1377 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2314/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zum Ausgleich der Energiekosten 2022 erlassen wird (Energiekostenausgleichsgesetz 2022)

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. Februar 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Um Haushalte angesichts der hohen Inflation bei der Finanzierung von Grundbedürfnissen zu unterstützen, sollen diese durch einen einmaligen Zuschuss zu den Energiekosten unterstützt werden.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Als zielgerichtete Maßnahme zum Ausgleich der aktuell verschärften Preissituation in Bezug auf Energiekosten, soll Haushalte einmalig einen Energiekostenausgleich in Höhe von 150 Euro erhalten. Durch diese Entlastung sollen Problemlagen verhindert und gleichzeitig die Kaufkraft breiter Bevölkerungsschichten gestärkt werden.

Zu § 2:

Dieses Bundesgesetz soll mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. März 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Hörl die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs und Mag. Gerald Loacker sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu § 1:

Als zielgerichtete Maßnahme zum Ausgleich der aktuell verschärften Preissituation in Bezug auf Energiekosten sollen Haushalte einmalig über einen als Gutschein ausgestalten Energiekostenausgleich in Höhe von 150 Euro entlastet werden. Dadurch sollen finanzielle Problemlagen entschärft und gleichzeitig die Kaufkraft breiter Bevölkerungsschichten gestärkt werden.

Der Energiekostenausgleich wird bei Vorliegen der Voraussetzungen allen Haushalten in Österreich gewährt; es besteht darauf allerdings – vergleichbar mit den aus Anlass der Covid-19-Pandemie gewährten Unterstützungsleistungen – kein Rechtsanspruch.

Klargestellt wird, dass der Energiekostenausgleich einkommensteuer- und abgabenfrei ist. Es kommt auch zu keiner Kürzung von Stromkosten, die gegebenenfalls als steuerliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (zB im Rahmen der Kosten für ein steuerliches Arbeitszimmer im Haushalt).

Abs. 4 schließt zudem eine Anrechnung auf den laufenden Sozialhilfebezug aus; damit ist sichergestellt, dass die Leistung die betroffenen Haushalte ungekürzt erreicht.

Zu § 2:

§ 2 regelt, wer durch den Energiekostenausgleich begünstigt ist und in welcher Form die Entlastung erfolgt.

Gemäß Abs. 1 ist begünstigt, wer einen Stromliefervertrag für einen Haushalt hat und daraus gegenüber dem Stromlieferanten zahlungsverpflichtet ist. „Haushalt“ ist für Zwecke des Energiekostenausgleiches ein „Mehrpersonenhaushalt“ oder ein „Einpersonenhaushalt“. Ein Haushalt besteht stets nur an einer Adresse, an der eine oder mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz nach dem zentralen Melderegister hat/haben. Ein Nebenwohnsitz ist für den Energiekostenausgleich nicht relevant.

Ein Mehrpersonenhaushalt liegt vor, wenn mehrere Personen an ihrem Hauptwohnsitz bei gemeinsamer Lebensführung zusammenwohnen. Damit werden Fälle erfasst, in denen eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne eines einheitlichen Familienverbandes besteht.

Ein Einpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse nur eine Person mit ihrem Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen ist. Es können aber an derselben Adresse auch mehrere Personen einen Einpersonenhaushalt haben, sofern sie getrennt wohnen und keine gemeinsame Lebensführung vorliegt.

Beispiele:

Die Adresse X ist für die Personen A, B, C, D, E und F nach dem Stand im ZMR der Hauptwohnsitz.

A und B sind die Eltern von C (Großeltern).

C (Sohn von A und B) und D sind die Eltern von E und F.

Die Großeltern A und B leben von der restlichen Familie getrennt. Es liegen daher zwei Mehrpersonenhaushalte vor. Sofern für beide Mehrpersonenhaushalte ein eigener Stromliefervertrag vorliegt, sind beide Mehrpersonenhaushalte begünstigt.

Die Adresse Y ist für die Personen G und H nach dem ZMR deren Hauptwohnsitz. G und H leben getrennt. Es liegen zwei Einpersonenhaushalte vor. Sofern für beide Einpersonenhaushalte ein eigener Stromliefervertrag vorliegt, sind beide Einpersonenhaushalte begünstigt.

Die Adresse Z ist für die Personen I, J und K nach dem ZMR deren Hauptwohnsitz. I und J sind verheiratet und leben gemeinsam, K lebt in einer Lebensgemeinschaft mit L, der dort seinen Nebenwohnsitz hat. Es liegt ein Mehrpersonenhaushalt (I und J) und ein Einpersonenhaushalt (K) vor. Sofern für den Mehrpersonenhaushalt und den Einpersonenhaushalt ein eigener Stromliefervertrag vorliegt, sind beide Haushalte begünstigt.

Die Beurteilung des Vorliegens eines Haushaltes hat stichpunktbezogen zu erfolgen. Für Fälle, bei denen ein Gutschein versendet wird (§ 5 Abs. 1), ist der 15. März 2022 maßgebend. In Fällen, in denen ein Gutschein angefordert wird (§ 5 Abs. 4), ist das Einlangen der Anforderung des Gutscheines maßgebend. Je Haushalt kann nur ein Gutschein eingelöst werden, sodass auch im Fall des Vorliegens mehrerer Stromlieferungsverträge der Energiekostenausgleich nur einmal gewährt wird. Derselben Person kann der Energiekostenausgleich nur einmal gewährt werden; dementsprechend kann in Fällen, in denen nach Einlösung des Gutscheines der Hauptwohnsitz geändert wird, für den neuen Hauptwohnsitz der Energiekostenausgleich nicht noch einmal beansprucht werden.

Abs. 2 sieht vor, dass die Entlastung durch den Energiekostenausgleich 150 Euro beträgt; sie wird für jeden Haushalt und jede Person einmalig in Form eines Gutscheines gewährt. Der Gutschein kürzt den zu zahlenden Betrag aus der nächstfolgenden Stromrechnung.

Zu § 3:

Voraussetzung für die Gewährung des Energiekostenausgleichs ist, dass die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen mit dortigem Hauptwohnsitz bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigen.

Die Grenze beträgt für einen Einpersonenhaushalt 55.000 Euro und für einen Mehrpersonenhaushalt 110.000 Euro im Kalenderjahr.

Die Grenze von 55.000 Euro ist auf den einkommensteuerlichen „Gesamtbetrag der Einkünfte“ iSd § 2 Abs. 3 EStG bezogen. Sie leitet sich aus der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ab, die für das Jahr 2022 5.670 Euro pro Monat beträgt.

Da der Energiekostenausgleich allen Haushalten und somit auch Personen zukommen soll, die andere als nichtselbständige Einkünfte erzielen, wird als Höchstgrenze ein – auf alle Einkünfte – zu beziehender (Jahres)Wert herangezogen, der aus der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abgeleitet ist: Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (18,12%) und nach Berücksichtigung angemessener Werbungskosten ergibt sich aus dem Monatsbetrag von 5.460 Euro (brutto) ein Jahreswert von 55.000 Euro an steuerlichen Einkünften (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben/Werbungskosten vor Abzug der Lohn-/Einkommensteuer). Dieser Wert ist auch für ein Einkünfteprüfung in Bezug auf andere als nichtselbständige Einkünfte (zB betriebliche Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) geeignet.

Für einen Mehrpersonenhaushalt wird die Grenze verdoppelt und beträgt somit 110.000 Euro.

Die Prüfung der Höchstgrenze soll so einfach wie möglich gehalten werden. Demensprechend soll auf den in einem Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen „Gesamtbetrag der Einkünfte“ oder auf die in einem Lohnzettel (Formular L 16) ausgewiesenen lohnsteuerpflichtigen Bezüge abgestellt werden.

Liegt ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 mit einem Datum vor dem 15. März 2022 vor, ist der dort ausgewiesene „Gesamtbetrag der Einkünfte“ maßgebend (lit. a).

Liegt zwar kein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 mit einem Datum vor dem 15. März 2022 vor, aber ein solcher für das Jahr 2019, ist der dort ausgewiesene „Gesamtbetrag der Einkünfte“ maßgebend (lit. a).

Liegt weder für 2020 noch für 2019 ein Einkommensteuerbescheid mit einem Datum vor dem 15. März 2022, jedoch ein Lohnzettel (Formular L 16) für das vergangene Jahr (2021) vor, ist auf die dort ausgewiesenen „steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit“ (Kennzahl 245) abzustellen (lit. b). Das ist in allen Fällen maßgebend, in denen im Jahr 2021 Einkünfte aus einem Dienstverhältnis erzielt wurden, aber keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde.

Sollte keiner der vorgenannten Fälle vorliegen, ist der für das Vorjahr (2021) maßgebliche steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend (lit. c). Da die weitaus überwiegende Zahl der Begünstigten von lit. a und b erfasst sind, werden nur weniger Fälle in den Anwendungsbereich der lit. c fallen.

Lit. c stellt überdies sicher, dass auch in Fällen, in denen taugliche Einkommensteuerbescheide für 2020 oder 2019 vorliegen, jedenfalls glaubhaft gemacht werden kann, dass im Vorjahr (2021) der Höchstwert unterschritten wurde. Sollte daher – etwa wegen Arbeitslosigkeit oder infolge der Covid-19-Pandemie – glaubhaft sein, dass die Einkünfte in 2021 geringer sind als der Höchstwert, kann die Begünstigung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einkommensteuerbescheide für 2020 oder 2019 etwas anderes ergeben würden.

Maßgebend sind jeweils nur die Werte aus Bescheiden, die vor dem 15. März 2022 vorliegen; nachfolgende Änderungen solcher Bescheide (zB durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens) sind unbeachtlich. Entsprechendes gilt für den Lohnzettel.

Lit. d sieht vor, dass bei Mehrpersonenhaushalten die Einkünfte der Personen des Mehrpersonenhaushaltes getrennt zu ermitteln und dann zu addieren sind. Einkünfte von haushaltszugehörigen Personen, die zum 15. März 2022 das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, bleiben dabei außer Ansatz (zB Lehrlingsentschädigungen).

Beispiel:

A und B sind verheiratet und bilden mit ihren minderjährigen Kindern C und D einen Haushalt. A ist selbständig tätig, B steht in einem Dienstverhältnis.

A hat entsprechend dem am 12. September 2021 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2020 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 45.928 Euro erzielt. B hat weder für 2020 noch für 2019 eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt. Auf ihrem Lohnzettel (Formular L 16) ist in Kennzahl 245 als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Betrag von 27.348 Euro ausgewiesen.

Für die Prüfung der maßgebenden Höchstgrenze von 110.000 Euro ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid des A mit dem Wert aus Kennzahl 245 des Lohnzettels für B zu addieren. Da diese Summe den Wert (wie leicht erkennbar ist) nicht überschreitet, ist die Voraussetzung des § 3 für die Gewährung des Energiekostenausgleichs erfüllt.

Die für die Prüfung maßgebenden Größen sind aus dem Einkommensteuerbescheid und dem Lohnzettel leicht ablesbar. Der Lohnzettel für das Jahr 2021 musste vom Arbeitgeber bereits bis 28. Februar an das Finanzamt übermittelt werden. Er kann leicht in FinanzOnline eingesehen werden. Jeder Arbeitnehmer kann überdies einen Lohnzettel beim Arbeitgeber anfordern (§ 84 Abs. 2 EStG).

Abs. 3 sieht vor, dass ein zu Unrecht berücksichtigter Gutschein die Verpflichtung auslöst, den in Abzug gebrachte Energiekostenausgleich von dem aus dem Stromlieferungsvertrag Zahlungsverpflichteten dem Bund zu erstatten.

Zu § 4:

Die Abwicklung des Energiekostenausgleichs erfolgt gemäß Abs. 1 durch den Bundesminister für Finanzen. Dazu hat er die BRZ GmbH vertraglich zu beauftragen, die Vorbereitung und technischen Umsetzung des Energiekostenausgleichs abzuwickeln.

Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß Abs. 2 ermächtigt, über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemeldeten gemäß § 5 Abs. 2 angegeben Daten mit den aktuellen Zählpunktdaten der Stromnetzbetreiber vorzunehmen. Das ermöglicht es, zu überprüfen, ob zur bekannten Hauptwohnsitzmeldung eine Zählpunktbezeichnung des/der Begünstigten vorhanden ist und ob diese mit der am Gutschein gemäß § 5 Abs. 2 angegebenen Zählpunktbezeichnung als auch, ob der am Gutschein angegebene Stromlieferant übereinstimmen. Wurde die Zählpunktbezeichnung nicht oder nicht vollständig am Gutschein angegeben, so kann diese im Wege des Abgleichs vervollständigt werden.

Weiters ist gemäß Abs. 3 durch den Bundesminister für Finanzen die Buchhaltungsagentur des Bundes vertraglich zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der an das Bundesministerium für Finanzen von den Stromlieferanten übermittelten e-Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und nach deren Einlösung die Einhaltung der Voraussetzungen für den Energiekostenausgleich gemäß § 2 und § 3 zu überprüfen. Für diese Überprüfung sieht § 8 Z 2 in Bezug auf die Datenübermittlung weitere Regelungen vor.

Zu § 5:

Gemäß Abs. 1 wird an jede Adresse in Österreich, die zum 15. März 2022 im Zentralen Melderegister (ZMR) mit einem/mehreren Hauptwohnsitz(en) ausgewiesen ist, postalisch ein Gutschein über 150 Euro versandt.

Will der/die Begünstigte den Gutschein mit einer Stromrechnung in Abzug bringen lassen, sind dafür in Abs. 2 näher festgelegte, auch personenbezogene Daten, bekannt zu geben. Dabei handelt es sich um den Namen und das Geburtsdatum des aus einem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt Zahlungsverpflichteten zum Zweck der eindeutigen Zuordnung der Person zur im ZMR eingetragenen Meldeadresse. Weiters sollen - falls vorhanden - eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer als Kontaktdaten für allfällige Rückfragen bekanntgegeben werden. Dies erscheint zweckmäßig, um bei unvollständig Angaben eine rasche Aufklärung sicherzustellen.

Die Firma des Stromlieferanten ist erforderlich, um den Gutschein dem jeweiligen Stromlieferanten zukommen zu lassen. Weiters soll bestätigt werden, ob der/die Begünstigte Zahlungsverpflichteter/e aus dem Stromliefervertrag ist. Die Zählpunktbezeichnung ist vom/von der Begünstigten zu ergänzen, bzw. auszufüllen. Sie ist erforderlich, um zu überprüfen, ob die ZMR-Daten mit der im EDA-System vorhandenen Zählpunktbezeichnung übereinstimmen (siehe § 4 Abs. 2).

Sollte es nur einen Zähler (Stromlieferungsvertag) für mehrere Haushalte an einer Adresse geben, kann nur ein Gutschein eingelöst werden. Sollte ein Begünstigter mehrere Stromlieferungsverträge für einen Haushalt haben, ist einer dieser Verträge über die Zählerpunktbezeichnung anzugeben.

Der/Die Begünstigte hat zudem zu bestätigen, dass die maßgebende Einkünftegrenze nicht überschritten wird.

Abs. 3 sieht vor, dass die Bekanntgabe dieser Informationen in erster Linie elektronisch über die auf dem Gutschein bekannt gegebene Homepage erfolgen soll. Ist dies einzelnen Begünstigten nicht möglich oder zumutbar, soll der Gutschein ausgefüllt und postalisch retourniert werden können. Für die (elektronische oder postalische) Rückübermittlung besteht eine Frist bis längstens 31. Oktober 2022. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Energiekostenausgleich mehr gewährt werden.

Abs. 4 stellt sicher, dass auch Begünstigte, die keinen Gutschein zugesendet bekommen haben, jedenfalls den Energiekostenausgleich erlangen können. In diesen Fällen kann bis zum 31. August 2022 ein Gutschein (elektronisch oder postalisch) angefordert werden. Betroffen sind zwei Fallkonstellationen:

An einer Adresse bestehen zwei Haushalte mit jeweils eigenen Stromlieferungsverträgen. Da gemäß § 5 Abs. 1 an eine Adresse nur ein Gutschein versendet wird, in diesem Fall aber der Energiekostenausgleich für zwei Haushalte zu gewähren ist, kann neben dem versendeten Gutschein bis längstens 31 August 2022 ein weiterer angefordert werden.

Nach dem 15. März 2022 und vor dem 1. Juli 2022 wird für einen Haushalt ein Hauptwohnsitz begründet. In diesem Fall kann ebenfalls bis längstens 31. August 2022 ein Gutschein angefordert werden. Voraussetzung dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Anforderung der Hauptwohnsitz tatsächlich besteht.

In beiden Fällen sind in Bezug auf das Erfordernis des Haushaltes die Verhältnisse bei Einlagen (Retournierung) des Gutscheines maßgebend (§ 2 Abs. 1 Z 3). Der Gutschein ist auch in diesem Fall bis längstens 31. Oktober 2022 (elektronisch oder postalisch) zu retournieren.

Im Fall eines Verlustes kann stets ein (Ersatz)Gutschein angefordert werden.

Zu § 6:

Die vom/von der Begünstigten über die Homepage oder den Gutschein selbst zurückgemeldeten Informationen werden gemäß Abs. 1 einer Überprüfung unterzogen. Ergibt die Überprüfung der Angaben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, z. B. weil die hauptwohnsitzgemeldete Person nicht der Zahlungsverpflichtete aus dem Stromliefervertrag ist, ist dies dem/der Begünstigten mitzuteilen.

Positiv geprüfte Gutscheine sind dem Stromlieferanten umgehend zur Einlösung zu übermitteln. Gleichzeitig werden die Gutscheine der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Verrechnung und Zahlung der an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen und zur Überprüfung der Voraussetzung des § 2 (einmalige Einlösung pro Person und Haushalt) und § 3 (Einkommensgrenze) übermittelt.

Zu § 7:

§ 7 bildet die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages. Damit die Abwicklung des Energiekostenausgleiches durchgeführt werden kann, ist eine Datenübermittlung aus dem ZMR notwendig.

Die Übermittlung der in Z 1 konkretisierten Daten aus dem ZMR, nämlich die Adressen, an denen ein Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, erfolgt durch den Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden. Im Interesse der Datenminimierung erfolgt diese Übermittlung ohne Bezugnahme auf die Namen der Personen hinsichtlich des Hauptwohnsitzes.

Z 2 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen zur Übermittlung näher bestimmten Daten an die Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Energiekostenausgleiches. Dabei handelt es sich um die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, Gutscheinnummer, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, bei denen ein Gutschein eingelöst wurde, unter Berücksichtigung der Einkünfte haushaltszugehöriger Personen nach Maßgabe des § 3. Diese Daten sind - vor dem Hintergrund der Grundsätze der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b und der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz DSG – notwendig und erforderlich, um eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. E-Mail-Adressen und Telefonnummer sind zusätzlich notwendig, um eine Kontaktaufnahme hinsichtlich etwaiger Rückfragen oder einer möglichen Rückforderung zu ermöglichen.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass alle personenbezogenen Daten gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO nach der Dauer von fünf Jahre in gelöscht werden müssen.

Zu § 8:

Der Abs. 1 regelt den Kostenersatz des Bundes an die Stromlieferanten für die aus der Einlösung des Energiekostenausgleichs konkret resultierende Einnahmenverminderung im Rahmen der jeweiligen Jahresabrechnung, das sind 150 Euro pro berechtigtem Haushalt am Hauptwohnsitz.

Zusätzlich normieren die Abs. 2 und 3 einen pauschalen Kostenersatz des Bundes für die Aufwendungen der Stromlieferanten in Zusammenhang mit der Implementierung sowie der operativen Abwicklung des Energiekostenausgleichs. Für die entsprechenden technischen Adaptierungen im Zusammenhang mit der Implementierung des Energiekostenausgleichs wird für jeden Stromlieferanten ein pauschaler Betrag von 10.000 Euro vorgesehen.

Für die konkrete operative Abwicklung des Energiekostenausgleichs wird jedem Stromlieferanten für die ersten 10.000 eingelösten Gutscheine jeweils ein Betrag von 2,50 Euro gewährt. Für jeden weiteren eingelösten Gutschein sinkt dieser Betrag auf 1,50 Euro als Kostenersatz. Damit wird dem Kostenverlauf Rechnung getragen.

Für die Bedeckung des Energiekostenausgleichs wird derzeit von einem budgetären Bedarf iHv. 600 Mio. Euro ausgegangen. Die budgetäre Bedeckung erfolgt innerhalb der Untergliederung 45.

Der Kostenersatz für die Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse wird nur jenen Stromlieferanten gewährt, die auch tatsächlich den Energiekostenausgleich in Abzug bringen. Die Abgeltung des einmaligen Kostenersatzes für die Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse, erfolgt mit der erstmaligen Auszahlung des Kostenersatzes gemäß Abs. 3.

In Abs. 4 wird eine darüberhinausgehende Kostenabdeckung gesetzlich ausgeschlossen.

In Abs. 6 werden Bestimmungen für die Rechnungslegung vorgesehen. Demnach sollen die einzelnen Stromlieferanten monatlich ihre erbrachten Leistungen (Anzahl der in Abzug gebrachten Energiekostenausgleiche) jeweils bis zum 15. des folgenden Monats an das Bundesministerium für Finanzen samt entsprechenden Nachweisen übermitteln. Anschließend hat die Auszahlung des Kostenersatzes innerhalb von vierzehn Kalendertagen zu erfolgen.

Zu § 9:

Das Inkrafttreten des Gesetzes soll mit Ablauf des Tages der Kundmachung eintreten. Es soll mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft treten.

Zu § 10:

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus dem ZMR der Bundesminister für Inneres, sonst der Bundesminister für Finanzen betraut.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 03 08

                                     Franz Hörl                                                                     Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann