Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Klimawandel, Rohstoffverknappung, Naturgefahrenprävention und Katastrophenmanagement, Fragen der nachhaltigen Energieversorgung, der Energiespeicherung und des Grundwasserschutzes gehören zu den zentralen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Die Vulnerabilität der Gesellschaft erhöht sich laufend auf Grund globaler politischer und wirtschaftlicher Vernetzungen und Abhängigkeiten, des weltweiten Wachstums sensibler Infrastrukturen, des in seinen Auswirkungen noch bei weitem nicht abschätzbaren technologischen Wandels etc. (World Economic Forum, The Global Risks Report 2020, https://www.weforum.org/reports/the-global-risks-report-2020 [07.03.2021]). Durch die fortschreitende Digitalisierung unserer Welt, durch empfindliche Kommunikations- und Mobilitätsinfrastrukturen, durch den weiterhin ansteigenden Flächenbedarf in geotechnischen Risikoräumen und durch weitere Faktoren werden Schlüsselsektoren der Wirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen anfälliger gegenüber Auswirkungen des Klimawandels. Zusätzlich bewirken Maßnahmen zur Reduktion des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Auswirkungen (zB die Etablierung alternativer Energieformen) eine Nutzungsintensivierung der kritischen Zone, jenes schmalen Bandes im Übergangsbereich von geologischem Untergrund und Atmosphäre, in dem wir leben. Damit einhergehend werden vielfältige Nutzungskonflikte induziert.

Aktuell dringliche Herausforderungen sind:

–      nachhaltige Raumordnungs- und Raumnutzungskonzepte unter besonderer Berücksichtigung des Untergrunds (zB 4D-Raumplanung),

–      der Schutz von Siedlungs- und Wirtschaftsraum sowie Infrastruktur vor Naturgefahren,

–      die nachhaltige und umweltverträgliche Rohstoffgewinnung,

–      die nachhaltige Sicherung der Grundwasserreserven in qualitativer und quantitativer Hinsicht,

–      die Nutzung alternativer Energieformen (wie etwa Geothermie, Solar- oder Windenergie) sowie

–      die nachhaltige Energiespeicherung (wie etwa die Abdeckung von Belastungsspitzen mit Pumpspeicherwerken, die Gewinnung von Rohstoffen für Batterien oder auch die Nutzung des Untergrunds als Energiespeicher).

Die wirtschaftliche Stabilität und nachhaltige Entwicklung unserer Gesellschaft hängt von unserem Umgang mit diesen Herausforderungen ab. Die Brisanz dieser Herausforderungen ist auch an internationalen Entwicklungen zu sehen, wie etwa der UN-Resolution A/RES/69/283 vom 3. Juni 2015, mit der das so genannte Sendai Framework for Disaster Risk Reduction 2015-2030 (https://www.un.org/en/development/desa/population/migration/generalassembly/docs/globalcompact/A_RES_69_283.pdf [07.02.2021]) angenommen wurde.

Die Entwicklung entsprechender Konzepte und Technologien zur Bewältigung dieser Herausforderungen braucht sowohl Spitzenforschung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, als auch die Bereitschaft von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, die gewonnenen Erkenntnisse rasch in der Praxis umzusetzen. Dies birgt auch große Chancen für den Wirtschaftsstandort Österreich durch technologische, wirtschaftliche und soziokulturelle Innovationen.

Noch immer unterschätzt wird die dramatisch ansteigende Abhängigkeit moderner Volkswirtschaften von einer stabilen und nachhaltigen Energieversorgung. Die dafür verantwortlichen Technologien und Infrastrukturen (zB IT-Infrastrukturen, Stromversorgungsinfrastrukturen) ermöglichen uns einerseits, dem Klimawandel mit technologischen Innovationen und Infrastrukturkonzepten entgegenzutreten; andererseits machen sie uns für bislang zu wenig beachtete Naturphänomene wie Sonnenstürme („Space Weather“) deutlich anfälliger.

Aber auch bislang als „sicher“ erachtete Ressourcen in Österreich – Stichwort: Grundwasservorkommen – können in komplexer Weise auf den Klimawandel reagieren, sowohl hinsichtlich Verfügbarkeit als auch hinsichtlich Wasserqualität. Wenn nachhaltige Grundwasserversorgung der Bevölkerung unter dem Einfluss des Klimawandels planbar gemacht werden soll, braucht Hydrogeologie einen stärkeren klimatologischen Bezug. Grund dafür ist die enge Koppelung der dynamischen Prozesse von Atmosphäre und Geosphäre in der kritischen Zone der menschlichen bzw. zivilisatorischen Einwirkungen. Die Bündelung von meteorologisch-klimatologischer mit geologisch-geophysikalischer Kompetenz ist daher ein Gebot der Stunde und bietet die große Chance, zur Stärkung der gesellschaftlichen Resilienz in Österreich beizutragen.

Angesichts solcher Szenarien kommen der staatlichen Vorsorge und der Unterstützung von Wirtschaft und Gesellschaft bezüglich wirksamer sowie leistbarer Vermeidungs- und Anpassungsmaßnahmen im Kontext des Klimawandels und weiterer kritischer Veränderungsprozesse (zB Biodiversitätsverlust) höchste Priorität zu. Diese Anpassungsmaßnahmen müssen dabei inter- und transdisziplinär gedacht und umgesetzt werden sowie gleichermaßen auf wissenschaftlichem und zivilgesellschaftlichem Wissen einerseits und wirksamen partizipativen Konzepten andererseits aufbauen. So gibt es bereits zahlreiche sehr erfolgversprechende Fallbeispiele für die erkenntnis-, lösungs- und innovationsorientierte Einbindung der Bevölkerung in die Entwicklung wünschenswerter gesellschaftlicher Zukunftsentwürfe, zB

–      in der nachhaltigen Raumordnung inkl. Untergrund,

–      in der endogenen Regionalentwicklung oder auch

–      im Urban Design.

Die konsequente Weiterentwicklung dieser Konzepte auf Theorie- und Methodenebene ist dringend erforderlich.

Mit globalen Wandelprozessen (zB digitaler Wandel) sind allerdings nicht nur Risiken verbunden, sie eröffnen doch auch Chancen, die es vermehrt zu nutzen gilt: Die Miniaturisierung in der Sensorik (Mikrosatelliten, drohnenbasierte Sensorsysteme, in-situ-Sensornetzwerke), die Möglichkeiten moderner Satellitendaten und des Internet of Things (zB von in Autos verbauten Regensensoren als Monitoringsystem für Niederschläge), die durch moderne Web-Technologie erst ermöglichte zentralisierte Sammlung und Verfügbarmachung von in unterschiedlichen Bereichen generierten Daten sowie die stärkere Einbindung der Gesellschaft in Datengenerierung und -analyse sowie darauf aufbauende Forschung (Citizen Science, Open Labs, Maker Spaces) führen zu einem enormen Datenschatz, der verarbeitet werden muss. Damit daraus auch qualitätsgesicherte Schlüsse gezogen, also aus den Daten relevante und belastbare „Informationen“ generiert werden können, sind unabhängige Expertise und oft enorme Rechenleistung sowie Wissen über Möglichkeiten moderner Big-Data-Technologien nötig. Die so generierte Information muss schnell verfügbar, verlässlich und nutzungsgerecht aufbereitet sein. Die dafür notwendigen Systeme haben ausfallsicher zu sein, damit sie sowohl kurzfristig im Katastrophenfall als auch mittel- und langfristig, etwa zur Erfüllung nationaler Verpflichtungen, bereitstehen.

Die dauerhafte Verfügbarkeit belastbarer geologischer und meteorologischer Daten ist von zentraler Bedeutung für zahlreiche Aufgaben des Bundes und der Länder sowie für privatwirtschaftliche Interessen am geologischen Untergrund, der Erdoberfläche sowie der Atmosphäre, die wie nachhaltige Rohstoffgewinnung, Naturgefahrenvorsorge, Klimawandelanpassung oder Energiegewinnung im öffentlichen Interesse liegen. So ist zum Beispiel der Zugang zu geologischen Daten, dh. von geologischen Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige Rohstoffversorgung sowie für vielfältige weitere Möglichkeiten zur Nutzung des Untergrundes.

Auf der Grundlage bereits vorhandener Daten können innovative Lösungen und technisches Know-how für die Nutzung und den Umgang mit der begrenzten Ressource Untergrund entwickelt werden. Ebenso stellen belastbare Daten eine Grundlage für die Lösung von aus unterschiedlichen Nutzungen des Untergrundes entstehenden Interessenskonflikten dar. Somit dient die öffentliche Bereitstellung geologischer und meteorologischer Daten der Schaffung neuer Wirtschaftsbereiche, der Ermöglichung der Partizipation der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen, der Erhöhung von Transparenz von Entscheidungsverfahren, und der Schaffung gleicher wettbewerblicher Voraussetzungen. Sie verfolgt somit ein starkes öffentliches Interesse.

Der Informationsbedarf von staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren ist in einem Katastrophenfall kurzfristig enorm hoch, doch die Verfügbarkeit notwendiger Information hinkt oft hinterher. Jedes Mehr an kurzfristig verfügbaren Informationen bedeutet ein Weniger an menschlichem Leid und wirtschaftlichem Schaden. Auch in diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die Bündelung von unterschiedlicher Expertise aus Geologie, Geophysik, Meteorologie, Klimatologie und Fernerkundung die Effizienz und Effektivität vor- und nachsorgenden staatlichen Handels deutlich verbessern kann.

Vorsorgerelevantes Know-how, praxisnahe Beratungsleistungen und effiziente sowie effektive Unterstützung von Einsatzstäben im Katastrophenfall können nur durch eine unabhängige und in ihrem Bestand langfristig gesicherte Expertinnen- und Experteneinrichtung geleistet werden, die mit den relevanten Stakeholdern von Politik, Wirtschaft, Medien und Gesellschaft eng zusammenarbeitet. Der volkswirtschaftliche Nutzen solcher staatlichen Dienstleister auf dem Gebiet von auswirkungsorientierten multi hazard-Warnungen wird laut internationalen Studien auf bis zu 1:70 geschätzt.

Durch die vorgeschlagene Reform sollen:

1)     dem Klimawandel und den geoökologischen Herausforderungen wirksam begegnet werden;

2)     die Verfügbarkeit von belastbaren Daten und Informationen durch ein optimiertes Daten-, Service- und Wissensmanagement gewährleistet werden;

3)     die institutionellen und rechtlichen Voraussetzungen für zukunftsfähige staatliche Dienste geschaffen werden;

4)     fächerübergreifende Synergien geschaffen, Kooperationen gefördert und das Dienstleistungsspektrum innovativer gestaltet werden.

Das derzeitige rechtlich-institutionelle Profil der beiden nachgeordneten Dienststellen in diesem Bereich, dh. der Geologischen Bundesanstalt (GBA) und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) ist gut geeignet, langfristige Erhebungs- und Archivierungsaufgaben wahrzunehmen und dauerhaft einschlägige Fachexpertise bereitzuhalten. Es erweist sich jedoch als Hemmschuh, wenn es darum geht, effizient und flexibel auf unterschiedlichste Nutzungsinteressen zu reagieren und Problemlösungen sowie innovative Dienstleistungen in interdisziplinaren, interinstitutionellen und internationalen Kooperationen zu entwickeln. Die für die GBA und ZAMG vorgesehene Teilrechtsfähigkeit (§§ 18 ff des Forschungsorganisationsgesetzes [FOG], BGBl. Nr. 341/1981) kann dieses Defizit nur teilweise kompensieren.

Das vorgeschlagene Bundesgesetz sieht daher Folgendes vor:

–      eine vollrechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „GSA“ (Art. 1 § 1 Abs. 1 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes);

–      verstärkte Flexibilität der Finanzierung und des Personalwesens der GSA (Art. 1 §§ 6 ff des vorgeschlagenen Bundesgesetzes), damit die „[w]esentliche Zielsetzung einer Ausgliederung [, das] ist in diesen Fällen mehr Flexibilität in der Organisation, bei der Finanzierung und im Personalwesen zu erreichen, um vorgegebene Sachziele (Leistungsziele) besser umsetzen zu können“ (Prammer, Öffentliche Ausgliederungen: Bilanzkosmetik oder nachhaltige Verbesserung? – Fallstudie für Österreich, Geldpolitik & Wirtschaft Q1/09, 125 [127]);

–      die Einrichtung einer flexibleren und gleichzeitig verantwortungsvollen Organisation mit Aufsichtsrat und wissenschaftlichem Beirat (Art. 1 §§ 13 ff des vorgeschlagenen Bundesgesetzes);

–      die Zusammenlegung der GBA und der ZAMG durch Vermögensübertragung auf und Gesamtrechtsnachfolge der GSA hinsichtlich der GBA und der ZAMG (Art. 1 § 24 Abs. 1 bis 3 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes);

–      die Übernahme des bestehenden Personals unter Wahrung aller – insbesondere verfassungsrechtlichen – Rechte (Art. 1 § 26 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes).

Ausgliederung

Die Richtlinien des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 5. November 1992 für die Ausgliederung staatlicher Aufgaben und die Gestaltung von Entwürfen zu Bundesgesetzen betreffend die Ausgliederung (in der Folge: „Ausgliederungsrichtlinien“ – abrufbar unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7a9701d8-478a-477f-9b94-2803020c42d5/ausgliederungsrichtlinien.doc [08.03.2021]) werden sinngemäß nach Maßgabe der seither ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, erlassenen (Verfassungs-)Gesetzgebung sowie der sonstigen im Kontext von ausgliederungsrelevanten Richtlinien, wie etwa des Ausgliederungshandbuchs oder des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017, berücksichtigt.

Das Ausgliederungshandbuch (BMF, 2003) definiert die Ausgliederung auf Seite 7 wie folgt:

        „Unter dem Begriff der Ausgliederung wird die gesetzliche Übertragung von hoheitlichen Aufgaben und/oder Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes oder eines unselbstständigen Bundesbetriebes einschließlich des bisherigen bundeseigenen Personals auf einen neu geschaffenen Rechtsträger verstanden.“

Die Errichtung der GSA stellt somit eine Ausgliederung dar, womit ua. folgende verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ausgliederungen einzuhalten sind:

Ausgliederungsfeste Kernaufgaben des Staates, wie Sicherheitspolizei, Militärwesen, Zivildienst oder (Verwaltungs-)Strafkompetenzen dürfen nicht ausgegliedert werden (VfSlg. 17.341/2004; 16.400/2001; 14.473/1996). Angesichts der angedachten Aufgaben, die im Wesentlichen das Klimawandel- und Naturgefahren-Management sowie die nachhaltige Rohstoffvorsorge umfassen, ist nicht von einer Übertragung ausgliederungsfester Kernaufgaben des Staates auszugehen. Die im vorgeschlagenen Bundesgesetz vorgesehene Ausgliederung erfüllt diesbezüglich somit die verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Eine weitere verfassungsrechtliche Anforderung an Ausgliederungen ist das Vorhandensein einer effektiven Steuerungs- und Lenkungsfunktion für die obersten Organe (VfSlg. 20.038/2016; 17.421/2004; 16.400/2001; 14.473/1996). Art. 20 B‑VG wirkt gegenüber ausgegliederten Rechtsträgern nicht unmittelbar, sondern „verpflichtet den Gesetzgeber, Rechtsvorschriften zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion einräumen, und dabei insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht einzurichten“ (VfSlg. 17.421/2004). Solche Rechtsvorschriften finden sich insbesondere in § 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 10, § 14 Abs. 2 sowie § 15 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes.

Vollrechtsfähigkeit

Zur Erhöhung von Flexibilität und Effizienz sollen die GBA und die ZAMG in einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeführt werden. Die bisherigen Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit der GBA und der ZAMG (§§ 18a und 23 FOG) werden durch ein Ausgliederungsgesetz zur Errichtung der GSA ersetzt. Die Vollrechtsfähigkeit ist im Rahmen dieser Novelle besonders zu betonen, weil sie eine grundsätzliche Änderung gegenüber dem bisherigen Ansatz darstellt.

Schaffung von Synergien

Schwerpunkt des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ist die Schaffung von Synergien zwischen der GSA und dem universitären Bereich auf der einen sowie Wirtschaft und den restlichen Teilen der Gesellschaft auf der anderen Seite. Auf allgemeinerer Ebene sind die (datenschutzrechtlichen) Grundlagen des Wissens- und Technologietransfers in § 2i FOG geregelt.

Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12 FOG) darf insbesondere auf die datenschutzrechtlichen Grundlagen in § 2f FOG verwiesen werden. Bei jeglicher Art der Zusammenarbeit sind die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union einzuhalten.

Internationale Entwicklungen und Verhältnis zu Vorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Regelungen haben inhaltliche Überschneidungen mit bzw. fallen teilweise in den Anwendungsbereich insbesondere der folgenden Rechtsakte der Europäischen Union:

–      Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (in der Folge: „PSI-Richtlinie“ bzw. „PSI-RL“), ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019, S. 56;

–      Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (in der Folge: „Datenschutz-Grundverordnung“ bzw. „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;

–      Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (in der Folge: „INSPIRE-Richtlinie“ bzw. „INS-RL“), ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1.

Die bisherige PSI-Richtlinie 2003/98/EG wurde durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, umgesetzt und mit Wirkung vom 17. Juli 2021 aufgehoben (Art. 19 UAbs. 1 PSI-RL). Die GSA ist öffentliche Stelle, Einrichtung öffentlichen Rechts und Forschungseinrichtung im Sinne der PSI-Richtlinie (siehe näher dazu die Erläuterungen zu Art. 1 § 1 Abs. 1 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) und als solche verpflichtet Forschungsdaten (Art. 2 Nr. 9 PSI-RL) nach der Politik des offenen Zugangs (Art. 10 Abs. 1 PSI-RL) „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ offen zugänglich zu machen. Dies gilt nicht für andere Daten als Forschungsdaten (Art. 1 Abs. 2 Buchstabe l PSI-RL).

Aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung wurden zahlreiche Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung angepasst, wobei für den Wissenschafts- und Forschungsbereich die Novellierung des Forschungsorganisationsgesetzes durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung (WFDSAG 2018), BGBl. I Nr. 31/2018, hervorzuheben ist.

Die INSPIRE-Richtlinie (Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007, S. 1) wurde im März 2010 durch das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, umgesetzt. Nach der Definition der Geodaten gemäß Art. 3 Z 2 RL 2007/2/EG bzw. § 3 Abs. 1 Z 2 GeoDIG sind darunter „alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet“ zu verstehen. Mit Blick auf GSA werden die Geodaten eine Teilmenge der Fach- und womöglich auch Nachweisdaten bilden. Auch ist die GSA eine Behörde im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. b der INSPIRE-Richtlinie bzw. öffentliche Geodatenstelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 lit. c GeoDIG. Die Bestimmungen der INSPIRE-Richtlinie sind somit auch auf die GSA und die von ihr verwendeten Geodaten anzuwenden. Gemäß Art. 14 Abs. 1 RL 2007/2/EG müssen Such- und Darstellungsdienste der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. In Österreich ist dies durch § 9 Abs. 1 GeoDIG umgesetzt.

Die bereits bestehenden Umsetzungs- und Durchführungsakte sollen durch das vorgeschlagene Bundesgesetz so wenig als möglich tangiert werden, weshalb nur geringfügige Spezialregelungen, insbesondere in den folgenden Bereich getroffen werden:

–      Art. 1 § 5 Abs. 2 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes über die Bereitstellungspflicht der GSA setzt Art. 10 Abs. 1 der PSI-Richtlinie über Forschungsdaten spezifisch für die GSA um;

–      Art. 1 § 12 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes verpflichtet Bundes- und Landesstellen zur Bereitstellung der erforderlichen Daten an die GSA, womit Art. 3 der PSI-Richtlinie über den allgemeinen Grundsatz der Weiterverwendung umgesetzt wird.

In Deutschland ist am 30. Juni 2020 das neue Geologiedatengesetz, BGBl. I S. 1387, in Kraft getreten, das

–      wesentliche Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten, dh. geologischer Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, im Sinne von Open Data sowie

–      eine umfassende Pflicht zur Sicherung geologischer Daten zum Zweck des Erhalts, der dauerhaften Lesbarkeit und Verfügbarkeit dieser Daten für alle bestehenden und künftigen geologischen Aufgaben der öffentlichen Hand

vorsieht (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Geologiedatengesetz https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/geologiedatengesetz.html [30.06.2020]). Um auf bestehenden Erfahrungen aufbauen zu können und zur Erleichterung der transnationalen Zusammenarbeit soll an Regelungsinhalten des deutschen Geologiedatengesetzes Anleihe genommen werden.

Die zu den Ergebnissen (siehe unten: Erläuterungen zu Art. 1 § 10 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) zählenden Fachdaten sind Daten (§ 2b Z 5 FOG), die in Untersuchungen mittels Messungen oder Aufnahmen gewonnen worden sind oder die mittels Messungen oder Aufnahmen gewonnen und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind, inklusive ihres Referenzmaterials. Sie sind für Meteorologie, Klimatologie und Geophysik, etwa zur Verwendung in multi hazard-Warnsystemen, vorgesehene Rohdaten, die durch Messungen, Sondierungen, Erdbeobachtungen, Fernerkundung, Citizen Science, Crowdsourcing zur Dokumentation des Klimawandels und zum öffentlichen Gebrauch durch Wirtschaft, Wissenschaft sowie durch die Öffentlichkeit erhoben werden.

Die ebenfalls zu den Ergebnissen zählenden Nachweisdaten sind Metadaten zu geologischen oder meteorologischen Untersuchungen und betreffen insbesondere deren Gebiet, Umfang, Verfahren und zeitliche Dimension. Der Begriff lehnt sich an § 3 Abs. 3 Z 1 des deutschen Geologiedatengesetzes an. Geologische Nachweisdaten können auch personenbezogene Daten umfassen.

Die ebenfalls zu den Ergebnissen zählenden Bewertungsdaten sind Daten (§ 2b Z 5 FOG), die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds bzw. der Atmosphäre einschließlich Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets beinhalten. Der Begriff lehnt sich an § 3 Abs. 3 Z 3 des deutschen Geologiedatengesetzes an. Durch den Verweis auf § 2b Z 5 FOG wird ausdrücklich klargestellt, dass geologische Bewertungsdaten auch personenbezogene Daten umfassen dürfen.

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz werden die bisherigen Bestimmungen über die GBA und die ZAMG im Forschungsorganisationsgesetz aufgehoben und mit wesentlichen Änderungen als GSA-Gesetz neu eingeführt. In datenschutzrechtlicher Sicht baut das GSA-Gesetz auf den Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes auf (Art. 1 § 1 Abs. 4 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes). Auch die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, und des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, sind sinngemäß auf die GSA anzuwenden (Art. 1 § 1 Abs. 4 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes).

Im Hinblick auf die Leistungsvereinbarungen (Art. 1 § 7 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) wird auf den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, aufgebaut. Hinsichtlich der Immobilienverwaltung (Art. 1 § 7 Abs. 1 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) wird auf Lösungen aus dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, abgestellt.

Begutachtungsverfahren

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 (Zl. 2021-0.442.448) wurde der Entwurf eines GSA-Errichtungsgesetzes zur Begutachtung versandt. Die Begutachtungsfrist endete am 14. Jänner 2022 und betrug somit etwas mehr als vier Wochen. Es wurden mehr als 120 Stellungnahmen abgegeben.

Folgende zentrale Forderungen konnten berücksichtigt werden:

–      nähere Determinierung der datenschutz-relevanten Bestimmungen durch die Einführung von Begriffsbestimmungen, insbesondere zu den von der GSA verarbeiteten Daten in § 3, die Einschränkung auf nichtsensible Daten in den Definitionen der seitens der GSA verarbeitbaren Datenarten in § 3 Z 8 bis 10, die nähere Determinierung der Aufgaben in § 4 Abs. 3, die ausdrückliche Regelung der Verarbeitung – auch personenbezogener Daten – in § 5 Abs. 3 sowie die ausdrückliche Berücksichtigung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten bei der Datenbereitstellungspflicht gemäß § 12,

–      explizite Festsetzung der Zuständigkeit der GSA in § 4 Abs. 1,

–      Entschärfung der Datenbereitstellungspflicht durch Entfall der Datenbereitstellungspflicht, wenn die Daten der GSA bereits aus anderen Gründen zugänglich sind in § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Z 2 lit. c,

–      die Klarstellung der Datenbereitstellungspflicht, als subsidiär gegenüber anderen Datenbeschaffungsmethoden in § 12 Abs. 1 Z 3 bzw. § 12 Abs. 5 Z 2 lit. c,

–      Aufnahme von zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Betriebsrates in das Kuratorium in § 15 Abs. 1 Z 2 sowie

–      Aufnahme einer Ländervertreterin oder eines Ländervertreters in das Kuratorium in § 15 Abs. 1 Z 4.

Kompetenzgrundlage

Das vorgeschlagene Bundesgesetz stützt sich

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die finanzielle Aspekte der GSA betreffen (insb. Art. 1 § 6 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“),

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die die Hoheitsbefugnisse der GSA betreffen (Art. 1 2. Abschnitt des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie Art. 20 Abs. 4 B‑VG,

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die die Organisation der GSA betreffen (Art. 1 3. Abschnitt sowie § 25 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie als Selbstbindungsgesetz, insbesondere auch auf Art. 17 B‑VG,

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die das Personal der GSA betreffen (Art. 1 4. Abschnitt sowie § 26 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“),

–      hinsichtlich der Art. 2 und 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“),

–      hinsichtlich des Art. 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Bergwesen“), sowie

–      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (GSA-Gesetz):

Mit dem vorliegenden Artikel soll ein neues GSA-Gesetz eingeführt werden, um die gesetzlichen Grundlagen für die GeoSphere Austria (in der Folge kurz: GSA) zu schaffen.

Zu Art. 1 § 1 („Gegenstand“):

Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass das vorgeschlagene Bundesgesetz sowohl die Errichtung der GSA als auch das für die GSA geltende Dauerrecht enthält. Hinsichtlich der Errichtung sei insbesondere auf die Übergangsbestimmungen in den §§ 24 und 25 verwiesen.

Mit Abs. 2 wird die sinngemäße Anwendung anderer Gesetze vorgesehen, und zwar

–      der Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes (Z 1), weil das Auskunftspflichtgesetz nach seinem § 1 nur für die „Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung“ gelten. Da Transparenz wesentliche Grundvoraussetzung für Akzeptanz, insbesondere bei der Ausübung von Hoheitsbefugnissen ist, soll die Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes ausdrücklich vorgesehen werden.

–      des wissenschaftlichen Sonderdatenschutzrechts im 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, dessen Anwendbarkeit sich zwar bereits aus § 1 Abs. 3 Z 1 FOG ergibt, wonach „Rahmenbedingungen für Verarbeitungen […] zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO“ Gegenstand des Forschungsorganisationsgesetzes sind. Allerdings soll aus Gründen der Rechtssicherheit durch Z 2 klargestellt werden, dass die Spezialbestimmungen des 1. und 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes jedenfalls auch für die GSA gelten. Dies kann besonders von Interesse für die Erfüllung der Aufgaben der GSA sein, als die Bestimmung des § 2d Abs. 5 FOG erlaubt Daten unbeschränkt zu speichern und gegebenenfalls sonst zu verarbeiten, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.

Mit Abs. 3 soll klargestellt werden, dass die GeoSphere Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt. Gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gilt diese Ausnahme nicht bei der Erbringung wirtschaftlicher Tätigkeiten.

Zu Art. 1 § 2 („Errichtung der GeoSphere Austria“):

Abs. 1 baut auf den § 18 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 FOG in ihrer bisherigen Fassung auf.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird eine Anstalt öffentlichen Rechts geschaffen, die auch ein Amt der GeoSphere Austria (§ 19 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) umfasst. Die GSA ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, dh. eine vollrechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts. Die GSA ist somit zu allen Handlungen befähigt, ungeachtet dessen, ob sie im vorgeschlagenen Bundesgesetz angeführt sind oder nicht, weil eine Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein müsste (VwGH 17.12.2008, 2006/03/0099). Damit kann sich die GSA beispielsweise auch an Unternehmen beteiligen sowie Vereinen beitreten. Sie entsteht mit Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes, darf aber erst mit 1. Jänner 2023 tätig werden (§ 29 Z 2 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes). Die GSA kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

In Abs. 2 werden grundsätzliche Klarstellungen getroffen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Regionalstellen in den Bundesländern eingerichtet werden dürfen, wenn es Art und Umfang des Leistungsspektrums erfordern (zB als ein Beitrag zur Daseinsvorsorge in den Bundesländern, Katastrophenschutz etc.). Bestandsgarantien für bestimmte Standorte werden dadurch keine ausgesprochen. Die im Begutachtungsverfahren immer wieder geforderte Dezentralisierung, dh. Sitzverlegung außerhalb Wiens ist verfassungsrechtlich nicht möglich, weil die Zentralisierung verfassungsrechtlich vorgesehen ist (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 sowie Art. 148g Abs. 1 B-VG bzw. VfSlg. 20.391/2020).

Zu Art. 1 § 3 („Begriffsbestimmungen“):

Die Begriffsbestimmungen beziehen sich auf die von der GSA verarbeiteten Daten (Z 8 bis 16) und die näheren Umstände ihrer Erhebung. Hintergrund dieser Definitionen sind insbesondere die unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich des Datenschutz- und Beihilfenrechts, die VfGH-Judikatur zur Determinierung von Eingriffsermächtigungen (vgl. ua. VfSlg. 20.356/2019, 18.146/2007, 16.369/2001) sowie entsprechende Forderungen im Begutachtungsverfahren. Die Gliederung erfolgt nach systematischen Gesichtspunkten, sodass zuerst die näheren Umstände der Datenerhebung definiert werden (Z 1 bis 7) und danach die verschiedenen Datenarten selbst (Z 8 bis 16).

Geologische Untersuchungen (Z 1) bestehen im Wesentlichen aus den drei Schritten der Gewinnung (lit. a), Aufbereitung (lit. b) und Interpretation (lit. c) geologisch relevanter Daten. Die Klammer über diese drei Schritte ist die wissenschaftlich, methodische Vorgangsweise bzw. der wissenschaftliche Zweck auf den diese Schritte gerichtet sind und der sich aus der wissenschaftlichen Ausrichtung der GSA (vgl. „nach dem Stand der Wissenschaft und Technik“ in § 4 Abs. 3) ergibt. Der Begriff der geologischen Untersuchung lehnt sich an § 3 Abs. 2 des deutschen Geologiedatengesetzes an. Gemeinsam mit den anderen Untersuchungsbegriffen der Z 3, 5 und 6 bildet der Begriff der geologischen Untersuchung die Definitionsgrundlage für die Fachdaten in Z 8.

Während sich geologische Untersuchungen typischerweise auf eine Region beziehen, bezieht sich die geologische Landesaufnahme (Z 2) auf das gesamte Bundesgebiet. Für Zwecke der geologischen Landesaufnahme erfolgen geologische Untersuchungen im Sinne der Z 1. Die Definition ist erforderlich für die Abgrenzung der Aufgabe gemäß § 4 Abs. 3 Z 1.

Auch die Definition der geophysikalischen Untersuchung (Z 3) folgt dem grundsätzlichen Aufbau von Untersuchungen im Sinne des vorgeschlagenen Bundesgesetzes („Gewinn, Aufbereitung und Interpretation“), umfasst aber zusätzlich noch den Schritt der Modellierung, weil – im Gegensatz zur Geologie – auch Prognosen (numerische Modelle) für die Zukunft zur Methode geophysikalischer Untersuchungen zählt. Die Interpretation bezieht sich dabei auch auf die Modelle. Die in geologischen Untersuchungen gebräuchliche Erstellung von dreidimensionalen Untergrundmodellen ist in dem Begriff der Interpretation enthalten. Gemeinsam mit den anderen Untersuchungsbegriffen der Z 1, 5 und 6 bildet der Begriff der geophysikalischen Untersuchung die Definitionsgrundlage für die Fachdaten in Z 8.

In Anlehnung an die geologische Landesaufnahme, definiert Z 4 die geophysikalische Landesaufnahme. Diese beruht auf geophysikalischen Untersuchungen im Sinne der Z 3, umfasst das gesamte Bundesgebiet und ist für die Abgrenzung der Aufgabe gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 erforderlich.

Auch in der Klimatologie und Meteorologie spielen Prognosen (numerische Modelle) eine wichtige Rolle, weshalb die Definitionen der klimatologischen Untersuchung (Z 5) und der meteorologischen Untersuchung (Z 6) – ebenso wie die Definition der geophysikalischen Untersuchung – zusätzlich zu den Schritten der Gewinnung, Aufbereitung und Interpretation noch den Schritt der Modellierung umfassen.

Die Erfassung des Klimas (Z 7) stellt quasi die klimatologische und meteorologische Landesaufnahme als Gegenstück zur geologischen und geophysikalischen Landesaufnahme dar. In der Praxis ist der Begriff der klimatologischen und meteorologischen Landesaufnahme allerdings (noch) nicht gebräuchlich, sodass im gegebenen Zusammenhang schlicht von der „Erfassung des Klimas“ gesprochen werden soll. Aufgrund der Formulierung „zeitbezogene“ umfasst die klimatologische und meteorologische Landesaufnahme auch vergangenes, aktuelles und zukünftiges Klima.

Die Definition der Fachdaten gemäß Z 8 umfasst keine personenbezogenen Daten, sondern bezieht sich nur auf Informationen, die in Untersuchungen, dh. geologischen (Z 1), geophysikalischen (Z 3), klimatologischen (Z 5) oder meteorologischen (Z 6) Untersuchungen, gewonnen worden sind. Im wissenschaftlichen Kontext werden sie mitunter auch als Rohdaten (vgl. § 2f Abs. 3 FOG) bezeichnet. Aufgrund ihres Bezuges auf § 2b Z 5 FOG, umfassen die Fachdaten auch Forschungsmaterial, wie etwa Gesteinsproben oder Bohrkerne. Der Begriff der Fachdaten ist relevant für die Datennutzung (§ 5), die Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten (§ 11) sowie die Datenbereitstellungspflicht (§ 12) und stellt so die erforderliche Verbindung zwischen Untersuchungen (Z 1, 3, 5 und 6) und ihren Rechtsfolgen her.

Nachweisdaten gemäß Z 9 dienen der Zuordnung von Untersuchungen, dh. geologischen (Z 1), geophysikalischen (Z 3), klimatologischen (Z 5) oder meteorologischen (Z 6) Untersuchungen, um diese insbesondere in einen wissenschaftlichen Kontext setzen bzw. später gegebenenfalls archivieren zu können. Nachweisdaten können auch personenbezogene Daten enthalten. Nicht umfasst davon sind allerdings sensible Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, wie etwa betreffend den Gesundheitszustand, politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen. Typische personenbezogene Daten, die Nachweisdaten sind, sind Angaben zu Grundstücken, die auf die Eigentümerinnen oder Eigentümer bzw. sonstigen Nutzungsberechtigten rückführbar sind. Der Begriff der Nachweisdaten ist – ebenso wie der Begriff der Fachdaten – für die Datennutzung (§ 5), die Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten (§ 11) sowie die Datenbereitstellungspflicht (§ 12) relevant.

Bewertungsdaten (Z 10) umfassen vor allem die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit der GSA. Sollte es zu Zwecken des Art. 89 DSGVO erforderlich sein, dürfen diese auch verarbeitet werden.

Geologische (Z 11), geophysikalische (Z 12), klimatologische (Z 13) und meteorologische (Z 14) Daten sind die in den jeweiligen Untersuchungen gewonnen Fach-, Nachweis oder Bewertungsdaten. Ihre Definition ist für die Definition der staatlichen (Z 15) bzw. nichtstaatlichen (Z 16) Daten sowie die Aufgabe hinsichtlich der Mess- und Monitoring-Netze (§ 4 Abs. 3 Z 3 lit. a) relevant.

Die Definition der staatlichen Daten (Z 15) ist aus beihilfenrechtlichen Gründen erforderlich und stellt deswegen auf ihre mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanzierte Gewinnung ab. Gemäß § 5 Abs. 2 sind staatliche Daten im Sinne von Open Data der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die Definition der nichtstaatlichen Daten (Z 16) ist ebenso aus beihilfenrechtlichen Gründen erforderlich und für den besonderen Schutz durch § 5 Abs. 1 relevant.

Unter Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten (Z 17) werden Arbeiten verstanden, bei denen Daten über den geologischen Untergrund gewonnen werden oder gewonnen werden können und die für die GSA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einen signifikanten Erkenntnisgewinn über die Beschaffenheit des Untergrundes erwarten lassen. Diese Daten können entweder durch den Ausführenden der Arbeit gewonnen werden oder durch Organe gemäß § 10 Abs. 1 im Zuge der Besichtigung der Aufschlussstelle. Signifikante Erkenntnisgewinne sind zu erwarten

–      bei der Abteufung von Bohrungen,

–      bei der Durchführung von Grabarbeiten in größerem Umfang, die einen Einblick in die Beschaffenheit des Untergrundes erwarten lassen, insbesondere wenn sie zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den Untergrund durchgeführt werden,

–      bei der Durchführung von geophysikalischen Untersuchungen zur Erkundung des Untergrundes, insbesondere seismischen und geoelektrischen Messungen, sowie

–      durch die Errichtung von Mess- und Monitoringstationen zur Naturgefahrenbeobachtung.

Zu Art. 1 § 4 („Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben“):

Gemäß Abs. 1 soll die GSA als nationales Kompetenzzentrum in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie sowie bereichsübergreifenden Feldern eingerichtet werden. Die genannten Zuständigkeiten sind gleichsam als Auftrag an und Aufgabe der GSA zu sehen, sodass die GSA nicht nur in den Angelegenheiten gemäß Abs. 3 Z 2 (Meteorologie und Geophysik) die Öffentlichkeit zu warnen hat, sondern auch in den anderen Bereichen ihrer Zuständigkeit, dh. der Geologie und Klimatologie.

Die Zweckbestimmung des Abs. 2 soll den Zweck der GSA eindeutig festlegen und in Zweifelsfällen als Auslegungshilfe dienen. Die nähere Beschreibung dieser Ziele sowie ihrer Erreichung finden sich in der zugehörigen WFA.

Bei den Aufgaben der GSA (Abs. 3) handelt es sich durchwegs um Aufgaben nicht gewerblicher Art, die im Allgemeininteresse liegen und daher – außer bei Beauftragung gemäß § 6 Abs. 2 durch Private – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellen. Die Kontinuität gegenüber den bisherigen Aufgaben stellt sich wie folgt dar:

 

bisherige Aufgabe

bisherige Bestimmung

neue Bestimmung

 

Untersuchungen in den Bereichen Geowissenschaften und Geotechnik

§ 18 Abs. 2 Z 1 FOG

Z 4

Forschung in den Bereichen Geowissenschaften und Geotechnik

§ 18 Abs. 2 Z 1 FOG

Z 6

geowissenschaftliche Landesaufnahme

§ 18 Abs. 2 Z 1 FOG

Z 1

 

Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren

§ 18 Abs. 2 Z 1 FOG

Z 4 lit. a

Erfassung und Bewertung von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten

§ 18 Abs. 2 Z 1 FOG

Z 4 lit. c

hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen

§ 18 Abs. 2 Z 1 FOG

Z 4 lit. e

Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen

§ 18 Abs. 2 Z 2 FOG

Z 7

Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Dokumentation über diese Bereiche unter Anwendung moderner Informationstechnologien

§ 18 Abs. 2 Z 3 FOG

Z 3 lit. d, Z 5 und Z 8

Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements

§ 18 Abs. 2 Z 4 FOG

Z 10

Führung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten

§ 22 Abs. 2 Z 1 FOG

Z 2, 3 und 4

Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische, gravimetrische und geoelektrische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen

§ 22 Abs. 2 Z 2 FOG

Z 2, 3 und 4

Behandlung einschlägiger meteorologischer und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes

§ 22 Abs. 2 Z 3 FOG

Z 3 und 7

Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen Landesaufnahme Österreichs

§ 22 Abs. 2 Z 4 FOG

Z 1

 

Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik einschließlich ihrer Randgebiete

§ 22 Abs. 2 Z 5 FOG

Z 6 lit. a

Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften und sonstige natürliche und juristische Personen

§ 22 Abs. 2 Z 6 FOG

Z 7

 

Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Meteorologie und Geophysik mit anderen wissenschaftlichen Fachgebieten

§ 22 Abs. 2 Z 7 FOG

Z 6 lit. b

Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer Untersuchungen und Beobachtungen für das gesamte Bundesgebiet sowie Information und Dokumentation in allen Bereichen

§ 22 Abs. 2 Z 8 FOG

Z 3 lit. d, Z 5 und Z 8

Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen, insbesondere auch aller notwendigen katastrophenbezogenen Daten für Präventionsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2

§ 22 Abs. 2 Z 9 FOG

Z 5 und 10

 

Die GSA ist – im Rahmen der ihr gemäß § 6 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel – wie folgt zur Erfüllung dieser Aufgaben verpflichtet („Gemeinwohlverpflichtung“):

Die Aufgaben gemäß Z 1 umfassen die geologische Landesaufnahme (§ 3 Z 2), die geophysikalische Landesaufnahme (§ 3 Z 4) sowie die Erfassung des Klimas (§ 3 Z 7).

Z 3 ist die Infrastruktur-Aufgabe der GSA. Lit. d sieht die Sammlung, Verarbeitung und Evidenthaltung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Daten vor, wobei die Anwendung moderner Informationstechnologien eine zentrale Aufgabe der GSA im Sinne der Sammlung darstellt. Die Evidenthaltung der Ergebnisse ist die Erfassung, Bearbeitung, Qualitätssicherung, Systematisierung, Digitalisierung und Archivierung von Ergebnissen zum Zweck ihres dauerhaften Erhalts und ihrer dauerhaften Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit. Sie stellt eine wesentliche Aufgabe dar, die vergleichbar dem Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist und unter anderem im „Ausbau, [der] wissenschaftliche[n] Bearbeitung und Erschließung, d[er] Bereitstellung und langfristige[n] Erhaltung sowie d[er] Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit […] überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes“ (§ 13 Abs. 3 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002) besteht. Die dauerhafte Sicherung von Ergebnissen darf nicht die Kapazitäten der GSA übersteigen.

Die zentrale Infrastruktur im Sinne der Z 5 soll insbesondere die Verarbeitung

–      aller in den geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Messnetzen erfassten Daten sowie der internationalen geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Daten,

–      aller Daten aus dem Basismessnetz sowie ausgewählter Datensätze anderer Messnetze,

–      seismologischer, geomagnetischer und gravimetrischer Daten aus dem Basismessnetz sowie ausgewählter Datensätze von Messstationen in den Nachbarländern,

–      von Daten der Hydrographischen Dienste, der Lawinenwarndienste, der Umweltdienste der Bundesländer, des Umweltbundesamtes, von Wettersatelliten und Wetterradaren sowie von Monitoringdaten von gravitativen Massenbewegungen sowie

–      von Blitzdaten und anderen Remote-Sensing-Daten zu den Aufgaben der GSA

ermöglichen. Dabei ist im Sinne der „IT-Konsolidierung der Österreichischen Bundesregierung“ auf die Steigerung der Effizienz hinzuwirken (Bundesministerium für Finanzen/Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, IT-Konsolidierung der Österreichischen Bundesregierung - Ergebnisbericht der Machbarkeitsstudie über die Harmonisierung und Konsolidierung der IT-Landschaft der Österreichischen Bundesregierung, 6 f), um „[e]in unüberschaubares Potpourri an Benutzeroberflächen und Datenbanken als Insellösungen“ (Pietzonka M., Digitalisierung von Hochschulen als Change‐Management‐Projekt – Organisationspsychologische Praxisempfehlungen, die hochschule 2/2017, 22) zu vermeiden.

Ein breiter öffentlicher Zugang zu geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Daten für alle Zielgruppen soll eine Grundprämisse des Datenmanagements werden. Die Verantwortung für die Datennutzung, – einschließlich der Interpretation – ist im eigenverantwortlichen Umgang durch die Nutzerinnen und Nutzer gelegen. Im Rahmen des Datenmanagements sollten Werkzeuge zur Bekanntgabe von Daten an die GSA, die Entwicklung einer WebGIS Plattform zur gemeinsamen Darstellung der derzeit in Webapplikationen aufgespaltenen Datenebenen, Schnittstellen, Datenzugänge durch einfache Auswahl und Download-Werkzeuge sowie die Stärkung populärwissenschaftlicher Publikationen und Aufbereitung des an der GSA vorhandenen Wissens für die Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen werden.

Unter der Forschung und Entwicklung gemäß Z 6 ist vor allem Forschung und Entwicklung in jenen Bereichen zu verstehen, die auf Infrastruktur oder Know-how angewiesen sind, das nur an der GSA verfügbar ist. Darüber hinaus umfasst sind auch die Mitwirkung in nationalen und internationalen Forschungsprojekten und Forschungsorganisationen, Entwicklungszusammenarbeit sowie die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhand der Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Auch umfasst sind disziplinäre und interdisziplinäre Kooperationen, wie insbesondere mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, im Rahmen transdisziplinärer Forschung mit der Praxis, wie insbesondere im Rahmen von Citizen Science oder bei der Vollziehung des Lagerstättengesetzes.

Facheinschlägig im Sinne der Z 7 ist als Bezug auf die Aufgaben gemäß diesem Absatz zu verstehen.

Zu den Aufgaben gemäß Z 9 zählen die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich in der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) sowie die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich als Mitgliedsstaat in europäischen oder internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der Geologie, Geophysik, Meteorologie, Klimatologie und Fernerkundung tätig sind oder tätig werden. Das Wort „oder“ ist als einschließendes „Oder“ zu verstehen, sodass die GSA beispielsweise auch für die Vertretung in internationalen Organisationen zuständig wäre, deren Aufgaben mehrere – aber nicht alle – Bereiche der GSA umfassen, wie etwa die WMO. Vom Begriff „international“ sind – selbstverständlich – auch europäische Organisationen oder Einrichtungen umfasst. Völkerrechtliche Maßnahmen können als ausgliederungsfeste Kernaufgaben des Staates nicht auf die GSA übertragen werden (VfSlg. 16.995/2003). Unter völkerrechtlichen Maßnahmen sind „Maßnahmen mit gravierenden außenpolitischen Konsequenzen“ zu verstehen, wie etwa Einfuhrsperren (VfSlg. 16.995/2003). Argumento a minori ad maius wird auch der Abschluss völkerrechtlicher Verträge bzw. die Übertragung von Vollmachten im Sinne des Art. 7 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, als völkerrechtliche Maßnahme zum ausgliederungsfesten Kern gehören und damit nicht von der „Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich“ umfasst sein. Es wird daher Anleihe an § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden (in der Folge: „Austro-Control-Gesetz“), BGBl. Nr. 898/1993, genommen, wonach der Austro Control GmbH bloß „Mitwirkung“ an der Vertretung der Republik Österreich zukommt. Aufgrund der Vollrechtsfähigkeit der GSA ist die Teilnahme und Mitarbeit im Rahmen nationaler und internationaler Kooperationen bzw. Organisationen auch ohne gesetzliche Verankerung bzw. ausdrückliche Nennung in den Aufgaben zulässig. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Datenbereitstellung an die internationale Gemeinschaft im Rahmen der durch die WMO beschlossenen Resolutionen bezüglich Datenpolitik für meteorologische, klimatologische und hydrologische Daten.

Zu den Aufgaben gemäß Z 10 zählen auch die Bereitstellung von auswirkungsorientierten multi hazard-Warnungen, dh. Warnungen vor mehreren Gefahren, denen ein Land ausgesetzt ist, und Informationen über die Auswirkungen von aktuellen Erdbeben und anderer Erschütterungsursachen für das Staatliche Krisen und Katastrophenschutzmanagement (SKKM) und die Öffentlichkeit. Zu den genannten Dienststellen (lit. a) zählen alle Einrichtungen auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene. Auf Bundesebene wären vor allem die beim Bundesministerium für Inneres angesiedelten Stellen (Bundeswarnzentrale, Einsatz- und Krisenkoordinationscenter, etc.) zu verstehen. Der mit SKKM verbundene Betrieb bleibt wie bisher kostenfrei, weil er aus Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 erbracht wird. Davon umfasst ist auch der Betrieb im nuklearen und radiologischen Krisenfall sowie Arbeiten auf Grundlage der Notfallpläne gemäß § 118 des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020. Darüber hinaus gehende Leistungen, wie etwa die Entwicklung neuer SKKM-Konzepte, müssten – sofern nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung – gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 beauftragt werden.

Als Bereiche der Zusammenarbeit kommen die Beobachtung, die Erstellung und der Austausch von Textprognosen, wie etwa Wetterberichten, Prognosen für den Straßenwinterdienst oder Lawinenwarndienst, die Erstellung und der Austausch von Karten über Zugrichtungen bei Schadensereignissen, wie etwa Asche- oder Gaswolken sowie radioaktiv kontaminierten Luftmassen, oder die gemeinsame Pflege einer Extremwetterstatistik, die va. für Schutzbauten und Sicherungsprojekte von Bedeutung ist, in Frage.

Zu Art. 1 § 5 („Datennutzung“):

Mit Abs. 1 soll klargestellt werden, dass die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten der GSA von der GSA geschaffenen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten grundsätzlich Urheber- und Verwertungsrechten zugänglich sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die übrigen Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), BGBl. Nr. 111/1936, wie etwa das Vorliegen eines Werkes, erfüllt sind. In der Praxis wird sich der urheberrechtliche Schutz wohl auf Bewertungsdaten als Bestandteil von Werken beschränken.

Nichtstaatliche Daten (Z 1) sind Daten, die – im Gegensatz zu staatlichen Daten (siehe Abs. 2) nicht unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewonnen worden sind (vgl. § 3 Z 16). Typisches Beispiel für nichtstaatliche Daten sind die Ergebnisse von Forschungsaufträgen privater Auftraggeber. Hierfür sieht Z 1 einen Vorrang der jeweiligen Vereinbarung vor. Sollte keine derartige Vereinbarung bestehen, gilt die Zweifelsregel gemäß Z 2.

Mit Z 2 sollen ein verstärkter Schutz für nichtstaatliche Fachdaten vorgesehen werden, um das Vertrauen in die GSA weiter zu stärken, sowie eine Zweifelsregel für die Fälle aufgestellt werden, in denen keine Vereinbarung gemäß Z 1 besteht. Offensichtlich herrenlosen Daten, wie etwa historische (Wetter-)Aufzeichnungen, dürfen demnach 10 Jahre ab Erhalt der Daten nur für Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – DAWI) verwendet werden und nur an Stellen weitergegeben werden, die gemäß § 12 selbst zur Datenbereitstellung verpflichtet sind. Mit Ablauf der 10 Jahresfrist darf die GSA diese Daten – im Sinne eines möglichst weiten Open Data-Ansatzes – ohne Personenbezug und ohne selbst ein Entgelt zahlen zu müssen, aber auch verlangen zu dürfen, veröffentlichen. Die Zweifelsregel der Z 2 zielt darauf ab, so schnell als möglich zu einer Vereinbarung im Sinne der Z 1 zu kommen: einerseits ist die GSA verpflichtet vor – auch bloß interner – Verwendung dieser Daten, öffentlich einsehbar – etwa im Rahmen des Internetauftritts der GSA – auf die Existenz dieser Daten hinzuweisen und den Rechteinhaberinnen oder Rechteinhabern so die Möglichkeit zu geben, Vereinbarungen im Sinne der Z 1 abschließen zu können oder Widerspruch gegen die öffentliche Zugänglichmachung einlegen zu können. Andererseits beschränkt die vorgeschlagene Zweifelsregel die Verwendbarkeit solcher Daten – innerhalb der ersten zehn Jahre – auf DAWI. Die Zehnjahresfrist ist ausschließlich dafür relevant, ob zu dieser DAWI-Verwendung noch die datenschutzkonforme Open Data-Veröffentlichung treten darf. Diese ist nur dann zulässig, wenn die Daten der GSA mehr als zehn Jahre bekannt sind und weder aktiv Widerspruch erhoben wurde noch eine abweichende Vereinbarung gemäß Z 1 vorliegt. Davon unberührt sind sowohl allfällige Rechte des geistigen Eigentums der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber als auch die Befugnis der GSA zur (nicht veröffentlichenden) DAWI-Verwendung.

Aufgrund der immaterialgüterrechtlichen Relevanz orientiert sich Abs. 2 an den Formulierungen des Urheberrechtsgesetzes und spricht beispielsweise von der Zugänglichmachung (vgl. § 8 UrhG). § 9 GeoDIG bleibt unberührt, womit Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2 GeoDIG) der Öffentlichkeit grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 GeoDIG können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden.

Mit Z 1 wird der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 9 der PSI-Richtlinie 2019/1024 Rechnung getragen, wonach „wissenschaftliche Veröffentlichungen“ nicht notwendigerweise von der Politik des offenen Zugangs im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der PSI-Richtlinie 2019/1024 umfasst sind, und der GSA daher ein bestimmter Entscheidungsspielraum bei Zugänglichmachung von „wissenschaftlichen Veröffentlichungen“ zukommt.

Z 2 übernimmt die Schutzkriterien gemäß Art. 10 Abs. 1 der PSI-Richtlinie 2019/1024, die bei der Zugänglichmachung von staatlichen Daten zu beachten sind. Unter legitimen Geschäftsinteressen sind im Sinne des Erwägungsgrundes 28 der PSI-Richtlinie 2019/1024 insbesondere Geschäftsgeheimnisse gemäß § 26b UWG zu verstehen.

Mit Z 3 werden schließlich die gemäß § 12 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes bereitgestellten Daten besonders geschützt.

Mit Abs. 3 soll klargestellt werden, dass Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten, die als Rohdaten im Sinne des § 2f Abs. 3 FOG angesehen werden könnten, nicht nach 30 Jahren gelöscht werden müssen, sondern den übrigen Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes unterliegen. Außerdem wird auf die einschlägigen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich personenbezogener Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten verwiesen.

Zu Art. 1 § 6 („Finanzierung“):

Abs. 1 regelt aus welchen Quellen sich die GSA finanzieren darf. Für die Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, das sind die in § 4 Abs. 1 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sowie dem Dreijahresprogramm (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) vorgesehen Aufgaben, stellt der Bund der GSA die erforderlichen Mittel im Rahmen einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung (Z 1).

Unter sonstigen Mitteln gemäß Z 2 sind insbesondere Zahlungen des Bundes zu verstehen, die aufgrund von Beauftragungen der GSA in ihrem Aufgabenbereich, aber außerhalb von Leistungsvereinbarungen, erfolgen. Bei Beauftragungen durch öffentliche Stellen sollte grundsätzlich nach dem Kostendeckungsprinzip vorgegangen werden.

Z 3 dient als Auffangtatbestand für sonstige Einnahmen, wie Entgelte der GSA für gemäß Abs. 2 an Dritte, dh. vom Bund verschiedene Rechtsträger, erbrachte Leistungen. Darunter können auch Entgelte für die Unterstützung der Landesdienststellen des SKKM und der darin eingebundenen Organisationen oder auch freigebige Zuwendungen (VwGH 24.05.1991, 89/16/0068; 08.02.1990, 89/16/0180, 07.09.1989, 88/16/0022), die auch Schenkungen im Sinne des allgemeinen Zivilrechts umfassen, fallen.

Mit Abs. 2 werden die Abs. 4 und 5 von § 18 FOG in aktualisierter Form, dh. insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Vollrechtsfähigkeit, übernommen. Die Bestimmung gilt für Aufträge von öffentlichen Stellen, wie etwa Gebietskörperschaften, und Privaten gleichermaßen.

Nicht zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten (bzw. „Dienstleistungen“) im Sinne des Abs. 2 zählt Wissenstransfer, wenn die Voraussetzungen der Randnummer 15 Buchstabe v bzw. der Randnummer 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FuEuI-Rahmen“), ABl. Nr. C 198 vom 27.06.2014 S. 1, eingehalten werden. Damit Wissenstransfer nicht zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten zählt, ist unter anderem erforderlich, dass die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären Tätigkeiten der GSA reinvestiert werden (Randnummer 19 Buchstabe a FuEuI-Rahmen).

Mit wettbewerbsrechtlichen Regeln gemäß Z 2 sind neben den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Beihilfenrechts, insbesondere auch die innerstaatlichen, wettbewerbsrechtlichen Regelungen gemeint.

Z 3 stellt klar, dass Aufträge im öffentlichen Interesse – wie etwa Beauftragungen durch Bundesministerien (siehe Abs. 1 Z 2) – zum einen allfälligen Aufträgen Privater vorgehen und die GSA zum anderen dafür Sorge zu tragen hat, dass solche Aufträge im öffentlichen Interesse, unbeschadet der Festlegung gemäß Z 1 prioritär abgewickelt werden.

Mit Z 4 soll die Einhaltung der Anforderungen für die Inhouse-Vergabe sichergestellt werden. Diese Bestimmung ist angelehnt an § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.

Mit Abs. 3 werden Regelungen zur beihilfenrechtlich erforderlichen Kostenwahrheit getroffen. Durch Z 1 werden Abflüsse des wirtschaftlichen Teils der GSA an den hoheitsnahen Bereich unterbunden. Z 2 sieht ein Verbot der Quersubventionierung des wirtschaftlichen Teils aus dem hoheitsnahen Bereich vor. Z 3 verbietet darüber hinaus die Quersubventionierung zwischen Aufgaben, die mit der Leistungsvereinbarung abgegolten sind und sonstigen Beauftragungen durch den Bund. In der Leistungsvereinbarung vorgesehene Mittel, wie etwa für Eigenleistungen oder Eigenmittelanteile (oft auch als „Inkind-Contributions“ oder „Inkind-Leistungen“ bezeichnet), stellen keine Verluste im Sinne dieser Bestimmung dar. Die gemäß Z 4 vorgesehene Führung getrennter Rechnungskreise ist aus beihilfenrechtlicher Sicht erforderlich. Mit Z 5 werden Privilegierungen der GSA für die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeschlossen.

Zu Art. 1 § 7 („Leistungsvereinbarungen“):

Grundsätzlich sind auf die Leistungsvereinbarungen mit der GSA die Bestimmungen des FoFinaG anzuwenden. Nach der Zweifelsregel des § 5 Abs. 2 FoFinaG sind die Leistungsvereinbarungen mit der GSA privatrechtliche Verträge. Über die Bestimmungen des FoFinaG hinaus wird – angesichts der Erfahrungen in der Praxis – mit Abs. 1 eine Wertgrenze für die Immobilienverwaltung durch den Bund vorgesehen. Unter Immobilienprojekten sind dabei Rechtsgeschäfte zu verstehen, die von der GSA im Zusammenhang mit Immobilien abgeschlossen werden oder abgeschlossen werden sollen. Immobilienprojekte, die die in der Leistungsvereinbarung vereinbarte Wertgrenze übersteigen, sind ausdrücklich in der Leistungsvereinbarung anzuführen. Dazu zählen auch die Immobilienprojekte, die vom Bund analog den Projekten gemäß § 24 Abs. 3 direkt durchgeführt oder finanziert werden. Für alle anderen Immobilienprojekte reicht die budgetäre Bedeckung in der Leistungsvereinbarung.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll an dieser Stelle ausdrücklich klargestellt werden, dass in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Mittel jedenfalls auch potentielle Eigenmittelleistungen umfassen können, um der GSA den erforderlichen Spielraum zur Lukrierung von Drittmitteln zu eröffnen.

Abs. 2 ist an § 9 des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, sowie § 3 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, angelehnt. Da in Z 2 lit. a auf „das gesamte Budget der GSA“ abstellt wird, sind vom Dreijahresprogramm auch Einnahmen umfasst, die nicht aus der Leistungsvereinbarung (§ 6 Abs. 1 Z 1 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) stammen.

Zu Art. 1 § 8 („Rechnungswesen und Aufsicht“):

Die vorliegende Bestimmung ist im Wesentlichen an § 16 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011 angelehnt (Abs. 1 bis 4). Derartige Bestimmungen sind erforderlich, um den Anforderungen der Ausgliederungsjudikatur des VfGH gerecht zu werden, wonach eine effektive Steuerungs- und Lenkungsfunktion für die obersten Organe vorzusehen ist (VfSlg. 20.038/2016; 17.421/2004; 16.400/2001; 14.473/1996). Die „effektive Steuerungsmöglichkeit [eines] Bundesministers [kann] insbesondere auch dadurch beschränkt [sein], daß die gesetzlichen Vorschriften eine umfassende und rechtzeitige Information des Bundesministers nicht sichern“ (VfSlg. 16.400/2001), weshalb die vorliegende Bestimmung aufgenommen wurde. Der Vollständigkeit halber sei auch auf VfSlg. 15.130/1998 verwiesen, wonach die Erfüllung verfassungsgesetzlich übertragener Aufgaben schon per se Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz rechtfertigt.

Auf Anregung des Rechnungshofes im Begutachtungsverfahren (Stellungnahme 37/SN-166/ME) wird mit Abs. 5 die Kontrollbefugnis des Rechnungshofes ausdrücklich klargestellt.

Zu Art. 1 § 9 („Haftung“):

Mit den Abs. 1 bis 5 wird § 5 des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, übernommen. Nach § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes würde – bei der Ausübung von Hoheitsrechten – nämlich bloß die GSA, als „sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts“ haften, nicht aber der Bund.

Zu Art. 1 2. Abschnitt („Befugnisse der GeoSphere Austria“):

Bei den im 2. Abschnitt vorgenommenen Befugnissen handelt es sich um hoheitliche Befugnisse, die vor allem in der zunehmenden Digitalisierung und dem damit einhergehenden Bedarf an der Gewinnung von Fachdaten, sowie damit im Zusammenhang stehenden Nachweisdaten, begründet sind.

In kompetenzrechtlicher Sicht stützen sich die §§ 10 und 11 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“). Das diesen Kompetenztatbestand betreffende, einschlägige Versteinerungsmaterial stellt sich wie folgt dar:

–      Mit der Bekanntmachung, RGBl. Nr. 57/1850, wurde die Geologische Reichsanstalt eingerichtet, die nicht nur im Kern einen dem § 4 Abs. 3 vergleichbaren Aufgabenkatalog aufwies, sondern vor allem vorsah, dass „das ganze Kaiserreich geologisch untersucht und durchgeforschet werde“, was nur möglich ist, wenn alle Grundstücke – nötigenfalls auch gegen den Willen der Nutzungsberechtigten – betreten werden dürfen. Außerdem waren „alle[...] politischen Bau- und montanistischen Behörden, [...] d[ie] wissenschaftlichen Anstalten, d[a]s berg- und hüttenmännische[...], so wie d[a]s industrielle[...] Publikum“ angehalten die Geologische Reichsanstalt zu unterstützen. Nichts anderes wird – mit Blick auf für die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlichen Fach- und Nachweisdaten – in den Bestimmungen dieses Abschnittes vorgesehen.

–      Mit Verordnung, RGBl. Nr. 145/1860, wurden die Aufgaben der Geologischen Reichsanstalt auf die Akademie der Wissenschaft übertragen.

–      Die Akademie der Wissenschaften wurde durch das ÖAW-Gesetz, BGBl. Nr. 569/1921, bloß umbenannt – eine Aufhebung der Aufgaben des geologischen Reichsinstitutes erfolgte zu keiner Zeit. Dies zeigt sich klar und deutlich an § 21 Abs. 2 des Forschungsorganisationsgesetzes in der Stammfassung, womit „[d]ie Bestimmungen der Allerhöchsten Entschließung vom 15. November 1849 betreffend die Einrichtung einer Geologischen Reichsanstalt [...] mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft [treten]“. Diese Anordnung war erforderlich, weil „[d]ie Regelungen der seinerzeitigen Allerhöchsten Entschließung vom 15. November 1849 betreffend Errichtung einer Geologischen Reichsanstalt nach dem Antrage des Ministers für Landeskultur und Bergwesen, [...] infolge der Rechtsüberleitung [nach wie vor] im Gesetzesrang“ standen (ErläutRV 214 BlgNR 15. GP 17). Zum Versteinerungszeitpunkt des Kompetenztatbestandes „Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“ waren somit nicht nur der heutigen GSA sehr ähnliche Aufgaben Bestandteil der Rechtsordnung und diese auch dem Kompetenztatbestand „Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“ zuzurechnen (ErläutRV 214 BlgNR 15. GP 12), sondern auch Duldungs- und Unterstützungspflichten zugunsten wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes Bestandteil der Rechtsordnung und dem Kompetenztatbestand „Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“ zuzurechnen.

Soweit die Literatur die zitierten Rechtsgrundlagen nicht berücksichtigt, kann sie im Hinblick auf das vorgeschlagene Bundesgesetz nicht als einschlägig betrachtet werden. Dass das Versteinerungsmaterial keine Regelung zu digitalen Daten vorsah, schadet angesichts der Rechtsfigur der intrasystematischen Fortentwicklung (vgl. ua. VfSlg. 20.262/2018, 18.738/2009, 18.032/2006, 14.597/1996, 13.237/1992, 12.996/1992, 12.065/1989, 10.831/1986, 7074/1973) nicht, weil es zum Versteinerungszeitpunkt keine digitale Datenverarbeitung gab und „[d]ie Erfüllung der Funktion [einer zeitgemäßen wissenschaftlichen Einrichtung des Bundes] ohne damit in Zusammenhang stehende [Datenerhebungsrechte] nicht möglich“ ist (VfSlg. 20.262/2018).

Darüber hinaus dürfen die §§ 10 und 11 unmittelbar durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, etwa im Rahmen des Kompetenztatbestandes der „Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“, kann nämlich nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 20.391/2020) ausnahmsweise die Vollziehung unmittelbar durch eine ausgegliederte Bundesanstalt erfolgen, wenn

–      die Übertragung der Zuständigkeit auf den ausgegliederten Rechtsträger nur „in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Vorgaben“ erfolgt, dh. es darf sich nur um „einzelne Aufgaben des [jeweiligen] Kompetenztatbestandes“ handeln, wobei unter den „sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben“ insbesondere wohl die Vorgaben betreffend Beleihung und Ausgliederungen zu verstehen sind,

–      der Rechtsträger, dem die spezifischen Aufgaben übertragen werden, „unmittelbar an die Weisungen des Bundesministers“ gebunden ist,

–      der Rechtsträger nicht „‘im Bereich der Länder‘ (im geografischen Sinn des Art. 102 B‑VG) eingerichtet worden [ist]“ und

–      es darf „auch sonst keine Gefahr bestehen, dass damit das System der mittelbaren Bundesverwaltung unterlaufen würde (vgl VfSlg. 11.403/1987 mwN)“.

Diese Voraussetzungen sind angesichts

–      der im 2. Abschnitt eng umrissenen Hoheitsbefugnisse, wie etwa der Betretung zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 und 2,

–      der ausdrücklichen Weisungsbindung durch § 14 Abs. 2 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes,

–      der Sitzbestimmung in Wien durch § 2 Abs. 2 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sowie

–      der sonstigen Bestimmungen des vorgeschlagenen Bundesgesetzes, die ua. keinen örtlich zugewiesenen Wirkungsbereich (VfSlg. 11.403/1987) vorsehen,

erfüllt.

Eine Zustimmung der Länder ist angesichts der Einordnung als – ausnahmsweise – unmittelbare Bundesverwaltung (VfSlg. 20.391/2020) weder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG noch gemäß Art. 130 Abs. 2 letzter Satz B-VG erforderlich.

Zu Art. 1 § 10 („Betretungsrechte“):

Abs. 1 ist in Entsprechung der Entscheidung VfSlg. 20.391/2020 formuliert. Unter Nutzungsberechtigten sind beispielsweise Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter oder Fruchtnießerinnen und Fruchtnießer zu verstehen (VwGH 22.06.2011, 2007/04/0198; 19.03.2002, 99/14/0286; 29.06.2000, 2000/07/0018; 26.04.1994, 93/05/0275).

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 2 wird ein Betretungsrecht für Untersuchungen im Sinne des § 3 Z 1, 3, 5 und 6 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes vorgesehen. Anders als beispielsweise in § 2 Abs. 1 des Lagerstättengesetzes wird nicht ausdrücklich auf „Grundstücke, mit Ausnahme der verbauten“ abgestellt, sodass im Zuge der Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder 2 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht nur unbebaute, sondern auch bebaute Grundstücke betreten werden dürfen. Zur Unterscheidung von bebauten und unbebauten Grundstücken soll auf die Unterscheidung nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1995, abgestellt werden, weil es sich bei den §§ 54 f BewG 1955 um jahrzehntelang in der österreichischen Rechtsordnung etablierte Begriffe handelt.

Zum Untersuchungsbegriff (Z 1) darf oben auf die Erläuterungen zu § 3 Z 1, 3, 5 und 6 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes verwiesen werden.

Z 2 ist erforderlich, um die Verhältnismäßigkeit der mit Betretungen verbundenen Grundrechtseingriffe sicherzustellen. Vorbild der vorgeschlagenen Bestimmung ist § 6 Abs. 4 des deutschen Geologiedatengesetzes. Aufgrund dieser Regelung sind eingriffsintensivere Arbeiten, dh. von Untersuchungen, die den Einsatz von Maschinen (also nicht tragbaren Geräten) erfordern oder die Dauer von zwei – aufeinanderfolgenden – Arbeitstagen überschreiten, den Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten mindestens vier Wochen vor Beginn der Untersuchung per Bescheid anzukündigen. Gegen solche Bescheide kann Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG erhoben werden. Bei weniger eingriffsintensiven Arbeiten auf unbebauten Grundstücken soll keine Ankündigung erforderlich sein, um eine leicht handhabbare und praxisnahe Regelung zu treffen.

Gemäß Abs. 3 soll eine so genannte Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B‑VG an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus der Tatsache, dass

–      es sich um „eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG)“ (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 15) handelt (siehe näher dazu: oben die Ausführungen zum 2. Abschnitt des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sowie insbesondere die Entscheidung VfSlg. 20.391/2020) und

–      nach der so genannten „akzessorischen Zuständigkeit“ (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 15) gemäß Art. 131 Abs. 6 iVm. Abs. 2 sowie Art. 130 Abs. 1 B‑VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.

Zu Art. 1 § 11 („Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten“):

Die Sicherung und Aufnahme von Forschungsmaterial (Z 1) kann insbesondere den Betrieb von Mess- und Monitoring-Netzen sowie sonstiger Infrastruktur zur Durchführung von Untersuchungen, wie etwa Observatorien, Bohrkernlager oder geologisch-mineralogische Sammlungen erfordern. Ein Verstoß gegen die in diesem Paragrafen vorgesehenen Pflichten kann von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 23 mit Geldstrafen bis zu 1 450 Euro bestraft werden.

Die Erkundungstiefe gemäß Z 2 ist in jede Richtung zu messen, also beispielsweise auch dann, wenn Bohrungen aus unterirdischen Höhlen nach oben oder seitwärts erfolgen.

Mit Z 3 wird klargestellt, dass die Anzeigepflicht nur subsidiär gilt, dh. nicht zu Doppelgleisigkeiten führen soll.

Mit Z 5 wird eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung für die GSA vorgesehen, um die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den vorliegenden Bestimmungen näher regeln zu können. Die Erlassung von Verordnungen durch Beliehene ist verfassungsrechtlich besonders sensibel. Dennoch hat die Verfassung die Übertragung der Verordnungserlassung an einen Beliehenen nicht schlechthin ausgeschlossen (VfSlg. 16.995/2003). Die mangelnde Bedeutung ist von der GSA im Hinblick auf ihre Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 sowie die verfügbaren Mittel gemäß § 6 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes festzustellen.

Zu Art. 1 § 12 („Datenbereitstellungspflicht“):

Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist die Sicherstellung der bestmöglichen Versorgung der GSA mit Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes im Sinne der PSI-Richtlinie. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei diesen Daten auch um Auskünfte im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B‑VG (VwGH 23.10.2000, 98/17/0359). Zur Herstellung der erforderlichen Rechtssicherheit, insbesondere, dass

–      Daten auch als Auskünfte im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B‑VG anzusehen sind und

–      daher nicht nur Bundesstellen, sondern auch Landesstellen zur Bereitstellung von Daten an die GSA verpflichtet werden können

werden die vorliegenden Bestimmungen vorgeschlagen. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür liefert Art. 20 Abs. 4 B-VG, der wie folgt lautet:

           (4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Die Erläuterungen (ErläutRV 39 BlgNR 17. GP 4) führen auszugsweise Folgendes zu Art. 20 Abs. 4 B-VG aus:

        Mit der vorliegenden Regelung wird das Auskunftsrecht nach dem Bundesministeriengesetz 1986, das sich bisher durchaus bewährt hat, auf alle Organe der Verwaltung [Anm.: Hervorhebung nicht im Original] ausgedehnt.

        Angesichts des Umstandes, daß verschiedene Organe sowohl in der Bundes- als auch in der Landes- und Gemeindeverwaltung tätig werden, scheint eine für alle diese Vollzugsbereiche möglichst einheitliche Regelung des Auskunftsrechts zweckmäßig. Diese Einheitlichkeit läßt eine bundesverfassungsgesetzliche Anordnung geboten erscheinen, die in den Grundzügen ein für Bund und Länder gleiches rechtliches Regime bewirken kann. Hinsichtlich der Durchführungsregelung soll der Bundesgesetzgeber für den Bundesbereich (einschließlich der in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallenden Selbstverwaltung) zuständig sein. Durch die weitere Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung hinsichtlich der Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden (einschließlich der in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Selbstverwaltung) wird – unter Beachtung föderalistischer Grundsätze – die größtmögliche Einheitlichkeit der Auskunftsregelungen für die gesamte Verwaltung [Anm.: Hervorhebung nicht im Original] gewährleistet.

        …

        Ergänzend wird auf die Erläuterungen, zu dem ue. vorgelegten Entwurf eines Auskunftspflichtgesetzes und eines Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes hingewiesen. Ersterem ist insbesondere der Inhalt des Begriffs „Auskunft“ zu entnehmen.

Basierend auf den Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP) verwendet der Verwaltungsgerichtshof folgende Definition für den Begriff „Auskunft“ im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B‑VG:

        Was unter dem Begriff „Auskunft“ im Auskunftspflichtgesetz zu verstehen ist, wird im Gesetz selbst nicht definiert. Die EB zur Regierungsvorlage zum § 1 Auskunftspflichtgesetz (41 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVII GP) sagen hiezu einleitend, dass der Begriff der Auskunft dem am allgemeinem Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 entspreche. (Diese Gesetzesstelle, welche durch § 5 Abs. 2 erster Satz Auskunftspflichtgesetz außer Kraft gesetzt wurde, enthielt gleichfalls keine Definition des erwähnten Begriffes.) „Auskünfte hätten Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei der Gegenstand ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zwecke der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. ...“ Darüber hinaus – so die zitierten Erläuterungen – „bedinge schon die Verwendung des Begriffes Auskunft, dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen“ (Hinweis E 12.7.1989, 88/01/0212).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes fallen auch Daten – etwa gemäß § 2b Z 5 FOG – unter den Begriff der Auskunft (VwGH 23.10.2000, 98/17/0359), weil Wissenserklärungen auch Daten umfassen können und – wie bereits oben ausgeführt – Auskünfte eben Wissenserklärungen darstellen:

        Der Umstand, dass die Auskunft eine Wissenserklärung ist (und in Beantwortung des Auskunftsbegehrens keine Akteneinsicht gewährt werden muss), ändert nichts daran, dass durch eine Wissenserklärung Daten und Fakten bekanntgegeben werden können, an deren Geheimhaltung Dritte ein Interesse haben können. Dies kommt auch deutlich in § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 zum Ausdruck, wenn darin Verschwiegenheitspflichten generell als Grenze für die Erteilung von Auskünften genannt werden.

Somit besteht eine Kompetenz des Bundes

–      zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Organe des Bundes, der durch Bundesgesetzgebung geregelten Körperschaften öffentlichen Rechts und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung sowie

–      zur Grundsatzgesetzgebung hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden, der durch die Landesgesetzgebung geregelten Körperschaften öffentlichen Rechts sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung.

Da es für die faktische Handhabung personenbezogener Daten durch Behörden insofern keiner allgemeinen datenschutzrechtlichen Vollzugskompetenz, sondern lediglich einer Zuständigkeit aus einem ‚Materiengesetz‘ bedarf“ (ErläutRV 301 BlgNR 26. GP 4), dürfen – aufgrund der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Vorschriften betreffend Auskunftspflichten (VfSlg. 19.572/2011) – Verarbeitungspflichten, wie etwa einer Übermittlungspflicht von Bundes- und Landesstellen an die GSA, im vorgeschlagenen Bundesgesetz vorgesehen werden. Bei der Auskunftspflicht „handelt es sich um eine eigenständige, von jener Materie, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, unabhängige Angelegenheit, deren Vollziehung gemäß Art. 20 Abs. 4 letzter Satz B‑VG an organisatorische Kriterien anknüpft“ (VfGH 05.06.2014, B 753/2013; VfSlg. 19.572/2011). Vergleichbare, umfassende Datenbereitstellungspflichten in Bundesgesetzen, die auch Landesstellen binden, gibt es beispielsweise in § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996.

Die Auskunftspflicht gilt für die Hoheitsverwaltung ebenso wie für die Privatwirtschaftsverwaltung (ErläutRV 41 BlgNR 27. GP 3). Die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Art. 20 Abs. 4 B‑VG ist ohne jedwede Beschränkung auf Auskünfte eingerichtet, von deren Inhalt die Auskunftswerberin oder der Auskunftswerber in welcher Art und Weise auch immer betroffen ist, oder die sich auf diese oder diesen beziehen (VfSlg. 12.838/1991). Auskunftswerberin ist im Fall der vorgeschlagenen Bestimmung die GSA. Sie ist von den Daten betroffen, weil sie ohne diese bestimmte Aufgaben gemäß § 4 nur eingeschränkt oder gar nicht erfüllen kann. Die Auskunftspflicht ist auch nicht zu weit gefasst, weil „das AuskunftspflichtG […] seinem Wortlaut nach eine in beide Richtungen gehende verfassungskonforme Auslegung [betreffend engere oder weitere Auskunftspflicht] zuließe“ (VfSlg. 12.847/1991).

Auf die Fristsetzungsmöglichkeit gemäß Art. 15 Abs. 6 B‑VG sowie den Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des betreffenden Ausführungsgesetzes im Falle der Fristversäumnis wird hingewiesen.

Abs. 1 regelt die Datenbereitstellungspflicht für „Bundesstellen“, wozu neben Behörden, wie etwa der Bergbehörde, – als Körperschaften öffentlichen Rechts – ua. auch Universitäten oder das Umweltbundesamt zählen.

Die von den Organen des Bundes und Körperschaften öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stellenden Daten dienen unter anderem der Katastrophenvermeidung und -prävention und sind daher durch die Nutzbarkeit für diese Aufgabe weitumfassend und interdisziplinär zu verstehen. Eine rasche Online-Übermittlung dieser Daten dient in der Folge auch der Versorgung von Organen des Bundes und Körperschaften öffentlichen Rechts mit schadensmindernden Warnungen, Präventionskonzepten und sonstigen Unterlagen nach dem jeweiligen Stand der technischen und wissenschaftlichen Möglichkeiten.

Die Bezugnahme auf „gesetzliche Verschwiegenheitspflichten“ in Z 1 erfolgt zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen: „Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 DSG muss [nämlich] die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein. Diese Anforderung ist durch § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG[, der die Formulierung ‚soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht‘ enthält,] im vorliegenden Fall schon deshalb erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information iSd Art. 10 Abs. 1 EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht. Aus dem zuletzt genannten Grund erweist sich die Regelung auch als verhältnismäßig“ (VfGH 4.3.2021, E 4037/2020). Um die Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Datenschutz sicherzustellen, ist daher auch in Z 1 bzw. Abs. 5 Z 2 lit. a die entsprechende Formulierung aus dem § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes zu übernehmen. Das überwiegende, öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Daten ist aufgrund der Zuständigkeit, des Zwecks und der Aufgaben der GSA (§ 4 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes), der Beschränkung auf nichtsensible Daten (vgl. § 3 Z 8 bis 10 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes), des Verbots der Veröffentlichung personenbezogener Daten (§ 5 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) sowie der zuletzt getroffenen Abwägung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 4.3.2021, E 4037/2020) regelmäßig als gegeben zu erachten.

Zu den in Abs. 2 verwiesenen Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG zählen ua. Gründe der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder der statistischen Geheimhaltung, aber auch geistiges Eigentum Dritter oder die Eigenschaft als Logo, Wappen oder Insignie.

Im Sinne der möglichst umfassenden Digitalisierung soll die Bereitstellung der Daten gemäß Abs. 3 – soweit möglich – elektronisch erfolgen. Kostenersatz im Sinne dieser Bestimmung kann auch den Ersatz allfälliger Kosten für die Einrichtung von batch-Prozessen (automatisierten Hintergrundprozessen) oder (REST) APIs (Schnittstellen für den maschinellen Zugriff) umfassen, weil die Datenbereitstellung – unter größtmöglicher Schonung der Verpflichteten – auch laufend von der GSA verlangt werden darf. Diese größtmögliche Schonung wäre eben das Einrichten von Hintergrundprozessen oder APIs auf Kosten der GSA.

Zur Sicherstellung des Rechtsschutzes wird in Abs. 4 für die Verweigerung von Datenbereitstellungsbegehren der GSA die Bescheidform vorgesehen. Damit ist sichergestellt, dass allfällige Verweigerung der in Abs. 1 angeführten „Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind“ rechtlich überprüfbar sind. Je nachdem, ob die Verweigerung der Datenbereitstellung im Bereich der mittelbaren oder der unmittelbaren Bundesverwaltung erfolgt, sind gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG iVm Art. 131 Abs. 1 und 2, die Verwaltungsgerichte der Länder oder das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Seit der in Art. 5 Z 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, erfolgten Änderung des Art. I Abs. 2 Z 1 des EGVG ist das AVG mit Wirkung allgemein auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden sein. Die Anwendung des AVG in einem Bescheidverfahren muss daher nicht mehr eigens angeordnet werden und gilt somit auch im Fall der Bescheiderlassung durch die in Abs. 1 bzw. Abs. 5 Z 1 bezeichneten Stellen.

Zu Abs. 5 darf auf die detaillierten Ausführungen zu den vorangehenden Absätzen verwiesen werden. Bescheide gemäß Z 7 sind vor den Verwaltungsgerichten der Länder bekämpfbar (Art. 131 Abs. 1 B‑VG).

Zu Art. 1 3. Abschnitt („Organisation“):

Zu Art. 1 § 13 („Organe der GeoSphere Austria“):

In der Geschäftsordnung der GSA gemäß Abs. 3 ist insbesondere eine Ressortverteilung, dh. Zuständigkeitsregelung, innerhalb der Generaldirektion vorzusehen, soweit dies nicht bereits gesetzlich erfolgt ist (Z 1). Hinsichtlich der Arbeitsweise sollten Vertretungsregelungen, Abstimmungsvoraussetzungen, die Einrichtung von Ausschüssen, Minderheitenrechte oder die Anhörung von Auskunftspersonen geregelt werden (Z 2); außerdem sind Regelungen vorzusehen, die einen schlanken und kooperativen Entscheidungsfindungsprozess zwischen den Organen und insbesondere zwischen den Mitgliedern der Generaldirektion vorsehen, damit Blockaden und Pattstellungen so weit als möglich ausgeschlossen sind.

Entwürfe für die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind von der Generaldirektion zu erstellen (§ 14 Abs. 3 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes), dem Kuratorium zu beschließen (§ 15 Abs. 4 Z 4 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen (letzter Satz).

Mit Abs. 4 wird festgelegt, dass die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums und des wissenschaftlichen Beirats ehrenamtlich ist und bloß eine Aufwandsentschädigung gebührt, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung festzulegen ist.

Abs. 5 regelt die Vergütung von Reisekosten und Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten, die sich für alle in den Diensten der GSA stehenden Personen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, richtet. Unter Personal der GSA sind sämtliche im 4. Abschnitt sowie der Übergangsbestimmung des § 26 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes näher geregelten Personen zu verstehen.

Abs. 6 verpflichtet alle Mitglieder der Organe der GSA

–      zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Aufgaben (Z 1);

–      nach dem Vorbild des § 3d FTFG zur Vertraulichkeit, insbesondere soweit dies für ein vertrauensvolles Zusammenwirken der Organe der GSA im Sinne des Punktes 8.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017 erforderlich ist (Z 2);

–      zur Objektivität und Unbefangenheit im Sinne des § 7 AVG (Z 3), wobei es „genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss – auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte – oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte“ (VwGH 11.07.2019, Ro 2019/03/0015). Der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle als unzutreffend erweist, stellt keinen Grund dar, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0004; 30.06.2015, Ro 2015/03/0021).

Abs. 7 spezifiziert die Sorgfaltspflichten für die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums. Trotzdem hat diese Bestimmung rein deklarativen Charakter, da sich diese Sorgfaltspflicht bereits aus dem allgemeinen Haftpflichtrecht ergibt. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird der Vorgabe des Punktes 8.3.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017 entsprochen und die Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung und des Überwachungsorganes ausdrücklich im Gesetz festgehalten. Zu den einzuhaltenden Regeln der ordnungsgemäßen und gewissenhaften Unternehmensführung zählen insbesondere:

–      die Beachtung der einschlägigen Gesetze sowie der für das Unternehmen geltenden Geschäftsordnungen,

–      die Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung und -überwachung,

–      die Beachtung der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten und der Grundsätze des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017,

–      die Nutzung der sich für die GSA bietenden Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie

–      die Minimierung von unternehmerischen Risiken im Rahmen der gegebenen Sorgfaltspflicht.

Mit Abs. 8 werden die Inkompatibilitätsbestimmungen des Präsidiums des Wissenschaftsfonds gemäß § 8a Abs. 8 und § 9b Abs. 4 FTFG im Wesentlichen übernommen.

Mit Abs. 10 werden die Abberufungstatbestände des Wissenschaftsfonds gemäß § 8b Abs. 1 und § 9c FTFG im Wesentlichen übernommen. Damit wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entsprochen, wonach eine effektive Steuerungs- und Lenkungsfunktion (VfSlg. 14.473/1996, 16.400/2001, 17.421/2004) erforderlich ist. Im Fall eines Widerrufs der Bestellung von Generaldirektorinnen oder Generaldirektoren ist unverzüglich die Möglichkeit einer Beendigung des Anstellungsvertrages zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten (Punkt 9.4.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017). Allfällige Abschlagszahlungen dürfen keinesfalls zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten (Punkt 9.4.3 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017). Generell sind bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, das Schadenspotential der Fehlentwicklung sowie ihr vorübergehender oder dauernder Charakter zu würdigen (OGH 17.12.2008, 6 Ob 213/07b). Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der GSA gefährden oder ihr die Beibehaltung, insbesondere als Generaldirektorin oder Generaldirektor unzumutbar machen (OGH 26.04.1990, 8 Ob 563/89). Die schwere Pflichtverletzung setzt grobes Verschulden voraus (OGH 17.12.2008, 6 Ob 213/07b). Mit dem letzten Satz wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 130 Abs. 2 B‑VG begründet. Eine Zustimmung der Länder ist nicht erforderlich, weil es sich bei der Abberufung um Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, handelt (siehe näher dazu: oben Erläuterungen zum 2. Abschnitt).

Zu Art. 1 § 14 („Generaldirektion“):

Mit Abs. 1 wird eine aus einer wissenschaftlichen Generaldirektorin oder einem wissenschaftlichen Generaldirektor sowie einer kaufmännischen Generaldirektorin oder einem kaufmännischen Generaldirektor bestehende Generaldirektion für die GSA vorgesehen. Deren Arbeitsverträge sind von der GSA abzuschließen, die dabei gemäß § 15 Abs. 4 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes in Verbindung mit § 30l Abs. 1 des GmbH-Gesetzes vom Kuratorium vertreten wird. Das Kuratorium ist in Betrauung und Abberufung einzubinden, um die Qualität der entsprechenden Personalentscheidungen sicherzustellen.

In Abs. 2 wird auf Bestimmungen des GmbH-Gesetz betreffend die Geschäftsführung sinngemäß verwiesen. Dass nicht auf sämtliche Bestimmungen des 1. Titels des 2. Abschnitts im I. Hauptstück des GmbHG verwiesen wird, liegt darin begründet, dass die dort getroffenen Regelungen schon als vom vorgeschlagenen Bundesgesetz abgedeckt erachtet werden.

Abs. 3 regelt die Aufgaben der Generaldirektion näher. Bei der Erstellung der Geschäftsordnung (Z 2) könnte folgende Ressortverteilung innerhalb der Generaldirektion vorgesehen werden:

 

Angelegenheit

 

Dirimierungsrecht

wissenschaftliche Strategie

wissenschaftliche GD

Zuständigkeit

Sicherstellung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit

wissenschaftliche GD

wissenschaftliche GD

Erteilung von Prokura an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für wissenschaftliche Projekte

wissenschaftliche GD

 

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

kaufmännische GD

 

Einberufung des Kuratoriums

kaufmännische GD

 

Information des Kuratoriums

kaufmännische GD

 

Corporate-Governance-Bericht

kaufmännische GD

 

Erteilung von Prokura an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für organisatorische Projekte

kaufmännische GD

 

sonstige Infrastruktur

gemeinsam

wissenschaftliche GD

zentrale IT-Infrastruktur (§ 4 Abs. 3 Z 5 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes)

gemeinsam

kaufmännische GD

Vorlage der Strategie-Dokumente gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes

gemeinsam

wissenschaftliche GD

gesetzeskonforme Ausübung von Hoheitsrechte

gemeinsam

wissenschaftliche GD

Öffentlichkeitsarbeit außer gegenüber öffentlicher Verwaltung, Wirtschaft, Medien und Gesellschaft

gemeinsam

wissenschaftliche GD

Öffentlichkeitsarbeit nur gegenüber öffentlicher Verwaltung, Wirtschaft, Medien und Gesellschaft

gemeinsam

kaufmännische GD

Einstellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern

gemeinsam

kaufmännische GD

Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung

gemeinsam

kaufmännische GD

Verhandlung von Kollektivverträgen

gemeinsam

kaufmännische GD

Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums

gemeinsam

kaufmännische GD

weitere Aufgaben gemäß Geschäftsordnung

gemeinsam

wissenschaftliche GD

sonstige Aufgaben

gemeinsam

kaufmännische GD

 

Zur Verhinderung negativer Kompetenzkonflikte soll mit Z 3 – in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Z 1 des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 – eine subsidiäre Zuständigkeit der Generaldirektion vorgesehen werden.

Mit den gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 zuzuteilenden Aufgaben soll auch die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der Geschäftsordnung geregelt werden. Es bietet sich an in den Angelegenheiten gemäß Z 1 die wissenschaftliche Generaldirektorin oder den wissenschaftlichen Generaldirektor und in den Angelegenheiten gemäß Z 2 die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor mit der Geschäftsführung bzw. Alleinvertretung zu betrauen und in den Angelegenheiten der Z 3 Gesamtvertretung vorzusehen.

Zu Art. 1 § 15 („Kuratorium“):

Mit Abs. 1 wird die Zusammensetzung des Kuratoriums als Fachaufsichtsorgan geregelt. Fachliche Berufserfahrung im Sinne der Z 1 lit. c kann insbesondere an einer wissenschaftlichen Einrichtung (§ 2b Z 12 FOG), die im Aufgabenbereich der GSA (§ 4 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) tätig ist, erworben werden.

Mit Abs. 2 wird in Anlehnung an Punkt 11.2.1.6 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017 eine 4-jährige „Cool Off“-Phase vorgesehen, um Interessenkonflikte, insbesondere dadurch, dass ehemalige Leiterinnen und Leiter der GSA ihre eigenen Handlungen prüfen müssen, zu vermeiden.

Abs. 3 soll Rechtssicherheit in Bezug auf die Präsens- und Konsensquoren des Kuratoriums geben und orientiert sich an § 8 Abs. 4 ISBG.

Abs. 4 regelt die Aufgaben des Kuratoriums, die sich grundsätzlich an den Aufgaben eines GmbH-Aufsichtsrates orientieren.

Mit dem Verweis auf die „Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG“ werden folgende Bestimmungen übernommen:

–      § 30j Abs. 1 GmbHG, wonach die wichtigste Aufgabe des Kuratoriums in der Aufsicht über die GSA besteht, die insbesondere die Überwachung der Einhaltung der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) sowie des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) zu umfassen hat. Damit wird auch Kapitel 11.1.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017 über die Grundsätze der Überwachungstätigkeit umgesetzt, wonach das Überwachungsorgan die Geschäftsleitung bei der Führung des Unternehmens regelmäßig zu überwachen und in grundsätzlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu beraten hat.

–      § 30j Abs. 5 Z 1 GmbHG, wonach Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

–      § 30j Abs. 5 Z 2 GmbHG, wonach Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen; in der Systematik des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ist diese Bestimmung als interne Vorab-Kontrollbestimmung zu sehen, da gemäß § 7 Abs. 1 sowieso für bestimmte Immobiliengeschäfte der GSA eine Pflicht zur Einholung der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung besteht.

–      § 30j Abs. 5 Z 3 GmbHG, wonach Errichtung und Schließung von Regional- und Zweigstellen der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen (§ 30j Abs. 5 Z 3 GmbHG spricht nicht von Regionalstellen sondern Zweigniederlassungen).

–      § 30j Abs. 5 Z 4 GmbHG, wonach Entscheidungen über Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

–      § 30j Abs. 5 Z 5 GmbHG, wonach die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

–      § 30j Abs. 5 Z 6 GmbHG, wonach die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

–      § 30j Abs. 5 Z 7 GmbHG, wonach die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten, der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen. Bei der GSA ist dies kaum denkbar, weil die Aufgaben gesetzlich in § 4 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes festgelegt sind.

–      § 30j Abs. 5 Z 8 GmbHG, wonach die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, die Zustimmung des Kuratoriums erfordert.

–      § 30j Abs. 5 Z 9 GmbHG, wonach die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an die Generaldirektion und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 AktG, der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

–      § 30j Abs. 5 Z 10 GmbHG, wonach der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Kuratoriums, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Kuratorium gegenüber der GSA oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Kuratoriums ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Dass die GSA Tochterunternehmen gründen darf, ergibt sich aus ihrer Vollrechtsfähigkeit gemäß § 1 Abs. 1 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes.

–      § 30j Abs. 5 Z 11 GmbHG, wonach die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 AktG) in der GSA innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den, den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden, Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist, der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

–      § 30l Abs. 1 GmbHG, wonach das Kuratorium befugt ist, die GSA bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit der Generaldirektion zu vertreten und gegen diese durch Beschluss des Kuratoriums beschlossene Rechtsstreitigkeiten zu führen.

–      § 30l Abs. 2 GmbHG, wonach das Kuratorium gegen die Generaldirektion die vom Kuratorium beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen hat, wenn das Kuratorium nicht besondere Vertreterinnen und Vertreter gewählt hat.

Zu den sinngemäß von § 30j Abs. 5 Z 1 und 2 GmbHG übernommenen Geschäften kann die Geschäftsordnung Wertgrenzen festsetzen, zu den sinngemäß von den in § 30j Abs. 5 Z 4, 5 und 6 GmbHG übernommenen Geschäften hat die Geschäftsordnung Wertgrenzen festzusetzen. Dies ergibt sich aus der Maßgabe im Einleitungssatz, wonach „an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt“.

Mit Z 1 werden die zustimmungspflichten Geschäfte gemäß § 30j Abs. 5 GmbHG erweitert. Lit. a sieht die Zustimmung des Kuratoriums zum Abschluss von Kollektivverträgen vor. In lit. b wird dies für Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 lit. b festgelegte Wertgrenze übersteigt, vorgesehen.

In den in Z 2 vorgesehenen Fällen ist die Genehmigung des Kuratoriums erforderlich:

Lit. a sieht die Genehmigung des Kuratoriums für Entwürfe zu strategischen Dokumenten der GSA, dh. Leistungsvereinbarungen sowie Dreijahresprogrammen (§ 7 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) vor. Lit. b sieht die Genehmigung des Kuratoriums für den Rechnungsabschluss (§ 8 Abs. 4 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) vor. Lit. c soll eine Flexibilisierung bei der Projektabwicklung ermöglichen und gleichzeitig durch die Genehmigungspflicht den Überblick beim Kuratorium wahren. Da die heutigen teilrechtsfähigen Einrichtungen an vielen Projekten teilnehmen, an denen ihr Anteil oft unter 10 000 Euro liegt, ist für die Wertgrenze festzuhalten, dass diese nur für den Anteil der GSA am Projekt zu berechnen ist.

Gemäß Z 4 sind die Geschäftsordnung und allfällige Änderungen vom Kuratorium zu beschließen.

In Anlehnung an die Bestimmungen zu den Ausschüssen nach dem GmbHG soll auch das Kuratorium der GSA gemäß Z 8 Ausschüsse einrichten dürfen, die es je nach Bedarf festlegen darf. Damit soll insbesondere die Kooperation zwischen Bund und Ländern, etwa im Klimawesen, im Rahmen der Aufsicht über die GSA institutionalisiert werden. Um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, sind einerseits Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen festzulegen (lit. a). Andererseits hat ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender (lit. b) für die nötige Verbindung und den erforderlichen Informationsfluss (lit. c) zwischen dem Kuratorium und dem Ausschuss zu sorgen. Mit dieser Möglichkeit zur Einrichtung von Ausschüssen wird gleichzeitig Punkt 11.4.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017 entsprochen.

Zu Art. 1 § 16 („Wissenschaftlicher Beirat“):

Zur wissenschaftlich-fachlichen Qualitätssicherung soll an der GSA ein Wissenschaftlicher Beirat (Abs. 1) eingerichtet werden.

Die in Abs. 2 Z 3 vorgeschriebene Eigenschaft, einer ausländischen Forschungseinrichtung anzugehören, soll den wissenschaftlichen Charakter dieses Gremiums betonen. Um jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern den Zugang zum Wissenschaftlichen Beirat nicht zu verwehren, ist eine bestimmte Qualifikation, wie etwa eine Habilitation, nicht Voraussetzung. Ein Wegfall der Zugehörigkeit zur Forschungseinrichtung (Z 3) nach Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister schadet nicht.

Gemäß Abs. 3 ist die wichtigste Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirates die Beratung der Generaldirektion (Z 1).

Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist es erforderlich, dass der Wissenschaftliche Beirat Einsicht in die relevanten Unterlagen der GSA hat (Abs. 5). Die Unterlagen des Betriebsrates sowie die Personalakten werden keinesfalls relevant für den Wissenschaftlichen Beirat sein.

Zu Art. 1 4. Abschnitt („Personalrecht“):

Zu Art. 1 § 17 („Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag“):

Mit. Abs. 1 soll die Kollektivvertragsfähigkeit der GSA jedenfalls klargestellt werden. Weiters wird festgelegt, dass die GSA in ihrer Gesamtheit, dh. insbesondere inklusive der Regionalstellen, einen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG bildet.

Mit Abs. 2 wird vorgesehen, dass alle (neuen) Arbeitsverhältnisse zur GSA privatrechtlicher Natur sind und insbesondere nicht auf dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979 oder dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, beruhen sollen.

Aufgrund ihrer Vorbildfunktion, die eine Anstalt öffentlichen Rechts, wie die GSA, hat, sollen gemäß Abs. 3 die – im Vergleich zum Gleichbehandlungsgesetz der „Privatwirtschaft“ – arbeitnehmerfreundlicheren Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, einheitlich für die GSA übernommen werden.

Zu Art. 1 § 18 („Ausschreibung und Aufnahmen“):

Mit Abs. 1 wird insbesondere aus Gründen der Sachlichkeit, Transparenz sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Verwendung öffentlicher Mittel – ausnahmslos – eine öffentliche Ausschreibung für offene Stellen bei der GSA vorgesehen. Ausschreibungen haben schriftlich zu erfolgen und sind auch ausschließlich elektronisch via Internet zulässig.

Zu Art. 1 § 19 („Amt der GeoSphere Austria“):

Um der GSA die verfassungsrechtlich größtmögliche Autonomie zukommen zu lassen, soll die Dienstaufsicht durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor erfolgen.

Zu Art. 1 § 20 („Interessenvertretung“):

Diese Bestimmung orientiert sich an § 135 UG.

Zu Art. 1 5. Abschnitt („Schlussbestimmungen“):

Zu Art. 1 § 21 („Inanspruchnahme von Dienstleistungen“):

Abs. 1 orientiert sich an ähnlichen Bestimmungen, wie etwa dem § 25 Abs. 6 und 7 des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004 oder § 12 OeADG.

Abs. 2 orientiert sich an ähnlichen Bestimmungen, wie etwa dem § 17 Abs. 2 UG.

Zu Art. 1 § 22 („Abgaben- und Gebührenbefreiung“):

Diese Bestimmung orientiert sich an ähnlichen Bestimmungen, wie etwa dem § 11 OeADG. Mit der Formulierung „Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden“ wird auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) im Sinne des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FuEuI-Rahmen“), ABl. Nr. C 198 vom 27.06.2014 S. 1, abgestellt. Bei dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäß § 7 handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft im Sinne des ersten Satzes, weil deren Abschluss den in § 7 Abs. 1 genannten Parteien vorbehalten ist und somit nicht jedermann zur Verfügung steht, was allerdings Voraussetzung für das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes ist (vgl. OGH 20.11.1991, 1 Ob 28/91). Die GSA ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

Zu Art. 1 § 23 („Verwaltungsstrafen“):

Diese Bestimmung orientiert sich an § 7 des Lagerstättengesetzes, ist aber in eine zeitgemäße Formulierung überführt worden.

Zu Art. 1 § 24 („Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)“):

Mit Abs. 1 wird die Übertragung der bisher für Zwecke der GBA und der ZAMG verwendeten Vermögensteile an die GSA vorgesehen. Unter dem Vermögen der GBA ist insbesondere sämtliches Vermögen zu verstehen, das aus Mitteln des Detailbudgets 2. Ebene 31.03.02.02 finanziert wurde. Dementsprechend gilt als Vermögen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik jedenfalls sämtliches Vermögen, das aus Mitteln des Detailbudgets 2. Ebene 31.03.02.01 finanziert wurde. Zum Vermögen zählen sämtliche verkehrsfähige, geldwerte Sachen und Rechte (OGH 13.05.1992, RS0034979), dh. insbesondere auch Immaterialgüterrechte. So sind Markenrechte etwa keine Persönlichkeitsrechte, sondern geldwerte Immaterialgüterrechte und rein vermögensrechtlicher Natur (OGH 25.09.2018, 4 Ob 66/18m). Dies ist insofern von Relevanz als die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Trägerin von Markenrechten ist, wie etwa meteoalarm, die inzwischen hohen kommerziellen und medialen Wert haben und zur Bildung öffentlichen Bewusstseins zu Natur- und technischen Gefahren essenziell beitragen.

Außerdem wird klargestellt, dass die GSA auch in alle mit diesem Vermögen verbundenen Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Das gilt ua. auch für die von der GBA bisher von Bergbauberechtigten übernommenen geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen, die somit weiterhin aufbewahren und zur Verfügung zu stellen sind.

Insoweit das bisher der GBA und der ZAMG überantwortete Vermögen der Höhe nach feststellbar ist, handelt es bei Abs. 1 um eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 35 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009. Die Rechtswirkungen der Gesamtrechtsnachfolge treten nicht hinsichtlich höchstpersönlicher Rechte und Pflichten ein (OGH 17.12.2010, 6 Ob 233/10y; 26.07.1996, 1 Ob 2108/96y).

Abs. 2 ordnet eine vollständige Rechtsnachfolge hinsichtlich der vom Bund in Vollziehung der §§ 18 bis 23 FOG oder der von der GBA oder der ZAMG eingegangenen Rechte und Pflichten an. Mitumfasst sind damit auch die Verträge, die die GBA oder die ZAMG im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit abgeschlossen haben, wie insbesondere Mietverträge. Da die Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden und gemäß § 27 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung beziehen, muss an dieser Stelle ausnahmsweise eine statische Verweisung vorgenommen werden.

Der Bund soll weiterhin Mieter im Sinne der abgeschlossenen Mietverträge bleiben und diese – aus Effizienzgründen – auch weiterhin verwalten (Abs. 3). Nutzer wird die GSA. Soweit wirtschaftliche Tätigkeiten auf Basis solcher Mietverträge durchgeführt werden, etwa weil Büroräumlichkeiten oder Messnetze vom Bund gemietet werden, sind dafür in der Trennungsrechnung (vgl. § 6 Abs. 3 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) marktkonforme Preise anzusetzen.

Abs. 4 sieht eine Übergangsbestimmung zur Finanzierung der GSA (§ 6 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes) vor. Demnach sollen die bisher in Geltung stehenden Planungsdokumente bis zum Abschluss der ersten Leistungsvereinbarung sinngemäß weitergelten. Diese erste Leistungsvereinbarungsperiode soll erst mit dem Jahr 2024 beginnen, weil die Umstellung auf die Systematik des Forschungsfinanzierungsgesetzes mit entsprechendem Aufwand verbunden ist.

Abs. 5 sieht eine Übergangsbestimmung zu § 7 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes vor, wonach die GSA ein interimistisches Arbeitsprogramm vorzulegen hat.

Abs. 6 sieht eine Übergangsbestimmung zu § 8 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes vor.

Zu Art. 1 § 25 („Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)“):

Abs. 1 sieht eine Übergangsbestimmung zu § 14 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes vor, womit für die Zeit bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion die aktuellen, wissenschaftlichen Leiterinnen und Leiter der GBA und der ZAMG als „provisorische“ Generaldirektion der zukünftigen GSA fungieren sollen. Im Sinne eines erfolgreichen Change-Prozesses und eines nahtlosen Zusammenwachsens der GBA und der ZAMG müssen nicht nur die Führungsteams beider Institutionen gleichberechtigt an der Errichtung der zukünftigen GSA mitwirken, sondern muss – in Anlehnung an § 18 Abs. 2 GmbHG – auch Gesamtvertretung bestehen. Diese lex specialis – im Vergleich zu § 14 Abs. 4 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes – gilt auch wenn die neue Generaldirektion vor dem 1. Jänner 2023 betraut, d.h. als „provisorische“ Generaldirektion, tätig werden sollte.

Errichtung im Sinne des Abs. 2 Z 1 ist weit zu verstehen und umfasst insbesondere

–      die Vorbereitung der zukünftigen Leistungsvereinbarung, des zukünftigen Arbeitsprogrammes sowie des zukünftigen Dreijahresprogrammes zwischen der GBA und der ZAMG,

–      die Schaffung von Synergien zwischen der GBA und der ZAMG,

–      die koordinierte inhaltliche Zusammenarbeit zwischen der GBA und der ZAMG hinsichtlich bestehender sowie zukünftiger Projekte sowie

–      die Koordination zwischen der GBA und der ZAMG in allen anderen Angelegenheiten, wie insbesondere in Angelegenheiten des Personalwesens.

Abs. 3 orientiert sich an § 129 UG.

Zu Art. 1 § 26 („Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht)“):

Die zu den Beamtinnen und Beamten vorgeschlagenen Bestimmungen (Abs. 1 bis 6) lehnen sich – aufgrund der vergleichbaren Ausgangslage der Ausgliederung einer überwiegend wissenschaftlich tätigen Organisationseinheit des Bundes – an § 125 UG an.

Die in einem provisorischen oder definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten werden der GSA zur dauernden Dienstleistung zugeteilt (Abs. 1). Im Rahmen ihres bestehenden Beamtendienstverhältnisses muss auch weiterhin die Möglichkeit qualifizierter Verwendungsänderungen, wie insbesondere eines Aufstiegs in eine höhere Funktions- oder Verwendungsgruppe, bestehen.

Die Beamtinnen und Beamten haben die Möglichkeit (Abs. 2) innerhalb von drei Jahren freiwillig in ein Arbeitsverhältnis zur GSA zu wechseln.

Abs. 5 bezieht sich wie alle in Frage kommenden Bestimmungen des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nur auf Bundesbedienstete. Dh. eine Änderung der Pensionsbeiträge durch die Bundesländer hat keinerlei Auswirkungen nach dieser Bestimmung. Die zum gegenwärtigen Stand zusätzlich erforderlichen Mittel dürfen die bisherigen für die Aufgaben der GBA und ZAMG zur Verfügung stehenden Mittel nicht schmälern und sind in zukünftig abzuschließenden Leistungsvereinbarungen zusätzlich aufzunehmen.

Die Übergangsbestimmungen zu den Vertragsbediensteten (Abs. 7 bis 10) wurden in Anlehnung an § 126 UG aufgenommen.

Die Übergangsbestimmung zur Sicherstellung der Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten (Abs. 11) orientiert sich an § 130 UG.

Die Übernahme der bisherigen Rechte und Pflichten gilt gemäß Abs. 13 auch für an der GBA oder der ZAMG bestehenden Lehrverhältnisse zum Bund. In diese am 31. Dezember 2022 gemäß § 12 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, bestehenden Lehrverhältnisse tritt nach der Inkrafttretensbestimmung des § 29 Z 2 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes die GSA als Lehrberechtigte mit dem folgenden Tag ein. Die GSA setzt ab diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Bundes als Lehrberechtigter fort. An der Rechtsstellung der an der GBA oder der ZAMG als Ausbildnerinnen und Ausbilder im Sinne des § 3 BAG betrauten Personen tritt dadurch keine Änderung ein.

Die Abs. 14 bis16 enthalten Übergangsbestimmungen zur Interessenvertretung der Belegschaft.

Mit Abs. 17 soll klargestellt werden, dass die bisherigen Betriebsvereinbarungen mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft treten, weil diese Betriebsvereinbarungen historisch und vor allem in den zusammenzulegenden Institutionen unterschiedlich gewachsen sind, sodass es durch die Zusammenlegung der GBA und der ZAMG zu unsachlichen Ungleichbehandlungen und schwer administrierbaren Regelungen käme.

Falls eine Einigung über die einheitliche Anwendung der Betriebsvereinbarungen im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2024 nicht erzielt werden kann, soll gemäß Abs. 18 die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG eine Entscheidung treffen.

Zu Art. 1 § 29 („Inkraft- und Außerkrafttreten“):

Um eine möglichst reibungslose Zusammenlegung der GBA und der ZAMG in der GSA mit 1. Jänner 2023 zu ermöglichen, müssen die vorgeschlagenen Bestimmungen bereits vorher in Kraft treten und insbesondere die „provisorische Generaldirektion“, d.h. entweder die aktuellen, wissenschaftlichen Leiterinnen und Leitern der GBA und der ZAMG oder die neu bestellte Generaldirektion (§ 25 Abs. 1 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes), die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu Art. 2 Z 1 und 2 (§ 5 – „Ausnahmen von der Vollversicherung“):

Mit den Änderungen zu Abs. 1 Z 17 und 18 wird ein redaktionelles Versehen der Novelle, BGBl. I Nr. 20/2019, behoben, womit die Z 17 ein zweites Mal vergeben wurde.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA im Sinne der Z 19 sind

–      nach Inkrafttreten des GSA-Gesetzes angestellte Personen (Art. 1 § 17 Abs. 2),

–      bisher als Vertragsbedienstete an der GBA oder der ZAMG tätige Personen (Art. 1 § 26 Abs. 7) sowie

–      bisher im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit angestellte Personen (Art. 1 § 26 Abs. 12).

Zu Art. 2 Z 3 und 4 (§ 7 – „Teilversicherung von im § 4 genannten Personen“):

Mit Z 3 werden die legistischen Verweise entsprechend angepasst.

Mit Z 4 wird in Z 4 eine neue lit. p eingefügt, die die Teilversicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA in der Pensionsversicherung vorsieht. Diese Lösung orientiert sich an der Vorgangsweise für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Universitäten (siehe § 7 Abs. 4 lit. e). Eine Ausnahme von der Teilversicherung für Beamtinnen und Beamte der GSA (Art. 1 § 26 Abs. 1) ist nicht erforderlich, da diese gemäß § 1 Abs. 9 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 sowie mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung, ohnehin nicht der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 53a – „Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen“):

Abs. 3a wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 71/2005, eingefügt und ist am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Zum Kundmachungsdatum des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2005 – dem 5. Juli 2005 – hatte § 7 Z 4 die Literae a bis e. Der Verweis in Abs. 3a auf § 7 Z 4 lit. a bis e in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2005 bezog sich somit auf sämtliche Literae des § 7 Z 4. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz wurden die Literae f bis o dem § 7 Z 4 angefügt, diese aber nicht in den Verweis in Abs. 3a aufgenommen. Da keine sachliche Begründung für die Ungleichbehandlung der in § 7 Z 4 lit. a bis e einerseits sowie der in § 7 Z 4 lit. f bis o andererseits angeführten Fälle erkennbar ist und insbesondere auch nicht den Materialien zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (ErläutRV 329 BlgNR 26. GP 10 bzw. AB 413 BlgNR 26. GP 6 f) entnommen werden kann und die Stammfassung des Abs. 3a sämtliche Fälle des § 7 Z 4 gleichbehandelt hat, soll diese Gleichbehandlung nun nachgeholt und auch für den – mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz vorgesehenen – neuen Fall der Teilversicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA in der Pensionsversicherung (§ 7 Z 4 lit. p) vorgesehen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

Zu Art. 3 Z 1 bis 2 (§ 1 – „Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung“):

Mit der zu Abs. 1 Z 18 vorgeschlagenen Änderung soll die Kontinuität der Zuständigkeit für den Krankenversicherungsschutz beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug (ErläutRV 2246 BlgNR 24. GP 7) auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA (siehe oben: Erläuterungen zu § 5 Abs. 1 Z 19 ASVG) vorgesehen werden.

Mit der neu vorgeschlagenen Z 39 soll vorgesehen werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA nach den Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes kranken- bzw. unfallversichert sind. Die Zuständigkeit in der Pensionsversicherung liegt bei diesen Versicherten bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB).

Zu Art. 3 Z 4 (§ 5 – „Beginn der Versicherung“):

Der Stichtag zur Unterscheidung zwischen Vertragsbediensteten neu und Vertragsbediensteten alt, der mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, in § 1 Abs. 1 Z 17 lit. a sublit. aa mit 1. Jänner 1999 festgesetzt wurde, ist auch für den Beginn der Versicherung maßgeblich. Da die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begründet worden ist, nach den Bestimmungen des ASVG vollversichert sind, die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 1. Jänner 1999 begründet worden ist, hingegen nach dem B-KUVG pflichtversichert sind (ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP 33), lassen sich – in weiterer Unterteilung des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbegriffs im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 19 ASVG (siehe oben Erläuterungen zu § 5 ASVG) – folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA unterscheiden:

–      nach Inkrafttreten des GSA-Gesetzes angestellte Personen (Art. 1 § 17 Abs. 2; „Angestellte neu“),

–      bisher als Vertragsbedienstete an der GBA oder der ZAMG tätige Personen (Art. 1 § 26 Abs. 7), deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begründet worden ist („Vertragsbedienstete alt“),

–      bisher als Vertragsbedienstete an der GBA oder der ZAMG tätige Personen (Art. 1 § 26 Abs. 7), deren Dienstverhältnis nach dem 1. Jänner 1999 begründet worden ist („Vertragsbedienstete neu“) sowie

–      bisher im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit angestellte Personen (Art. 1 § 26 Abs. 12; „TRF-Angestellte“).

Die neu eingefügte Z 8a soll diesen unterschiedlichen Stichtagen durch eine einheitliche Regelung Rechnung tragen.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 13 – „Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung“):

Mit der vorgeschlagenen Z 8 wird die GSA als Dienstgeber im Sinne des B-KUVG definiert.

Zu Art. 3 Z 6 (§ 19 – „Beitragsgrundlage“):

Mit der vorgeschlagenen Änderung zu Abs. 1 Z 7 wird das Entgelt gemäß § 49 ASVG der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung festgelegt.

Zu Art. 3 Z 7 (Erster Teil Abschnitt VI):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der zu § 1 Abs. 1 vorgeschlagenen Einfügung der Z 39 zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA Rechnung getragen.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 30a – „Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“):

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen einerseits der zu § 1 Abs. 1 vorgeschlagenen Einfügung der Z 39 zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA Rechnung getragen und andererseits die Verweisungen leichter lesbar gestaltet werden.

Zu Art. 3 Z 9 (Zweiter Teil Abschnitt II 3. Unterabschnitt und § 84 – „Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“):

Mit der vorgeschlagenen Änderung zur Überschrift wird nicht nur ein Redaktionsversehen des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes, das in Art. 4 Z 70 den zu ersetzenden Ausdruck mit „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 24“ statt mit „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 23“ bezeichnete, behoben, sondern auch der zu § 1 Abs. 1 vorgeschlagenen Einfügung der Z 39 zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA Rechnung getragen.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 93 – „Bemessungsgrundlage“):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der zu § 1 Abs. 1 vorgeschlagenen Einfügung der Z 39 zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA Rechnung getragen.

Zu Art. 3 Z 11 (§ 151a – „Gebarungsaufzeichnungen“):

Die vorgeschlagene Änderung geht auf eine Anregung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger im Begutachtungsverfahren zurück (Stellungnahme 25/SN-166/ME).

Zu Artikel 4 (Änderung des Forschungsfinanzierungsgesetzes):

Durch die Aufnahme der GSA als zentrale Forschungseinrichtung in § 3 Abs. 1 FoFinaG, erfolgt die Unterstellung der GSA unter das Forschungsfinanzierungsgesetz.

Zu Artikel 5 (Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes):

Zu Art. 5 Z 4 und 5 (§ 2c – „Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen“):

In Abs. 1 sind wissenschaftliche Einrichtungen angeführt, die hinsichtlich des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen privilegiert sind. Die GBA und die ZAMG sind aus dieser Liste zu streichen, gleichzeitig ist die GSA neu aufzunehmen.

Zu Art. 5 Z 7 bis 10 (§ 31a – „Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen“):

Eine Aufhebung des § 31a wurde im Zuge der Novellierung geprüft, konnte aber nicht durchgeführt werden, weil mit dem Heeresgeschichtlichen Museum jedenfalls noch ein Bundesmuseum, eingerichtet als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, ua. auf dieser Rechtsgrundlage besteht.

Zu Art. 5 Z 11 (§ 38 – „Inkraft- und Außerkrafttreten“):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein Redaktionsversehen behoben.

Zu Artikel 6 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes):

Die Bezugnahmen auf die GBA werden durch Verweise auf die GSA ersetzt. Außerdem werden die Ressortbezeichnungen aktualisiert.

In kompetenzrechtlicher Sicht stützt sich dieser Artikel auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Bergwesen“; siehe näher dazu: ErläutRV 1428 BlgNR 20. GP 73).