Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Übereinkommens von Paris wird das Ziel festgelegt, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung in Einklang gebracht werden.

 

Durch die grenzüberschreitende Verarbeitung und Bereitstellung von Handelsdaten durch Datenbereitstellungsdienst und die grenzüberschreitende Tätigkeit von Versicherungs-und Rückversicherungsunternehmen im Rahmen der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit entsteht der Bedarf nach einer erhöhten Konvergenz der Tätigkeit der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, um unionsweit ein gleichwertiges Aufsichtsniveau sicherzustellen.

 

Der Aufwand der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) im Bereich Bankenaufsicht, der im Wesentlichen durch die Vorgaben der einheitlichen Europäischen Regulierung bedingt ist, ist in den letzten Jahren stark angestiegen.

 

Die FMA ist gemäß § 86 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) verpflichtet die statistischen Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Zentralbank (EZB) mindestens einmal jährlich in aggregierter Form zur Verfügung zu stellen. Die EBA hat in diesem Zusammenhang zwei Leitlinien zur Meldung von Betrugsfällen erlassen.

Aus dem Meldewesen des ZaDiG 2018 und der auf Grund der genannten Leitlinien erlassenen Verordnung (EU) Nr. 2020/2011 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik, Abl. Nr. L 418 vom 11.12.2020 S. 1, ergeben sich Doppelmeldeverpflichtungen.

 

Ziel(e)

Um die Nachhaltigkeitsziele in der Europäischen Union und national zu verwirklichen, sollen die Kapitalflüsse hin zu nachhaltigen Investitionen gelenkt werden. Es soll ein nachhaltiges Finanzwesen zum Standard werden, und es sollen die Auswirkungen von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen auf die Nachhaltigkeit transparent dargestellt und berücksichtigt werden.

 

Die Europäische Union hat dazu die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen beschlossen.

 

Durch die Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) geändert, um die aufsichtsbehördliche Konvergenz betreffend Datenbereitstellungsdienste sowie insbesondere in Fällen zu verbessern, in denen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitend tätig sind. Dies macht eine Änderung des Börsegesetzes 2018, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016) und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 erforderlich, um die unionsrechtliche Umsetzungsverpflichtung zu erfüllen.

Die Änderungen sollen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verbessern, indem eine Unterrichtung im Zulassungsverfahren sowie im Fall der Verschlechterung der Finanzlage, anderer auftretender Risiken oder Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz vorgesehen sowie die bereits bisher in der Aufsichtspraxis genutzte Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit gesetzlich verankert werden soll. Darüber hinaus soll der FMA die Einholung technischer Unterstützung durch die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Entscheidung über Anträge betreffend die Verwendung von internen Modellen zur Solvenzkapitalberechnung ermöglicht werden.

 

Die Finanzierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde soll gesichert werden.

 

Ziel der Änderungen im Zahlungsdienstegesetz 2018 ist es, die nationalen Bestimmungen zum statistischen Betrugsfallmeldewesen an die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA/GL/2018/05 und EBA/GL/2020/01) anzupassen, um die notwendige Rechtssicherheit für die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Zahlungsdienstleister und Kreditinstitute zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere Doppelmeldungen vermieden werden, die sich aus dem Meldewesen des ZaDiG 2018 und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2011 der Europäischen Zentralbank ergeben. Es soll dem Prinzip des Single Dataflows Rechnung getragen, indem eine Meldung der statistischen Daten zu Betrugsfällen seitens der betroffenen Zahlungsdienstleister und Kreditinstitute an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ergehen kann.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mit den Änderungen im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, Investmentfondsgesetz 2011, Pensionskassengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und Wertpapieraufsichtsgesetz2018 sollen die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Vollziehung der beiden Verordnungen geschaffen werden. Insbesondere wird die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852 bestimmt.

 

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2177 sollen die folgenden Maßnahmen getroffen werden:

- Entfall der Bestimmungen zur Aufsicht über die Datenbereitstellungsdienste im Börsegesetz 2018 sowie Verweisanpassungen im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018;

- Einführung einer Verpflichtung zum Informationsaustausch im Zulassungsverfahren sowie bei Verschlechterung der Finanzlage, anderen auftretenden Risiken oder Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz;

- Vorsehen eines Rechts der FMA, die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden durch die EIOPA zu beantragen;

- Vorsehen eines Rechts der FMA, die EIOPA um technische Unterstützung bei der Entscheidung über Anträge zur Verwendung von internen Modellen zur Solvenzkapitalberechnung zu ersuchen;

- Betrauung der FMA mit einer bei nationalen Aufsichtsbehörden verbleibenden Aufsichtskompetenz im Bankwesengesetz.

 

Der Bundesbeitrag zur Finanzierung der FMA soll maßvoll erhöht und die Obergrenze für die Kostentragung durch Kreditinstitute und Zahlungsinstitute soll angepasst werden.

 

Mit den technischen Änderungen im Zahlungsdienstegesetz 2018 soll sichergestellt werden, dass die Meldeverpflichtung für Zahlungsdienstleister in der Praxis von zukünftig zwei Meldungen auf lediglich eine Meldung reduziert werden. Der FMA wird zur konkreten Ausgestaltung der standardisierten Meldeverpflichtungen eine Verordnungsermächtigung eingeräumt.

Die gesetzlichen Änderungen dienen ausschließlich zur Vermeidung von Melderedundanzen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer wirksamen Aufsicht über den Finanz- und Kapitalmarkt soll der Beitrag des Bundes zu den Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde um 600 000 Euro erhöht werden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑600

‑600

‑600

‑600

‑600

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2022

2023

2024

2025

2026

Kostenbeitrag des Bundes zur FMA

600

600

600

600

600

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Erhöhung der Obergrenze für die Aufteilung der Aufsichtskosten der FMA auf die Kreditinstitute und Zahlungsinstitute kann für diese Unternehmen zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung führen, die einerseits von den tatsächlich von der FMA weiterverrechneten Aufsichtskosten und andererseits von der Größe des Unternehmens abhängig sein wird.

Die Betrugsfallmeldung im Zahlungsdienstegesetz 2018 hat nur anlassbezogen zu erfolgen, eine wesentliche Reduktion von Verwaltungskosten ist durch die Änderung der Meldeverpflichtung nicht zu erwarten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen bzw. Umsetzungsbestimmungen zu Verordnungen bzw. einer Richtlinie der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

600

600

600

600

600

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

Durch Entnahme von Rücklagen

45.02.01 Kapitalbeteiligungen

 

600

 

 

 

 

gem. BFRG/BFG

45.02.01 Kapitalbeteiligungen

 

 

600

600

600

600

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung soll für das Jahr 2022 durch eine Rücklagenentnahme erfolgen, für die folgenden Jahre ist die Auszahlung in die Planung für das BFRG 2023-2026 sowie das BFG 2023 aufzunehmen.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

600.000,00

600.000,00

600.000,00

600.000,00

600.000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Kostenbeitrag des Bundes zur FMA

Bund

1

600.000,00

1

600.000,00

1

600.000,00

1

600.000,00

1

600.000,00

 

Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 4 FMABG

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1839457927).