1366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (1362 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts geändert wird

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Möglichkeit zur Befreiung von der Bezahlung des Eigenanteils für digitale Endgeräte im IKT-gestütztem Unterricht vor. Das erste Jahr seit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts hat gezeigt, dass die Befreiungstatbestände einer Ergänzung in einigen Details bedürfen. Weiters soll zur Verbesserung der Datenqualität der Schülerzahlen der Stichtag für die Meldung näher an den Beginn des folgenden Schuljahres verlegt werden. Das konkrete Datum ergibt sich daraus, dass die Bestellungen der Geräte Mitte Mai erfolgen müssen und ein gewisser Vorlauf für den Bestellakt erforderlich ist. Für Kinder der 6. bis 8. Schulstufe in Mehrstufenklassen, insbesondere der Sonderschule, in welchen auch andere als begünstige Kinder unterrichtet werden, sollen auch ältere Kinder in den Kreis der Begünstigten aufgenommen werden können, da in diesen Klassen ansonsten das Digitalisierungskonzept nicht umgesetzt werden kann. Um Härtefälle zu vermeiden, sollen die Regelungen rückwirkend in Kraft treten.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. März 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc die Abgeordneten Katharina Kucharowits, Rosa Ecker, MBA und Mag. Martina Künsberg Sarre sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Martin Polaschek.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1362 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 03 08

                  Eva-Maria Himmelbauer, BSc                                        Mag. Dr. Rudolf Taschner

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann