1440 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022 – BRÄG 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 6“ ersetzt.

2. In § 6a Abs. 1 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002)“ durch den Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 3 Z 4 und § 119 Abs. 3 erster Satz wird jeweils das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.

4. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Notar darf

           1. in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist,

           2. in Sachen von Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind,

           3. in Sachen seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie verwandt sind,

           4. in Sachen der von ihm als Erwachsenenvertreter oder als Vorsorgebevollmächtigter vertretenen schutzberechtigten Personen sowie

           5. in Fällen, in denen in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll,

keine Notariatsurkunde aufnehmen. Zu den Sachen nach Z 1 bis 4 zählen auch die Angelegenheiten von juristischen Personen, an denen der Notar oder eine der in Z 2 bis 4 genannten Personen die Mehrheit am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital oder an den Stimmrechten hält oder Mitglied deren vertretungsbefugten Organs ist. Ist der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans einer juristischen Person, so darf er in deren Angelegenheiten weder einen Notariatsakt errichten noch notarielle Beurkundungen über Vorgänge vornehmen, an denen das Aufsichtsorgan unmittelbar beteiligt ist.“

5. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) In

           1. Sachen solcher Personen, mit denen der Notar in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,

           2. Sachen solcher Personen, die mit dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Notars in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind,

           3. den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5, in denen das Naheverhältnis zum Notar nicht mehr besteht, oder

           4. Angelegenheiten einer juristischen Person, bei der der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans ist und er keine notarielle Amtshandlung im Sinn des Abs. 1 letzter Satz vornimmt,

hat der Notar vor Aufnahme einer Notariatsurkunde diejenige Partei, zu der das Naheverhältnis nicht besteht oder bestanden hat, auf das aufrechte oder (in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5) frühere Naheverhältnis hinzuweisen und zu fragen, ob er die notarielle Amtshandlung dennoch vornehmen soll; die Offenlegung und die Zustimmung der Partei sind vom Notar in der Urkunde zu vermerken. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so hat die notarielle Amtshandlung zu unterbleiben. Hat der Notar Kenntnis vom aufrechten oder früheren Naheverhältnis und unterlässt er dessen ungeachtet die Offenlegung, so tritt die Rechtsfolge nach Abs. 2 ein; Gleiches gilt, wenn die Offenlegung und die Zustimmung der Partei nicht in der Urkunde vermerkt wird.“

6. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf die beim betreffenden Notar in Verwendung stehenden substitutionsberechtigten Notariatskandidaten.“

7. In § 62 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002)“ durch den Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt.

8. In § 63 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002)“ durch den Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt.

9. In § 68 Abs. 1 lit. g dritter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies ausgenommen den in § 69b Abs. 4a geregelten Fall.“

10. In § 69b wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Errichtung eines Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann auch dadurch erfolgen, dass die physisch vor dem Notar anwesenden Parteien die zu errichtende Urkunde wahlweise händisch unterschreiben oder elektronisch signieren und die mit dem Notar elektronisch verbundenen Parteien die zu errichtende Urkunde elektronisch signieren. Wird von einer oder mehreren der physisch vor dem Notar anwesenden Parteien von der Möglichkeit der händischen Unterschrift Gebrauch gemacht, so sind zunächst sämtliche elektronischen Signaturen auf dem elektronisch errichteten Dokument anzubringen. In der Folge ist vom Notar ein Ausdruck dieses Dokuments herzustellen, auf dem sodann die händischen Unterschriften anzubringen sind. Im Anschluss daran hat der Notar den Ausdruck am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar händisch zu unterschreiben und sein Amtssiegel beizufügen. Den auf diese Weise errichteten Notariatsakt hat der Notar in der Folge gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ein Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann darüber hinaus auch dadurch errichtet werden, dass zunächst das Papierdokument von den physisch vor dem Notar anwesenden Parteien händisch unterschrieben wird, sofern diese nicht elektronisch signieren wollen. In der Folge hat der Notar dieses Dokument den übrigen Parteien elektronisch bereitzustellen. Nach der Anbringung der elektronischen Signaturen durch alle weiteren Parteien hat der Notar das elektronische Dokument mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und den auf diese Weise errichteten Notariatsakt gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.“

11. In § 78 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002)“ durch den Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt.

12. In § 79 Abs. 9 erster Satz wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 und 4“ ersetzt.

13. Dem § 79 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze kann der Notar auch die Echtheit einer händischen Unterschrift in Bezug auf eine elektronisch errichtete Urkunde beglaubigen. Zu diesem Zweck muss der Notar die elektronische Urkunde aus dem Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e abrufen und von ihr einen Ausdruck herstellen. In der Folge ist dieser Ausdruck mit der händischen Unterschrift der physisch vor dem Notar anwesenden Partei zu versehen und vom Notar am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und unter Beifügung seines Amtssiegels händisch zu unterschreiben. Sodann hat der Notar dieses Dokument elektronisch bereitzustellen, mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Darüber hinaus kann nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze die Echtheit einer elektronischen Signatur durch den Notar auch in Bezug auf eine auf Papier errichtete Urkunde beglaubigt werden. Zu diesem Zweck muss die Urkunde in elektronischer Form im Urkundenarchiv (§ 140e) gespeichert sein. Die zu beurkundende elektronische Signatur ist einer aus dem Urkundenarchiv (§ 140e) abgerufenen verkehrsfähigen elektronischen Version dieser gespeicherten Urkunde beizufügen und vom Notar nach Abs. 9 elektronisch zu beglaubigen. Dieses mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur versehene Dokument hat der Notar im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.“

14. Dem § 82 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Beglaubigt der Notar die Echtheit einer oder mehrerer elektronischer Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) und erfolgt eine Speicherung der signierten Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e, so ist das Vermerkblatt lediglich vom Notar zu unterfertigen; der Vermerk ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.“

15. In § 82 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(firmenmäßigen Zeichnung)“ die Wortfolge „oder der elektronischen Signatur“ eingefügt.

16. In § 82 Abs. 4 vorletzter Satz werden das Wort „können“ durch das Wort „sind“ und die Wortfolge „gespeichert werden“ durch die Wortfolge „zu speichern“ ersetzt.

17. In § 125a Abs. 3 wird das Zitat „§ 140j“ durch das Zitat „§ 140k“ ersetzt.

18. In § 125b Abs. 1 wird das Zitat „§ 125 Abs. 4 Z 1 bis 4 und 7“ durch das Zitat „§ 125 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 1 bis 4 und 7“ ersetzt.

19. § 131 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Stimmabgabe kann auch durch Einsendung von Stimmzetteln an die Kammer (Briefwahl) erfolgen. Beabsichtigt ein Stimmberechtigter, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat er die Kammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Wahl zu informieren. Diesfalls gilt für die Stimmabgabe § 131a, wobei die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmen gemeinsam mit den am Wahltag persönlich abgegebenen Stimmen auszuzählen sind.“

20. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:

§ 131a. (1) Auf Anordnung des Präsidenten oder des Vorsitzenden können nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Wahlen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse im Weg der ausschließlichen Briefwahl stattfinden. In diesem Fall hat die Kammer den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem Wahltag die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Kammer als Empfänger und dem Namen des Stimmberechtigten als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“.

(2) Zur Ausübung seines Wahlrechts hat der Stimmberechtigte den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat er auf dem Rückkuvert durch Unterschrift zu erklären, dass er den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Das Rückkuvert ist zu verschließen und so rechtzeitig zu übermitteln, dass es spätestens einen Tag vor dem Wahltag bei der Kammer einlangt.

(3) Die bei der Kammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge aufzubewahren.

(4) Im Rahmen der Auszählung der Stimmen ist auf den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender die Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, so ist die Stimmabgabe nichtig. Die Stimmabgabe ist auch dann nichtig, wenn ein anderes als das von der Kammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet wird, wenn sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches finden oder wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet. Im Übrigen gilt § 131.“

21. Nach § 135 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Auf Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer können Sitzungen der Notariatskammer auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Kammermitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassungen gelten die Abs. 2 bis 4.“

22. In § 140h Abs. 2 Z 1 und 2 wird jeweils nach der Wendung „Änderung,“ die Wendung „die gerichtliche Einschränkung,“ eingefügt.

23. § 140h Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. a) die Erklärung, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung vorab zu widersprechen, und der Widerruf dieser Erklärung,

               b) die Änderung oder gerichtliche Einschränkung der Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters und die erneute Eintragung einer bestehenden gesetzlichen Erwachsenenvertretung,

                c) der Widerspruch gegen eine bestehende gesetzliche Erwachsenenvertretung und

               d) die sonstige Beendigung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung,“

24. Nach § 141d Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann eine Tagung des Delegiertentags auf Anordnung des Präsidenten auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder des Delegiertentags eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassungen gelten die Abs. 2 und 3.“

25. Nach § 141f Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf Anordnung des Präsidenten können Tagungen des Ständigen Ausschusses auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Ausschussmitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassung gilt Abs. 2.“

26. In § 154 Abs. 1 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 36a Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 36a Abs. 3)“ ersetzt.

27. Dem § 189 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 33 Abs. 1, 3 und 4, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 69b Abs. 4a, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 9 und 10, § 82 Abs. 3 und 4, § 119 Abs. 3, § 125a Abs. 3, § 125b Abs. 1, § 131 Abs. 2, § 131a, § 135 Abs. 4a, § 141d Abs. 3a, § 141f Abs. 2a sowie § 154 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 140h Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zeiten, in denen die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ruht (§ 32), sind nicht auf die Dauer der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt anzurechnen.“

2. In § 3 Abs. 1 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002)“ durch den Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32) entfallen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 und die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3; die entsprechenden Legitimationsurkunden sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich zurückzustellen.“

4. § 21 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Während des Ruhens und nach dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2) entfällt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur; die Ausweiskarte ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich zurückzustellen.“

5. Dem § 21a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Versicherung entfällt während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2).“

6. § 21c Z 3 lautet:

         „3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert ebenso wie das Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung sowie die Ausübung einer erteilten Prokura (Z 10).“

7. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer bleibt auch während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32) aufrecht.“

8. Nach § 22 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Präsident der Rechtsanwaltskammer vertritt diese nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Plenarversammlung und des Ausschusses. Im Verhinderungsfall, bei Vorliegen eines in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer geregelten Vertretungsfalls oder auf sein Ersuchen wird er durch den nach der Geschäftsordnung zuständigen oder von ihm beauftragten Präsidenten-Stellvertreter vertreten.“

9. Dem § 24 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Sofern davon abgesehen für die jeweilige Funktion nichts anderes angeordnet ist, ist jedes Kammermitglied aktiv und passiv wahlberechtigt. Nicht wählbar sind Kammermitglieder während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32). Eine bereits gewählte Person scheidet mit dem Eintritt eines Ruhens aus dem Amt aus.“

10. § 27 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Beiträge können durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden; insbesondere in den in § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a bis c geregelten Fällen kann eine solche Nachsicht auch durch die Plenarversammlung beschlossen werden.“

11. In § 30 Abs. 4 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Rechtsanwaltspraxis“ die Wendung „sowie gegen Entscheidungen in einer Angelegenheit nach § 32“ eingefügt.

12. § 32 lautet:

§ 32. (1) Rechtsanwaltsanwärter können anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege die Ruhendstellung der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beantragen. Bei Geburt eines eigenen Kindes kann die Mutter einen solchen Antrag für den Zeitraum ab dem Beginn eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 Mutterschutzgesetz 1979, der Vater für den Zeitraum ab der Geburt für jeweils längstens zwei Jahre nach der Geburt stellen; bei Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege ist eine Antragstellung für den Zeitraum ab der Annahme oder der Übernahme für längstens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt möglich. Bei der Antragstellung ist die Zustimmung zu diesem Vorgehen durch den Rechtsanwalt, bei dem die antragstellende Person in praktischer Verwendung steht, nachzuweisen. Während des Ruhens bleibt die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter aufrecht. Das Ruhen und seine Dauer sind in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter ersichtlich zu machen. Unterschreitet die im Rahmen einer aus Anlass der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu erbringende wöchentliche Normalarbeitszeit das Ausmaß von acht Stunden, so ist ein Antrag auf Ruhendstellung binnen vier Wochen nach Abschluss der Vereinbarung zu stellen, widrigenfalls die Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erfolgen hat.

(2) Ein zunächst für einen kürzeren Zeitraum beantragtes Ruhen kann auf Antrag verlängert werden, dies bis zur Maximaldauer nach Abs. 1 zweiter Satz. Mit dem Ablauf der Ruhensfrist oder der Erklärung des Verzichts auf die Fortsetzung des Ruhens lebt die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter wieder auf, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung bedarf; der Ruhensvermerk ist in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu streichen.“

13. In der Abschnittsüberschrift des IV. Abschnitts wird das Wort „Erlöschung“ durch die Wortfolge „Erlöschen und Ruhen“ ersetzt.

14. In § 34 Abs. 2 Z 1 lit. b wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

15. In § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c wird der Strichpunkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

16. Dem § 34 Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:

             „d) auf Ruhendstellung der Berechtigung über Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege; bei Geburt eines eigenen Kindes kann die Mutter einen solchen Antrag für den Zeitraum ab dem Beginn eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 Mutterschutzgesetz 1979 oder dem dem Beginn eines solchen Beschäftigungsverbots entsprechenden Zeitpunkt, der Vater für den Zeitraum ab der Geburt für jeweils längstens zwei Jahre nach der Geburt stellen; bei Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege ist eine Antragstellung für den Zeitraum ab der Annahme oder der Übernahme für längstens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt möglich; ein zunächst für einen kürzeren Zeitraum beantragtes Ruhen kann über Antrag verlängert werden, dies bis zur jeweils angeführten Maximaldauer;“

17. Nach § 34 Abs. 2 Z 2 wird dem Absatz folgender Schlussteil angefügt:

„Während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bleiben die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte aufrecht. Das Ruhen und gegebenenfalls auch seine Dauer sind in der Liste der Rechtsanwälte ersichtlich zu machen; ein entsprechender Vermerk ist gegebenenfalls auch in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o anzubringen. Mit dem Wegfall des Grundes für das Ruhen oder der Erklärung des Verzichts auf die Fortsetzung des Ruhens nach Z 1 lit. d lebt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wieder auf, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung bedarf; der Ruhensvermerk ist in den genannten Listen zu streichen.“

18. In § 34a Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „wird“ der Klammerausdruck „(Rechtsanwaltskommissär)“ eingefügt.

19. In § 34b Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „anderen Rechtsanwalt“ durch das Wort „Rechtsanwaltskommissär“ ersetzt.

20. In § 36 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „§ 37 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

21. § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a zweiter Halbsatz lautet:

„in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b oder c getroffenen Regelung Beitragszeiten für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums ungekürzt erworben werden;“

22. § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a lautet:

             „a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

                    aa) im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten oder

                    bb) während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d auf Antrag

lediglich den für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben;“

23. § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b lautet:

             „b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen auf Antrag für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;“

24. Dem § 53 Abs. 2 Z 4 wird folgende lit. c angefügt:

              „c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter ganz oder teilweise von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle der Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.“

25. Dem § 60 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 21a Abs. 1, § 21c, § 22 Abs. 1 und 2a, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 32, die Abschnittsüberschrift des IV. Abschnitts, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 5, § 34b Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht wählbar sind Kammermitglieder ferner während des Ruhens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).“

2. § 13 erster Satz lautet:

„Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt

           1. mit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,

           2. mit der Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1,

           3. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird,

           4. mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter oder

           5. mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).“

3. Dem § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Zeiten, in denen die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO) ruht, sind auf die Dauer von Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 nicht anzurechnen.“

4. Dem § 24 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an den Disziplinarrat und den Kammeranwalt auf deren Ersuchen zu übermitteln.

(4) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung), oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung) von Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind und im Falle einer Übermittlung die Erforderlichkeit der Daten für das jeweilige Verfahren offenkundig ist oder dargelegt wird. Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten gemäß Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur schriftlich dokumentiert verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden und sind nach Rechtskraft der das jeweilige oder ein damit unmittelbar in Zusammenhang stehendes Disziplinarverfahren abschließend beendenden Entscheidung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar zu halten und zu speichern. Gesetzlich geregelte Datenverarbeitungs- und Übermittlungsvoraussetzungen und ‑verbote bleiben unberührt.“

5. Dem § 80 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 7 Abs. 2, § 13 und § 16 Abs. 10 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“