1373 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1363 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum Bewertungsgesetz 1955, Bodenschätzungsgesetz 1970 und Grundsteuergesetz 1955:
Nach geltender Rechtslage wären zum 1. Jänner 2023 wieder eine Hauptfeststellung der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durchzuführen und bis 2027 die Grundlagen der Bodenschätzung zu evaluieren. Die Umsetzung im Detail erfolgt durch rechtsverbindliche Kundmachungen nach Beratungen im Bewertungs- und Bundesschätzungsbeirat und anschließend durch auf Grundlage dieser Kundmachungen ergangene Feststellungsbescheide. Es ist festzustellen, dass Veränderungen bei der Bodenansprache vernachlässigbar sind. Wesentliche Veränderungen sind hingegen bei den klimatischen Bedingungen beobachtbar. Es sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um bei den neuen Kundmachungen nur auf die geänderten klimatischen Bedingungen Bedacht zu nehmen. Durch eine außerordentliche bundesweite Neuauflage im Jahr 2028 soll die Evaluierung abgeschlossen und diese klimatischen Veränderungen rasch in die Fläche umgesetzt werden.
Bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sollen Einheitswerte anhand der klimatischen Verhältnisse aktualisiert werden. Zunächst soll die Hauptfeststellung zum regulären Termin auf Basis eines Temperatur/Niederschlagsindex (T/N-Index) sowie der Betriebsgröße durchgeführt werden. Der T/N-Index dient dabei der Anpassung an die aktuellen regionalen klimatischen Verhältnisse.
In einer zweiten Stufe werden bei der Überarbeitung des Klimarahmens der Bodenschätzung aktuelle Klimadaten herangezogen und neu berechnet. Dieser Klimarahmen ist im Wege der Bodenschätzung festgelegt. Eine Evaluierung der Grundlagen der Bodenschätzung ist auf Grund der geltenden Rechtslage bis 31.12.2027 erforderlich. Da jedoch die seit der letzten Aktualisierung geltenden Regeln für die Bodenansprache dem aktuellen wissenschaftlichen Niveau entsprechen, kann sich diese Evaluierung auf die klimatischen Einflüsse beschränken. Damit die Auswirkungen der Klimaänderungen rasch in der Fläche umgesetzt werden können, soll nach Kundmachung der aktualisierten Musterstücke eine bundesweite Neuberechnung der klimatischen Verhältnisse erfolgen. Die Ergebnisse der Neuberechnung werden durch bundesweite Auflage der Bodenschätzungsergebnisse kundgemacht. Damit soll eine Modernisierung der Bodenschätzung verbunden werden, indem die Auflagen digital erfolgen. Ein besonderes Augenmerk wird auf die zeitnahe Umsetzung gelegt, daher erfolgen die Terminsetzungen abgestimmt für Musterstücke und alle anderen Grundstücke. Die neuen kundgemachten Ergebnisse der Bodenschätzung sind ein Grundlagenbescheid. Die Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse zur Feststellung regionaler Boden- und Klimaverhältnisse für die folgenden Überprüfungszeiträume gemäß § 2 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 ist weiterhin durchzuführen. Der Einheitswertbescheid und aufgrund des Einheitswertbescheides ergangene Abgabenbescheide sind abgeleitete Bescheide, die zum darauffolgenden 1. Jänner gemäß § 295 BAO zu ändern sind.
In einer dritten Stufe soll an Stelle der periodisch durchzuführenden Hauptfeststellung ab 2032 eine „rollierende Bewertung“ treten. Dafür werden Indizes und Schwellenwerte, die auf statistischen Datengrundlagen und deren Auswertung (z. B. Landwirtschaftliche Gesamtrechnung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Bericht zur Entwicklung und wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft gemäß § 9 Landwirtschaftsgesetz 1992) beruhen, angewendet. Ändern sich die festgelegten Indizes über den festgelegten Schwellenwert hinaus, bedeutet dies, dass sich die unterstellten Wertverhältnisse wesentlich verändert haben und ein neuer Einheitswertbescheid zu ergehen hat. Es sollen jedoch nicht bundesweit flächendeckend neue Bescheide ergehen, sondern nur für jene Betriebe, bei welchen sich die Veränderung in einer Größenordnung findet, die auch bei einer Wertfortschreibung maßgebend ist. Die wirksamen Veränderungen sollen nach den bestehenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes rechtsverbindlich kundgemacht werden. Dazu ist der Bewertungsbeirat zu hören.
Kompetenz:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes
ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4
B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. März 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Leonhard Eßl die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Dr. Christoph Matznetter und Clemens Stammler sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1363 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 03 08
Franz Leonhard Eßl Karlheinz Kopf
Berichterstatter Obmann