Vorblatt
Ziel(e)
- Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
- Modernisierung des Bodenschätzungsverfahrens und rasche Implementierung der Klimaänderungen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Berücksichtigung klimatischer Verhältnisse sowie der Betriebsgröße im Rahmen der Hauptfeststellung von Einheitswerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
- Einführung der Kundmachung der Ergebnisse der Bodenschätzung in elektronischer Form und Evaluierung der Grundlagen für die Bodenschätzung (Musterstücke)
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Hauptfeststellung 2023 sowie die Aktualisierung der Bodenschätzung verursachen, vor allem aufgrund des Personaleinsatzes, Aufwendungen in der Höhe von rund 7,8 Mio. Euro. Durch die legistischen Änderungen bei der Hauptfeststellung wird allerdings erheblicher Mehraufwand gegenüber der bisher gesetzlich vorgesehenen Hauptfeststellung vermieden. Diese vermiedenen Mehraufwendungen werden in der WFA nicht dargestellt, da die Mittel hiefür für 2023 nicht veranschlagt sind. Zudem werden durch das Vorhaben auch erhebliche IT-Aufwendungen vermieden, welche sich allerdings nicht verlässlich quantifizieren lassen und somit hier ebenfalls nicht beinhaltet sind.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
‑1.972 |
‑2.938 |
‑2.844 |
0 |
0 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
IT-Kosten |
150 |
150 |
0 |
0 |
0 |
Personalkosten |
1.822 |
2.788 |
2.844 |
0 |
0 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund € 11.000.000,- verursacht.
Da ein automatisiert berechneter und zentral gesteuerten Bescheid ergeht, ist es im Rahmen der automatisierten Hauptfeststellung nicht mehr notwendig, den Grundeigentümern (Land- und Forstwirten) eine Erklärung zuzusenden, welche diese manuell auszufüllen hätten.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Aufrechterhaltung der abgabenrechtlichen Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen in den Bereichen Steuer und Zoll“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral.“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens.“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Nach geltender Rechtslage sind zum 1. Jänner 2023 eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durchzuführen und bis 2027 die Grundlagen der Bodenschätzung zu evaluieren. Für die Hauptfeststellung wäre dem Eigentümer jeder zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit (ca. 550.000) eine Erklärung zuzusenden und zu bearbeiten. Feststellbar ist jedoch, dass sich die meisten zugrunde gelegten Wertmaßstäbe seit der letzten Hauptfeststellung 2014 nur geringfügig verändert haben. Feststellbar ist hingegen ein stärkerer Einfluss der klimatischen Veränderungen. Um den veränderten Größenverhältnissen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen werden die Ab- und Zuschläge sowie die Größenstufen neu festgelegt.
Ebenso sind im Bereich der Bodenschätzung Veränderungen bei der Bodenansprache vernachlässigbar bzw. wurden bei der letzten Aktualisierung der Grundlagen (Musterstücke) auf ein aktuelles wissenschaftliches Niveau gehoben, welches unverändert Gültigkeit hat. Wesentliche Veränderungen sind hingegen ebenfalls bei den klimatischen Bedingungen beobachtbar, die im Rahmen der Hauptfeststellung und bei der Überarbeitung des Klimarahmens der Bodenschätzung zu berücksichtigen sind. Das Verfahren zur Umsetzung dieses Klimarahmens wäre derzeit gemeinsam mit einer Überprüfung der Bodenansprache aller landwirtschaftlich genutzten Flächen vorgesehen. Dieser Vorgang würde mindestens 30 Jahre dauern. Dieses weiterhin notwendige Verfahren erfolgt durch Auflage der neuen Ergebnisse der Bodenschätzung. Diese Auflage erfolgt analog, teilweise vor Ort durch Einsichtnahme in Papierkarten. Eine moderne Vorgangsweise in digitaler Form, wäre sogar unzulässig.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Werden die geplanten Maßnahmen nicht umgesetzt, müsste zum 1.1.2023 eine aufwendige Hauptfeststellung für alle wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durchgeführt werden.
Außerdem würden die Ab- und Zuschläge sowie die Größenstufen bei der Betriebsgröße nicht an die veränderten Größenverhältnisse angepasst werden.
Die nächste Aktualisierung der Grundlagen der Bodenschätzung 2027 müsste neben den klimatischen Bedingungen sich auch auf die Bodenansprache beziehen. Die Umsetzung des dabei ebenfalls neu zu ermittelnden Klimarahmens und dessen vollständige Umlegung auf das alle landwirtschaftlich genutzten Flächen des Bundesgebietes würde mindestens 30 Jahre dauern.
Zusätzlich wäre die notwendige laufende Wartung der Bodenschätzungsergebnisse und deren Kundmachung in digitaler Form rechtwidrig.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027
Evaluierungsunterlagen und -methode: Konkrete Aufwandsdaten sind BMF-intern für die Evaluierung verfügbar.
Ziele
Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Nach geltender Rechtslage ist zum 01.01.2023 eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durchzuführen. Dazu wäre eine umfassende Bearbeitung von ca. 550.000 Erklärungen unter Berücksichtigung der gemachten Angaben der Eigentümer oder Bewirtschafter notwendig. |
Durch die gesetzlichen Änderungen ist eine zentral gesteuerte automatisierte Hauptfeststellung bei gleichzeitiger Minimierung des administrativen Aufwands im Jahr 2023 möglich. Gesonderte Angaben der Eigentümer oder Bewirtschafter sind in diesem Fall nicht mehr erforderlich. |
Ziel 2: Modernisierung des Bodenschätzungsverfahrens und rasche Implementierung der Klimaänderungen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Nach geltender Rechtslage sind bis Ende 2027 die Grundlagen der Bodenschätzung (Musterstücke) neu Kundzumachen. Im Zuge dieser Kundmachung sind sowohl die Bodenverhältnisse als auch die klimatischen Veränderungen neu zu bestimmen. Die Umlegung auf alle anderen landwirtschaftlichen Flächen erfolgt im Rahmen einer Überprüfung der bestehenden Bodenschätzungsergebnisse und dauert mindestens 30 Jahre. |
Durch die gesetzlichen Änderungen ist nur eine Aktualisierung der unterstellten klimatischen Verhältnisse bei den Grundlagen der Bodenschätzung (Musterstücke) erforderlich. Es wird auch die Voraussetzung für eine rasche zentral gesteuerte bundesweite Aktualisierung der Klimaänderungen aller landwirtschaftlichen Flächen im Jahr 2028 geschaffen. Gleichzeitig kommt es zu einer Modernisierung und Digitalisierung des laufenden Überprüfungsverfahrens der Bodenschätzung ab 2024. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Berücksichtigung klimatischer Verhältnisse im Rahmen der Hauptfeststellung von Einheitswerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Beschreibung der Maßnahme:
Im Rahmen der Hauptfeststellung werden die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2023 auf Basis eines Temperatur-/Niederschlagsindex (T/N-Index) sowie der Betriebsgröße adaptiert.
Umsetzung von Ziel 1
Auf Grund des Temperatur-/Niederschlagsindex, welcher sowohl Durchschnittswerte als auch Extremwetterereignisse berücksichtigt, werden auf Ebene der Katastralgemeinden pauschal wirkende Korrekturfaktoren entwickelt, die zu einer automatisierten Feststellung neuer Einheitswerte herangezogen werden. Zusätzlich sollen in dieser Hauptfeststellung die betrieblichen Größenverhältnisse neu festgestellt werden. Hierzu sind die Ab- und Zuschläge sowie die Größenstufen neu festzulegen, um den veränderten Größenverhältnissen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass ohne Änderung des § 35 durch dieses Bundesgesetz der darin enthaltene Verweis ins Leere ginge und es zu einem Verlust von Einheitswertsummen käme. Das gegenständliche Regelungsvorhaben soll dies verhindern. Die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Temperatur/Niederschlagsindex, die Veränderungen der Betriebsgröße und die gesicherte Berücksichtigung der öffentlichen Gelder sollen sich in Summe ausgleichen.
Maßnahme 2: Einführung der Kundmachung der Ergebnisse der Bodenschätzung in elektronischer Form und Evaluierung der Grundlagen für die Bodenschätzung (Musterstücke)
Beschreibung der Maßnahme:
Das Verfahren zur Auflage der Ergebnisse der Bodenschätzung wird den modernen Techniken angepasst, weshalb die Auflage der Bodenschätzungsergebnisse in Zukunft digital erfolgt.
Umsetzung von Ziel 2
Bei der Aktualisierung der Grundlagen der Bodenschätzung und Neukundmachung der Musterstücke werden im Zuge der Überarbeitung des Klimarahmens der Bodenschätzung aktuelle Klimadaten verwendet. Im Anschluss erfolgt in digitaler Form bundesweit eine Auflage aller Bodenschätzungsergebnisse unter Berücksichtigung der neu kundgemachten Musterstücke.
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Personalaufwand |
1.350 |
2.065 |
2.106 |
0 |
0 |
Betrieblicher Sachaufwand |
472 |
723 |
737 |
0 |
0 |
Werkleistungen |
150 |
150 |
0 |
0 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
1.972 |
2.938 |
2.844 |
0 |
0 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Be-Entlastung (in Tsd. €) |
1 |
Entfall des Ausfüllens der Erklärungen |
Bewertungsgesetzes 1955 §20d |
‑11.000 |
Das Ausfüllen der Erklärung für die Einheitswertberechnung für jede der ca. 550.000 zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten durch die Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebe entfällt nun aufgrund der zentral gesteuerten automatisierten Hauptfeststellung.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
1.972 |
2.938 |
2.844 |
|
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
15.01.01 Zentralstelle |
|
150 |
150 |
0 |
0 |
0 |
Durch Umschichtung |
15.02.01 FA Österreich |
15.02.01 FA Österreich |
1.822 |
2.788 |
2.844 |
|
|
Erläuterung der Bedeckung
Der Personalaufwand wird durch bestehendes Personal geleistet. Die Bedeckung dessen ist aufgrund der Funktionsweise des WFA-IT-Tools eine technische Notwendigkeit.
IT-Kosten sind gemäß BFRG 2022-2025 bzw. BFG 2022 im IT-Portfolio berücksichtigt.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
1.349,76 |
|
2.065,13 |
|
2.106,44 |
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Nacherfassung im Bereich Bodenschätzung |
Bund |
20 |
67.488,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bund |
|
|
20 |
68.837,76 |
|
|
|
|
|
|
|
Bund |
|
|
|
|
20 |
70.214,52 |
|
|
|
|
Bearbeitung von zu erwartenden Beschwerden und Auskünften |
Bund |
|
|
10 |
68.837,76 |
|
|
|
|
|
|
|
Bund |
|
|
|
|
10 |
70.214,52 |
|
|
|
|
Auf Basis der Erfahrungen aus der Hauptfeststellung 2014 sind für die Durchführung einer Hauptfeststellung zusätzlich zum bestehenden Personal 300 VBÄ notwendig (Abwicklung teilweise durch Personal aus anderen Bereichen der Finanzverwaltung und Unterstützungspersonal). Durch die legistische Änderung des Bewertungsgesetzes ist eine Hauptfeststellung in der bisherigen Form (letztmalig 2014) nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist eine automatische Berechnung aufgrund der automatisierten Übernahme von Klimadaten sowie der Änderung hinsichtlich Wirksamkeit vorgesehen. Durch die gesetzliche Änderung reduziert sich der Mehrbedarf auf 10 VBÄ für zu erwartende Beschwerden und Auskünfte. Dies beinhaltet einen Mehraufwand von 8 VBÄ zur Bearbeitung für Beschwerden sowie von 2 VBÄ für Auskünfte in den Jahren 2023 und 2024.
Für die Nacherfassung der Schätzungsbücher im Bereich Bodenschätzung wird von je 20 benötigten VBÄs in den Jahren 2022 – 2024 ausgegangen.
Für die Valorisierung des Personalaufwandes in den Jahren 2023 und 2024 wurde entsprechend der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung der Wert von 1,02 verwendet.
Personalaufwand auf Basis des Durchschnitts A2/GL-A2/5 und v2/1 – v2/3
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
472.416,00 |
722.796,48 |
737.252,46 |
|
|
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
150.000,00 |
150.000,00 |
|
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
IT-Umsetzung der geänderten Berechnung der Einheitswerte |
Bund |
1 |
150.000,00 |
1 |
50.000,00 |
|
|
|
|
|
|
IT-Umsetzung der elektronischen Kundmachung |
Bund |
|
|
1 |
100.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Die IT-technische Umsetzung der geänderten Berechnung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für die Hauptfeststellungsperiode 2023 verursacht Kosten in Höhe von 200.000 Euro (kumuliert für die Jahre 2022 und 2023). Weiters verursacht die Anpassung im Verfahren zur elektronischen Kundmachung der Ergebnisse der Bodenschätzung IT-Umsetzungskosten in Höhe von rund 100.000 Euro im Jahr 2023.
Es wird darauf hingewiesen, dass ohne die gegenständlichen gesetzlichen Änderungen eine Hauptfeststellung im bisherigen Umfang durchzuführen wäre. Für eine solche Hauptfeststellung nach derzeitiger Rechtlage wären (z. B. aufgrund der Änderungen in den Berechnungen) ebenso IT-Umsetzungen notwendig. Die Kosten dazu können aufgrund der vorliegenden Informationen nicht verlässlich geschätzt werden, sind jedoch betreffend die geänderte Berechnung bedeutend höher als die oben angeführten Kosten. Ursache dafür ist, dass mit der bisherigen Rechtslage
- die Berechnungen und Bescheidbilder in allen Unterarten zu ändern wären
- durch die bisherigen Regelungen zur Verschiebung der Wirksamkeit zusätzliche Bescheide zu erstellen wären (neben den HF Bescheiden, die sowohl nach bisheriger als auch nach geplanter Rechtslage notwendig sind)
- entsprechend der bisherigen Durchführungen Erklärungen zu versenden wären.
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Entfall des Ausfüllens der Erklärungen |
Bewertungsgesetzes 1955 §20d |
geänderte IVP |
National |
‑11.000.000 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Das Ausfüllen der Erklärung für die Einheitswertberechnung für jede der ca. 550.000 zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten durch die Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebe entfällt nun aufgrund der zentral gesteuerten automatisierten Hauptfeststellung.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
-01:00 |
20 |
0,00 |
0 |
‑20 |
‑20 |
Fallzahl |
550.000 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 382092528).