1372 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1329 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Der Gesetzentwurf setzt auf nationaler Ebene die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, um.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Bestimmung der FMA als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien sowie des Bundesministeriums für Finanzen als zuständiges Ministerium gemäß der Verordnung (EU) 2021/23

Die FMA soll künftig, neben ihrer Rolle als Abwicklungsbehörde für Kreditinstitute, auch die Aufgabe als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien übernehmen. Die FMA hat dabei die notwendigen strukturellen Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihrer neuen Funktion als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien und ihren sonstigen behördlichen Aufgaben zu vermeiden.

Weiters soll das Bundesministerium für Finanzen als „zuständiges Ministerium“ gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien bestimmt werden. Die Rolle als „zuständiges Ministerium“ kommt dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, bereits bisher im Bereich der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten zu.

Einführung von Maßnahmen- beziehungsweise Sanktionsbefugnissen für die FMA bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2021/23

Den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/23 folgend soll die FMA die Befugnis erhalten, auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2021/23 mit Aufsichtsmaßnahmen oder Geldstrafen reagieren zu können.

Nationale Umsetzung von unionsrechtlich vorgegebenen Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/23, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts

Ähnlich wie dies auch durch die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen bei Kreditinstituten vorgesehen ist, legt auch die Verordnung (EU) 2021/23 im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen bei zentralen Gegenparteien bestimmte Ausnahmen von der Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorgaben fest. Dies betrifft etwa die Nichtanwendbarkeit von Vorgaben im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, der Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und sonstigen bestimmten Aspekte des Gesellschaftsrechts. Diese durch die Verordnung (EU) 2021/23 in den entsprechenden EU-Richtlinien vorgesehenen Ausnahmen sollen durch dieses Bundesgesetz auf nationaler Ebene umgesetzt werden.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen sollen am 12. August 2022 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 6 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen sowie Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. März 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich die Berichterstatterin Abgeordnete Dr. Elisabeth Götze.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1329 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 03 08

                             Dr. Elisabeth Götze                                                             Karlheinz Kopf

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann