1416 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2344/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. Februar 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Abkürzung kommt nicht mehr vor und soll daher aus Gründen der Transparenz entfallen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 16. März 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Dr. Josef Smolle und Mag. Gerald Loacker sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1, 2, 7 bis 9, 12 und 13 (Inhaltsverzeichnis, Überschrift des 2. Unterabschnitts des 5. Abschnitts, § 24b, § 24c Abs. 1, § 27 Abs. 17, § 28 Abs. 2a Z 2):

Da sich aufgrund der Steigerung des Bekanntheitsgrades der eHealth-Anwendung ‚Elektronischer Impfpass‘ die Abkürzung ‚eImpfpass‘ oder ‚e-Impfpass‘ etabliert hat, soll diese Abkürzung auch im Gesetz verankert werden (zur in diesem Bundesgesetz üblichen Schreibweise ohne Bindestrich siehe etwa § 20a [‚eMedikation‘] oder § 9, 10 und die Überschrift zum 5. Abschnitt [‚eHealth‘]). Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung ohne Änderung des Norminhalts.

Zu Z 3 und 4 (§ 2 Z und Z 10):

Die jeweils in Klammer befindlichen Abkürzungen werden im gesamten Bundesgesetz an keiner weiteren Stelle verwendet, weshalb sie zur leichtern Verständlichkeit der Rechtsnorm entfallen sollen.

Zu Z 5 und 10 (§ 18 Abs. 6 Z 1, § 24f Abs. 2):

Die im Zuge der COVID-19-Pandemie in Gang gesetzten Weiterentwicklung telemedizinischer Prozesse hat gezeigt, dass die bisher geltende Grundregel einer persönlichen Kontaktnahme zwischen Behandler bzw. Behandlungseinrichtung und Patienten innerhalb von 28 Tagen den Erfordernissen einer technischen Weiterentwicklung in der Arzt-Patienten-Beziehung angepasst werden muss. Aus den bisher gewonnenen Erfahrungen ist eine Dauer von 90 Tagen als Grundeinstellung der möglichen Zugriffsdauer auf ELGA ohne persönlichen Patientenkontakt angemessen. Von den ELGA-Teilnehmer/innen in der Vergangenheit oder zukünftig getroffene individuelle Festlegungen der Zugriffsdauer (vgl. § 16 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 31 Abs. 3) bleiben von der Änderung unberührt.

Aufgrund der vorgeschlagenen Anpassung in § 18 Abs. 6 Z 1 ist die Änderung in § 24f Abs. 2 zur Wahrung des Rechtsbestandes erforderlich.

Zu Z 6 (§ 20b):

Die Rechtsgrundlage für die Abgabe der sogenannten ‚Wohnzimmertests‘ in Apotheken trat mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Da die bundesweite Teststrategie ab 01.04.2022 erneut die Abgabe von Wohnzimmertests vorsieht, soll mit der vorgeschlagenen Änderung die erforderliche Rechtsgrundlage erneut verankert werden.

Zu Z 11 (§ 26 Abs. 12):

Die Bestimmung soll das In- und Außerkrafttreten treten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 03 16

                             Ralph Schallmeiner                                                            Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann