Textgegenüberstellung

Fassung des EU-BAG-GB 2022

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Zahnärztegesetzes

§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;

           3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8;

           4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;

           4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 3. (1) bis (4) …

§ 3. (1) bis (4) …

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden das

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

 

6a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,

           7. bis 13. …

           7. bis 13. …

nicht berührt.

nicht berührt.

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

 

(1a) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.

(2) …

(2) …

(3) Der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2 dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:

(3) Der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 1a und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2 dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 9. (1) bis (1b) …

§ 9. (1) bis (1b) …

 

(1c) Die Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:

           1. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang V Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;

           2. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;

           3. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

           4. Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Art. 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG;

           5. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 und 1a anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1, 1a und 1c anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(3) …

(3) …

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1c Z 1 und 2) innerhalb von drei Monaten und

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a und Abs. 1c Z 3 bis 5), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(5) …

(5) …

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

           1. bis 2a. …

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

           1. bis 2a. …

 

        2b. Geschlecht;

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

 

        5a. Nachweis der fachzahnärztlichen Qualifikation für Kieferorthopädie;

           6. bis 18. …

           6. bis 18. …

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) …

(4) …

(5) Die Zahnärzteliste ist nach

           1. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,

 

 

           2. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),

           3. Angehörigen des Dentistenberufs und

           4. außerordentlichen Kammermitgliedern

zu gliedern.

(5) Die Zahnärzteliste ist nach

           1. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,

        1a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Z 1 mit fachzahnärztlicher Qualifikation für Kieferorthopädie (§ 42a),

           2. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),

           3. Angehörigen des Dentistenberufs und

           4. außerordentlichen Kammermitgliedern

zu gliedern.

(6) …

(6) …

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere

(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1b Z 1,

           3. die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 und 1a oder § 9 Abs. 1b Z 1,

           4. bis 8. …

           4. bis 8. …

des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten

des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten

(3) …

(3) …

§ 31. (1) bis (2e) …

§ 31. (1) bis (2e) …

(3) Personen gemäß Abs. 1

           1. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 1b Z 1 zu erbringen und

           2. …

(3) Personen gemäß Abs. 1

           1. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 oder 1a bzw. § 9 Abs. 1b Z 1 zu erbringen und

           2. …

(4) …

(4) …

 

6a. Abschnitt

Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie

 

Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie

§ 42a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie

           1. einen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 42b oder

           2. eine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß § 42c oder

           3. eine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß § 9 Abs. 1c

erworben haben.

 

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 42b. (1) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 42a Z 1 gilt der Abschluss einer postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie, die ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung an einer österreichischen Universität umfasst.

(2) Im Rahmen der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie können Teile der praktischen Ausbildung in einer bzw. einem von der Österreichischen Zahnärztekammer anerkannten kieferorthopädischen Lehrpraxis oder kieferorthopädischen Lehrambulatorium absolviert werden, sofern entsprechende Durchführungsbestimmungen gemäß Abs. 3 Z 2 erlassen wurden.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

           1. hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die Inhalte, das Qualifikationsprofil, die Abschlussprüfung sowie den Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen und

           2. kann, sofern für die kieferorthopädische Versorgung in Österreich nicht ausreichend Ausbildungsplätze für die praktische Ausbildung an den Universitäten zur Verfügung stehen, im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die praktische Ausbildung in kieferorthopädischen Lehrpraxen und Lehrambulatorien, insbesondere

                a. die Voraussetzungen für die Anerkennung als kieferorthopädische Lehrpraxis bzw. als kieferorthopädisches Lehrambulatorium,

                b. das Höchstausmaß der im Rahmen einer kieferorthopädischen Lehrpraxis oder eines kieferorthopädischen Lehrambulatoriums absolvierbaren praktischen Ausbildung und

                c. die Durchführung der praktischen Ausbildung in kieferorthopädischen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien

durch Verordnung festlegen.

(4) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist der Abschluss einer mindestens dreijährigen postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer österreichischen Universität auf Vollzeitbasis oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung, die vor dem 1. September 2022 begonnen wurde.

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Ausbildung gemäß Abs. 1 oder 4 erfolgreich abgeschlossen haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die absolvierte Ausbildung

           1. die Mindestanforderungen für die fachzahnärztliche Ausbildung nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und

           2. zur beruflichen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ in Österreich berechtigt.

 

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

§ 42c. (1) Als Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a Z 2 gilt

           1. der Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des § 42b Abs. 1 oder 4 erfüllt und vor dem 1. September 2022 begonnen wurde, und

           2. die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und

           3. der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und

           4. eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über

           1. die Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1,

           2. den Nachweis der kieferorthopädischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sowie

           3. Zulassung, Inhalt und Durchführung der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4, einschließlich der Prüfungskommission,

nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Abs. 1 erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige

           1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Kieferorthopädie ausgeübt und

           2. unter denselben Bedingungen wie Berufsangehörige, deren fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, fachzahnärztliche Tätigkeiten der Kieferorthopädie auszuüben berechtigt ist.

§ 54. (1) und (2) …

§ 54. (1) und (2) …

 

(2a) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Abs. 1, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.

(3) Das Führen

           1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder

           2. der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen

ist verboten.

(3) Das Führen

           1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder

           2. der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a durch hiezu nicht berechtigte Personen

ist verboten.

§ 90. (1) bis (13) …

§ 90. (1) bis (13) …

 

(14) § 2 Z 3 und 4, § 3 Abs. 5 Z 6a sowie § 11 Abs. 2 Z 2b und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1a und 3, § 9 Abs. 1c, 2 und 4, § 11 Abs. 2 Z 5a und Abs. 5 Z 1a, § 15 Abs. 2 Z 3, § 31 Abs. 3 Z 1, der 6a. Abschnitt des 1. Hauptstücks samt Überschrift, § 54 Abs. 2a und Abs. 3 Z 2 sowie § 91 in der Fassung des Bundesgesetzes xx/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Verordnungen gemäß § 9 Abs. 2, § 42b Abs. 3 und § 42c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes xx/2022 können bereits ab dem der Kundmachung des BGBl. I Nr. xx/2022 folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2022 in Kraft.

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich § 42b Abs. 3 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, betraut.

Artikel 2

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) …

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der

           1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, sowie

           2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,

           1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, sowie

           2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8,

mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 5, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11, einzuholen und zu erteilen.

mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 5, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.7.2020 S. 17, einzuholen und zu erteilen.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. bis 11. …

           1. bis 11. …

 

        12. Anerkennung von kieferorthopädischen Lehrpraxen und Lehrambulatorien gemäß § 42b Abs. 2 ZÄG;

        13. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 42b Abs. 5 und § 42c Abs. 3 ZÄG.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 37. (1) Der Landesausschuss besteht

§ 37. (1) Der Landesausschuss besteht

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. in Bundesländern mit 750 bis 1000 Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und

           4. in Bundesländern mit 751 bis 1000 Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und

           5. ….

           5. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 55. (1) bis (5) …

§ 55. (1) bis (5) …

(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Disziplinarsenat zu unterbrechen.

(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Verwaltungsgericht des Landes zu unterbrechen.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 72. (1) und (2) …

§ 72. (1) und (2) …

(3) Von dem Rücklegungsbeschluss sind

           1. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann,

 

           2. bis 4. …

zu verständigen.

(3) Von dem Rücklegungsbeschluss sind

           1. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann,

           2. bis 4. …

zu verständigen.

§ 126. (1) bis (13) …

§ 126. (1) bis (13) …

 

(14) § 7 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Z 4, § 55 Abs. 6 und § 72 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) § 20 Abs. 1 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.