1398 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
über die Regierungsvorlage (1297 der Beilagen): Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027
Die EU-Verordnungen zur Regelung der EU-Kohäsionspolitik 2021-2027 – Verordnungen (EU) Nr. 2021/1056, 2021/1057, 2021/1058, 2021/1059 und 2021/1060 (ABl. Nr. L 231 vom 24.6.2021) – einschließlich der für die Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung – sehen für die koordinierte Abwicklung der Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik bestimmte Institutionen und Verfahren vor („Verwaltungsbehörde“, „mit der Rechnungsführung beauftragte Stelle“, „Prüfbehörde“, „Begleitausschuss“, „Verwaltungsüberprüfungen“, „Beschwerdeverfahren“), die von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Rechtsordnungen einzurichten sind. Die Mitgliedstaaten sind gegenüber der Kommission für die ordnungsgemäße Programmabwicklung verantwortlich und haften für allfällige Unregelmäßigkeiten.
Für die komplexen Anforderungen einer koordinierten, partnerschaftlichen Abwicklung von Förderprogrammen bietet die österreichische Rechtsordnung keine unmittelbare gesetzliche Basis. Weder gibt es einzelne Institutionen (Bundesministerien, Länder), die im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und mit den ihnen verfügbaren Ressourcen Programme vom finanziellen Volumen und inhaltlichen Zuschnitt der Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik allein abwickeln könnten, noch gibt es eine gemeinsame, Bund und Länder umfassende Kompetenz für Regionalpolitik. Daher wurde als Rechtsgrundlage für die erforderlichen Regelungen die Form einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG gewählt. Die bisherige, bereits 2008 und 2017 adaptierte, Vereinbarung (BGBl. I Nr. 76/2017) hat sich bewährt, muss aber den geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen und auch im Lichte der bisherigen Erfahrungen zu den innerösterreichischen Regelungen für die Periode 2021-2027 angepasst werden. Auch soll die Lesbarkeit vereinfacht und Querverweise auf das notwendige Ausmaß reduziert werden.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. März 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Ernst Gödl die Abgeordnete Cornelia Ecker sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Elisabeth Köstinger.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Wien, 2022 03 10
Mag. Ernst Gödl Dipl.-Ing. Georg Strasser
Berichterstatter Obmann