit soll eine Modernisierung der Bodenschätzung verbunden werden, indem die Auflagen digital erfolgen. Ein besonderes Augenmerk wird auf die zeitnahe Umsetzung gelegt, daher erfolgen die Terminsetzungen abgestimmt für Musterstücke und alle anderen Grundstücke. Die neuen kundgemachten Ergebnisse der Bodenschätzung sind ein Grundlagenbescheid. Die Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse zur Feststellung regionaler Boden- und Klimaverhältnisse für die folgenden Überprüfungszeiträume gemäß § 2 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 ist weiterhin durchzuführen. Der Einheitswertbescheid und aufgrund des Einheitswertbescheides ergangene Abgabenbescheide sind abgeleitete Bescheide, die zum darauffolgenden 1. Jänner gemäß § 295 BAO zu ändern sind.

In einer dritten Stufe soll an Stelle der periodisch durchzuführenden Hauptfeststellung ab 2032 eine „rollierende Bewertung“ treten. Dafür werden Indizes und Schwellenwerte, die auf statistischen Datengrundlagen und deren Auswertung (z. B. Landwirtschaftliche Gesamtrechnung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Bericht zur Entwicklung und wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft gemäß § 9 Landwirtschaftsgesetz 1992) beruhen, angewendet. Ändern sich die festgelegten Indizes über den festgelegten Schwellenwert hinaus, bedeutet dies, dass sich die unterstellten Wertverhältnisse wesentlich verändert haben und ein neuer Einheitswertbescheid zu ergehen hat. Es sollen jedoch nicht bundesweit flächendeckend neue Bescheide ergehen, sondern nur für jene Betriebe, bei welchen sich die Veränderung in einer Größenordnung findet, die auch bei einer Wertfortschreibung maßgebend ist. Die wirksamen Veränderungen sollen nach den bestehenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes rechtsverbindlich kundgemacht werden. Dazu ist der Bewertungsbeirat zu hören.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

Zu Z 1 (§ 20d und § 20e):

Im neuen § 20d soll vorgesehen werden, dass die Grundlagen für die Einheitswerte für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2023 nur bezüglich klimatischer Kriterien und auf Grund des Einflusses der jeweiligen Betriebsgröße zu adaptieren sind. Die Adaptierung auf Grund der klimatischen Verhältnisse soll erfolgen, wenn dies anhand eines Temperatur/Niederschlagsindex (T/N-Index) geboten ist. Andere klimatische Veränderungen bleiben zum 1. Jänner 2023 vorerst unberücksichtigt finden aber bei Kundmachung eines neuen Klimarahmens durch die Kundmachung der Musterstücke der Bodenschätzung (s. dazu unten) Eingang in die Einheitsbewertung. Dabei wird der T/N-Index durch den aktualisierten Klimarahmen ersetzt. Der T/N-Indexberücksichtigt sowohl Durchschnittswerte als auch Extremwetterereignisse. Zusätzlich sollen in dieser Hauptfeststellung die betrieblichen Größenverhältnisse neu festgestellt werden. Hierzu sind die Ab- und Zuschläge sowie die Größenstufen neu festzulegen, um den veränderten Größenverhältnissen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Zur detaillierten Festlegung und zu den regionalen Auswirkungen des T/N-Index und des Einflusses der Betriebsgrößen ist gemäß § 43 Z 5 BewG 1955 der Bewertungsbeirat einzuberufen und zu hören. Danach erfolgt eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, die gemäß § 44 BewG 1955 rechtsverbindliche Kraft erlangt. Das Ergebnis dieser Hauptfeststellung wird für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens per Bescheid festgestellt.

Im neuen § 20e soll vorgesehen werden, dass § 20 für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nicht mehr anzuwenden ist. Dies bedeutet kein „Einfrieren“ der Einheitswerte. Vielmehr soll als Ersatz für regelmäßige Hauptfeststellungen eine „rollierende Bewertung“ normiert werden. Dabei soll eine zeitnahe und auf den tatsächlichen Verhältnissen beruhende Aktualisierung der Einheitswerte erfolgen. Soweit sich aus Auswertungen der gesetzlich noch festzulegenden maßgebenden statistischen Daten ergibt, dass sich die unterstellten Wertverhältnisse maßgebend (d.h. über einen noch gesetzlich festzulegenden Schwellenwert hinaus) geändert haben, sind die rechtskräftig kundgemachten Vergleichsbetriebe bzw. Bewertungsrichtlinien vom Bundesminister für Finanzen zu berichtigen. Um jedoch nicht auf jährliche Schwankungen reagieren zu müssen, ist dabei auf einen Durchschnitt zumindest der letzten fünf Jahre abzustellen. Da es sich dabei um eine Maßnahme im Sinne des § 43 Z 5 BewG 1955 handelt, ist dazu der Bewertungsbeirat anzuhören. Die dafür erforderlichen Datengrundlagen und die Methodik, um eine nachhaltige und wesentliche Änderung der Wertverhältnisse darzustellen, sind vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bewertungsbeirates im Sinne des § 44 BewG 1955 rechtsverbindlich festzulegen, und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Zu Z 2 (§ 35):

Direktzahlungen wären gemäß § 40 BewG 1955 durch einen Zuschlag zum Einheitswert zu berücksichtigen, der mit dem achtzehnfachen Jahresbetrag anzusetzen ist. Um zu vermeiden, dass die Relation zwischen Erträgen aus Direktzahlungen und Erträgen aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht korrekt abgebildet werden, sieht § 35 eine Sonderregelung vor, welche auch in der Zusammenschau mit dem in § 38 Abs. 1 BewG 1955 normierten Hektarhöchstsatz ein realistischeres Verhältnis abbildet. Derzeit wird im Gesetz auf die relevante EU-Verordnung verwiesen. Nachdem diese ab 2023 nicht mehr Kraft ist geht dieser Verweis ins Leere und soll daher durch eine allgemeine Umschreibung ersetzt werden. Wie bisher sollen nur Zahlungen zusätzlich zum Ansatz kommen, die ausschließlich zur Einkommensunterstützung gewährt werden.

Zu Z 3 (§ 86 Abs. 19):

Die neue Fassung des § 20d sieht eine besondere Entscheidungsfrist bis 30. September 2023 vor. Dementsprechend ist es erforderlich, die letzte Lieferung der AMA-Daten für das Jahr 2023 vom 15. Oktober auf den 15. September vorzuverlegen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5):

Es soll vorgesehen werden, dass bei der kommenden Evaluierung der Grundlagen für die Bodenschätzung ausschließlich die klimatischen Verhältnisse berücksichtigt werden. Eine Änderung der Bodenansprache erscheint entbehrlich, da diese schon bei der letzten Überprüfung auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik gebracht wurden und diesem entsprechen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich hinsichtlich einzelner Musterstücke punktuelle Änderungen ergeben haben könnten. Diese könnten im Einzelfall trotzdem berücksichtigt werden. Unverändert bleibt das grundsätzliche System der Art und Weise der Umsetzung. Sofern tatsächliche Veränderungen der Bodenverhältnisse dennoch vorliegen, besteht weiterhin die Möglichkeit einer Nachschätzung auf Antrag gemäß § 3 BoSchätzG 1970.

Bezüglich des Verfahrens sowie der Art und Weise der Umsetzung bleibt die Rechtslage unverändert. Demnach ist zunächst der Bundesschätzungsbeirat einzuberufen und von diesem sind die Klimadaten und deren Auswirkungen zu beraten. Danach erfolgt eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, die gemäß § 5 Abs. 5 BoSchätzG 1970 rechtsverbindliche Kraft erlangt.

Auf alle Flächen, die keine Musterstücke (Grundlagen der Bodenschätzung) sind, müsste nach derzeitiger Rechtslage die Übertragung dieser neuen klimatischen Verhältnisse im Wege einer Bodenschätzung vor Ort erfolgen. Die Finanzverwaltung hätte dreißig Jahre Zeit um, alle Flächen zu erreichen. Diese Form und auch dieser Zeithorizont erscheinen jedoch nicht zumutbar. Daher sieht die Gesetzesänderung auch eine Neuauflage aller Bodenschätzungsergebnisse vor, im Zuge derer die neuen klimatischen Verhältnisse bundesweit implementiert werden. Änderungen und Überprüfung der Bodenschätzung, die über die klimatischen Verhältnisse hinausgehen, erfolgen weiterhin im Rahmen der Bodenschätzung.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 3 bis 5):

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das Verfahren zur Auflage der Ergebnisse der Bodenschätzung den modernen Techniken angepasst. Die Auflage der Ergebnisse der Bodenschätzung wirkt gemäß § 11 Abs. 6 als Bekanntgabe eines Bescheides, der eine Rechtmittelbelehrung gemäß BAO enthalten muss und rechtsmittelfähig ist.

Wie in anderen Bereichen schon üblich, soll die Auflage der Ergebnisse der Bodenschätzung in Zukunft digital erfolgen. Es sollen die gesetzlichen Vorgaben betreffend diese Auflageform geschaffen werden. Für den Fall, dass aufgrund einer technischen Störung die digitale Einsichtnahme während eines qualifizierten Zeitraums behindert wäre, muss die Auflage nicht neu gestartet werden, sondern es verlängert sich die Auflagefrist entsprechend.

Die derzeitige Regelung, die eine Auflage auf der Gemeinde, also vor Ort vorsieht, ist vom Gedanken der Kundenfreundlichkeit getragen. Um dieser Kundenfreundlichkeit weiterhin zu gewährleisten, sieht der neue Abs. 3 eine dem § 149 BAO nachgebildete Form einer Schlussbesprechung vor. Bei der öffentlichen Präsentation handelt es sich, wie bei der Schlussbesprechung zu einer Betriebsprüfung, lediglich eine der Bescheidbekanntgabe vorgelagerte besondere Form der Wahrung des Parteiengehörs. Verstöße dagegen sind voll rechtsmittelfähig, haben aber keine Nichtbescheide zur Folge. Damit erscheinen die Parteienrechte und der zugehörige Rechtsschutz ausreichend gewahrt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Grundsteuergesetzes 1955)

Zu § 20 Abs. 4:

Auf Grund der derzeit gültigen Rechtslage hat parallel zum Ergehen eines Hauptfeststellungsbescheides ein vom Einheitswertbescheid abgeleiteter Grundsteuermessbetragsbescheid zu ergehen. Dieser gilt bis zur nächsten Hauptfeststellung und ist Grundlage für die Grundsteuer und für die vom Finanzamt Österreich durchzuführende Erhebung der Abgaben und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Kammerbeiträge und Fondsbeiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz. Der einzufügende Abs. 4 stellt klar, dass der Grundsteuermessbetrag ebenfalls ab dem 1. Jänner 2023 wirkt.

Der entsprechende Steueranspruch entsteht jeweils zum 1. Jänner, erstmals sohin zum 1. Jänner 2023. Fällig wird die jeweilige Steuer im Falle von Bagatellbeträgen zum 15. Mai, sonst zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe wird auf Basis des Grundsteuermessbetrags durch einen Leistungsbescheid festgesetzt. Ist bis zu diesen Zeitpunkten noch kein Leistungsbescheid ergangen, gelten die in der abgelaufenen Hauptfeststellungsperiode festgesetzten Beträge ex lege (§ 30 GrStG 1955) als Vorauszahlung weiter. Bei Festsetzung der Steuer ist diese Vorauszahlung entsprechend gegenzurechnen.