1421 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 2146/A der Abgeordneten Mag. Martin Engelberg, Sabine Schatz, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Mag. Eva Blimlinger, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Martin Engelberg, Sabine Schatz, Mag. Hannes Amesbauer, BA,
Mag. Eva Blimlinger, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Dezember 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Als Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit im Staatsbürgerschaftsrecht normieren die geltenden Bestimmungen des § 58c Sondererwerbstatbestände für die damaligen Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen.

Demnach erwirbt gemäß dem geltenden § 58c Abs. 1 ein Fremder unter erleichterten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

Im Oktober 2019 wurde mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2019, neben diesem Sondererwerbstatbestand für die Verfolgten selbst durch Einfügung eines neuen Abs. 1a in § 58c ein weiterer Sondererwerbstatbestand für deren Nachkommen eingeführt, bei denen anzunehmen ist, dass sie ohne das erlittene Unrecht ihrer Vorfahren während der NS-Zeit oder des Ständestaates heute im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wären. Seit dieser Änderung können auch Nachkommen in direkter absteigender Linie einer Person, die als Verfolgter gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, unter erleichterten Bedinungen die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben.

Nach Inkrafttreten des Sondererwerbstatbestandes haben sich im Vollzug jedoch Fälle gezeigt, welche auf Basis des geltenden Wortlautes keine Berücksichtigung finden konnten. So waren beispielsweise jene Fälle nicht erfasst, in welchen der Vorfahre von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich ermordet oder ins Ausland deportiert wurde. Grund hiefür war, dass der geltende Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass sich die betreffende Person (freiwillig) ins Ausland begeben hat. Anlässlich des einjährigen Bestehens der Bestimmung erfolgte daher eine Evaluierung der im Vollzug aufgetretenen Härtefälle, mit dem Ziel durch eine legistische Adaptierung nunmehr in sachgerechter Weise auch in diesen (bisher nicht erfassten) Fällen den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu ermöglichen.

Besonderer Teil

Zu §§ 46 Abs. 1 und 66 Z 1

Hierbei handelt es sich um erforderliche Verweisanpassungen aufgrund der Neunummerierung der Absätze in § 58c.

Zu § 58c

Abs. 2:

Voraussetzung für den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend neben dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des § 10, dass der betreffende Fremde über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, bevor er sich aufgrund der befürchteten oder erlittenen Verfolgung ins Ausland begeben hat. Die Wortfolge „ins Ausland begeben“ verlangt eine freiwillige Ausreisebewegung, wobei der Begriff „Ausland“ gemäß StbG alle Territorien umfasst, die nicht „Bundesgebiet“ gemäß StbG sind.

Nicht umfasst vom geltenden Abs. 1 sind demnach jene Fälle, in denen österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenlose von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert oder (entweder noch im Bundesgebiet oder im Ausland) ermordet wurden. Ebenso nicht umfasst sind Fälle, in denen Staatsbürger aufgrund zu befürchtender Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht in das Bundesgebiet zurückkehren konnten.

Um künftig auch diesen Personengruppen in sachgerechter Weise einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen, soll ein neuer Abs. 2 eingefügt werden.

Die vorgeschlagene Z 1 des Abs. 2 sieht dabei einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für jene Fremden vor, die als Staatsbürger zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, weil sie im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätten. Dieser Tatbestand soll sohin jene ehemaligen Österreicher umfassen, denen es aufgrund zu befürchtender Verfolgung verwehrt war, zwischen der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und damit der Machtübernahme Adolf Hitlers im Deutschen Reich sowie dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 9. Mai 1945 in das Bundesgebiet zurückzukehren und hier ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Die Festlegung des Stichtages mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Jänner 1933 erweist sich dabei insofern als sachgerecht, als ab diesem Zeitpunkt berechtigter Weise stets mit einer potentiellen Machtergreifung der Nationalsozialisten auch in Österreich gerechnet und damit verbunden die Verfolgung durch diese befürchtet werden konnte bzw. musste.

Der Begriff der „Rückkehr“ ist dabei weit auszulegen und setzt somit nicht zwingend voraus, dass der betreffende Staatsbürger vor dem 30. Jänner 1933 schon einmal im Bundesgebiet aufhältig bzw. wohnhaft war, sondern kann etwa auch Fälle umfassen, in denen der Staatsbürger während der NS-Zeit im Ausland geboren wurde und aufgrund zu befürchtender Verfolgung verhindert war, während dieser Zeit einen (erstmaligen) Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu begründen.

Bei der Prüfung der Verfolgung, die im Falle einer Rückkehr zu befürchten gewesen wäre, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen sein.

Abs. 2 Z 2 regelt den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für jene Fremden, die als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurden. Ob die Betreffenden vor dem 9. Mai 1945 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, kommt es dabei nicht an.

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 3 Z 3 soll überdies ein erleichterter Staatsbürgerschaftserwerb für jene Fremden eingeführt werden, die als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder als Staatenlose jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurden. Dabei handelt es sich sohin um jene Personen, die zwar zum relevanten Zeitpunkt nicht österreichische Staatsbürger waren, aber als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder als Staatenlose aufgrund ihres Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt an Österreich verfügen.

Allen Ziffern gemeinsam ist, dass der erleichterte Erwerb der Staatsbürgerschaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 bedingt und der Ewerb der Staatsbürgerschaft mittels schriftlicher Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen bei der gemäß § 39 zuständigen Behörde erfolgt. Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat. Gleichermaßen wie beim Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß dem geltenden Abs. 1 soll ferner auch für den neuen Abs. 2 insbesondere gelten, dass sowohl die Anzeige selbst als auch der Bescheid sowie die im Zusammenhang mit der Anzeige zu erbringenden Unterlagen gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 9 (neu) gebührenfrei sind und die vorzulegenden Urkunden und Nachweise im Falle einer Anzeigenlegung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt werden können.

Abs. 3:

Der bisherige Abs. 1a wird zu Abs. 3 und sieht wie auch nach geltender Rechtslage zunächst den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen vor, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben haben oder erwerben hätten können. Darüber hinaus soll der erleichterte Erwerb künftig auch Fremden ermöglicht werden, die Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen sind, die gemäß dem neuen Abs. 2 die Staatsbürgerschaft erworben haben oder erwerben hätten können (zur Begründung der vorgesehenen Erweiterung, die gleichermaßen für den Verfolgten selbst als auch dessen Nachkommen gilt, siehe Abs. 2). In beiden Fällen soll (weiterhin) Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft sein, dass der Fremde, der gestützt auf Abs. 3 die Staatsbürgerschaft begehrt, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 erfüllt.

Die Anwendbarkeit der neuen Regelung des Abs. 3 hängt (wie auch bereits im Falle des bisherigen Abs. 1a) weder davon ab, dass die Generation der Verfolgten von der Wiedererwerbsmöglichkeit des Abs. 1 oder 2, noch dass eine dazwischenliegende Generation vom neuen Abs. 3 Gebrauch gemacht hat. Es kann sich daher beispielsweise auch der Ur-Enkel eines Verfolgten des neuen Erwerbstatbestandes bedienen, wenn keiner seiner Vorfahren Österreicher geworden ist.

In den Fällen, in denen der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter nicht wiedererworben hat, soll es – um unsachliche Ergebnisse wie bereits beim bisherigen Abs. 1a zu vermeiden – weder schaden, wenn er bereits vor Inkrafttreten des § 58c (BGBl. Nr. 521/1993) verstorben ist, noch wenn er die Staatsbürgerschaft zuvor auf andere Weise erworben oder nie verloren hat. Maßgebliche Rechtslage für die Prüfung, ob der Vorfahre die Staatsbürgerschaft hätte erwerben können, ist jene zum Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch den Nachkommen, dh. jene zum Zeitpunkt der Anzeigelegung nach Abs. 7 (neu). Fremde, deren Antrag nach der geltenden Rechtlage abgelehnt wurde, weil bspw. ihr Vorfahre im In- oder Ausland von Organen der NSDAP ermordert wurde und damit das Kriterium des „sich ins Ausland begeben“ nicht erfüllt war, sollen daher auf Basis der vorgeschlagenen neuen Regelungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Staatsbürgershaft erhalten können.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 beim Vorfahren selbst soll jedoch für beide Gruppen – im Unterschied zur geltenden Rechtslage – aufgrund der für die Nachkommen oftmals schwierig zu erbringenden Nachweise nicht (mehr) geprüft werden.

Aufgrund der unmittelbaren Aufnahme eines Verweises auf Abs. 3 (neu) in den bisherigen Abs. 2 und 3 (nunmehr Abs. 7 und 8) kann ferner der letzte Satz des bisherigen Abs. 1a entfallen.

Abs. 4:

Vom erleichterten Staatsbürgerschaftserwerb für Nachkommen von Verfolgten nicht umfasst sind derzeit Nachkommen von Personen, die als Staatsbürger oder als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder als Staatenlose von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich ermordet wurden. Um diese Unausgewogenheit zu beseitigen, sollen künftig auch Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen, die als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ermordet wurden, die Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen erhalten können (Z 1). Weiters sollen Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen, die als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder als Staatenlose vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ermordet wurden, erleichtert die Staatsbürgerschaft erwerben können (Z 2). Im Falle der Z 2 soll es zusätzlich darauf ankommen, dass diese zum relevanten Zeitpunkt (dh. zum Zeitpunkt der Deportation oder der Ermordung vor dem 9. Mai 1945) über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, um einen entsprechenden Anknüpfungspunkt an Österreich herzustellen, der einen privilegierten Erwerb der Staatsbürgerschaft zu rechtfertigen vermag.

Sowohl im Falle der Z 1 als auch der Z 2 soll der Begriff der Ermordung nicht nur die aktive Tötung umfassen, sondern beispielsweise auch Fälle, in denen der Tod des betreffenden Vorfahren aufgrund der Verweigerung oder Nichtbeschaffung erforderlicher medizinischer Versorgung, der Verweigerung oder Nichtversorgung mit ausreichender Nahrung oder der Verletzungen in Folge von Folter eingetreten ist und in diesem Sinne den Organen der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches zurechenbar ist. Bei all jenen Vorfahren, die während der NS-Zeit in Konzentrationslagern oder sonstigen Einrichtungen der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches – bspw. in Krankenanstalten im Rahmen der sog. Aktion T4 – umgekommen sind, wird daher von einer Ermordung durch diese auszugehen sein.

Beiden Gruppen gemein ist, dass der Staatsbürgerschaftswerber für den Erhalt der Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 erfüllen muss und den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des neuen Abs. 4 Z 1 oder 2 durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel zu erbringen hat.

Durch Aufnahme eines entsprechenden Verweises in den folgenden Absätzen des § 58c wird ferner insbesondere festgelegt, dass als Nachkommen gemäß dem neuen Abs. 4 auch Wahlkinder gelten, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden (Abs. 6 (neu)) und die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen auch im Falle des Abs. 4 gebührenfrei sein sollen (vgl. Abs. 9 (neu)).

Die Anwendbarkeit der neuen Regelung des Abs. 4 hängt im Übrigen wie bereits der geltende Abs. 1a nicht davon ab, dass eine dazwischenliegende Generation vom neuen Abs. 4 Gebrauch gemacht hat. Es kann sich daher beispielsweise auch der Ur-Enkel eines Verfolgten des neuen Erwerbstatbestandes bedienen, wenn keiner seiner Vorfahren gemäß dem neuen Abs. 4 Österreicher geworden ist.

Abs. 5:

Gemäß dem vorgeschlagenen neuen Abs. 5 gelten die Sondererwerbstatbestände für Nachkommen nach Abs. 3 und 4 nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft zuvor durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat. Demnach sollen jene Nachkommen, die im Besitz der Staatsbürgerschaft waren, diese aber aufgrund der bewussten Willensentscheidung, eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen, verloren haben, nicht unter den erleichterten Bedingungen des Abs. 3 oder 4 die Staatsbürgerschaft wiedererlangen können. Damit soll eine Umgehung der strengen Beibehaltungskriterien des § 28 hintangehalten werden.

Abs. 6:

Durch Vornahme einer Anpassung des Verweises im neuen Abs. 6 (bisher Abs. 1b) sollen als Nachkommen gemäß dem bisherigen Abs. 1a (nunmehr Abs. 3) und dem neu eingeführten Abs. 4 auch Wahlkinder gelten, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.

Abs. 7:

Nach geltender Rechtslage hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde wiedererworben hat. Diese Bestimmung soll auf die neuen Erwerbstatbestände des Abs. 2, 3 und 4 erweitert werden. Da demnach künftig auch Fälle des erstmaligen Erwerbs der Staatsbürgerschaft umfasst sein sollen, wird ferner das Wort „wiedererworben“ durch das Wort „erworben“ ersetzt.

In Verbindung mit § 46 Abs. 1 ergibt sich aus dieser Verweisanpassung überdies eine ausdrückliche Ermächtigung des Bundesministers für Inneres, die Form des Feststellungsbescheides, der im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Abs. 1, 2, 3 oder 4 an den Anzeigenleger auszustellen ist, mit Verordnung festzulegen.

Abs. 8 und 9:

Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden im Wesentlichen unverändert als Abs. 8 und 9 übernommen. Durch den Entfall des Klammerausdruckes in Abs. 8 (neu) wird lediglich klargestellt, dass die Bestimmung für sämtliche Anzeigen nach § 58c gilt.

Abs. 10:

Die Möglichkeit für die Behörde, in Verfahren nach § 58c StbG den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beizuziehen, soll auf die in den neuen Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Erwerbstatbestände erweitert werden. Weiters soll im Hinblick auf die seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, bestehenden (neuen) Begrifflichkeiten der Begriff der „sensiblen Daten“ durch den Begriff der „besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO“ ersetzt werden. Mit dieser Anpassung an die Terminologie der DSGVO sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden.

Zu § 64a Abs. 34

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Mangels ausdrücklicher Festlegung anders lautender Übergangsbestimmungen gilt auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, bereits die neue Rechtslage.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag erstmals in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Christian Stocker die Abgeordneten Sabine Schatz und
Dr. Stephanie Krisper.

Der Verhandlungsgegenstand wurde einer Ausschussbegutachtung gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR unterzogen. Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf der Homepage des Parlaments veröffentlicht.

In einer weiteren Sitzung am 17. März 2022 meldeten sich die Abgeordneten Mag. Martin Engelberg, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Sabine Schatz und Dr. Stephanie Krisper zu Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Martin Engelberg, Sabine Schatz,
Mag. Hannes Amesbauer, BA, Mag. Eva Blimlinger und Dr. Stephanie Krisper einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Allgemeiner Teil

Als Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit im Staatsbürgerschaftsrecht normieren die geltenden Bestimmungen des § 58c Sondererwerbstatbestände für die damaligen Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen.

Demnach erwirbt gemäß dem geltenden § 58c Abs. 1 ein Fremder unter erleichterten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

Im Oktober 2019 wurde mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2019, neben diesem Sondererwerbstatbestand für die Verfolgten selbst durch Einfügung eines neuen Abs. 1a in § 58c ein weiterer Sondererwerbstatbestand für deren Nachkommen eingeführt, bei denen anzunehmen ist, dass sie ohne das erlittene Unrecht ihrer Vorfahren während der NS-Zeit oder des Ständestaates heute im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wären. Seit dieser Änderung können auch Nachkommen in direkter absteigender Linie einer Person, die als Verfolgter gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, unter erleichterten Bedingungen die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben.

Nach Inkrafttreten des Sondererwerbstatbestandes haben sich in der Vollziehung jedoch Fälle gezeigt, welche auf Basis des geltenden Wortlautes keine Berücksichtigung finden konnten. So sind beispielsweise jene Fälle nicht erfasst, in welchen der Vorfahre von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich ermordet oder ins Ausland deportiert wurde. Grund hiefür ist, dass der geltende Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass sich die betreffende Person (freiwillig) ins Ausland begeben hat. Anlässlich des einjährigen Bestehens der Bestimmung erfolgte daher eine Evaluierung der in der Vollziehung aufgetretenen Härtefälle, mit dem Ziel durch eine legistische Adaptierung in sachgerechter Weise auch in diesen (derzeit nicht erfassten) Fällen den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund wurde am 15. Dezember 2021 ein Initiativantrag zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (2146/A, XXVII. GP) eingebracht, welcher aufgrund einstimmigen Beschlusses im Innenausschuss vom 16. Dezember 2021 einer Ausschussbegutachtung bis zum 21. Jänner 2021 unterzogen wurde. Im Zuge dieser Begutachtung ergaben sich hinsichtlich der im Initiativantrag vorgesehenen Bestimmungen noch erforderliche Änderungen, welche im Rahmen des gegenständlichen gesamtändernden Abänderungsantrages Berücksichtigung finden sollen.

Besonderer Teil

Zu §§ 46 Abs. 1 und 66 Z 1

Hierbei handelt es sich um erforderliche Verweisanpassungen aufgrund der Neunummerierung der Absätze in § 58c.

Zu § 58c

Zu Abs. 1a:

Gemäß dem geltenden Abs. 1 erwirbt ein Fremder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er sich als Staatsbürger vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

Von der geltenden Rechtslage nicht umfasst sind folglich Fälle, in denen ehemalige österreichische Staatsbürger – insbesondere um sich einer Verfolgung zu entziehen – die Staatsbürgerschaft aufgrund einer Eheschließung und des damit verbundenen Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vor ihrer Ausreise verloren haben (und damit zum Zeitpunkt des „ins Ausland begeben“ nicht mehr Staatsbürger waren). Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1a soll der Anwendungsbereich des Abs. 1 nunmehr auf diese Personen erstreckt werden. Hat demnach ein Fremder die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgrund einer Eheschließung und dem damit verbundenen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren, soll er unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft erwerben können, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

Durch das Abstellen auf eine „zeitliche Nähe zu seiner Ausreise“ in Abs. 1a soll zum Ausdruck gebracht werden, dass für dessen Anwendung einerseits ein gewisser zeitlicher Konnex zwischen der Eheschließung (und damit dem Verlust der Staatsbürgerschaft) und der Ausreise in das Ausland bestehen muss, es andererseits aber nicht schädlich sein soll, wenn sich ein ehemaliger Staatsbürger nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung in das Ausland begeben hat, etwa weil er noch Vorkehrungen zur Auflösung seines Haushalts und zur Organisation seiner Ausreise getroffen hat.

Zu Abs. 2:

Voraussetzung für den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend neben dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des § 10, dass der betreffende Fremde über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, bevor er sich aufgrund der befürchteten oder erlittenen Verfolgung ins Ausland begeben hat. Die Wortfolge „ins Ausland begeben“ verlangt eine freiwillige Ausreisebewegung, wobei der Begriff „Ausland“ gemäß StbG alle Territorien umfasst, die nicht „Bundesgebiet“ gemäß StbG sind.

Nicht umfasst vom geltenden Abs. 1 sind demnach jene Fälle, in denen österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenlose von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert oder (entweder noch im Bundesgebiet oder im Ausland) ermordet wurden. Ebenso nicht umfasst sind Fälle, in denen Staatsbürger aufgrund zu befürchtender Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht in das Bundesgebiet zurückkehren konnten.

Um künftig auch diesen Personengruppen in sachgerechter Weise einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen, soll ein neuer Abs. 2 eingefügt werden.

Die vorgeschlagene Z 1 des Abs. 2 sieht dabei einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für jene Fremden vor, die Staatsbürger waren und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, weil sie im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätten. Dieser Tatbestand soll sohin jene ehemaligen Österreicher umfassen, denen es aufgrund zu befürchtender Verfolgung verwehrt war, zwischen der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und damit der Machtübernahme Adolf Hitlers im Deutschen Reich sowie dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 9. Mai 1945 in das Bundesgebiet zurückzukehren oder erstmalig einzureisen, um hier ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Die Meldung eines Hauptwohnsitzes hat dabei wie auch in anderen Rechtsbereichen lediglich Indizwirkung. Haben daher Personen das Bundesgebiet vor dem 30. Jänner 1933 verlassen und sind bis zum 9. Mai 1945 nicht zurückgekehrt, haben sie – unbeschadet einer allenfalls weiterhin formal bestehenden Hauptwohnsitzmeldung oder allenfalls kurzfristiger Aufenthalte im Bundesgebiet zu Urlaubszwecken oder für Familienbesuche – ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet de facto aufgegeben und fallen unter den neuen Abs. 2 Z 1.

Die in Abs. 2 Z 1 vorgenommene Festlegung des Stichtages mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Jänner 1933 erweist sich insofern als sachgerecht, als ab diesem Zeitpunkt berechtigterweise stets mit einer potentiellen Machtergreifung der Nationalsozialisten auch in Österreich gerechnet und damit verbunden die Verfolgung durch diese befürchtet werden konnte bzw. musste.

Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Betreffenden über den gesamten relevanten Zeitraum Staatsbürger waren. Weiters setzt sie nicht voraus, dass sie vor dem 30. Jänner 1933 schon einmal im Bundesgebiet aufhältig bzw. wohnhaft waren und sind sohin auch Fälle umfasst, in denen Staatsbürger während der NS-Zeit im Ausland geboren wurden und aufgrund zu befürchtender Verfolgung verhindert waren, während dieser Zeit einen (erstmaligen) Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu begründen.

Bei der Prüfung der Verfolgung, die im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise zur Begründung eines Hauptwohnsitzes zu befürchten gewesen wäre, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Absicht zur Rückkehr oder erstmaligen Einreise, sodass diese nicht in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen sein wird, sondern auch in diesem Zusammenhang bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, von einer verwehrten Rückkehr (bzw. verwehrten erstmaligen Einreise) auszugehen ist.

Abs. 2 Z 2 regelt den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für jene Fremde, die als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurden. Ob die Betreffenden vor dem 9. Mai 1945 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, kommt es dabei nicht an.

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 Z 3 soll überdies ein erleichterter Staatsbürgerschaftserwerb für jene Fremde eingeführt werden, die als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder als Staatenlose jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurden. Dabei handelt es sich sohin um jene Personen, die zwar zum relevanten Zeitpunkt (dh. zum Zeitpunkt der Deportation) nicht österreichische Staatsbürger waren, aber als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder als Staatenlose aufgrund ihres Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt an Österreich verfügen.

Allen Ziffern gemeinsam ist, dass der erleichterte Erwerb der Staatsbürgerschaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 bedingt und der Ewerb der Staatsbürgerschaft mittels schriftlicher Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen bei der gemäß § 39 zuständigen Behörde erfolgt. Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat. Gleichermaßen wie beim Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß dem geltenden Abs. 1 soll ferner auch für den neuen Abs. 2 insbesondere gelten, dass sowohl die Anzeige selbst als auch der Bescheid sowie die im Zusammenhang mit der Anzeige zu erbringenden Unterlagen gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 9 (neu) gebührenfrei sind und die vorzulegenden Urkunden und Nachweise im Falle einer Anzeigenlegung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt werden können.

Abs. 3:

Der bisherige Abs. 1a wird zu Abs. 3 und sieht wie auch nach geltender Rechtslage zunächst den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen vor, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben haben oder erwerben hätten können. Darüber hinaus soll der erleichterte Erwerb künftig auch Fremden ermöglicht werden, die Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen sind, die gemäß dem neuen Abs. 2 die Staatsbürgerschaft erworben haben oder erwerben hätten können (zur Begründung der vorgesehenen Erweiterung, die gleichermaßen für den Verfolgten selbst als auch dessen Nachkommen gilt, siehe Abs. 2). In beiden Fällen soll (weiterhin) Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft sein, dass der Fremde, der gestützt auf Abs. 3 die Staatsbürgerschaft begehrt, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 erfüllt.

Die Anwendbarkeit der neuen Regelung des Abs. 3 hängt (wie auch bereits im Falle des bisherigen Abs. 1a) weder davon ab, dass die Generation der Verfolgten von der Wiedererwerbsmöglichkeit des Abs. 1 oder 2, noch dass eine dazwischenliegende Generation vom neuen Abs. 3 Gebrauch gemacht hat. Es kann sich daher beispielsweise auch der Ur-Enkel eines Verfolgten des neuen Erwerbstatbestandes bedienen, wenn keiner seiner Vorfahren Österreicher geworden ist.

In den Fällen, in denen der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter nicht wiedererworben hat, soll es – um unsachliche Ergebnisse wie bereits beim bisherigen Abs. 1a zu vermeiden – weder schaden, wenn er bereits vor Inkrafttreten des § 58c (BGBl. Nr. 521/1993) verstorben ist, noch wenn er die Staatsbürgerschaft zuvor auf andere Weise erworben oder nie verloren hat. Maßgebliche Rechtslage für die Prüfung, ob der Vorfahre die Staatsbürgerschaft hätte erwerben können, ist jene zum Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch den Nachkommen, dh. jene zum Zeitpunkt der Anzeigelegung nach Abs. 7 (neu). Fremde, deren Antrag nach der geltenden Rechtlage abgelehnt wurde, weil bspw. ihr Vorfahre im In- oder Ausland von Organen der NSDAP ermordert wurde und damit das Kriterium des „sich ins Ausland begeben“ nicht erfüllt war, sollen daher auf Basis der vorgeschlagenen neuen Regelungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Staatsbürgershaft erhalten können.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 beim Vorfahren selbst soll jedoch für beide Gruppen – im Unterschied zur geltenden Rechtslage – aufgrund der für die Nachkommen oftmals schwierig zu erbringenden Nachweise nicht (mehr) geprüft werden.

Aufgrund der unmittelbaren Aufnahme eines Verweises auf Abs. 3 (neu) in den bisherigen Abs. 2 und 3 (nunmehr Abs. 7 und 8) kann ferner der letzte Satz des bisherigen Abs. 1a entfallen.

Abs. 4:

Vom erleichterten Staatsbürgerschaftserwerb für Nachkommen von Verfolgten nicht umfasst sind derzeit Nachkommen von Personen, die als Staatsbürger oder als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder als Staatenlose aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich ums Leben gekommen sind. Um diese Unausgewogenheit zu beseitigen, sollen künftig auch Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen sind, die Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen erhalten können (Z 1). Weiters sollen Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen, die als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder als Staatenlose vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen sind, erleichtert die Staatsbürgerschaft erwerben können (Z 2). Im Falle der Z 2 soll es zusätzlich darauf ankommen, dass diese zum relevanten Zeitpunkt über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, um einen entsprechenden Anknüpfungspunkt an Österreich herzustellen, der einen privilegierten Erwerb der Staatsbürgerschaft zu rechtfertigen vermag.

Sowohl im Falle der Z 1 als auch der Z 2 soll die Wendung „ums Leben gekommen“ in erster Linie die Ermordung durch Organe der NSDAP (oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich) erfassen, wobei hiervon nicht nur die aktive Tötung umfasst sein soll, sondern beispielsweise auch Fälle, in denen der Tod des betreffenden Vorfahren aufgrund der Verweigerung oder Nichtbeschaffung erforderlicher medizinischer Versorgung, der Verweigerung oder Nichtversorgung mit ausreichender Nahrung oder der Verletzungen in Folge von Folter eingetreten und in diesem Sinne den Organen der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches zurechenbar ist. Bei all jenen Vorfahren, die während der NS-Zeit in Konzentrationslagern oder sonstigen Einrichtungen der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches – bspw. in Krankenanstalten im Rahmen der sog. Aktion T4 – umgekommen sind, wird daher von einer Ermordung durch diese auszugehen sein. Fallen der Zeitpunkt der Handlung der Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches (bzw. deren Verweigerung oder Unterlassung), die unmittelbar kausal für den Tod des betreffenden Vorfahren war, und der Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts des Todes auseinander, soll bei Anwendung des Abs. 4 jener Zeitpunkt relevant sein, in dem die den Tod unmittelbar verursachende Handlung (bzw. Verweigerung oder Unterlassung) gesetzt wurde. Ist demnach bspw. ein Vorfahre an den Folgen einer während seiner Gefangenschaft in einem Konzentrationslager erlittenen Folter oder Unterernährung nach dem 9. Mai 1945 verstorben, sollen sich deren Nachkommen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft auf Abs. 4 stützen können.

Ebenfalls umfasst von der Wendung „ums Leben gekommen“ in Z 1 und 2 sind darüber hinaus inbesondere Fälle, in denen der betreffende Vorfahre Selbstmord begangen hat, um Verfolgungshandlungen durch Organe der NSDAP (oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich) zu entgehen oder diesen zuvor zu kommen.

Beiden Gruppen gemein ist, dass der Staatsbürgerschaftswerber für den Erhalt der Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 erfüllen muss und den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des neuen Abs. 4 Z 1 oder 2 durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel zu erbringen hat.

Durch Aufnahme eines entsprechenden Verweises in den folgenden Absätzen des § 58c wird ferner insbesondere festgelegt, dass als Nachkommen gemäß dem neuen Abs. 4 auch Wahlkinder gelten, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden (Abs. 6 (neu)) und die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen auch im Falle des Abs. 4 gebührenfrei sein sollen (vgl. Abs. 9 (neu)).

Die Anwendbarkeit der neuen Regelung des Abs. 4 hängt im Übrigen wie bereits der geltende Abs. 1a nicht davon ab, dass eine dazwischenliegende Generation vom neuen Abs. 4 Gebrauch gemacht hat. Es kann sich daher beispielsweise auch der Ur-Enkel eines Verfolgten des neuen Erwerbstatbestandes bedienen, wenn keiner seiner Vorfahren gemäß dem neuen Abs. 4 Österreicher geworden ist.

Abs. 5:

Gemäß dem vorgeschlagenen neuen Abs. 5 erster Satz sollen die Sondererwerbstatbestände für Nachkommen nach Abs. 3 und 4 nicht gelten, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat. Demnach sollen jene Nachkommen, die im Besitz der Staatsbürgerschaft waren, diese aber aufgrund der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit gemäß § 27 verloren haben, nicht unter den erleichterten Bedingungen des Abs. 3 oder 4 die Staatsbürgerschaft wiedererlangen können.

Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Abs. 3 und 4 soll jedoch dann nicht gelten, wenn es sich um ehemalige Staatsbürger handelt, die zum Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit nicht wussten, dass sie österreichische Staatsbürger sind. Hat demnach ein Fremder, der nicht gewusst hat, dass er aufgrund seiner Abstammung im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft war, diese durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit ex lege verloren, soll er sich abweichend von Abs. 5 bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Abs. 3 oder 4 stützen können. Ein solches fehlendes Bewusstsein kann insbesondere nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende nie ein die Staatsbürgerschaft feststellendes Dokument, wie insbesondere einen Feststellungsbescheid nach § 42, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis, beantragt oder ausgestellt bekommen hat. Seitens der Staatsbürgerschaftsbehörde wird in diesen Fällen daher die Einsicht in die Staatsbürgerschaftsevidenz, das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register geboten sein. Finden sich dort keine Eintragungen, sind darüberhinausgehende Ermittlungsschritte nicht tunlich, um eine Überspannung der Ermittlungspflicht der Behörde hintanzuhalten.

Gemäß Abs. 5 zweiter Satz sollen die Abs. 3 und 4 ferner dann nicht gelten, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat. Davon umfasst sind folglich Fälle, in denen dem Fremden die Staatsbürgerschaft wegen des Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates gemäß § 32 oder aus Gründen der §§ 33 oder 34 entzogen wurde oder der Fremde auf die Staatsbürgerschaft gemäß § 37 verzichtet hat. Vom neuen Abs. 5 nicht erfasst sind damit hingegen Fälle, in denen sich der Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 ex lege auf minderjährige ledige Kinder erstreckt hat oder in denen der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit bloß mittelbare Auswirkung einer anderen Willenserklärung war (wie etwa einer Eheschließung oder des Antritts eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule).

Abs. 6:

Durch Vornahme einer Anpassung des Verweises im neuen Abs. 6 (bisher Abs. 1b) sollen als Nachkommen gemäß dem bisherigen Abs. 1a (nunmehr Abs. 3) und dem neu eingeführten Abs. 4 auch Wahlkinder gelten, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.

Abs. 7:

Nach geltender Rechtslage hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde wiedererworben hat. Diese Bestimmung soll auf die neuen Erwerbstatbestände des Abs. 2, 3 und 4 erweitert werden. Da demnach künftig auch Fälle des erstmaligen Erwerbs der Staatsbürgerschaft umfasst sein sollen, wird ferner das Wort „wiedererworben“ durch das Wort „erworben“ ersetzt.

In Verbindung mit § 46 Abs. 1 ergibt sich aus dieser Verweisanpassung überdies eine ausdrückliche Ermächtigung des Bundesministers für Inneres, die Form des Feststellungsbescheides, der im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Abs. 1, 2, 3 oder 4 an den Anzeigenleger auszustellen ist, mit Verordnung festzulegen.

Abs. 8 und 9:

Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden im Wesentlichen unverändert als Abs. 8 und 9 übernommen. Durch den Entfall des Klammerausdruckes in Abs. 8 (neu) wird lediglich klargestellt, dass die Bestimmung für sämtliche Anzeigen nach § 58c gilt.

Abs. 10:

Die Möglichkeit für die Behörde, in Verfahren nach § 58c den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beizuziehen, soll auf die in den neuen Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Erwerbstatbestände erweitert werden. Weiters soll im Hinblick auf die seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, bestehenden (neuen) Begrifflichkeiten der Begriff der „sensiblen Daten“ durch den Begriff der „besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO“ ersetzt werden. Mit dieser Anpassung an die Terminologie der DSGVO sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Die Verwendung des Begriffes „Einschreiter“ anstelle des Begriffes „Antragssteller“ in Abs. 10 (neu) stellt ebenfalls bloß eine terminologische Anpassung ohne inhaltliche Änderung dar.

Zu § 64a Abs. 35

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Mit einer Ausnahme (siehe hierzu die nachstehenden Ausführungen betreffend § 58c Abs. 5) gilt mangels ausdrücklicher Festlegung anders lautender Übergangsbestimmungen auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, bereits die neue Rechtslage. Demzufolge kommt – auch wenn sich während des Verfahrens aufgrund des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen geändert haben – auch der geltende § 58c Abs. 2 (künftig § 58c Abs. 7), wonach die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen mit schriftlichem Bescheid festzustellen hat, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige wiedererworben hat, uneingeschränkt zur Anwendung.

Ausschließlich § 58c Abs. 5 soll aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung erstmals auf Fälle anwendbar sein, in denen der Verlust der Staatsbürgerschaft ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist.

Personen, deren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 58c gelegte Anzeige mangels Vorliegens der (bisherigen) Voraussetzungen bereits rechtskräftig negativ beschieden wurde, können nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und den darin vorgesehenen neuen Bestimmungen neuerlich eine Anzeige legen.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Martin Engelberg, Sabine Schatz, Mag. Hannes Amesbauer, BA,
Mag. Eva Blimlinger, Dr. Stephanie Krisper einstimmig beschlossen.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Sabine Schatz, Mag. Martin Engelberg,
Mag. Hannes Amesbauer, BA und Mag. Eva Blimlinger einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Berücksichtigung der Kosten, die im Vollzug des Staatsbürgerschaftsgesetz wegen der Novellierung des § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz entstehen wird eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (für den Antrag: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Um zu ermöglichen, dass unter erleichterten Bedingungen Personen, die im NS-Regime verfolgt wurden und ihre österreichische Staatsbürgerschaft entzogen wurde oder verloren haben, sowie deren Nachfahren die österreichische Staatsbürgerschaft (wieder-) erlangen können, wurde mit dem im Oktober 2019 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2019, Sondererwerbstatbestände eingeführt. Im Vollzug der neuen Bestimmungen zeigte sich jedoch, dass eine relevante Anzahl von Fallkonstellationen, die nach dem Telos des Staatsbürgerschaftsrechtsänderungs-gesetz 2018 wohl erfasst sein sollten, nicht unter das neue Regelungsregime fielen.

Am 15. Dezember 2021 brachten daher Abgeordnete aller Fraktionen des Nationalrates einen Initiativantrag ein, um § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz, der die erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft für Opfer des Nationalsozialismus und deren Angehörige regelt, zu novellieren (2146/A XXVII. GP).

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens machten sowohl das Amt der Wiener Landesregierung (207187/SN) als auch das Bundesministerium für Finanzen (168656/SN) darauf aufmerksam, dass durch die beabsichtigte Novelle die Möglichkeit des Staatsbürgerschaftserwerbs auf einen wesentlich größeren Personenkreis ausgedehnt werden soll, wodurch es zu einer erheblichen Steigerung der Anzahl der zu führenden Verfahren kommen werde und folglich mit erheblichen Mehrkosten auf Vollzugseben zu rechnen sei.

Ebenso ist in diesem Zusammenhang der Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom
19. November 2021 zu erwähnen, in dem darauf hingewiesen wird, dass den Ländern in Vollziehung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Staatsbürgerschaftserwerb für geflohene Opfer des Nationalsozialismus und deren Nachkommen Mehrkosten entstandenen sind, und in dem erklärt wird, dass sich die Landeshauptleutekonferenz für eine zeitnahe finanzielle Abgeltung der bereits entstandenen und noch zu erwartenden künftigen Aufwendungen einsetzt.“

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Ing. Manfred Hofinger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.     dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.     die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2022 03 17

                          Ing. Manfred Hofinger                                                    Dr. Christian Stocker

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann