Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung der Notariatsordnung

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 5 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.

(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 6 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 6a. (1) Das für die Ernennung zum Notar erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

§ 6a. (1) Das für die Ernennung zum Notar erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:

(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;

           4. die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 6, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;

           5. bis 7.

           5. bis 7.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 33. (1) In Sachen, in denen der Notar selbst beteiligt ist, in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder mit denen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, sowie in Sachen seines Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.

§ 33. (1) Der Notar darf

 

           1. in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist,

 

           2. in Sachen von Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind,

 

           3. in Sachen seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie verwandt sind,

 

           4. in Sachen der von ihm als Erwachsenenvertreter oder als Vorsorgebevollmächtigter vertretenen schutzberechtigten Personen sowie

 

           5. in Fällen, in denen in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll,

 

keine Notariatsurkunde aufnehmen. Zu den Sachen nach Z 1 bis 4 zählen auch die Angelegenheiten von juristischen Personen, an denen der Notar oder eine der in Z 2 bis 4 genannten Personen die Mehrheit am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital oder an den Stimmrechten hält oder Mitglied deren vertretungsbefugten Organs ist. Ist der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans einer juristischen Person, so darf er in deren Angelegenheiten weder einen Notariatsakt errichten noch notarielle Beurkundungen über Vorgänge vornehmen, an denen das Aufsichtsorgan unmittelbar beteiligt ist.

(2) ...

(2) ...

(3) Der Notar darf in den unter Abs. 1 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann keine Notariatsurkunde aufnehmen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.

(3) In

 

           1. Sachen solcher Personen, mit denen der Notar in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,

 

           2. Sachen solcher Personen, die mit dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Notars in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind,

 

           3. den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5, in denen das Naheverhältnis zum Notar nicht mehr besteht,oder

 

           4. Angelegenheiten einer juristischen Person, bei der der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans ist und er keine notarielle Amtshandlung im Sinn des Abs. 1 letzter Satz vornimmt,

 

hat der Notar vor Aufnahme einer Notariatsurkunde diejenige Partei, zu der das Naheverhältnis nicht besteht oder bestanden hat, auf das aufrechte oder (in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5) frühere Naheverhältnis hinzuweisen und zu fragen, ob er die notarielle Amtshandlung dennoch vornehmen soll; die Offenlegung und die Zustimmung der Partei sind vom Notar in der Urkunde zu vermerken. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so hat die notarielle Amtshandlung zu unterbleiben. Hat der Notar Kenntnis vom aufrechten oder früheren Naheverhältnis und unterlässt er dessen ungeachtet die Offenlegung, so tritt die Rechtsfolge nach Abs. 2 ein; Gleiches gilt, wenn die Offenlegung und die Zustimmung der Partei nicht in der Urkunde vermerkt wird.

 

(4) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf die beim betreffenden Notar in Verwendung stehenden substitutionsberechtigten Notariatskandidaten.

§ 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.

§ 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.

(2) ...

(2) ...

§ 63. (1) ...

§ 63. (1) ...

(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.

§ 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:

§ 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:

          a) bis f) ...

          a) bis f) ...

           g) die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen. Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.

           g) die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen. Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.

Wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften auf Papier beizusetzen (§ 47 Abs. 2), wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften in elektronischer Form beizufügen (§ 47 Abs. 3). Der Notariatsakt kann nur dann elektronisch errichtet werden, wenn alle Personen, die ihn zu unterfertigen haben, elektronische Signaturen (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) verwenden.

Wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften auf Papier beizusetzen (§ 47 Abs. 2), wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften in elektronischer Form beizufügen (§ 47 Abs. 3), dies ausgenommen den in § 69b Abs. 4a geregelten Fall. Der Notariatsakt kann nur dann elektronisch errichtet werden, wenn alle Personen, die ihn zu unterfertigen haben, elektronische Signaturen (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) verwenden.

Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie bei der Fertigung auf Papier ihr Handzeichen beifügen und es muss im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notar, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.

Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie bei der Fertigung auf Papier ihr Handzeichen beifügen und es muss im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notar, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.

Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muss das entgegenstehende Hindernis ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.

Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muss das entgegenstehende Hindernis ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.

          h) ...

          h) ...

(2) ...

(2) ...

§ 69b. (1) bis (4) …

§ 69b. (1) bis (4) …

 

(4a) Die Errichtung eines Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann auch dadurch erfolgen, dass die physisch vor dem Notar anwesenden Parteien die zu errichtende Urkunde wahlweise händisch unterschreiben oder elektronisch signieren und die mit dem Notar elektronisch verbundenen Parteien die zu errichtende Urkunde elektronisch signieren. Wird von einer oder mehreren der physisch vor dem Notar anwesenden Parteien von der Möglichkeit der händischen Unterschrift Gebrauch gemacht, so sind zunächst sämtliche elektronischen Signaturen auf dem elektronisch errichteten Dokument anzubringen. In der Folge ist vom Notar ein Ausdruck dieses Dokuments herzustellen, auf dem sodann die händischen Unterschriften anzubringen sind. Im Anschluss daran hat der Notar den Ausdruck am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar händisch zu unterschreiben und sein Amtssiegel beizufügen. Den auf diese Weise errichteten Notariatsakt hat der Notar in der Folge gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ein Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann darüber hinaus auch dadurch errichtet werden, dass zunächst das Papierdokument von den physisch vor dem Notar anwesenden Parteien händisch unterschrieben wird, sofern diese nicht elektronisch signieren wollen. In der Folge hat der Notar dieses Dokument den übrigen Parteien elektronisch bereitzustellen. Nach der Anbringung der elektronischen Signaturen durch alle weiteren Parteien hat der Notar das elektronische Dokument mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und den auf diese Weise errichteten Notariatsakt gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.

(5) ...

(5) ...

§ 78. (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder

§ 78. (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder

die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.

die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 79. (1) bis (8) ...

§ 79. (1) bis (8) ...

(9) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und 3 kann der Notar unter sinngemäßer Anwendung des § 69b Abs. 2 und 3 auch die Echtheit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur einer nicht physisch anwesenden Partei beurkunden. Der Notar muss dabei mit der Partei vor und während ihrer Unterschrifts- oder Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der händischen Unterschrift oder der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann. Bei einer händischen Unterschrift hat die Partei dem elektronischen Abbild des von ihr unterfertigten Dokuments auch ihre elektronische Signatur beizufügen. Zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen hat der Notar vor der Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift auch einen optischen Vergleich zwischen dem an ihn elektronisch übermittelten Dokument und der der Partei nach der Anbringung der Unterschrift vorliegenden Urkunde vorzunehmen. Der vom Notar anzubringende Beglaubigungsvermerk (Abs. 5) hat auch die Angabe zu enthalten, dass die Beglaubigung auf der Grundlage dieser Bestimmung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist.

(9) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und 4 kann der Notar unter sinngemäßer Anwendung des § 69b Abs. 2 und 3 auch die Echtheit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur einer nicht physisch anwesenden Partei beurkunden. Der Notar muss dabei mit der Partei vor und während ihrer Unterschrifts- oder Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der händischen Unterschrift oder der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann. Bei einer händischen Unterschrift hat die Partei dem elektronischen Abbild des von ihr unterfertigten Dokuments auch ihre elektronische Signatur beizufügen. Zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen hat der Notar vor der Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift auch einen optischen Vergleich zwischen dem an ihn elektronisch übermittelten Dokument und der der Partei nach der Anbringung der Unterschrift vorliegenden Urkunde vorzunehmen. Der vom Notar anzubringende Beglaubigungsvermerk (Abs. 5) hat auch die Angabe zu enthalten, dass die Beglaubigung auf der Grundlage dieser Bestimmung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist.

 

(10) Nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze kann der Notar auch die Echtheit einer händischen Unterschrift in Bezug auf eine elektronisch errichtete Urkunde beglaubigen. Zu diesem Zweck muss der Notar die elektronische Urkunde aus dem Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e abrufen und von ihr einen Ausdruck herstellen. In der Folge ist dieser Ausdruck mit der händischen Unterschrift der physisch vor dem Notar anwesenden Partei zu versehen und vom Notar am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und unter Beifügung seines Amtssiegels händisch zu unterschreiben. Sodann hat der Notar dieses Dokument elektronisch bereitzustellen, mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Darüber hinaus kann nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze die Echtheit einer elektronischen Signatur durch den Notar auch in Bezug auf eine auf Papier errichtete Urkunde beglaubigt werden. Zu diesem Zweck muss die Urkunde in elektronischer Form im Urkundenarchiv (§ 140e) gespeichert sein. Die zu beurkundende elektronische Signatur ist einer aus dem Urkundenarchiv (§ 140e) abgerufenen verkerjsfähigen elektronischen Version dieser gespeicherten Urkunde beizufügen und vom Notar nach Abs. 9 elektronisch zu beglaubigen. Dieses mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur versehene Dokument hat der Notar im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.

§ 82. (1) und (2) …

§ 82. (1) und (2) …

(3) Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Abs. 2 nicht anzuwenden.

(3) Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Abs. 2 nicht anzuwenden. Beglaubigt der Notar die Echtheit einer oder mehrerer elektronischer Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) und erfolgt eine Speicherung der signierten Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e, so ist das Vermerkblatt lediglich vom Notar zu unterfertigen; der Vermerk ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.

(4) Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so können sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeichert werden. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.

(4) Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder der elektronischen Signatur auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so sind sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.

(5) ...

(5) ...

§ 119. (1) und (2) …

§ 119. (1) und (2) …

(3) Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels zu bestellen; es kann jedoch auch ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels oder eine andere geeignete Person zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses nach § 6 Abs. 1 Z 5 genügt jedoch für diese Person eine vierjährige praktische Verwendung nach § 6 Abs. 2, davon mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat; nach § 6 Abs. 3 angerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Eine mindestens zweijährige Verwendung als Notariatskandidat genügt, wenn sonst eine Substituierung nicht möglich oder die Bestellung eines anderen Substituten nicht angebracht wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem Fall der Zustimmung des Bundesministers für Justiz.

(3) Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels zu bestellen; es kann jedoch auch ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels oder eine andere geeignete Person zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses nach § 6 Abs. 1 Z 6 genügt jedoch für diese Person eine vierjährige praktische Verwendung nach § 6 Abs. 2, davon mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat; nach § 6 Abs. 3 angerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Eine mindestens zweijährige Verwendung als Notariatskandidat genügt, wenn sonst eine Substituierung nicht möglich oder die Bestellung eines anderen Substituten nicht angebracht wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem Fall der Zustimmung des Bundesministers für Justiz.

(4) …

(4) …

§ 125a. (1) und (2) ...

§ 125a. (1) und (2) ...

(3) Die Beitragsordnung ist in sinngemäßer Anwendung des § 140j kundzumachen.

(3) Die Beitragsordnung ist in sinngemäßer Anwendung des § 140k kundzumachen.

§ 125b. (1) Beschlussfassungen der Notariatskollegien in dringlichen Angelegenheiten nach § 125 Abs. 4 Z 1 bis 4 und 7 sowie § 125a NO können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss ist die Beteiligung zumindest der Hälfte aller Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen erforderlich.

§ 125b. (1) Beschlussfassungen der Notariatskollegien in dringlichen Angelegenheiten nach § 125 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 1 bis 4 und 7 sowie § 125a NO können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss ist die Beteiligung zumindest der Hälfte aller Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen erforderlich.

(2) ...

(2) ...

§ 131.

 

(1) …

§ 131. (1) …

(2) Die Stimmabgabe kann auch durch Einsendung von Stimmzetteln an die Kammer oder an den Leiter der Wahl erfolgen. Diese Stimmzettel sind gültig, wenn sie mit der Unterschrift des Notars oder des Kandidaten versehen sind und vor Schluß der Stimmenabgabe einlangen. Die Unterschrift des Kandidaten bedarf, wenn sie der Kammer noch nicht vorliegt, der Beglaubigung.

(2) Die Stimmabgabe kann auch durch Einsendung von Stimmzetteln an die Kammer (Briefwahl) erfolgen. Beabsichtigt ein Stimmberechtigter, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat er die Kammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Wahl zu informieren. Diesfalls gilt für die Stimmabgabe § 131a, wobei die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmen gemeinsam mit den am Wahltag persönlich abgegebenen Stimmen auszuzählen sind.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

 

§ 131a. (1) Auf Anordnung des Präsidenten oder des Vorsitzenden können nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Wahlen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse im Weg der ausschließlichen Briefwahl stattfinden. In diesem Fall hat die Kammer den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem Wahltag die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Kammer als Empfänger und dem Namen des Stimmberechtigten als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“.

 

(2) Zur Ausübung seines Wahlrechts hat der Stimmberechtigte den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat er auf dem Rückkuvert durch Unterschrift zu erklären, dass er den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Das Rückkuvert ist zu verschließen und so rechtzeitig zu übermitteln, dass es spätestens einen Tag vor dem Wahltag bei der Kammer einlangt.

 

(3) Die bei der Kammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge aufzubewahren.

 

(4) Im Rahmen der Auszählung der Stimmen ist auf den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender die Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, so ist die Stimmabgabe nichtig. Die Stimmabgabe ist auch dann nichtig, wenn ein anderes als das von der Kammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet wird, wenn sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches finden oder wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet. Im Übrigen gilt § 131.

§ 135.

 

(1) bis (4) ...

§ 135. (1) bis (4) ...

 

(4a) Auf Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer können Sitzungen der Notariatskammer auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Kammermitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassungen gelten die Abs. 2 bis 4.

(5) ...

(5) ...

§ 140h. (1) ...

§ 140h. (1) ...

(2) Ebenso ist einzutragen

(2) Ebenso ist einzutragen

           1. die Änderung, die Kündigung, der Widerruf und die sonstige Beendigung einer Vorsorgevollmacht sowie der Eintritt und der Wegfall des Vorsorgefalls einer Vorsorgevollmacht,

           1. die Änderung, die gerichtliche Einschränkung, die Kündigung, der Widerruf und die sonstige Beendigung einer Vorsorgevollmacht sowie der Eintritt und der Wegfall des Vorsorgefalls einer Vorsorgevollmacht,

           2. die Änderung, die Kündigung, der Widerruf und die sonstige Beendigung einer gewählten Erwachsenenvertretung,

           2. die Änderung, die gerichtliche Einschränkung, die Kündigung, der Widerruf und die sonstige Beendigung einer gewählten Erwachsenenvertretung,

           3. die Erklärung, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung vorab zu widersprechen und der Widerruf dieser Erklärung sowie der Widerspruch gegen eine bestehende gesetzliche Erwachsenenvertretung,

       3.a) die Erklärung, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung vorab zu widersprechen und der Widerruf dieser Erklärung,

 

               b) die Änderung oder gerichtliche Einschränkung der Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters und die erneute Eintragung einer bestehenden gesetzlichen Erwachsenenvertretung,

 

                c) der Widerspruch gegen eine bestehende gesetzliche Erwachsenenvertretung und

 

               d) die sonstige Beendigung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung,

           4. bis 6. ...

           4. bis 6. ...

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

§ 141d. (1) bis (3) ...

§ 141d. (1) bis (3) ...

 

(3a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann eine Tagung des Delegiertentags auf Anordnung des Präsidenten auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder des Delegiertentags eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassungen gelten die Abs. 2 und 3.

(4) ...

(4) ...

§ 141f. (1) und (2) ...

§ 141f. (1) und (2) ...

 

(2a) Auf Anordnung des Präsidenten können Tagungen des Ständigen Ausschusses auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Ausschussmitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassung gilt Abs. 2.

(3) ...

(3) ...

§. 154. (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, in die Akten, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (§§ 112 Abs. 4, 115 und 116) der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob die Notare die Bestimmungen einhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen; die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sind dabei besonders zu berücksichtigen, bei der Aufsicht in diesem Bereich ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 36a Abs. 4) der Notare und der Bewertung der von diesen nach § 36a Abs. 2 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Notariatskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Notariatskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Notars erlangt. Die Notariatskammer hat dabei den den Notaren zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat; ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 6 zu entsprechen. Die Notariatskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Notariatskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.

§. 154. (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, in die Akten, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (§§ 112 Abs. 4, 115 und 116) der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob die Notare die Bestimmungen einhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen; die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sind dabei besonders zu berücksichtigen, bei der Aufsicht in diesem Bereich ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 36a Abs. 3) der Notare und der Bewertung der von diesen nach § 36a Abs. 2 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Notariatskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Notariatskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Notars erlangt. Die Notariatskammer hat dabei den den Notaren zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat; ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 6 zu entsprechen. Die Notariatskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Notariatskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.

(1a) bis (8) ...

(1a) bis (8) ...

§ 189. (1) bis (15) ...

§ 189. (1) bis (15) ...

 

(16) § 6a Abs. 1, § 33 Abs. 1, 3 und 4, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 69b Abs. 4a, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 9 und 10, § 82 Abs. 3 und 4, § 125a Abs. 3, § 125b Abs. 1, § 131 Abs. 2, § 131a, § 135 Abs. 4a, § 141d Abs. 3a, § 141f Abs. 2a sowie § 154 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 140h Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.

 

 

Artikel 2

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§. 2.

 

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.

§ 2. (1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde. Zeiten, in denen die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ruht (§ 32), sind nicht auf die Dauer der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt anzurechnen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 3. (1) Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

§ 3. (1) Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 15. (1) bis (4) ...

§ 15. (1) bis (4) ...

 

(5) Während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32) entfallen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 und die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3; die entsprechenden Legitimationsurkunden sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich zurückzustellen.

§ 21. (1) und (2) ...

§ 21. (1) und (2) ...

(3) Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur, die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückzustellen; in den Fällen des § 34 Abs. 2 ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf des Zertifikats zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.

(3) Während des Ruhens und nach dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2) entfällt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur; die Ausweiskarte ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich zurückzustellen. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf des Zertifikats zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.

(4) ...

(4) ...

§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Versicherung entfällt während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2).

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

           3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert ebenso wie das Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung sowie die Ausübung einer erteilten Prokura (Z 10).

           4. bis 12. ...

           4. bis 12. ...

§ 22. (1) (1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet.

§ 22. (1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer bleibt auch während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32) aufrecht.

(2) ...

(2) ...

 

(2a) Der Präsident der Rechtsanwaltskammer vertritt diese nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Plenarversammlung und des Ausschusses. Im Verhinderungsfall, bei Vorliegen eines in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer geregelten Vertretungsfalls oder auf sein Ersuchen wird er durch den nach der Geschäftsordnung zuständigen oder von ihm beauftragten Präsidenten-Stellvertreter vertreten.

(3) ...

(3) ...

§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden.

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden. Sofern davon abgesehen für die jeweilige Funktion nichts anderes angeordnet ist, ist jedes Kammermitglied aktiv und passiv wahlberechtigt. Nicht wählbar sind Kammermitglieder während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32). Eine bereits gewählte Person scheidet mit dem Eintritt eines Ruhens aus dem Amt aus.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

§ 27.

§ 27.

(1) ...

(1) ...

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden; insbesondere in den in § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a bis c geregelten Fällen kann eine solche Nachsicht auch durch die Plenarversammlung beschlossen werden.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

§. 30.

 

(1) bis (3) ...

§ 30. (1) bis (3)

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste, gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie gegen Entscheidungen in einer Angelegenheit nach § 32 steht den Beteiligten das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

 

§ 32. (1) Rechtsanwaltsanwärter können anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege die Ruhendstellung der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beantragen. Bei Geburt eines eigenen Kindes kann die Mutter einen solchen Antrag für den Zeitraum ab dem Beginn eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 Mutterschutzgesetz 1979, der Vater für den Zeitraum ab der Geburt für jeweils längstens zwei Jahre nach der Geburt stellen; bei Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege ist eine Antragstellung für den Zeitraum ab der Annahme oder der Übernahme für längstens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt möglich. Bei der Antragstellung ist die Zustimmung zu diesem Vorgehen durch den Rechtsanwalt, bei dem die antragstellende Person in praktischer Verwendung steht, nachzuweisen. Während des Ruhens bleibt die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter aufrecht. Das Ruhen und seine Dauer sind in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter ersichtlich zu machen. Unterschreitet die im Rahmen einer aus Anlass der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu erbringende wöchentliche Normalarbeitszeit das Ausmaß von acht Stunden, so ist ein Antrag auf Ruhendstellung binnen vier Wochen nach Abschluss der Vereinbarung zu stellen, widrigenfalls die Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erfolgen hat.

 

(2) Ein zunächst für einen kürzeren Zeitraum beantragtes Ruhen kann auf Antrag verlängert werden, dies bis zur Maximaldauer nach Abs. 1 zweiter Satz. Mit dem Ablauf der Ruhensfrist oder der Erklärung des Verzichts auf die Fortsetzung des Ruhens lebt die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter wieder auf, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung bedarf; der Ruhensvermerk ist in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu streichen.

IV. Abschnitt.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

Erlöschen und Ruhen der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) ...

§ 34. (1) ...

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

           1. eines Beschlusses des Ausschusses

           1. eines Beschlusses des Ausschusses

               a) ...

               a) ...

               b) bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder

               b) bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2,

                c) wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;

                c) wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist oder

 

               d) auf Ruhendstellung der Berechtigung über Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege; bei Geburt eines eigenen Kindes kann die Mutter einen solchen Antrag für den Zeitraum ab dem Beginn eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Beginn eines solchen Beschäftigungsverbots entsprechenden Zeitpunkt, der Vater für den Zeitraum ab der Geburt für jeweils längstens zwei Jahre nach der Geburt stellen; bei Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege ist eine Antragstellung für den Zeitraum ab der Annahme oder der Übernahme für längstens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt möglich; ein zunächst für einen kürzeren Zeitraum beantragtes Ruhen kann über Antrag verlängert werden, dies bis zur jeweils angeführten Maximaldauer.

           2. eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

           2. eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

 

Während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bleibt die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte aufrecht. Das Ruhen und gegebenenfalls auch seine Dauer sind in der Liste der Rechtsanwälte ersichtlich zu machen; ein entsprechender Vermerk ist gegebenenfalls auch in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o anzubringen. Mit dem Wegfall des Grundes für das Ruhen oder der Erklärung des Verzichts auf die Fortsetzung des Ruhens nach Z 1 lit. d lebt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wieder auf, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung bedarf; der Ruhensvermerk ist in den genannten Listen zu streichen.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 34a. (1) bis (4) …

§ 34a. (1) bis (4) …

(5) Die Bestellung eines Kammerkommissärs hat zu unterbleiben, wenn ein anderer Rechtsanwalt innerhalb einer Woche nach dem Eintritt des Erlöschens oder Ruhens bei der Rechtsanwaltskammer anzeigt, dass er die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben (Abs. 2) wahrnehmen wird, und dem Ausschuss keine Gründe bekannt sind, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch diesen anderen Rechtsanwalt sprechen würden. Wurde bereits ein Kammerkommissär bestellt, so ist dieser zu entheben.

(5) Die Bestellung eines Kammerkommissärs hat zu unterbleiben, wenn ein anderer Rechtsanwalt innerhalb einer Woche nach dem Eintritt des Erlöschens oder Ruhens bei der Rechtsanwaltskammer anzeigt, dass er die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben (Abs. 2) wahrnehmen wird (Rechtsanwaltskommissär), und dem Ausschuss keine Gründe bekannt sind, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch diesen anderen Rechtsanwalt sprechen würden. Wurde bereits ein Kammerkommissär bestellt, so ist dieser zu entheben.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 34b. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von der Rechtsanwaltskammer der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Soweit erforderlich gilt dies auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen anderen Rechtsanwalt wahrgenommen werden (§ 34a Abs. 5).

§ 34b. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von der Rechtsanwaltskammer der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Soweit erforderlich gilt dies auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen Rechtsanwaltskommissär wahrgenommen werden (§ 34a Abs. 5).

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 36. (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders

§ 36. (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit; § 27 Abs. 6 und § 37 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden;

           6. die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit; § 27 Abs. 6 und § 37 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;

           7. bis 10. ...

           7. bis 10. ...

(1a) bis (6) ...

(1a) bis (6) ...

§ 50. (1) …

§ 50. (1) …

(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

           1. und 1a. …

           1. und 1a. …

           2. Voraussetzung für den Anspruch sind

           2. Voraussetzung für den Anspruch sind

               a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in der Satzung vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in der betreffenden Umlagenordnung gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b getroffenen Regelung die auf die Dauer der Befreiung entfallende Beitragszeit ungekürzt erworben wird; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;

               a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in der Satzung vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in der betreffenden Umlagenordnung gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b oder c getroffenen Regelung Beitragszeiten für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums ungekürzt erworben werden; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;

               b) bis e) …

               b) bis e) …

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 53. (1) und (1a) ...

§ 53. (1) und (1a) ...

(2) Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf zwei Fünftel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass

(2) Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf zwei Fünftel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere

           4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere

               a) Rechtsanwälte

               a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben;

                    aa) im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten oder

 

                    bb) während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d auf Antrag

 

                lediglich den für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben;

               b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen auf Antrag für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot für werdende Mütter entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden.

               b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen auf Antrag für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;

 

                c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter ganz oder teilweise von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle der Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.

In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.

In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.

§ 60. (1) bis (18) ...

§ 60. (1) bis (18) ...

 

(19) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 21a Abs. 1, § 21c, § 22 Abs. 1 und 2a, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 32, die Abschnittsüberschrift des IV. Abschnitts, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 5, § 34b Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

 

 

Artikel 3

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden. Nicht wählbar sind Kammermitglieder ferner während des Ruhens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 13. Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder mit der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.

§ 13. Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt

 

           1. mit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,

 

           2. mit der Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1,

 

           3. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird,

 

           4. mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter oder

 

           5. mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).

 

Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.

§ 16. (1) bis (9) ...

§ 16. (1) bis (9) ...

 

(10) Zeiten, in denen die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO) ruht, sind auf die Dauer von Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 nicht anzurechnen.

§ 24. (1) und (2) …

§ 24. (1) und (2) …

 

(3) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an den Disziplinarrat und den Kammeranwalt auf deren Ersuchen zu übermitteln.

 

(4) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung), oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung) von Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind und im Falle einer Übermittlung die Erforderlichkeit der Daten für das jeweilige Verfahren offenkundig ist oder dargelegt wird. Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten gemäß Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur schriftlich dokumentiert verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden und sind nach Rechtskraft der das jeweilige oder ein damit unmittelbar in Zusammenhang stehendes Disziplinarverfahren abschließend beendenden Entscheidung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar zu halten und zu speichern. Gesetzlich geregelte Datenverarbeitungs- und Übermittlungsvoraussetzungen und ‑verbote bleiben unberührt.

§ 80. (1) bis (10) ...

§ 80. (1) bis (10) ...

 

(11) § 7 Abs. 2, § 13 und § 16 Abs. 10 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.