Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMSGPK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

In den EU-Mitgliedstaaten ist der Fachzahnarzt/die Fachzahnärztin für Kieferorthopädie nur in Österreich, Spanien, Kroatien und Luxemburg nicht entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben geregelt, sodass in diesen Ländern keine gegenseitige Anerkennung der kieferorthopädischen Fachqualifikationen möglich ist.

Für eine verbesserte zahnmedizinische Versorgung in Österreich besteht der Bedarf nach einer geregelten qualitätsgesicherten kieferorthopädischen Spezialisierung für Zahnärzt:innen.

 

Ziel(e)

Sicherstellung der zahnmedizinischen Qualität im Bereich der Kieferorthopädie.

Sicherstellung der Anerkennung von in Österreich ausgebildeten Kieferorthopäd:innen in der EU.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Gesetzliche Verankerung des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Österreich durch

- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ausbildung und Berufsbezeichnung zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie im Zahnärztegesetz samt Verankerung der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer im Zahnärztekammergesetz sowie

- nähere Regelungen zur fachzahnärztlichen Ausbildung sowie zur Anerkennung erworbener Rechte im Bereich der Kieferorthopädie in der KFO-Ausbildungsverordnung.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik, Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung beispielsweise nach Bildung, Status und Geschlecht." der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben setzt die in der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie um.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Die im Zusammenhang mit den neuen ausbildungs- und berufsrechtlichen Regelungen für den Fachzahnarzt/die Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in den übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Zahnärztekammer fallenden neuen Aufgaben in einer Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in die mittelbare Bundesverwaltung fällt, erfordert aus verfassungsrechtlicher Sicht die Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 529718043).