Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Ausnahmen von der Vollversicherung

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

        17. die nach § 2 Abs. 2a Z 3 FSVG pflichtversicherten Ärzte und Ärztinnen.

        17. die nach § 2 Abs. 2a Z 3 FSVG pflichtversicherten Ärzte und Ärztinnen.

        17. die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken.

        18. die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken;

 

        19. die Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. xx/2022.

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

           4. in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis o im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt

           4. in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis p im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt

                o. Lehrlinge und Dienstnehmer/innen nach § 4 Abs. 4, sofern sie nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau versichert sind.

                o. Lehrlinge und Dienstnehmer/innen nach § 4 Abs. 4, sofern sie nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau versichert sind;

 

               p) die Arbeitnehmer/innen nach dem GSAG.

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.

(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.

 

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

 

§ 766. Die §§ 5 Abs. 1 Z 17 bis 19, 7 Z 4 und 53a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

        18. Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

        18. Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22, 23 oder 39 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;

        38. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden.

        38. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden;

 

        39. Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. xx/2022.

(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei Personen

(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei Personen

           1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern,

           1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern,

Ausnahmen von der Krankenversicherung

Ausnahmen von der Krankenversicherung

§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:

§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:

           5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14 lit. a, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;

           5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14 lit. a, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;

Beginn der Versicherung

Beginn der Versicherung

§ 5. (1) Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,

§ 5. (1) Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,

           8. bei den in § 1 Abs. 1 Z 38 genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes des Lehrverhältnisses;

           8. bei den in § 1 Abs. 1 Z 38 genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes des Lehrverhältnisses;

 

        8a. bei den in § 1 Abs. 1 Z 39 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;

Ende der Versicherung

Ende der Versicherung

§ 6. (1) Die Versicherung endet

§ 6. (1) Die Versicherung endet

           1. bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in § 1 Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung, bei den in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses;

           1. bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in § 1 Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung, bei den in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses;

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

§ 7a. (1) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 56 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

§ 7a. (1) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 56 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

(2) Die Selbstversicherung erstreckt sich

(2) Die Selbstversicherung erstreckt sich

           1. für die in § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33 und 37 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach § 19a ASVG geltenden Bestimmungen;

           1. für die in § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 37 und 39 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach § 19a ASVG geltenden Bestimmungen;

Dienstgeber

Dienstgeber

§ 13. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

§ 13. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

           7. bei den in § 1 Abs. 1 Z 19 und 21 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der der (die) Versicherte angehört.

           7. bei den in § 1 Abs. 1 Z 19 und 21 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der der (die) Versicherte angehört;

 

           8. bei den in § 1 Abs. 1 Z 39 genannten Versicherten die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie nach § 2 GSAG.

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist

           7. für die in § 1 Abs. 1 Z 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 38 sowie § 1 Abs. 6 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;

           7. für die in § 1 Abs. 1 Z 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37, 38 und 39 sowie § 1 Abs. 6 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)

§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)

           4. für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;

           4. für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;

ABSCHNITT VI

ABSCHNITT VI

Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 30 und 31 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6

Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 30, 31 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6

Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 30a. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 30, und 31 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

§ 30a. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

3. UNTERABSCHNITT

3. UNTERABSCHNITT

Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen

Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

§ 93. (1) Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2, 3, 3a und 3b das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und finanzielle Zuwendungen einer (ausgegliederten) Einrichtung, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.

§ 93. (1) Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2, 3, 3a und 3b das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und finanzielle Zuwendungen einer (ausgegliederten) Einrichtung, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.

(3a) Bemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im Sinne des § 49 ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.

(3a) Bemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21, 22 und 39 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im Sinne des § 49 ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

§ 151a. Die Versicherungsanstalt hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

§ 151a. Die Versicherungsanstalt hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

           1. der nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 24 sowie

           1. der nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 24 und 39 sowie

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

 

§ 277. Die §§ 1 Abs. 1 Z 18, 38 und 39 sowie Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Z 5, 5 Abs. 1 Z 8a, 6 Abs. 1 Z 1, 7a Abs. 2 Z 1, 13 Abs. 1 Z 7 und 8, 19 Abs. 1 Z 7, 26 Abs. 1 Z 4, 30a, 84 Abs. 1, 93 Abs. 3a und 151a Z 1 sowie die Überschriften zu Abschnitt VI des Ersten Teiles zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Forschungsfinanzierungsgesetzes

Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen

Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen

§ 3. (1) Zentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 3. (1) Zentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. die AIT Austrian Institute of Technology GmbH, eingetragen im Firmenbuch (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) unter der Firmenbuchnummer 115980 i,

           1. die AIT Austrian Institute of Technology GmbH, eingetragen im Firmenbuch (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) unter der Firmenbuchnummer 115980 i,

 

        1a. die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) nach dem GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/2022,

           2. das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

           2. das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

 

        2a. die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 875209001,

           3. die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921 sowie

           3. die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921 sowie

           4. die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018, sowie

           4. die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018.

           5. die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 875209001.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

(2) § 3 Abs. 1 Z 1a, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 11 Z 1 in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeit tritt § 3 Abs. 1 Z 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.

§ 10. (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.

(2) Die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend ist

(2) Die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend ist

           2. mit der Silicon Austria Labs GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 4) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;

           2. mit der GeoSphere Austria (§ 3 Abs. 1 Z 1a) und der Silicon Austria Labs GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 4) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;

Vollziehung

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 Z 3 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1a, 2, 2a und 3 sowie Abs. 2 Z 3 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

Artikel 5

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

1. Abschnitt: Allgemeines

                § 1.         Gegenstand und Ziele

                § 1.         Gegenstand und Ziele

2. Abschnitt: Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

2. Abschnitt: Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

                § 2a.       Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

                § 2a.       Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

                § 2b.       Begriffsbestimmungen

                § 2b.       Begriffsbestimmungen

                § 2c.       Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

                § 2c.       Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

                § 2d.       Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

                § 2d.       Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

                § 2e.       Qualitätsmanagement

                § 2e.       Qualitätsmanagement

                § 2f.        Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO

                § 2f.        Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO

                § 2g.       Verarbeitungen durch Art. 89-Förder- und Zuwendungsstellen

                § 2g.       Verarbeitungen durch Art. 89-Förder- und Zuwendungsstellen

                § 2h.       Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

                § 2h.       Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

                § 2i.        Wissens- und Technologietransfer

                § 2i.        Wissens- und Technologietransfer

                § 2j.        Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

                § 2j.        Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

                § 2k.       Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

                § 2k.       Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

                § 2l.        Verwaltungsstrafbestimmung

                § 2l.        Verwaltungsstrafbestimmung

                (Anm.:    §§ 3 bis 5 aufgehoben)

                (Anm.:    §§ 3 bis 5 aufgehoben)

3. Abschnitt: Berichtswesen

3. Abschnitt: Berichtswesen

                § 6.         Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                § 6.         Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                § 7.         Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                § 7.         Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                § 8.         Forschungs- und Technologiebericht

                § 8.         Forschungs- und Technologiebericht

                § 9.         Forschungsdatenbank

                § 9.         Forschungsdatenbank

4. Abschnitt: Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

4. Abschnitt: Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

                § 10.       Forschungsförderungen

                § 10.       Forschungsförderungen

                § 11.       Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik

                § 11.       Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik

                § 12.       Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

                § 12.       Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

                § 13.       Entgelt für Forschungsaufträge

                § 13.       Entgelt für Forschungsaufträge

5. Abschnitt: Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

5. Abschnitt: Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                § 17.       Anzuwendende Bestimmungen

                § 17.       Anzuwendende Bestimmungen

                § 18.       Geologische Bundesanstalt

 

                § 18a.     Teilrechtsfähigkeit der Geologischen Bundesanstalt

 

                § 19.       Anstaltsordnung

 

                § 20.       Entgelt

 

                § 21.       Sonstige Befugnisse

 

                § 22.       Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

 

                § 23.       Teilrechtsfähigkeit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

 

                § 31.       Bundesmuseen

                § 31.       Bundesmuseen

                § 31a.     Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

                § 31a.     Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

                § 32.       Museumsordnungen

                § 32.       Museumsordnungen

                § 33.       Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen

                § 33.       Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen

6. Abschnitt: Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

6. Abschnitt: Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

                § 36.       Förderungsbeiträge

                § 36.       Förderungsbeiträge

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

                § 37.       Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film

                § 37.       Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film

                § 37a.     Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts

                § 37a.     Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts

                § 37b.     Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

                § 37b.     Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

                § 38.       Inkraft- und Außerkrafttreten

                § 38.       Inkraft- und Außerkrafttreten

                § 38a.     Übergangsbestimmungen

                § 38a.     Übergangsbestimmungen

                § 38b.     Verordnungsermächtigungen

                § 38b.     Verordnungsermächtigungen

                § 39.       Vollziehung

                § 39.       Vollziehung

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

           1. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

           1. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

           2. des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,

           2. des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,

           3. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,

           3. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,

           4. des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

           4. des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

           5. des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,

           5. des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,

           6. des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,

           6. des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,

           7. des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,

           7. des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,

           8. des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

           8. des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

           9. des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,

           9. des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,

        10. des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,

        10. des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,

        11. des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,

        11. des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,

        12. des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,

        12. des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,

        13. des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,

        13. des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,

        14. des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,

        14. des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,

 

      14a. des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. xx/2022,

        15. des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,

        15. des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,

        16. des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,

        16. des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,

        17. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

        17. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

        18. des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

        18. des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

        19. des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,

        19. des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,

        20. des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

        20. des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

        21. des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005,

        21. des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005,

        22. des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,

        22. des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,

        23. des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

        23. des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

        24. des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,

        24. des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,

        25. des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,

        25. des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,

        26. des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,

        26. des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,

        27. des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,

        27. des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,

        28. des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

        28. des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

        29. des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,

        29. des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,

        30. des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

        30. des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

        31. des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und

        31. des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und

        32. des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004

        32. des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004

unberührt.

unberührt.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2b. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

§ 2b. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

           2. „Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere

           2. „Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere

               a) Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 130/2009, oder

               a) Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

§ 2c. (1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:

§ 2c. (1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:

           1. Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,

           1. Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,

           2. Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,

           2. Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,

           3. die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß § 18,

           3. die GeoSphere Austria gemäß § 1 GSAG,

           4. das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,

           4. das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,

           5. natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art‑89-Mittel

           5. natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art‑89-Mittel

               a) seitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oder

               a) seitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oder

               b) im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung

               b) im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung

erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art‑89-Mittel,

erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art‑89-Mittel,

           6. die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

           6. die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

           7. die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),

           7. die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),

           8. als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,

           8. als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,

           9. als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,

           9. als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,

        10. Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,

        10. Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,

        11. gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,

        11. gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,

        12. die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,

        12. die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,

        13. Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,

        13. Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,

        14. wissenschaftliche Bibliotheken,

        14. wissenschaftliche Bibliotheken,

        15. die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemäß § 22,

 

        16. das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019,

        16. das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019,

        17. die Gesundheit Österreich GmbH, nach dem Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, sowie

        17. die Gesundheit Österreich GmbH, nach dem Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, sowie

        18. öffentliche Stellen (§ 2b Z 8), die gesetzlich mit Aufgaben gemäß Art. 89 DSGVO betraut sind.

        18. öffentliche Stellen (§ 2b Z 8), die gesetzlich mit Aufgaben gemäß Art. 89 DSGVO betraut sind.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Berichtswesen

Berichtswesen

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Anzuwendende Bestimmungen

Anzuwendende Bestimmungen

§ 17. Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.

§ 17. Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.

Geologische Bundesanstalt

 

§ 18. (1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.

 

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

 

           1. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind dies die geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, sowie die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen;

 

           2. Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen;

 

           3. Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Dokumentation über diese Bereiche unter Anwendung moderner Informationstechnologien;

 

           4. Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements.

 

(3) Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, noch Daten im Sinne des § 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Abs. 2 Z 3. Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.

 

(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind bevorzugt zu behandeln.

 

(5) Der Geologischen Bundesanstalt können von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen.

 

Teilrechtsfähigkeit der Geologischen Bundesanstalt

 

§ 18a. (1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen

 

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

 

           2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

 

           3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;

 

           4. Fachveranstaltungen durchzuführen;

 

           5. mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;

 

           6. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

 

           7. von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

 

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann die Leiterin oder der Leiter die oder den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betraute Dienststellenangehörige oder betrauten Dienststellenangehörigen (Projektleiterin/Projektleiter) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

 

(3) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.

 

(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

 

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind von der Anstalt zu ersetzen.

 

(6) Die Geologische Bundesanstalt als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

 

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

 

           2. die Erfüllung der der Geologischen Bundesanstalt obliegenden Aufgaben.

 

(6a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu informieren. Die Geologische Bundesanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Auskünfte über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

 

(6b) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:

 

           1. von einem unzuständigen Organ herrührt;

 

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;

 

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;

 

           4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

 

           5. wegen der organisatorischen Auswirkungen die Geologische Bundesanstalt oder einzelne Bereiche an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.

 

(6c) Die Geologische Bundesanstalt ist im Fall des Abs. 6b verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unverzüglich herzustellen.

 

(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin der Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages EUR 400.000,- übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der Bundesministerin oder des Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

 

(8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen dieser Anstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.

 

(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(10) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an der Geologischen Bundesanstalt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Geologischen Bundesanstalt gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geologische Bundesanstalt als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist der Leiterin oder dem Leiter der Geologischen Bundesanstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Geologische Bundesanstalt die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat sie dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu. Einnahmen der Geologischen Bundesanstalt aus der Patentverwertung sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Geologischen Bundesanstalt zu verwenden.

 

Anstaltsordnung

 

§ 19. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.

 

(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

 

           1. die organisatorische Gliederung der Anstalt,

 

           2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,

 

           3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,

 

           4. die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.

 

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl.74/2004)

 

Entgelt

 

§ 20. (1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.

 

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1989.)

 

Sonstige Befugnisse

 

§ 21. (1) Die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, bleiben unberührt.

 

(2) Vor der Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

 

§ 22. (1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

 

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

 

           1. Führung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten;

 

           2. Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische, gravimetrische und geoelektrische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;

 

           3. Behandlung einschlägiger meteorologischer und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;

 

           4. Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen Landesaufnahme Österreichs;

 

           5. Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik einschließlich ihrer Randgebiete,

 

           6. Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften und sonstige natürliche und juristische Personen;

 

           7. Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Meteorologie und Geophysik mit anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;

 

           8. Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer Untersuchungen und Beobachtungen für das gesamte Bundesgebiet sowie Information und Dokumentation in allen Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

           9. Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen, insbesondere auch aller notwendigen katastrophenbezogenen Daten für Präventionsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2.

 

(3) Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.

 

(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.

 

(5) § 2 des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), BGBl. Nr. 246, gilt sinngemäß.

 

(6) Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, BGBl.25/1998, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Abs. 2 Z 3. Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.

 

Teilrechtsfähigkeit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

 

§ 23. (1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse.

 

(2) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.

 

Bundesmuseen

Bundesmuseen

Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,

§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

           2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 und 8 abzuschließen;

           2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter abzuschließen;

           3. außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchzuführen;

           3. außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchzuführen;

 

(1a) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorzusehen hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 € übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

 

(1b) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des jeweiligen Bundesmuseums zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Bundesmuseums zu verwenden.

(7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 wird frei von Weisungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ausgeübt.

(7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 wird frei von Weisungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ausgeübt.

(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt der Aufsicht des Bundes und der Kontrolle durch den Rechnungshof. § 18a Abs. 6 bis 6c gilt sinngemäß.

(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

 

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie

 

           2. die Erfüllung der dem jeweiligen Bundesmuseum obliegenden Aufgaben.

 

(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu informieren. Das jeweilige Bundesmuseum ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

 

(10) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:

 

           1. von einem unzuständigen Organ herrührt oder

 

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder

 

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder

 

           4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder

 

           5. wegen der organisatorischen Auswirkungen das jeweilige Bundesmuseum oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.

 

(11) Das jeweilige Bundesmuseum ist im Fall des Abs. 10 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkraft- und Außerkrafttreten

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

           1. § 24 samt Überschrift und § 25 sowie

           1. § 24 samt Überschrift und § 25 sowie

           2. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,

           2. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,

außer Kraft.

außer Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

           1. § 26 samt Überschrift und § 27,

           1. § 26 samt Überschrift und § 27,

           2. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowie

           2. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowie

           3. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,

           3. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,

außer Kraft.

außer Kraft.

(7) Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(7) Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(8) Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(9) § 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) § 2c Abs. 1 Z 14 bis 18 § 2d Abs. 1 Z 1, Z 5 lit. b, k und l, Z 6 und 6a, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. c, Z 3 und § 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(10) § 2c Abs. 1 Z 14 bis 18 § 2d Abs. 1 Z 1, Z 5 lit. b, k und l, Z 6 und 6a, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. c, Z 3 und § 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

 

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Z 14a, § 2b Z 2 lit. a, § 31a Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und Abs. 8 bis 11 sowie die Absatzbezeichnung des § 38 Abs. 4a in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Einträge zu den §§ 18 bis 23 im Inhaltsverzeichnis, § 2c Abs. 1 Z 15 sowie die §§ 18 bis 23 samt Überschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Artikel 6

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

I. Hauptstück

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

II. Hauptstück

II. Hauptstück

Suche nach mineralischen Rohstoffen

Suche nach mineralischen Rohstoffen

III. Hauptstück

III. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung

II. Abschnitt

II. Abschnitt

Bergwerksberechtigungen

Bergwerksberechtigungen

§ 31. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 31. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) gemäß GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/2022, und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 38. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 38. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 58. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet …

§ 58. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet …

(3) Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes sind die Geologische Bundesanstalt und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.

(3) Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes sind die GeoSphere Austria und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.

§ 59. (1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort muß sich im Inland befinden.

§ 59. (1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort muß sich im Inland befinden.

(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der Geologischen Bundesanstalt und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend gelegen ist.

(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der GeoSphere Austria und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend gelegen ist.

§ 65. (1) Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.

§ 65. (1) Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.

(3) Falls die Geologische Bundesanstalt oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der § 59 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Falls die GeoSphere Austria oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der § 59 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

IV. Hauptstück

IV. Hauptstück

Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

III. Abschnitt

III. Abschnitt

Gewinnungsfeld

Gewinnungsfeld

§ 77. Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 77. Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

VI. Hauptstück

VI. Hauptstück

Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

II. Abschnitt

II. Abschnitt

Speicherbewilligung

Speicherbewilligung

§ 93. Vor Erteilung der Speicherbewilligung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 93. Vor Erteilung der Speicherbewilligung sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

XII. Hauptstück

XII. Hauptstück

Bergbaubeirat

Bergbaubeirat

§ 190. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Bergbauangelegenheiten wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Bergbaubeirat“ führt.

§ 190. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Bergbauangelegenheiten wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Bergbaubeirat“ führt.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten, die den Bergbau betreffen, zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in angemessener Frist Gutachten zu erstatten.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten, die den Bergbau betreffen, zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in angemessener Frist Gutachten zu erstatten.

(3) Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je zwei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer), je einem Vertreter der Montanuniversität Leoben für Bergtechnik, für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde und einem Vertreter der Geologischen Bundesanstalt. Die Vertreter müssen fachkundig sein.

(3) Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je zwei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer), je einem Vertreter der Montanuniversität Leoben für Bergtechnik, für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde und einem Vertreter der GeoSphere Austria. Die Vertreter müssen fachkundig sein.

XVI. Hauptstück

XVI. Hauptstück

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

 

(42) § 31, § 38, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 77, § 93 sowie § 190 Abs. 3 in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.