1417 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2340/A(E) der Abgeordneten Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen betreffend Änderung des Tabakmonopolgesetz 1996 und des Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018

Die Abgeordneten Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 24. Februar 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 21.Juli 2021 zur Frage ob die Vergabe von Tabaktrafiken dem Anwendungsbereich des Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 - BVergGKonz 2018) unterliegt, wurde die bisherige Trafikvergabe auf der Grundlage des Tabakmonopols und im Sinne der Trafikanten bzw. Trafikwerber sprichwörtlich ‚aus den Angeln gehoben‘.

Bei der seinerzeitigen Beschlussfassung des Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 - BVergGKonz 2018 ignorierte der Gesetzgeber offensichtlich, dass das Tabakmonopol 1995 seinerzeit eine auch völlig EU-konforme Weitergeltung bzw. Adaptierung der Trafikvergabe umfasst, und eigentlich durch einen ‚Ausnahmetatbestand"‘zum BVergGKonz 2018 darzustellen hat. Dabei ist insbesondere der § 13 BVergGKonz 2018 von Bedeutung und als für die Trafikanten bzw. Trafikwerber als ‚schädlich‘ zu betrachten.

Der§ 13 BVergGKonz 2018 laut folgendermaßen:

Laufzeit einer Konzession

§ 13.

(1) Konzessionsverträge dürfen nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Laufzeit einer Konzession ist vom Auftraggeber in Abhängigkeit der von der Konzession umfassten Bau- oder Dienstleistungen festzulegen.

(2) Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession jenen Zeitraum nicht überschreiten, innerhalb dessen der Konzessionär nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerkes oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital wieder erwirtschaften kann. Bei dieser Berechnung sind die zur Verwirklichung der konkreten Vertragsziele notwendigen Investitionen zu berücksichtigen.

Diese Regelung im Hinblick auf die ‚Konzession und Laufzeit‘ auf das Tabakmonopol und die Trafikanten bzw. Trafikwerber anzuwenden, erscheint nicht sachgerecht, da es sich bei einem Monopol wie in diesem Fall nicht um eine ‚Bau- oder Dienstleistung‘ handelt. Hier vom Gesetzgeber und auch dem VwGH auf die EU-Richtlinie 2014/EU abzustellen, erscheint auf der Grundlage der seinerzeitigen Überleitung des Tabakmonopols beim EU-Beitritt nicht adäquat. Vielmehr sollte es hier im Hinblick auf die jahrzehntelange Praxis zu einer Gesetzesänderung im Sinne eines Ausnahmetatbestandes im Hinblick auf Tabaktrafikvergaben im Sinne des Tabakmonopols kommen. Nur so kann der Berufstand der Trafikanten und die Nachfolgeregelung im Sinne der vorzugsberechtigten Trafikwerber bzw. der Familiennachfolge entsprechend sozial und ökonomisch geschützt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die ‚Schluss- und Übergangsbestimmungen des Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) zu verweisen.

5. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 43.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Hätte der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung des § 13 BVergGKonz 2018 den Willen gehabt, dieses Bundesgesetz auch auf das Tabakmonopol anzuwenden, dann hätte er hier wohl eine entsprechende Novelle des Tabakmonopolgesetz 1996 vorzunehmen gehabt. Dies hat aber tatsächlich nicht stattgefunden. Um hier für die Zukunft Rechtssicherheit zu gewährleisten, wäre eine entsprechende Novelle des BVergGKonz 2018 und/oder TabMG 1996 vorzunehmen, um hier eine wechselseitige Unanwendbarkeit klarzustellen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 16. März 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Peter Wurm die Abgeordneten Franz Hörl und Mag. Gerald Loacker.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales beschloss mit Stimmenmehrheit (für den Antrag: V, G, dagegen: S, F, N), dem Präsidenten des Nationalrates die Zuweisung des gegenständlichen Entschließungsantrages an den Finanzausschuss zu empfehlen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Franz Hörl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2022 03 16

                                     Franz Hörl                                                                     Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann