1374 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1364 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13. und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, geschaffen werden. Insbesondere wird die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852 bestimmt.

Die Ausgestaltung von Prüfungen durch die FMA ist vom jeweiligen Prüfungsgegenstand abhängig, beispielsweise sind bei Billigung von Prospekten diese auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit zu prüfen. Im Rahmen der risikobasierten Aufsicht setzt die FMA entsprechend ihrer weisungsfreien Verantwortung Schwerpunkte, die sowohl themenspezifisch als auch institutsbezogen ausgerichtet sein können und in deren Rahmen auch Nachhaltigkeitsrisiken im Finanzsektor sowie die Einhaltung von Transparenzvorschriften durch die Marktteilnehmer entsprechend Berücksichtigung finden können. Sie prüft weiters die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die für einen konkreten, im Rahmen einer Stichprobe ausgewählten Prüfungsgegenstand relevant sind. Bei Prüfung der in der Verordnung (EU) 2019/2088 und den Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen hat die FMA ebenso vorzugehen, wobei ihr für ihre Prüfungs- und Aufsichtstätigkeit grundsätzlich das gesamte Spektrum an Aufsichtsinstrumenten bis hin zur Verhängung von Verwaltungsstrafen zur Verfügung steht. Es liegt bei der Überwachung des Marktes im Hinblick auf die Einhaltung von Transparenzanforderungen in der Natur der Sache, dass der Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit bei der Off-Site-Analyse von Veröffentlichungsdokumenten bzw. Websites liegen wird. Aufgrund der Anzahl und Vielfalt der neuen Transparenzgebote wird die FMA gegebenenfalls auch auf Meldungen aus dem Markt zurückgreifen und diese zum Anlass für Überprüfungen nehmen.

Mit der Verordnung (EU) 2019/2088 werden die Offenlegungspflichten der im Erwägungsgrund (11) genannten Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union ergänzt. Obwohl die Verordnung (EU) 2019/2088 keine eigenen Verwaltungsstrafbestimmungen vorsieht, ergibt sich aus der im europäischen Recht gewählten Systematik, dass auch die Verletzung von Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 unter Strafandrohung zu stellen ist, sofern die im Erwägungsgrund (11) genannten Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union für die Verletzung von Offenlegungspflichten einen Verwaltungsstraftatbestand vorsehen. Der Strafrahmen soll dabei dem in der jeweiligen nationalen Umsetzung vorgesehenen Strafrahmen für die Verletzung von Offenlegungspflichten entsprechen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen weiters

-       die Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155 und die Richtlinie (EU) 2020/1504 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S. 50 umgesetzt werden und

-       die notwendigen Maßnahmen zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, getroffen werden.

Mit den Änderungen im Bankwesengesetz, Börsegesetz 2018 und dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sollen die Bestimmungen über Datenbereitstellungsdienste entfallen, da die diesbezügliche Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) übergeht. Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 soll weiters eine Anpassung an die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister erfolgen.

Im Begutachtungsentwurf wurden mit § 130 Abs. 9 und 10 Börsegesetz 2018 Meldeerleichterungen bei Anteilen vorgeschlagen, die über Fondsanteile gehalten werden. Auf Grund der kritischen Anmerkungen in den Stellungnahmen, in denen möglicherweise irrtümlich von einer neuen oder strengeren Meldepflicht als bisher ausgegangen wurde, soll die Bestimmung in dieser Form nicht in die Regierungsvorlage übernommen werden, sondern mit der Finanzmarktaufsichtsbehörde sowie den betroffenen Akteuren weitere Lösungsmöglichkeiten geprüft werden.

Im Bankwesengesetz, Zahlungsdienstegesetz 2018 und Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz soll weiters die Finanzierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde gesichert werden.

Mit den Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 soll ein besserer Austausch von Behördeninformationen vor der Erteilung einer Konzession an ein voraussichtlich grenzüberschreitend tätiges Unternehmen und im Falle einer Verschlechterung der Finanzlage, der Feststellung anderer Risiken oder von Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit grenzüberschreitend tätigen Unternehmen sichergestellt werden. Außerdem soll es der FMA ermöglicht werden, die EIOPA um die Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen zu ersuchen. Ferner sollen Anpassungen im Genehmigungsverfahren für interne Modelle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen vorgenommen werden, um eine stärkere Einbindung der EIOPA sicherzustellen. Schließlich soll eine Änderung von Verweisen auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erfolgen.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/2366 (Zahlungsdiensterichtlinie „PSD II“) folgende Leitlinien erlassen:

- Guidelines on reporting requirements for fraud data under Article 96 (6) PSD2 (EBA/GL/2018/05) vom 17. September 2018; die deutsche Fassung dieser Leitlinien wurde unter dem Titel „Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 veröffentlicht. Die Leitlinien gelten seit dem 1. Jänner 2019.

- Guidelines amending Guidelines EBA/GL/2018/05 on fraud reporting under the Payment Services Directive (PSD2) (EBA/GL/2020/01) vom 22. Jänner 2020. Die Leitlinien gelten für Zahlungsvorgänge die nach dem 01. Juli 2020 ausgelöst und ausgeführt wurden.

Zweck der Änderungen im Zahlungsdienstegesetz 2018 ist es, die nationalen Bestimmungen zum statistischen Betrugsfallmeldewesen an die genannten Leitlinien der EBA anzupassen, um die notwendige Rechtssicherheit für die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Zahlungsdienstleister und Kreditinstitute zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere Doppelmeldungen vermieden werden, die sich aus dem Meldewesen des ZaDiG 2018 und der Verordnung (EU) 2020/2011 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik, ABl. Nr. L 418 vom 11.12.2020 S. 1, ergeben. Es soll dem Prinzip des Single Dataflows Rechnung getragen, indem eine Meldung der statistischen Daten zu Betrugsfällen seitens der betroffenen Zahlungsdienstleister und Kreditinstitute an die OeNB ergehen kann. Zur konkreten Ausgestaltung der standardisierten Meldeverpflichtung erhält die FMA eine Verordnungsermächtigung.

Inkrafttreten:

Die Richtlinie (EU) 2019/2177 war bis zum 30. Juni 2021 und die Richtlinie (EU) 2020/1504 war bis zum 10. November 2021 umzusetzen, die diesbezüglichen Änderungen sollen daher mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag im Kraft treten.

Die Maßnahmen zum Wirksamwerden der Verordnungen  (EU) 2019/2088 und 2020/852 sollen im Einklang mit Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie Art. 27 der Verordnung (EU) 2020/852 gestaffelt – hinsichtlich jener Bestimmungen, die ab 10. März 2021 und 1. Jänner 2022 umittelbar anwendbar sind – mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag sowie mit 30. Dezember 2022 in Kraft treten.

Die Änderungen im Bankwesengesetz und Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz hinsichtlich der Finanzierung der Finanzmarktaufsichtbehörde sollen ab dem Geschäftsjahr 2022 wirksam werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“ und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Versicherungsvertragswesen“).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. März 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA die Abgeordneten Kai Jan Krainer und Mag. Gerald Loacker.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) folgende Feststellungen:

Der Finanzausschuss geht davon aus, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Bekämpfung von Greenwashing und im Interesse der Wichtigkeit und Bedeutung der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance) im Hinblick auf die Ziele der EU zur Klimaneutralität (EU Green Deal) Vorsorge für ausreichende, zusätzliche Personal-Ressourcen treffen und dem zuständigen Aufsichtsorgan eine entsprechende Planung vorlegen wird.

Auf Grund der Entwicklungen im österreichischen Finanzmarkt hat sich der gesetzliche Kostendeckel für die Bankenaufsicht in jüngerer Vergangenheit als Engpass herausgestellt. Der Finanzausschuss begrüßt daher die gesetzliche Anpassung, die eine angemessene Finanzierung der FMA sicherstellt, um ihre bestehenden gesetzlichen und zukünftig neu hinzukommende Aufsichtsagenden auch mittel- und langfristig  mit der gebotenen Effektivität wahrnehmen zu können. Es wird damit vermieden, dass der gesetzliche Kostendeckel die Bereitstellung zusätzlicher Personal-Ressourcen für den Vollzug des gegenständlichen Bundesgesetzes oder die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der FMA in anderen Bereichen beschränkt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1364 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 03 08

                    Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                                    Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann