Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13. und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, geschaffen werden. Insbesondere wird die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852 bestimmt.

Die Ausgestaltung von Prüfungen durch die FMA ist vom jeweiligen Prüfungsgegenstand abhängig, beispielsweise sind bei Billigung von Prospekten diese auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit zu prüfen. Im Rahmen der risikobasierten Aufsicht setzt die FMA entsprechend ihrer weisungsfreien Verantwortung Schwerpunkte, die sowohl themenspezifisch als auch institutsbezogen ausgerichtet sein können und in deren Rahmen auch Nachhaltigkeitsrisiken im Finanzsektor sowie die Einhaltung von Transparenzvorschriften durch die Marktteilnehmer entsprechend Berücksichtigung finden können. Sie prüft weiters die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die für einen konkreten, im Rahmen einer Stichprobe ausgewählten Prüfungsgegenstand relevant sind. Bei Prüfung der in der Verordnung (EU) 2019/2088 und den Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen hat die FMA ebenso vorzugehen, wobei ihr für ihre Prüfungs- und Aufsichtstätigkeit grundsätzlich das gesamte Spektrum an Aufsichtsinstrumenten bis hin zur Verhängung von Verwaltungsstrafen zur Verfügung steht. Es liegt bei der Überwachung des Marktes im Hinblick auf die Einhaltung von Transparenzanforderungen in der Natur der Sache, dass der Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit bei der Off-Site-Analyse von Veröffentlichungsdokumenten bzw. Websites liegen wird. Aufgrund der Anzahl und Vielfalt der neuen Transparenzgebote wird die FMA gegebenenfalls auch auf Meldungen aus dem Markt zurückgreifen und diese zum Anlass für Überprüfungen nehmen.

Mit der Verordnung (EU) 2019/2088 werden die Offenlegungspflichten der im Erwägungsgrund (11) genannten Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union ergänzt. Obwohl die Verordnung (EU) 2019/2088 keine eigenen Verwaltungsstrafbestimmungen vorsieht, ergibt sich aus der im europäischen Recht gewählten Systematik, dass auch die Verletzung von Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 unter Strafandrohung zu stellen ist, sofern die im Erwägungsgrund (11) genannten Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union für die Verletzung von Offenlegungspflichten einen Verwaltungsstraftatbestand vorsehen. Der Strafrahmen soll dabei dem in der jeweiligen nationalen Umsetzung vorgesehenen Strafrahmen für die Verletzung von Offenlegungspflichten entsprechen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen weiters

-       die Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155 und die Richtlinie (EU) 2020/1504 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S. 50 umgesetzt werden und

-       die notwendigen Maßnahmen zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, getroffen werden.

Mit den Änderungen im Bankwesengesetz, Börsegesetz 2018 und dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sollen die Bestimmungen über Datenbereitstellungsdienste entfallen, da die diesbezügliche Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) übergeht. Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 soll weiters eine Anpassung an die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister erfolgen.

Im Begutachtungsentwurf wurden mit § 130 Abs. 9 und 10 Börsegesetz 2018 Meldeerleichterungen bei Anteilen vorgeschlagen, die über Fondsanteile gehalten werden. Auf Grund der kritischen Anmerkungen in den Stellungnahmen, in denen möglicherweise irrtümlich von einer neuen oder strengeren Meldepflicht als bisher ausgegangen wurde, soll die Bestimmung in dieser Form nicht in die Regierungsvorlage übernommen werden, sondern mit der Finanzmarktaufsichtsbehörde sowie den betroffenen Akteuren weitere Lösungsmöglichkeiten geprüft werden.

Im Bankwesengesetz, Zahlungsdienstegesetz 2018 und Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz soll weiters die Finanzierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde gesichert werden.

Mit den Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 soll ein besserer Austausch von Behördeninformationen vor der Erteilung einer Konzession an ein voraussichtlich grenzüberschreitend tätiges Unternehmen und im Falle einer Verschlechterung der Finanzlage, der Feststellung anderer Risiken oder von Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit grenzüberschreitend tätigen Unternehmen sichergestellt werden. Außerdem soll es der FMA ermöglicht werden, die EIOPA um die Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen zu ersuchen. Ferner sollen Anpassungen im Genehmigungsverfahren für interne Modelle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen vorgenommen werden, um eine stärkere Einbindung der EIOPA sicherzustellen. Schließlich soll eine Änderung von Verweisen auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erfolgen.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/2366 (Zahlungsdiensterichtlinie „PSD II“) folgende Leitlinien erlassen:

- Guidelines on reporting requirements for fraud data under Article 96 (6) PSD2 (EBA/GL/2018/05) vom 17. September 2018; die deutsche Fassung dieser Leitlinien wurde unter dem Titel „Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 veröffentlicht. Die Leitlinien gelten seit dem 1. Jänner 2019.

- Guidelines amending Guidelines EBA/GL/2018/05 on fraud reporting under the Payment Services Directive (PSD2) (EBA/GL/2020/01) vom 22. Jänner 2020. Die Leitlinien gelten für Zahlungsvorgänge die nach dem 01. Juli 2020 ausgelöst und ausgeführt wurden.

Zweck der Änderungen im Zahlungsdienstegesetz 2018 ist es, die nationalen Bestimmungen zum statistischen Betrugsfallmeldewesen an die genannten Leitlinien der EBA anzupassen, um die notwendige Rechtssicherheit für die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Zahlungsdienstleister und Kreditinstitute zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere Doppelmeldungen vermieden werden, die sich aus dem Meldewesen des ZaDiG 2018 und der Verordnung (EU) 2020/2011 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik, ABl. Nr. L 418 vom 11.12.2020 S. 1, ergeben. Es soll dem Prinzip des Single Dataflows Rechnung getragen, indem eine Meldung der statistischen Daten zu Betrugsfällen seitens der betroffenen Zahlungsdienstleister und Kreditinstitute an die OeNB ergehen kann. Zur konkreten Ausgestaltung der standardisierten Meldeverpflichtung erhält die FMA eine Verordnungsermächtigung.

Inkrafttreten:

Die Richtlinie (EU) 2019/2177 war bis zum 30. Juni 2021 und die Richtlinie (EU) 2020/1504 war bis zum 10. November 2021 umzusetzen, die diesbezüglichen Änderungen sollen daher mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag im Kraft treten.

Die Maßnahmen zum Wirksamwerden der Verordnungen  (EU) 2019/2088 und 2020/852 sollen im Einklang mit Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie Art. 27 der Verordnung (EU) 2020/852 gestaffelt – hinsichtlich jener Bestimmungen, die ab 10. März 2021 und 1. Jänner 2022 umittelbar anwendbar sind – mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag sowie mit 30. Dezember 2022 in Kraft treten.

Die Änderungen im Bankwesengesetz und Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz hinsichtlich der Finanzierung der Finanzmarktaufsichtbehörde sollen ab dem Geschäftsjahr 2022 wirksam werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“ und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Versicherungsvertragswesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu § 51 Abs. 3:

Die Strafandrohung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Anforderungen an Marketingmitteilungen soll um Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 ergänzt werden.

Zu § 54 Abs. 3:

Die FMA hat auch die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch AIFM laufend zu beaufsichtigen. Die FMA ist somit zuständige Behörde gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852. Ihr stehen insbesondere die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 56 zu.

Zu § 56 Abs. 2 Z 5 und 9:

Die Aufzählung jener EU-Rechtsakte, deren Einhalten die FMA zu überwachen hat, soll übersichtlicher gestaltet und um die Verordnung (EU) 2019/2088 und Verordnung (EU) 2020/852 ergänzt werden.

Zu § 60 Abs. 2 Z 11a bis 11e:

Da die Verletzung von Informationspflichten gemäß § 21 strafbewehrt ist, sollen Verletzungen der Offenlegungspflichten gemäß Art. 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 ebenfalls sanktioniert werden.

Die Strafbestimmung soll entsprechend Art. 22 der Verordnung (EU) 2020/852 Verletzungen der Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sanktionieren.

Wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, besteht keine Vorgabe für die Höhe des Strafrahmens, es soll daher der für die Verletzung von Offenlegungspflichten sonst im AIFMG geltende Rahmen zur Anwendung gelangen.

Zu § 71 Abs. 2 Z 26 und 27:

Ergänzung der Verweise um die Verordnung (EU) 2019/2088 und Verordnung (EU) 2020/852.

Zu § 71a Abs. 6:

Ergänzung des Umsetzungshinweises um die Verordnung (EU) 2019/2088 und Verordnung (EU) 2020/852.

Zu § 74 Abs. 16 und 17:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 1 Abs. 3:

Grundsätzlich geht die Aufsichtszuständigkeit über Datenbereitstellungsdienste gemäß Art. 54a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 idF Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 (MiFIR idF ESA-Review VO) mit 1. Jänner 2022 auf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) über. Eine Ausnahme besteht für genehmigte Meldemechanismen („Approved Reporting Mechanism – ARM) und/oder genehmigte Veröffentlichungssysteme („Approved Publication Arrangement – APA) mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt. Diese können gemäß Art. 2 Abs. 3 MiFIR idF ESA-Review VO in diesem Fall unter Aufsicht der nationalen Behörden bleiben, weswegen eine Anpassung der gegenständlichen Regelung zur Legalkonzession für Kreditinstitute zum Betrieb eines Datenbereitstellungsdienstes vorgenommen wird.

Zu § 69a Abs. 6:

Der Aufwand der Finanzmarktaufsichtsbehörde im Bereich Bankenaufsicht, der im Wesentlichen durch die Vorgaben der einheitlichen Europäischen Regulierung bedingt ist, ist in den letzten Jahren stark angestiegen, obwohl die FMA im europäischen Vergleich eine der sparsamsten Bankaufsichtsbehörden ist. Weiters sind entgegen den ursprünglichen Annahmen die risikogewichteten Aktivposten (RWA) in den letzten Jahren nicht angewachsen, sondern zum Teil auch gesunken. Diesen Entwicklungen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die an der Summe der RWA des Kreditinstitutes zu bemessende Obergrenze für die Aufteilung der Aufsichtskosten auf die Kreditinstitute angemessen erhöht wird, um eine wirksame Beaufsichtigung weiterhin zu gewährleisten.

Zu § 79 Abs. 2a:

§ 79 Abs. 2 normiert, dass Übermittlungen soweit sie nicht gem. § 73a erfolgen, auch an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen haben. Mit Abs. 2a soll klargestellt werden, dass die Oesterreichische Nationalbank in Bezug auf die in § 79 Abs. 2 und § 4a BaSAG genannten Meldungen die gesetzlich oder unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung der Meldedaten an internationale Institutionen, die mit Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute und Abwicklung von Finanzinstituten beauftragt sind (EZB, SRB, ESAs), durchzuführen hat. Durch die Verwendung etablierter Meldekanäle ist diese Weiterleitung auch im Interesse der Sparsamkeit bezüglich der Aufsichtskosten.

Zu § 103z:

Im Falle eines Zuständigkeitswechsels in Bezug auf die Aufsichtsbefugnis von der FMA auf die ESMA ab dem Jahr 2022 bestünde die Gefahr, dass die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Einzelfall von ESMA in Frage gestellt werden könnte, da der Konzessionsbescheid für Kreditinstitute gemäß § 4 BWG, der der Legalkonzession gemäß § 1 Abs. 3 BWG zugrunde liegt, auf die Berechtigung als Datenbereitstellungsdienst nicht Bezug nimmt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wird daher der Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheids geregelt.

Zu § 105 Abs. 19:

Mit diesem Absatz wird bestimmt, auf welche Fassung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sich Verweise auf die genannte Verordnung beziehen.

Zu § 107 Abs. 106 und 107:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Die Anpassung der Obergrenze für die Kostentragung durch die Kreditinstitute soll ab dem Geschäftsjahr 2022 wirksam werden.

Zu § 109:

Ergänzung des Umsetzungshinweises um die Verordnung (EU)  Nr. 600/2014 idF der Verordnung (EU) 2019/2175.

Zu Artikel 3 (Änderung des Börsegesetzes 2018)

Zum Inhaltsverzeichnis und zum 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks:

Die Kompetenzen zur Aufsicht über die Datenbereitstellungsdienste ARM (genehmigter Meldemechanismus – „Approved Reporting Mechanism“), APA (genehmigtes Veröffentlichungssystem – „Approved Publication Arrangement“) und CTP (Bereitsteller konsolidierter Datenticker – „Consolidated Tape Provider“) gehen aufgrund der in der Verordnung (EU) Nr. 2019/2175 (ESA-Review) enthaltenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFiR) auf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) über. Da diese unmittelbar und direkt anwendbar ist, sollen alle entsprechenden Bestimmungen im BörseG 2018 entfallen. Das betrifft den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die materiellen Bestimmungen im 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks (§§ 84 bis 91 BörseG 2018) sowie auch die entsprechenden Strafbestimmungen.

Zu § 92 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung. § 92 Abs. 1 nennt ausdrücklich nur die Zuständigkeit zur Börseaufsicht. Weder der Betrieb von Datenbereitstellungsdiensten durch von Börseunternehmen verschiedene Betreiber, noch der Betrieb von MTF und OTF durch Kreditinstitute ist ausdrücklich erwähnt. Daher wird die Aufsicht über Datenbereitstellungsdienste unter die Aufsicht über den Handel an Wertpapierbörsen, MTF und OTF einschließlich Vor- und Nachhandelstransparenz gefasst, um Rechtssicherheit zu schaffen. Obwohl die Aufsichtszuständigkeit über Datenbereitstellungsdienste gemäß Art. 54a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 idF Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 (MiFIR idF ESA-Review VO) mit 1.1.2022 auf ESMA übergeht, können ARMs und/oder APAs mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt weiterhin unter Aufsicht der national zuständigen Behörden bleiben.

Zu § 93 Abs. 2 Z 6:

Redaktionelle Anpassung aufgrund des ESA-Reviews.

Zu § 95 Abs. 1:

Die Bestimmungen zur Meldung von Verstößen gelten für jene genehmigten Veröffentlichungssysteme („Approved Publication Arrangement“- APA) und jene genehmigten Meldemechanismen („Approved Reporting Mechanism“-ARM), die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 idF Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 (MiFIR idF ESA-Review VO) weiterhin unter der nationalen Aufsicht der FMA bleiben.

Zu § 105 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1:

Entfall der Strafbestimmungen aufgrund der nunmehrigen Regelung in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Zu § 106 Abs. 1 Z 31 bis 34:

Die Strafbestimmungen betreffend Verstöße gegen organisatorische Anforderungen in Bezug auf Datenbereitstellungsdienste (APA, CTP, ARM) werden zwar grundsätzlich direkt in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelt und sollen daher im BörseG 2018 entfallen. Jedoch kann die Zuständigkeit der FMA bezüglich APA und ARM bestehen, sofern diese eine begrenzte Bedeutung für den Binnenmarkt haben. Für diesen Fall müssen auch die entsprechenden Verwaltungsstraftatbestände in der Zuständigkeit der FMA verbleiben.

Zu § 106 Abs. 1 Z 33:

Da die Ausnahmebestimmung gemäß Art. 2 Abs. 3 MiFIR idF ESA-Review VO nur für APA und ARM gilt, besteht die Zuständigkeit für die Verhängung von Sanktionen bezüglich CTP nur für ESMA. Daher wird der Verwaltungsstraftatbestand betreffend CTP aus dem Katalog der Sanktionsbefugnisse der FMA gestrichen.

Zu § 190 Abs. 4 Z 16:

Verweisanpassung im Hinblick auf die aktuelle Fassung des betroffenen EU-Rechtsaktes.

Zu § 190 Abs. 5 Z 13:

Verweisanpassung im Hinblick auf die aktuelle Fassung des betroffenen EU-Rechtsaktes.

Zu § 192a Abs. 4 und 5:

Ergänzung des Umsetzungshinweises um die Richtlinie (EU) 2019/2177 und die Verordnung (EU) 2019/2175.

Zu § 194 Abs. 10:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 19 Abs. 4:

Zusätzlich zur Erhöhung der Obergrenze für die Kostenbeiträge zur Bankenaufsicht im Bankwesengesetz soll im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer wirksamen Aufsicht über den Finanz- und Kapitalmarkt der Beitrag des Bundes zu den Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde um 600 000 Euro erhöht werden. Entsprechend den anteilsmäßigen Kostenrelationen zwischen den sektoralen Rechnungskreisen kommt rund die Hälfte des Bundesbeitrags dem Rechnungskreis Bankenaufsicht zugute, anteilig profitieren jedoch auch die übrigen Rechnungskreise von der Erhöhung.

Zu § 28 Abs. 45:

Die Anpassung des Kostenbeitrages des Bundes soll ab dem Geschäftsjahr 2022 wirksam werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 143 Abs. 1a und § 147 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1:

Die FMA hat auch die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch Verwaltungsgesellschaften laufend zu beaufsichtigen. Die FMA ist somit zuständige Behörde gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852. Ihr stehen insbesondere die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 147 zu.

Zu § 190 Abs. 2 Z 19 und 20 und § 190c:

Die Strafandrohung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Werbung soll um Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 ergänzt werden.

Die Strafbestimmung soll entsprechend Art. 22 der Verordnung (EU) 2020/852 Verletzungen der Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sanktionieren.

Wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, besteht keine Vorgabe für die Höhe des Strafrahmens, es soll daher der für die Verletzung von Offenlegungspflichten sonst im InvFG 2011 geltende Rahmen zur Anwendung gelangen.

Zu § 196 Abs. 2 Z 24 und 25:

Ergänzung der Verweise um die Verordnung (EU) 2019/2088 und Verordnung (EU) 2020/852.

Zu § 196a Abs. 6:

Ergänzung des Umsetzungshinweises um die Verordnung (EU) 2019/2088 und Verordnung (EU) 2020/852.

Zu § 200 Abs. 32:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Pensionskassengesetzes)

Zu § 7 Abs. 3:

Berichtigung eines Redaktionsversehens, die Änderung wurde zwar in den übrigen Absätzen des § 7 bereits vorgenommen, bisher nicht aber in Abs. 3.

Zu § 9 Z 10:

Diese Konzessionsvoraussetzung ist mit der letzten Novelle des PKG durch ein redaktionelles Versehen entfallen und soll analog zu anderen Aufsichtsgesetzen wieder aufgenommen werden.

Zu § 12a Abs. 1 Z 8:

Durch die Neuregelung der Veranlagungsvorschriften in § 25 ist der Verweis auf § 25 Abs. 3 Z 2 obsolet und soll daher entfallen.

Zu § 19 Abs. 2 Z 2a:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2088 sind Nachhaltigkeitsinformationen zu Pensionskassenprodukten im Rahmen vorvertraglicher Pflichten zusammen mit Informationen gemäß Art. 41 der Richtlinie (EU) 2016/2341 offenzulegen. Gemäß Abs. 2 hat der Arbeitgeber als Vertragspartner der Pensionskasse den potentiellen Anwartschaftsberechtigten vor Einbeziehung in den Pensionskassenvertrag zu informieren. Es sollen daher auch die Nachhaltigkeitsinformation gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 den den potentiellen Anwartschaftsberechtigten im Rahmen der vorvertraglichen Information vom Arbeitgeber übermittelt werden, wobei die notwendigen Unterlagen dem Arbeitgeber von der Pensionskasse zur Verfügung zu stellen sind.

Zu § 30 Abs. 3:

Es soll klargestellt werden, dass der Rechenschaftsbericht der VRG auch die Berichterstattung über die nicht-finanziellen Transparenzanforderungen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu enthalten hat.

Zu § 33 Abs. 2c und 2d:

Die FMA hat auch die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch Pensionskassen laufend zu beaufsichtigen. Die FMA ist somit zuständige Behörde gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852. Ihr stehen insbesondere die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 33 Abs. 3 zu.

Da sich der Begriff des Finanzproduktes gemäß den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Nummer 8 und 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 auf Altersvorsorgeprodukte bezieht und diese von den Pensionskassen in den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften verwaltet werden, soll dies entsprechend klargestellt werden.

Zu § 46a Abs. 1 Z 19:

Die Strafbestimmung soll entsprechend Art. 22 der Verordnung (EU) 2020/852 Verletzungen der Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sanktionieren, diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, besteht keine Vorgabe für die Höhe des Strafrahmens, es soll aber im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 22 der Verordnung (EU) 2020/852 der für die Verletzung von Offenlegungspflichten für Kapitalanlagegesellschaften (§ 196 Abs. 2 InvFG 2011) oder Alternative Investmentfonds-Manger (§ 60 Abs. 2 AIFMG) geltende Rahmen zur Anwendung gelangen.

Zu § 46a Abs. 2:

Gemäß § 21 Abs. 4 hat der Inhaber der Schlüsselfunktion eine Pflicht zur Berichterstattung, deren Nichtausübung unter Strafandrohung steht. Es erscheint sachgerecht, dass sich die Strafandrohung nicht an den gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen, sondern an den Inhaber der Schlüsselfunktion richten soll. § 21 Abs. 1 sieht vor, dass die Schlüsselfunktion von einer Person ausgeübt wird oder im Falle der Ausübung durch eine organisatorische Einheit die Anforderungen vom Leiter dieser Einheit zu erfüllen sind. Die Strafandrohung soll sich daher in analoger Weise an die Person, die die Schlüsselfunktion ausübt oder an den Leiter der organisatorischen Einheit, die die Schlüsselfunktion ausübt, richten.

Zu § 49b Abs. 1a Z 10 und 11:

Ergänzung der Verweise um die Verordnung (EU) 2019/2088 und Verordnung (EU) 2020/852.

Zu § 49c:

Entsprechend einer Empfehlung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt soll auf die Umsetzung von EU-Recht in der jeweiligen Rechtsvorschrift hingewiesen werden.

Zu § 51 Abs. 44:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)

Zum Inhaltsverzeichnis:

Das Inhaltsverzeichnis soll um die neu eingefügten §§ 9a, 296a und 296b ergänzt werden.

Zu § 9a:

Durch die Einfügung von § 9a VAG 2016 soll Art. 152a Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umgesetzt werden. Abs. 1 soll eine Verpflichtung der FMA vorsehen, die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber zu unterrichten, wenn die FMA die Erteilung einer Konzession als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an ein Unternehmen beabsichtigt, aus dessen Geschäftsplan sich ergibt, dass ein Teil seiner Aktivitäten auf Grundlage der unionsrechtlichen Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll und dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein könnten. Weiters soll zur Umsetzung von Art. 152a Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 statuiert werden, dass diese Unterrichtung ausreichend detailliert zu sein hat, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen. Abs. 2 soll Art. 152a Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umsetzen und vorsehen, dass das Aufsichtsmandat der FMA sowohl in Fällen unberührt bleibt, in denen sie als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Unterrichtung selbst vornimmt, als auch in solchen, in denen sie als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats durch die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unterrichtet wird.

Die Einfügung der Bestimmung an dieser Stelle des VAG 2016 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich dabei um eine der Erteilung der Konzession zeitlich vorgelagerte Informationspflicht handelt.

Zu § 109a, § 267 Abs. 3 und § 273a Abs. 1:

Mit der Änderung in § 267 Abs. 3 wird klargestellt, dass die FMA auch bei der Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch Versicherungsunternehmen der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen hat.

Mit den Änderungen in § 109a und § 273a Abs. 1 wird klargestellt, dass die Bestimmungen über die Meldung von Verstößen („Whistleblowing“) auch in Bezug auf Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch Versicherungsunternehmen zur Anwendung kommen.

Zu § 135c Abs. 1 Z 10a:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 6 Abs. 3 lit. b und j der Verordnung (EU) 2019/2088 Rechnung getragen und sichergestellt, dass die vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 bis 2a und Art. 9 Abs. bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 von Versicherungsunternehmen im Rahmen der nach Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155, bereitzustellenden Informationen bzw. gemäß Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb („IDD“), ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935, ABl. Nr. L 301 vom 22.11.2019 S. 3, offengelegt werden. Die Offenlegungspflichten bestehen zwar unmittelbar kraft der Verordnungen. Da hinsichtlich der Art und Weise der Offenlegungen aber auf Richtlinienrecht verwiesen wird, wird diese Klarstellung, insbesondere auch aufgrund der besonderen Systematik des VAG 2016 mit seinen detaillierten Vorgaben zum Ablauf des Vertriebsprozesses, aus Gründen der Transparenz als zulässig erachtet.

Zu § 135d Abs. 1 Z 6a:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 11 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2019/2088 Rechnung getragen und sichergestellt, dass die in regelmäßigen Berichten zu erteilenden Informationen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 von Versicherungsunternehmen jährlich in schriftlicher Form gemäß Art. 185 Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG offengelegt werden.

Zu § 182 Abs. 3a:

Durch die Einfügung eines Abs. 3a in § 182 VAG 2016 soll Art. 112 Abs. 3a der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umgesetzt werden. Damit soll eine Verpflichtung der FMA vorgesehen werden, die EIOPA über jeden Antrag auf Genehmigung oder Änderung eines internen Modells eines Einzelunternehmens zu unterrichten. Weiters soll die FMA dazu ermächtigt werden, die EIOPA um technische Unterstützung bei der Entscheidung über Anträge zu ersuchen.

Zu § 212 Abs. 3:

Mit der Änderung von § 212 Abs. 3 VAG 2016 soll Art. 231 Abs. 1 UAbs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umgesetzt werden. Damit soll vorgesehen werden, dass die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nicht nur die anderen im Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden, sondern auch die EIOPA über das Einlangen eines Antrags auf Verwendung eines gruppeninternen Modells unverzüglich zu informieren und den vollständigen Antrag mit der vom Unternehmen vorgelegten Dokumentation weiterzuleiten hat. Weiters soll die FMA dazu ermächtigt werden, die EIOPA um technische Unterstützung bei der Entscheidung über Anträge zu ersuchen. Da § 214 VAG 2016, der gruppeninterne Modelle nach Methode 2 regelt, in seinem Abs. 2 die sinngemäße Anwendung von § 212 VAG 2016 anordnet, ist keine Änderung von § 214 VAG 2016 erforderlich.

Zu § 212 Abs. 5 zweiter Satz und § 216 Abs. 4 zweiter Satz:

Mit den Änderungen von § 212 Abs. 5 zweiter Satz und § 216 Abs. 4 zweiter Satz VAG 2016 sollen Art. 231 Abs. 3 UAbs. 3 erster Satz bzw. Art. 237 Abs. 3 UAbs. 3 erster Satz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umgesetzt werden. Dadurch sollen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 angepasst werden.

Zu § 268 Abs. 2a:

Mit dem neuen § 268 Abs. 2a wird klargestellt, dass die FMA auch die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch Versicherungsunternehmen laufend zu beaufsichtigen hat. Die FMA ist somit zuständige Behörde gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852. Ihr stehen insbesondere die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dem 11. Hauptstück zu.

Zu § 275 Abs. 1 Z 1:

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die FMA alle Anordnungen treffen kann und muss, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 zu halten.

Zu § 294a Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird im Einklang mit Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/852 sichergestellt, dass die FMA für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6, und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 mit den anderen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und unverzüglich die Informationen zu übermitteln hat, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnungen von Bedeutung sind.

Zu § 296a:

Mit § 296a VAG 2016 soll Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umgesetzt werden. Die Umsetzung soll dabei an anderer Stelle des VAG 2016 erfolgen als jene von Art. 152a Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177, da es sich bei der in Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 vorgesehenen Informationspflicht um eine solche während des bereits laufenden Geschäftsbetriebs des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und nicht während eines der Erteilung der Konzession vorgelagerten Zeitraums handelt.

Abs. 1 soll Art. 152a Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umsetzen und eine Verpflichtung der FMA statuieren, die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats in Fällen zu unterrichten, in denen die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines auf Basis der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken im Zusammenhang mit diesem Unternehmen feststellt und die Tätigkeiten des Unternehmens grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.

Mit Abs. 2 soll Art. 152a Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umgesetzt und eine Unterrichtungspflicht der FMA gegenüber der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in jenen Fällen vorgesehen werden, in denen die FMA als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hegt.

Abs. 3 soll zur Umsetzung von Art. 152a Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 vorsehen, dass die Unterrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 ausreichend detailliert zu sein haben, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.

Abs. 4 soll Art. 152a Abs. 2 dritter Satz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umsetzen und die FMA ermächtigen, in Fällen, in denen keine Lösung mit den anderen Aufsichtsbehörden erzielt werden kann, die EIOPA mit der Angelegenheit zu befassen und um ihre Unterstützung zu ersuchen.

Mit Abs. 5 soll wiederum Art. 152a Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umgesetzt und vorgesehen werden, dass das Aufsichtsmandat der FMA sowohl in Fällen unberührt bleibt, in denen sie die Unterrichtung gemäß Abs. 1 oder 2 selbst vornimmt, als auch in solchen, in denen sie gemäß Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 durch eine andere Aufsichtsbehörde unterrichtet wird.

Zu § 296b:

§ 296b soll Art. 152b der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umsetzen und die Voraussetzungen festlegen, unter denen die FMA die EIOPA um die Einrichtung und Koordinierung einer Plattform für die Zusammenarbeit ersuchen kann. Entsprechend den in Art. 152b Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 für die EIOPA vorgesehenen Einrichtungsvoraussetzungen soll auch für die FMA als erste Voraussetzung für ein Ersuchen vorgesehen werden, dass sie begründete Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat, das Tätigkeiten auf Basis der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Darüber hinaus soll zumindest eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Nach Z 1 soll zur Umsetzung von Art. 152b Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 das Ersuchen um Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit zulässig sein, wenn die Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind. Dabei kann es sich bei letzterem sowohl um Österreich als auch um einen anderen Mitgliedstaat handeln. Die FMA soll daher in diesem Fall ein Ersuchen an die EIOPA sowohl in Fällen richten können, in denen sie Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, als auch in solchen, in denen sie Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats ist.

Z 2 und 3 sollen Art. 152b Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umsetzen und sowohl Fälle erfassen, in denen die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Unterrichtung gemäß § 296a Abs. 1 VAG 2016 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat (Z 2), als auch solche, in denen die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eine solche Unterrichtung gemäß Art. 152a Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 vorgenommen hat (Z 3).

Z 4 soll Art. 152b Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umsetzen und ein Ersuchen um Einrichtung einer Plattform in Fällen ermöglichen, in denen die EIOPA gemäß § 296a Abs. 4 VAG 2016 oder Art. 152a Abs. 2 dritter Satz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 mit der Angelegenheit befasst wurde.

Abs. 2 soll zur Umsetzung von Art. 152b Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 vorsehen, dass die FMA und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einvernehmen auch eigenständig eine Plattform einrichten können.

Mit Abs. 3 soll Art. 152b Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 umgesetzt und klargestellt werden, dass die Einrichtung einer Plattform das Aufsichtsmandat der FMA unberührt lässt.

Abs. 4 soll eine Verpflichtung der FMA vorsehen, an einer gemäß Art. 152b der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 eingerichteten Plattform teilzunehmen, und zur Umsetzung von Art. 152b Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 der EIOPA auf deren Ersuchen alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Plattform zu gewährleisten.

Zu § 322 Abs. 1 Z 5a bis 5d und § 322 Abs. 2 Z 5a bis 5d:

Die Strafbestimmungen sollen Verletzungen der Offenlegungspflichten gemäß Art. 6, 7, 8, 9 und 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sanktionieren.

§ 322 Abs. 1 Z 5a bis 5d soll zur Anwendung kommen, sofern nicht § 322 Abs. 2 Z 5a bis 5d für die Verletzung vorvertraglicher Offenlegungspflichten in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte speziellere Strafbestimmungen vorsieht. Diese Differenzierung soll den Verweisen auf Art. 185 der Richtlinie 2009/138/EG und Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 in Art. 6 Abs. 3 lit. b und j sowie in Art. 11 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2019/2088 Rechnung tragen. Anders als die Richtlinie 2009/138/EG sieht Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 für die Verletzung bestimmter Pflichten in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten („IBIP“) – u.a. auch jener gemäß Art. 29 – Mindeststrafen vor. Aufgrund der Verweise auf die Richtlinie (EU) 2016/97 in der Verordnung (EU) 2019/2088 soll sich die Definition des Begriffs des Versicherungsanlageprodukts trotz der eigenständigen Definition in Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in diesem Zusammenhang (Art und Weise der Offenlegung und Sanktionierung von Pflichtverletzungen) offenbar nach der IDD-Umsetzungsbestimmung (§ 5 Z 63) richten.

Die neuen Z 5a, 5b, 5c und 5d der Abs. 1 und 2 des § 322 sollen jeweils gestaffelt zu den in § 340 Abs. 12 genannten Zeitpunkten in Kraft treten.

Die durch den Verweis auf die IDD europarechtlich gebotene Strafbarkeit juristischer Personen bei der Verletzung bestimmter Offenlegungspflichten in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ist dadurch gegeben, dass in § 323 Abs. 1 auf § 322 Abs. 2 Z 1 bis 6 und damit auch auf die neu eingefügten Z 5a bis 5d verwiesen wird.

Zu § 323a:

Mit der Änderung soll bestimmt werden, dass die FMA die in Z 1 bis 8 genannten Umstände, soweit angemessen, auch bei der Anordnung einer Maßnahme wegen Verstößen gegen Pflichten oder Verbote gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und gegen aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide zu berücksichtigen hat.

Zu § 340 Abs. 12:

Die Offenlegungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 bestehen zwingend erst ab dem 30. Dezember 2022. Bei freiwilligen Offenlegungen vor diesem Datum kann die FMA gemäß § 275 VAG 2016 vorgehen.

Zu § 342 Abs. 3 Z 15 und 16:

Mit den Ergänzungen wird bestimmt, auf welche Fassung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und 2020/852 sich Verweise auf die genannten Verordnungen beziehen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018)

Zu § 1 Z 54 und 55:

Verweisanpassung, da die organisatorischen Anforderungen für ARM (genehmigter Meldemechanismus – „Approved Reporting Mechanism“), APA (genehmigtes Veröffentlichungssystem – „Approved Publication Arrangement“) und CTP (Bereitsteller konsolidierter Datenticker – „Consolidated Tape Provider“) aufgrund des ESA-Reviews nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und daher nicht mehr im BörseG 2018 geregelt sind.

Zu § 1 Z 60 bis 62:

Verweisanpassung, da die organisatorischen Anforderungen für APA, CTP und ARM aufgrund des ESA-Reviews nunmehr in Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und daher nicht mehr im BörseG 2018 geregelt sind.

Zu § 2 Abs. 1 Z 17:

Entsprechend der Richtlinie (EU) 2020/1504 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sollen juristische Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen sind, im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommen werden. Dies ist durch die Ausnahme vom WAG 2018 zu berücksichtigen. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, wie bespielsweise die Anlageberatung, individuelle Portfolioverwaltung und der Betrieb eines MTF oder OTF sind nicht von dieser Ausnahme erfasst.

Zu § 7 Abs. 1:

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll die Anzeige hinsichtlich der internen Revision auf das für die Aufsicht über Wertpapierfirmen erforderliche Ausmaß beschränkt werden.

Zu § 89 Abs. 2:

Die Auskunftspflicht soll nicht nur das Börseunternehmen sondern alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes treffen.

Zu § 90 Abs. 1 Z 10 bis 12:

Die bisherige Z 11 entfällt aufgrund der nunmehrigen Regelung der Aufsicht über die konsolidierten Datenticker (Consolidated Tape Provider – CTP) in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Die neuen Z 10 und Z 11 beziehen sich auf jene genehmigten Veröffentlichungssysteme (APA) und genehmigten Meldemechanismen (ARM), die gemäß Art. 54a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 idF Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 (MiFIR idF ESA-Review VO) eine begrenzte Bedeutung für den Binnenmarkt haben und daher weiterhin unter Aufsicht der national zuständigen Behörden bleiben können.

Zu § 90 Abs. 1a:

Die FMA hat auch die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch bestimmte Wertpapierfirmen und Kreditinstitute laufend zu beaufsichtigen. Die FMA ist somit zuständige Behörde gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852. Ihr stehen insbesondere die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 und 2 zu.

Zu § 92 Abs. 8:

Entfall der Verweise auf Datenbereitstellungsdienste.

Zu § 92 Abs. 11:

Der Verweis hinsichtlich des unerlaubten Geschäftsbetriebes soll alle möglichen Konzessionstatbestände umfassen.

Zu § 95 Abs. 1 Z 31a bis 31e:

Da die Verletzung von Informationspflichten gemäß § 48 Abs. 1 und § 49 strafbewehrt ist, sollen Verletzungen der Offenlegungspflichten gemäß Art. 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 ebenfalls sanktioniert werden.

Die Strafbestimmung soll entsprechend Art. 22 der Verordnung (EU) 2020/852 Verletzungen der Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sanktionieren.

Wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, besteht keine Vorgabe für die Höhe des Strafrahmens, es soll daher der für die Verletzung von Offenlegungspflichten sonst im WAG 2018 geltende Rahmen zur Anwendung gelangen, wobei dabei die Mindesthöhen nach der Richtlinie (EU) 2014/65 zu beachten sind.

Zu § 95 Abs. 4 Z 3:

Im Hinblick auf das verfassungsrechliche Bestimmtheitsgebot soll die Strafbestimmung um Verweise auf die entsprechenden Paragrafen ergänzt werden.

Zu § 98 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung aufgrund des ESA-Reviews.

Zu § 114 Abs. 3 Z 14:

Anpassung des Verweises an die Richtlinie (EU) 2020/1504.

Zu § 114 Abs. 4 Z 16:

Anpassung des Verweises an die Verordnung (EU) 2019/2175.

Zu § 114 Abs. 4 Z 21 und 22:

Ergänzung der Verweise um die Verordnung (EU) 2019/2088 und Verordnung (EU) 2020/852.

Zu § 114a:

Entsprechend einer Empfehlung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt soll auf die Umsetzung von EU-Recht in der jeweiligen Rechtsvorschrift hingewiesen werden.

Zu § 117 Abs. 6 und 7:

Bestimmung zum Inkrafttreten sowie Berichtigung einer doppelten Vergabe einer Absatznummerierung.

Zu § 119:

Der Umsetzungshinweis wird in § 114a gesamthaft zusammengefasst.

Zu Artikel 9 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018)

Zu § 86 Abs. 3:

Laut Art. 96 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist die FMA verpflichtet die statistischen Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln der EBA und der EZB mindestens einmal jährlich in aggregierter Form zur Verfügung zu stellen. Die Änderung des Abs. 3 ermöglicht es nunmehr Zahlungsdienstleistern diese Meldungen der OeNB anstatt der FMA vorzulegen. Folglich kann die FMA die OeNB mit der Zurverfügungstellung dieser Daten an die EZB beauftragen. Um die Konformität mit Art. 96 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu wahren, sollen die Daten in einem weiteren Schritt von der EZB an die EBA übermittelt werden. Dies vor dem Hintergrund, da in der Verordnung (EU) 2020/2011 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik, ABl. Nr. L 418 vom 11.12.2020 S. 1, eine vergleichbare statistische Meldepflicht von Betrugsfällen festgehalten wird. Hiermit soll dem Ansatz des Single Dataflows Rechnung getragen und die Meldeverpflichtung für Zahlungsdienstleister in der Praxis von zukünftig zwei Meldungen auf lediglich eine Meldung reduziert werden. Eine indirekte Übermittlung der Daten von OeNB über EZB an die EBA gilt als ausreichend. In diesem Zusammenhang soll der Meldeaufwand auf Basis der Verordnung (EU) 2020/2011 nicht über jenen auf Basis des Zahlungsdienstegesetzes 2018 hinausgehen. Übergeordnetes Ziel ist, dass insbesondere die Effizienz im Betrugsfallmeldewesen gestärkt wird und Doppelmeldungen für Zahlungsdienstleister verhindert werden.

Zu § 86 Abs. 4:

Für die nähere Ausgestaltung der Meldepflicht wird der FMA eine Verordnungsermächtigung eingeräumt. Insbesondere soll die FMA ein häufigeres als das jährliche Meldeintervall vorsehen können. Dies entspricht den Richtlinien der EBA zur Meldung von Betrugsfällen (Guidelines amending Guidelines EBA/GL/2018/05 on fraud reporting under the Payment Services Directive (PSD2), EBA/GL/2020/01) vom 22. Jänner 2020, die eine halbjährliche Meldung der Betrugsfalldaten vorsieht. Darüber hinaus wird die FMA ermächtigt die Übermittlung der Meldedaten ausschließlich an die OeNB zu veranlassen. In einer Verordnung gemäß Abs. 4 kann auch bestimmt werden, inwieweit der Meldepflicht gemäß § 86 Abs. 3 und 4 Genüge getan wird, indem der Zahlungsdienstleister aufgrund einer vergleichbaren Meldeverpflichtung – nach der Verordnung (EU) 2020/2011 – eine Meldung an die OeNB erstattet, die von der OeNB der FMA zur Verfügung gestellt wird. Die Verordnungsermächtigung orientiert sich prinzipiell an jenen der § 74 BWG und § 26 ZaDiG 2018.

Zu § 86 Abs. 5:

Die Oesterreichische Nationalbank ist vor der Verordnungserlassung anzuhören.

Zu § 86 Abs. 6:

Im Rahmen der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 4 soll die FMA eine standardisierte und elektronische Übermittlungsform für die statistischen Betrugsfallmeldungen vorsehen. Die Mindestanforderungen sollen nach Anhörung der OeNB bekannt gegeben werden. Abs. 6 stellt keine eigene Verordnungsermächtigung dar.

Zu § 88 Abs. 3 Z 3:

Hiermit wird ein Verweis aufgenommen, dass § 79 BWG entsprechend auch auf die Betrugsfallmeldung gemäß § 86 Abs. 4 anzuwenden ist.

Zu § 89 Abs. 6:

Die Obergrenze betreffend die Kostenzahl soll auch für Zahlungsinstitute korrespondierend zur Anpassung für Kreditinstitute in § 69a Abs. 6 BWG geändert werden.

Zu § 117a Abs. 3:

Der Umsetzungshinweis wird auf die bereits mit Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 201/2021 erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/719 ergänzt.

Zu § 119 Abs. 3 und 4:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Die Anpassung der Obergrenze für die Kostentragung durch Zahlungsinstitute soll ab dem Geschäftsjahr 2022 wirksam werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes)

Zu § 28a Abs. 1:

Ergänzung dieser Bestimmung betreffend Unterlassungsklage um die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/2088.