1376 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag 2313/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. Februar 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 3 und Z 3 (§ 4 Abs. 9):
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Vorausvergütung von Energieabgaben nach § 2 Abs. 2 Z 3 sollen vereinfacht und zur Stärkung der Liquidität der anspruchsberechtigten Betriebe für den Zeitraum bis 2023 großzügiger ausgestaltet werden. Zugleich sollen die Bedingungen für eine Vorausvergütung klargestellt und präzisiert werden.
Diese Vorausvergütung kann derzeit für jeden Produktionsbetrieb geltend gemacht werden, für den nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz nicht nur für den vorangegangenen, sondern auch für den nachfolgenden Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht. Sie ist zu gewähren, wenn für den vorangegangenen Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) bereits eine Energieabgabenvergütung durchgeführt wurde. Die Vorausvergütung beträgt dann 5 % der mit Bescheid festgesetzten Energieabgabenvergütung des vorangegangenen Vergütungszeitraums. Die Vorausvergütung ist bei der für den gesamten Vergütungszeitraum zu gewährenden Energieabgabenvergütung zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Vorausvergütung kann derzeit frühestens sechs Monate nach Beginn des nachfolgenden Vergütungszeitraums gestellt werden.
Der Zeitabstand zwischen der Entrichtung der Energieabgaben und der Energieabgabenvergütung kann die im Gefolge der COVID-19 Krise und in Zeiten hoher Energiepreise ohnedies oft angespannte Liquidität eines Betriebes zusätzlich mindern. Daher soll für den Zeitraum bis 2023 eine Möglichkeit geschaffen werden, anstelle der bisherigen Vorausvergütung einen Betrag in der Höhe von bis zu 25% des Vergütungsbetrags des vorgegangenen Vergütungszeitraumes zu beanspruchen. Als vorangegangener Vergütungszeitraum gilt wie bisher der dem Vergütungszeitraum, für den die Vorausvergütung geltend gemacht wird, unmittelbar vorangehende Zeitraum.
Die Antragstellung auf Vorausvergütung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) zulässig sein. Der Bescheid über die Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) muss zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrags auf Vorausvergütung bereits vorliegen.
Für jeden Vergütungszeitraum ist nur ein Antrag auf Vorausvergütung zulässig.
Die Neuregelung soll erstmals für Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anwendbar sein. Die erhöhte Vorausvergütung soll für Zeiträume zwischen 2022 und letztmalig 2023 in Anspruch genommen werden können.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4):
Die Ergänzung dient der Klarstellung, auch im Hinblick auf in den Energieabgabengesetzen geregelte Vergütungsansprüche, für deren Gewährung auf die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes verwiesen wird.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. März 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich die Berichterstatterin Abgeordnete Dr. Elisabeth Götze.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 03 08
Dr. Elisabeth Götze Karlheinz Kopf
Berichterstatterin Obmann