Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Ärztegesetzes 1998

§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

           1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,

           1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,

           2. ...

           2. ...

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) vorbehalten.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 5a. (1) Nachfolgende Berufsqualifikationen, die erforderlichenfalls durch den Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen:

§ 5a. (1) Nachfolgende Berufsqualifikationen, die erforderlichenfalls durch den Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges gemäß Abs. 2 ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen:

           1. Entweder ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder

           1. Entweder ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder

           2. …

           2. …

           3. erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Z 1 oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung.

           3. erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Z 1 oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges.

 

(1a) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Ärztin/Arzt eine Berufsqualifikation in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches erworben haben, ist auf Antrag im Wege der Eintragung in die Ärzteliste im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

           1. die/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des ärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;

 

           2. die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß § 5 unterliegt;

 

           3. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;

 

           4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem ärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die/den Berufsangehörige/n gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten ärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;

 

           5. die von der erworbenen Berufsqualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom ärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;

 

           6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

 

(1b) Personen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben

 

           1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

 

           2. die von ihrer ärztlichen Tätigkeit betroffenen Personen, ihre Dienstgeber/innen bzw. Dienstleistungsempfänger/innen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die Erlangung der Berufsberechtigung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung) hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt des betreffenden Sonderfachs unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die Erlangung der Berufsberechtigung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung) hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt des betreffenden Sonderfachs unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird.

(3) Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied gemäß Abs. 2 hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt liegt vor, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Ausbildung (Weiterbildung) belegt,

(3) Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied gemäß Abs. 2 hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt liegt vor, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Ausbildung (Weiterbildung) belegt,

           1. deren Dauer mindestens ein Jahr unter der in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegten Dauer der entsprechenden ärztlichen Ausbildung liegt, oder

 

           2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer oder dem Inhalt gegenüber der entsprechenden ärztlichen Ausbildung gemäß den Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 aufweisen und die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt darstellt, oder

           1. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer oder dem Inhalt gegenüber der entsprechenden ärztlichen Ausbildung gemäß den Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 aufweisen und die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt darstellt, oder

           3. wenn

           2. wenn

               a) das durch dieses Bundesgesetz und die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegte Berufsbild des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und

               a) das durch dieses Bundesgesetz und die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegte Berufsbild des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und

               b) wenn der Unterschied gemäß lit. a in einer besonderen Ausbildung besteht, die gemäß den Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 vorgeschrieben ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

               b) wenn der Unterschied gemäß lit. a in einer besonderen Ausbildung besteht, die gemäß den Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 vorgeschrieben ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

           1. Eintragungsnummer,

           1. Eintragungsnummer,

           2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,

           2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,

           3. Datum und Ort der Geburt,

           3. Datum und Ort der Geburt,

           4. Staatsangehörigkeit,

           4. Staatsangehörigkeit,

           5. akademische Grade,

           5. akademische Grade,

           6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,

           6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,

           7. Zustelladresse,

           7. Zustelladresse,

           8. Berufssitze und Dienstorte,

           8. Berufssitze und Dienstorte,

           9. bei Ärzten gemäß § 47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,

           9. bei Ärzten gemäß § 47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,

        10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,

        10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,

        11. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,

        11. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,

        12. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2,

        12. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2,

 

      12a. Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a),

        13. Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,

        13. Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,

        14. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 3,

        14. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 3,

        15. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,

        15. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,

        16. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie

        16. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie

        17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.

        17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.

Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.

Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen werden.

(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen werden. Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des § 43 Abs. 2a erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.

(10) …

(10) …

(11) Ist gemäß § 5a Abs. 2 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren vom Amts wegen zum Zweck der Absolvierung der Eignungsprüfung durch den Antragsteller auszusetzen. Das Verfahren ist auf seinen Antrag hin fortzusetzen. Wenn das Verfahren länger als sechs Monate ausgesetzt und danach auf Antrag fortgesetzt worden ist, hat der Antragsteller die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erneut vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, so darf die Österreichische Ärztekammer nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Aussetzung das Eintragungsverfahren von Amts wegen ohne weitere Verfahrensschritte formlos einstellen.

 

(12) bis (13)

(12) bis (13)

§ 28. (1) bis (4) …

§ 28. (1) bis (4) …

 

(4a) Ist gemäß § 5a Abs. 2 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs zu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren vom Amts wegen zum Zweck der Absolvierung der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges durch den Antragsteller auszusetzen. Das Verfahren ist auf seinen Antrag hin fortzusetzen. Wenn das Verfahren länger als sechs Monate ausgesetzt und danach auf Antrag fortgesetzt worden ist, hat der Antragsteller die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erneut vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, so darf die Österreichische Ärztekammer nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Aussetzung das Eintragungsverfahren von Amts wegen ohne weitere Verfahrensschritte formlos einstellen.

(5) Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Ärztekammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(5) Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Ärztekammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …

 

(4) Ärztinnen/Ärzte mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) sind zur eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Sie haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen ärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat erworben haben und zu denen sie im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind.

§ 37. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.

§ 37. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 oder Abs. 2a ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.

(2) …

(2) …

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. Berufsqualifikationsnachweis,

           3. Berufsqualifikationsnachweis oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches, der die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1a Z 1 bis 6 erfüllt,

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.

Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.

(4) …

(4) …

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern

           1. die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und

           2. der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 nachweist.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern

           1. die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und

           2. der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a Abs. 1a nachweist.

(6) …

(6) …

(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung bzw. in Fällen des § 5a Abs. 1a dem entsprechenden Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(8) bis (11) …

(8) bis (11) …

§ 43. (1) …

§ 43. (1) und (2) …

 

(2a) Personen, denen gemäß § 5a Abs. 1a partieller Berufszugang gewährt wurde, haben die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich die im Anerkennungsbescheid festgelegte deutschsprachige Bezeichnung zu führen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern

(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet oder zur Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern

           1. neben dieser der Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und

           1. neben dieser der Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und

           2. diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben worden ist.

           2. diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben worden ist.

§ 199. (1) Wer eine in den §§ 2 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

§ 199. (1) Wer eine in den §§ 2 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) …

(2) …

(3) Wer den im § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 4, § 15 Abs. 1 zweiter Satz, § 15 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 oder 8, § 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 oder 3, § 50a, § 50b, § 51, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 oder § 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer den im § 5a Abs. 1b Z 1 und 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 4, § 15 Abs. 1 zweiter Satz, § 15 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 oder 8, § 43 Abs. 2, 2a, 3, 4 oder 6, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 oder 3, § 50a, § 50b, § 51, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 oder § 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(4) …

(4) …

 

Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes XX/2022

 

§ 247. § 1a Z 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5a Abs. 1 erster Satz, Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 1a, 1b, 2 und 3, § 27 Abs. 2 und 9, § 28 Abs. 4a und 5, § 31 Abs. 4, § 37 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 Z 3, Abs. 5 Z 2 und Abs. 7, § 43 Abs. 2a, § 44 Abs. 2 sowie § 199 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.


 

Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 2

Änderung des Apothekengesetzes

 

 

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

 

§ 3c. (1) bis (8a) ...

§ 3c. (1) bis (8a) ...

 

(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

 

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 2 bis 4 und 7b), innerhalb von drei Monaten und

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 2 bis 4 und 7b), innerhalb von drei Monaten und

 

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 5, 7 und 7c), innerhalb von vier Monaten

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 5, 7 und 7c sowie § 3i Abs. 1), innerhalb von vier Monaten

 

ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. § 6 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. § 6 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

 

(10) bis (19) ...

(10) bis (19) ...

Apothekerausweis

Apothekerausweis

 

§ 3e. (1) Apotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.

§ 3e. (1) Apotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.

 

(2) …

(2) …

 

 

(3) Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß § 3f Abs. 1a zu versehen.

 

Berufsbezeichnung

Berufsbezeichnung

 

§ 3f. (1) ...

§ 3f. (1) ...

 

 

(1a) Personen, denen gemäß § 3i Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.

 

(2) ...

(2) ...

 

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

 

§ 3g. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Staaten niedergelassen sind.

§ 3g. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs oder eines dem § 3i Abs. 1 entsprechenden Teilgebiets des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Staaten niedergelassen sind.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

 

 

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

 

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufes niedergelassen ist, dass ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass keine Vorstrafen vorliegen,

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufes niedergelassen ist, dass ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass keine Vorstrafen vorliegen,

 

           3. Berufsqualifikationsnachweis und

           3. Berufsqualifikationsnachweis oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs, der die Voraussetzungen des § 3i Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt und

 

           4. Erklärung über das Vorliegen der für die Ausübung des Apothekerberufes notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.

           4. Erklärung über das Vorliegen der für die Ausübung des Apothekerberufes notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.

 

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

 

(8) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der österreichischen Apothekerausbildung besteht, dieser so groß ist, dass er mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, und dieser Unterschied nicht durch Berufserfahrung oder durch die von einer einschlägigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates oder Drittlandes formell als gültig anerkannte Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird, hat die Österreichische Apothekerkammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb eines Monats nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Österreich berechtigt ist. Wenn der Dienstleistungserbringer den Nachweis im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erbringen kann, hat die Österreichische Apothekerkammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(8) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der österreichischen Apothekerausbildung bzw. in Fällen des § 3i Abs. 1 dem entsprechenden Teilgebiet des Apothekerberufs besteht, dieser so groß ist, dass er mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, und dieser Unterschied nicht durch Berufserfahrung oder durch die von einer einschlägigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates oder Drittlandes formell als gültig anerkannte Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird, hat die Österreichische Apothekerkammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb eines Monats nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Österreich berechtigt ist. Wenn der Dienstleistungserbringer den Nachweis im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erbringen kann, hat die Österreichische Apothekerkammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

 

(9) bis (16) ...

(9) bis (16) ...

 

 

Partieller Zugang

 

 

§ 3i. (1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs erworben haben, einen partiellen Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Apothekerberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

 

           1. der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Apothekerberufs qualifiziert und berechtigt;

 

 

           2. der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß § 3c Abs. 2 bis 4 und 7b unterliegt;

 

 

           3. es besteht nicht die Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;

 

 

           4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Apothekerberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Berufsangehörigen/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Apothekerberuf in Österreich zu erlangen;

 

 

           5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Apothekerberuf erfassten Tätigkeiten trennen;

 

 

           6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen;

 

 

           7. der/die Berufsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Z 2 und 3.

 

 

(2) Auf Anträge gemäß Abs. 1 sind § 3c Abs. 7d bis 9 und 10a bis 12 anzuwenden.

 

 

(3) Personen mit partiellem Berufszugang haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen apothekerlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben die betroffenen Kunden/Kundinnen und ihre Dienstgeber/Dienstgeberinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

 

 

 

(4) Für den partiellen Berufszugang gilt § 3d sinngemäß.

Wirksamkeit des Gesetzes

Wirksamkeit des Gesetzes

 

§ 68a. (1) bis (11)

§ 68a. (1) bis (11)

 

 

(12) § 3c Abs. 9 Z 2, § 3e Abs. 1 und 3, § 3f Abs. 1a, § 3g Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 8 sowie § 3i samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 3

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

 

§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. bis 4. …

           5. die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c Apothekengesetz,

           6. bis 20. …

§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. bis 4. …

           5. die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c und § 3i Apothekengesetz,

           6. bis 20. …

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

 

Partieller Zugang

 

 

§ 7b. Apotheker im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde.

 

§ 81. (1) bis (21) …

§ 81. (1) bis (21) …

 

 

(22) § 2a Abs. 1 Z 5 sowie § 7b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 4

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

 

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

 

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

 

           1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, sowie von Apothekern, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen,

           1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, von Apothekern, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, sowie von Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde,

 

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. ...

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 3a. (1) ...

§ 3a. (1) ...

 

(2) Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen.

(2) Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde.

 

§ 75a. (1) bis (5) …

§ 75a. (1) bis (5) …

 

 

(6) § 1 Abs. 2 Z 1 und § 3a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 5

Änderung des Hebammengesetzes

§ 1. (1) Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind. Sie gilt für weibliche und männliche Berufsangehörige.

§ 1. (1) Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind; sie gilt für alle Geschlechter. Abweichend davon gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2b Z 1.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

 

(2a) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen Tätigkeiten des Hebammenberufs beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 12 Abs. 2a berechtigt wurden.

(3) …

(3) …

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

 

(2a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Hebammenberufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Hebammenberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. die/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs qualifiziert und berechtigt;

           2. die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;

           3. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;

           4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Hebammenberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Berufsangehörige/den Berufsangehörigen gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Hebammenberuf in Österreich zu erlangen;

           5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Hebammenberuf erfassten Tätigkeiten trennen;

           6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

 

(2b) Personen, denen gemäß Abs. 2a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben

 

           1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

           2. die betroffenen Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2a anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(5) …

(5) …

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(7) …

(7) …

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) Der Ausweis hat zu enthalten:

           1. die Berufsbezeichnung gemäß § 1,

           2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,

           3. Datum und Ort der Geburt,

           4. die Staatsangehörigkeit und

           5. den Hauptwohnsitz.

(2) Der Ausweis hat zu enthalten:

           1. die Berufsbezeichnung gemäß § 1 oder § 12 Abs. 2b Z 1,

           2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,

           3. Datum und Ort der Geburt,

           4. die Staatsangehörigkeit und

           5. den Hauptwohnsitz.

(3) …

(3) …

§ 21. (1) bis (3) …

§ 21. (1) bis (3) …

(4) Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2 einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(4) Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2 einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder Abs. 2a vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

(8) Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

           1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten und

 

 

           2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 zu erbringen.

(8) Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

           1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus § 12 Abs. 2b Z 2, und

           2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 bzw. § 12 Abs. 2b Z 1 zu erbringen.

(9) …

(9) …

§ 42a. (1) bis (6) …

§ 42a. (1) bis (6) …

(7) Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

(7) Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,

           2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a) spätestens innerhalb von vier Monaten,

           2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.

(8) …

(8) …

§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

§ 54a. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           3. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1 und 2 oder § 12 Abs. 2b Z 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z 2, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           5. …

           5. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 62a. (1) bis (12) …

§ 62a. (1) bis (12) …

 

(13) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 12 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 16 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 4 und Abs. 8, § 42a Abs. 7 Z 1 und § 54 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 3 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.


 

 

Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 6

Änderung des Tierärztegesetzes

Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste

Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste

§ 6. (1) bis (3) ...

§ 6. (1) bis (3) ...

 

(3a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des tierärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall in eingeschränktem Umfang Zugang zu einer Berufstätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

           1. der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des tierärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;

 

           2. der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 unterliegt;

 

           3. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;

 

           4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem tierärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten tierärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;

 

           5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom tierärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;

 

           6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Tierärzteliste

Tierärzteliste

§ 8. (1) ...

§ 8. (1) ...

(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. ...

              

        8a. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a);

           9. bis 18. ...

           9. bis 18. ...

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

Eintragung in die Tierärzteliste

Eintragung in die Tierärzteliste

§ 9. (1) bis (3) ...

§ 9. (1) bis (3) ...

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen. Abweichend davon ist über einen Antrag auf Gewährung eines partiellen Zugangs zu einer tierärztlichen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 3a längstens binnen vier Monaten zu entscheiden.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

(7) ...

(7) ...

           1. ...

           1. ...

           2. zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 6 Abs. 2) berechtigt sind und

           2. zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 6 Abs. 2 oder 3) oder der Gewährung eines partiellen Berufszugangs (§ 6 Abs. 3a) berechtigt sind und

           3. ...

           3. ...

(8) bis (10) ...

(8) bis (10) ...

Führung der Berufsbezeichnung

Führung der Berufsbezeichnung

§ 13. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren Berechtigung nicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht.

§ 13. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren Berechtigung nicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht.

 

(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben den tierärztlichen Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Berufspflichten

Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

§ 27. (1) Tierärztinnen und Tierärzte sind in Ausübung ihres Berufes frei. Der tierärztliche Beruf ist fachlich eigenverantwortlich (§ 15) auszuüben, unabhängig davon, ob die Berufsausübung freiberuflich selbständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.

§ 27. (1) Tierärztinnen und Tierärzte sind in Ausübung ihres Berufes frei. Der tierärztliche Beruf ist fachlich eigenverantwortlich (§ 15) auszuüben, unabhängig davon, ob die Berufsausübung freiberuflich selbständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.

 

(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen tierärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter (Dienstleistungsempfänger) sowie im Falle der angestellten Tätigkeit Dienstgeberinnen und Dienstgeber eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

 

        2a. nicht gemäß § 27 Abs. 1a informiert;

           3. ...

           3. ...

           4. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ führt;

           4. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 1a führt;

           5. bis 11. …

           5. bis 11. …

        12. entgegen § 28 Abs. 4 die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier verweigert;

        12. entgegen § 28 Abs. 5 die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier verweigert;

        13. bis 14. …

        13. bis 14. …

 

 

(2) ...

(2) ...

§ 42. (1) und (2) …

§ 42. (1) und (2) …

 

(3) § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2, § 13 Abs. 1a, § 27 Abs. 1a und § 41 Abs. 1 Z 2a und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.


 

 

Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 7

Änderung des Zahnärztegesetzes

§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 1. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gewährt wurde.

§ 4. (1) bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …

 

(5) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1a berechtigt wurden.

§ 5. (1) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.

§ 5. (1) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben vorbehaltlich des § 9 Abs. 1b Z 1 die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

 

(1a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;

           2. der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;

           3. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;

           4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem zahnärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten zahnärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;

           5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom zahnärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;

           6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

 

(1b) Personen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben

           1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

           2. die betroffenen Patienten/Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger/Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 und 1a anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(3) …

(3) …

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(5) …

(5) …

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

           1. Eintragungsnummer;

           2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;

        2a. akademischer Grad;

           3. Geburtsdatum und Geburtsort;

           4. Staatsangehörigkeit;

           5. Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;

           6. Hauptwohnsitz;

           7. Zustelladresse;

           8. Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;

           9. Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

        10. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;

        11. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;

        12. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

        13. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;

        14. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;

        15. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;

        16. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

        17. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

        18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

           1. Eintragungsnummer;

           2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;

        2a. akademischer Grad;

           3. Geburtsdatum und Geburtsort;

           4. Staatsangehörigkeit;

           5. Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;

           6. Hauptwohnsitz;

           7. Zustelladresse;

           8. Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;

           9. Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

        10. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;

        11. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;

        12. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

        13. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;

        14. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;

        15. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;

        16. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

        17. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

        18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Die Zahnärzteliste ist nach

           1. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,

 

 

 

           2. Angehörigen des Dentistenberufs und

           3. außerordentlichen Kammermitgliedern

zu gliedern.

(5) Die Zahnärzteliste ist nach

           1. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,

           2. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),

           3. Angehörigen des Dentistenberufs und

           4. außerordentlichen Kammermitgliedern

zu gliedern.

(6) …

(6) …

§ 12. (1) bis (7) …

§ 12. (1) bis (7) …

(8) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

(8) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,

           2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a) spätestens innerhalb von vier Monaten,

           2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen. …

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen. …

(9) …

(9) …

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere

           1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

           2. den bzw. die Vor- und Familiennamen;

           3. das Geschlecht,

           4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,

           5. die Staatsangehörigkeit,

           6. das Bild,

           7. die Unterschrift und

           8. die Eintragungsnummer

des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.

(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere

           1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

           2. den bzw. die Vor- und Familiennamen;

           3. die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1b Z 1,

           4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,

           5. die Staatsangehörigkeit,

           6. das Bild,

           7. die Unterschrift und

           8. die Eintragungsnummer

des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.

(3) …

(3) …

§ 31. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Zahnärzteliste unter der Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 zahnärztlich tätig werden.

§ 31. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Zahnärzteliste zahnärztlich tätig werden.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

           1. …

           1. …

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin rechtmäßig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung des zahnärztlichen Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin rechtmäßig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bzw. eines Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

           3. bis. 5 …

           3. bis. 5 …

 

 

(2a) …

(2a) …

(2b) Legt ein/eine Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin bei der Meldung gemäß Abs. 2

(2b) Legt ein/eine Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin bei der Meldung gemäß Abs. 2

           1. einen in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen

                a. zahnärztlichen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, oder

                b. ärztlichen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG,

ohne die für die automatische Anerkennung erforderliche tatsächliche und rechtmäßige selbständige zahnärztliche Berufsausübung nachweisen zu können (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder

           1. einen in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen

                a. zahnärztlichen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, oder

                b. ärztlichen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG,

ohne die für die automatische Anerkennung erforderliche tatsächliche und rechtmäßige selbständige zahnärztliche Berufsausübung nachweisen zu können (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder

           2. einen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweis (Drittlanddiplom) einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige zahnärztliche Berufserfahrung im Hoheitsgebiet jenes EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG),

           2. einen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweis (Drittlanddiplom) einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige zahnärztliche Berufserfahrung im Hoheitsgebiet jenes EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG), oder

 

           3. einen in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1a Z 1 bis 6 erfüllt,

vor, hat die Österreichische Zahnärztekammer vor Aufnahme der vorübergehenden zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich die zahnärztliche Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin nachzuprüfen.

vor, hat die Österreichische Zahnärztekammer vor Aufnahme der vorübergehenden zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich die zahnärztliche Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin nachzuprüfen.

(2c) …

(2c) …

(2d) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 2b, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der zahnärztlichen Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin und dem zahnärztlichen Qualifikationsnachweis gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 besteht, der die Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat die Österreichische Zahnärztekammer dem/der Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die Österreichische Zahnärztekammer diesem/dieser die vorübergehende Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(2d) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 2b, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der zahnärztlichen Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin und dem zahnärztlichen Qualifikationsnachweis gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bzw. in Fällen des § 31 Abs. 2b Z 3 hinsichtlich des entsprechenden zahnärztlichen Teilgebiets besteht, der die Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat die Österreichische Zahnärztekammer dem/der Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die Österreichische Zahnärztekammer diesem/dieser die vorübergehende Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(2e) …

(2e) …

(3) Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.

(3) Personen gemäß Abs. 1

           1. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 1b Z 1 zu erbringen und

           2. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus § 9 Abs. 1b Z 2.

Verstößt der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.

(4) …

(4) …

§ 89. (1) bis (4) …

(5) Wer

           1. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 5, 54, 59, 80 und 84 Abs. 3) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

           2. den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2, § 62, § 74, § 75, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 2, § 84 Abs. 6 und § 85 Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

           3. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.

§ 89. (1) bis (4) …

(5) Wer

           1. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 5, 9 Abs. 1b Z 1, 54, 59, 80 und 84 Abs. 3) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

           2. den in § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 1b Z 2, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2, § 62, § 74, § 75, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 2, § 84 Abs. 6 und § 85 Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

           3. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.

(6) …

(6) …

§ 90. (1) bis (11) …

§ 90. (1) bis (11) …

 

(12) § 1, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5, § 12 Abs. 8 Z 1, § 15 Abs. 2 Z 3, § 31 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 2b Z 2 und Z 3, Abs. 2d und Abs. 3 und § 89 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) Zahnärzteausweise, die gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. XX/2022 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 8

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

 

(1a) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 9 Abs. 1a Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, gewährt wurde.

(2) …

(2) …

§ 10. (1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die

           1. in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist,

           2. den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf ausübt und

           3. seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

§ 10. (1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die

           1. in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist und

               

           3. seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 126. (1) bis (12) …

§ 126. (1) bis (12) …

 

(13) § 3 Abs. 1a und § 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 Z 2 außer Kraft.