Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, ABl. Nr. L 433I vom 22.12.2020 S. 11, wurde der Haushaltsrahmen für die kommenden Jahre und damit auch die für die Gemeinsame Agrarpolitik zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Gleichzeitig erfolgten Überlegungen zur Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020. Mit Mitteilung vom 29.11.2017 zur „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ hat die Europäische Kommission die Herausforderungen für die GAP und deren Ziele und Ausrichtungen – wie zum Beispiel Stärkung der Ergebnisorientierung, Modernisierung der Land- und Forstwirtschaft und der ländlichen Gebiete, Förderung der Nachhaltigkeit ihrer Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer, umwelt- und klimapolitischer Hinsicht sowie Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten – dargelegt.

Konkret soll die GAP ein auf Ergebnisse ausgerichtetes System werden, wo die Union lediglich allgemeine Parameter (zum Beispiel Ziele und grundlegende Anforderungen) festlegt und die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten (Umsetzungsmodell). Die Unterstützung aus dem EU-Haushalt ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern und trägt zur Verwirklichung folgender allgemeiner Ziele bei:

-       Förderung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der Ernährungssicherheit gewährleistet

-       Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union

-       Stärkung des sozioökomischen Gefüges in ländlichen Gebieten

Bei der Festlegung der konkreten Ziele ist den Bedingungen im Mitgliedstaat und den Bedarfen vor Ort Rechnung zu tragen und die Interventionen (im Folgenden als „Fördermaßnahmen“ bezeichnet) sollen so zugeschnitten sein, dass die GAP den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet. Eine wesentliche Rolle im Umsetzungsmodell kommt dem GAP-Strategieplan (GSP) zu. Dieser wird vom Mitgliedstaat auf der Grundlage einer SWOT-Analyse erstellt, nennt die dafür notwendigen Fördermaßnahmen samt den Zielwerten sowie die Elemente, die mehreren Fördermaßnahmen gemeinsam sind (wie zum Beispiel Definitionen, Konditionalität und Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems). Die Mitgliedstaaten haben auch den Rechtsrahmen für den GSP festzulegen.

Da sich die Beschlussfassung zu den Rechtsvorschlägen auf EU-Ebene verzögerte, wurden mittels Übergangsregelung (Verordnung (EU) 2020/2220) Vorgaben für die Jahre 2021 und 2022 erlassen, die im Wesentlichen eine Fortführung der bestehenden Fördermaßnahmen unter – soweit erforderlich – Verwendung von Mitteln des neuen Haushaltsrahmens vorsehen.

Die EU-Rechtsakte für die GAP nach 2022 bestehen aus der

–      Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S 1,

–      Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S 187 und

–      Verordnung (EU) 2021/2117 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S 262.

Die Verordnung (EU) 2021/2116 folgt dem System der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, regelt die Fonds zur Finanzierung der Agrarausgaben (EGFL und ELER), legt die Grundsätze zu den von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsystemen fest und enthält die Vorgaben für den Rechnungsabschluss, den Leistungsabschluss sowie das Konformitätsverfahren, wobei dem Wechsel vom System der Konformität durch Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung (sogenanntes Compliance-System) zum Leistungssystem durch Festlegung und Erreichung von Zielwerten (Performance-System) Rechnung getragen wird.

Die Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Regeln zu den Direktzahlungen (bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt), zur Entwicklung des ländlichen Raums (bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geregelt) und zu den Fördermaßnahmen in bestimmten Sektoren – unter anderem für Obst und Gemüse, Wein und Honig –, die bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthalten waren. Zusätzlich sind die Vorgaben zu den notwendigen Elementen für das neue Umsetzungsmodell – wie Einheitsbeträge und Indikatoren, zu Aufbau und Inhalt des GAP-Strategieplans, zum Verfahren zu seiner Genehmigung und Überwachung sowie zur Berichterstattung und Evaluierung – enthalten.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines GAP-Pakets 2021 sollen mehrere betroffene Gesetze geändert werden.

In die Novelle zum Marktordnungsgesetz werden auch die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgenommen. Zu diesem Zweck wird auch der Gesetzestitel geändert sowie die Kurzbezeichnung auf MOG 2021 aktualisiert. Damit werden der Rechtsrahmen für den GSP festgelegt, die Organisation klargestellt, die Fördermaßnahmen näher bestimmt und Regeln zur Abwicklung (Antragsverfahren, Verwaltung und Kontrolle) aufgenommen. Die Fördermaßnahmen der 2. Säule (Entwicklung des ländlichen Raums) werden – wie bisher – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung näher ausgestaltet. Die Vorgaben im MOG 2021 haben sich daher in diesem Bereich auf den verfolgten Zweck der Fördermaßnahmen zu beschränken. Die Fördermaßnahmen der 1. Säule (Direktzahlungen und Maßnahmen in bestimmten Sektoren), die in Hoheitsverwaltung abgewickelt werden, beinhalten auch die nähere Ausgestaltung.

Die Änderungen des LWG sind vor allem durch die auf EU-Ebene zwischenzeitig erfolgten Änderungen sowie die österreichische Neugestaltung der GAP bedingt. Zum anderen wird der Bericht zur Landwirtschaft (Grüner Bericht) an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Im AMA-Gesetz werden Anpassungen bei der Förderabwicklung und technische Adaptierungen vorgenommen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Gesetzentwurf stützt sich auf

–      die Bundeskompetenz gemäß § 1 MOG 2007 (Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen) für die Maßnahmen der 1. Säule (Direktzahlungen, Maßnahmen für bestimmte Sektoren, Konditionalität und Regelungen zum Verwaltungs- und Kontrollsystem),

–      Art. 17 B-VG für die Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums. Diese werden – wie bisher – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und unter Beibehaltung der gemeinsamen Finanzierung durch Bund und Länder gemäß § 3 LWG abgewickelt und

-       § 1 AMA-Gesetz für Änderungen des AMA-Gesetzes.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Besonderer Teil

Artikel 1 (Marktordnungsgesetz 2021)

Zu Z 1 (Titel):

Das Marktordnungsgesetz wird um die Grundsätze der Umsetzung der GAP erweitert und damit der Ansatz des einheitlichen Konzepts betont. Durch den neuen Langtitel soll diese Einbeziehung in das MOG zum Ausdruck gebracht werden. In weiterer Folge wird auch die Jahresangabe im Kurztitel aktualisiert. Eine Erweiterung der in § 1 MOG enthaltenen Verfassungskompetenz ist damit nicht verbunden.

Zu Z 2 (§ 2):

In Abs. 1 Z 2 und 3 werden die maßgeblichen EU-Rechtsgrundlagen, auf deren Umsetzung das vorliegende Gesetz abzielt, aktualisiert. Im Rechtsrahmen für den GSP sind auch dessen Erarbeitung, Abwicklung und Evaluierung inkludiert.

Der neue Abs. 2 stellt klar, dass die Verordnungen, sofern nicht explizit anders vorgesehen, durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassen werden. Eine eigene Verordnungsermächtigung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 3 und 4 (§ 3):

Der bisher als allgemeiner Bestandteil der Direktzahlungen in Abs. 3 enthaltene Begriff „Cross Compliance“ wird durch den neuen unionsrechtlichen Begriff „Konditionalität“ ersetzt; ebenso kommt die „soziale Konditionalität“ neu hinzu.

Abs. 4 kann mangels Anwendung entfallen.

Zu den Z 5 (§ 6 Abs. 1) und Z 13 (§ 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11a, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 15 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 8 und 9):

Die Änderungen tragen der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 4 und 5):

In Abs. 4 wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen und der Verweis auf die Horizontale Verordnung aktualisiert.

In Abs. 5 wird zum einen das Richtlinienzitat aktualisiert und zum anderen für die Verordnung ein Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgesehen, da die Richtlinie (EU) 2018/2001 zum überwiegenden Teil den Umsetzungsbereich des Energiewesens betrifft und daher vermehrter Abstimmung bedarf.

Zu Z 7 (1a. Abschnitt und §§ 6a bis 6g):

Mit dem neuen 1a. Abschnitt werden die Vorgaben für den GSP eingefügt. Der neue Abschnitt deckt nunmehr den größten Teil des EU-Agrarhaushalts ab. Passend zum einheitlichen Konzept wird auch auf eine vereinheitlichte Vorgangsweise, vor allem bei Begriffsbestimmungen, Abwicklung, Verwaltung und Kontrolle, geachtet.

§ 6a:

§ 6a enthält die strategische Ausrichtung (Abs. 1 und 2), die Grundsätze für die durch den GSP zu setzenden Fördermaßnahmen (Abs. 3), die Vorgangsweise zur Evaluierung sowie die Publikmachung der jährlich erreichten Leistung und die Verankerung der mit dem GSP verfolgten verstärkten Umweltambition. Mit „flächendeckender land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung“ wird lediglich eine Bedachtnahme auf alle Gebiete zum Ausdruck gebracht, nicht jedoch die Produktionsform auf den Flächen betont. Abgezielt wird damit sowohl auf die Produktionsfunktion als auch auf Umwelt- und Biodiversitätsaspekte (Abs. 2 Z 2). Die in Abs. 2 Z 3 genannten unionsrechtlichen Vorgaben und Strategien umfassen insbesondere die NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284, die Nitrat-Richtlinie 91/676/EWG, die FFH-Richtlinie 92/43/EWG, die Biodiversitätsstrategie und den Green Deal. Für die Anführung quantitativer Zielwerte verfügt das MOG 2021 nicht über die entsprechenden Instrumente, die Zielerreichung sicherzustellen; davon abgesehen sind die zu verfolgenden Ziele teilweise auch durch andere Maßnahmen spezifischer erfasst.

Als gehobene Tierschutzstandards sind jene zu anzusehen, die jedenfalls über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgehen (Abs. 3 Z 3).

Neben der Veröffentlichung von Zielwerterreichung und Evaluierung auf der Internetseite des BMLRT werden diese auch dem Nationalrat zugeleitet. In diesem Bericht ist auch auf die Wirkungsorientierung und die Wirkungsziele näher einzugehen und eine Auflistung aller Wirkungsindikatoren aufzunehmen, inklusive einer Darstellung der Ausgangssituation (das heißt Indikatorwert vor Beginn der neuen GAP Periode oder, falls vorhanden, im EU-weit festgelegten Bezugsjahr) sowie der Entwicklung bis zum aktuellsten verfügbaren Indikatorwert. Die Fortschritte bei der Zielwerterreichung hinsichtlich der Green Deal Ziele sind textlich zu erläutern (Abs. 4 und 5).

Die in Abs. 6 genannte erhöhte Klimaschutzambition steht in Einklang mit dem in Erwägungsgrund 94 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten anzustrebenden Ausmaß. Der gestärkten Umweltambition in der 2. Säule wird insbesondere auch durch den Ausbau der Förderung der biologischen Landwirtschaft Rechnung getragen.

§ 6b:

Die AMA wird weiterhin – wie bereits in § 6 Abs. 1 festgelegt – als Zahlstelle tätig sein. Damit ist sie für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben und die Leistung von Zahlungen an die Begünstigten verantwortlich.

Die gemäß Abs. 1 von der Bundesministerin wahrzunehmenden Aufgaben als zuständige Behörde, als Verwaltungsbehörde und als bescheinigende Stelle entsprechen den derzeit bestehenden Zuständigkeiten. Als zuständige Behörde überprüft sie unter anderem die Zulassung der Zahlstelle anhand der Zulassungskriterien und als Verwaltungsbehörde fungiert sie als alleiniger Ansprechpartner zum GSP gegenüber der Europäischen Kommission und ist auch für die Verwaltung und Umsetzung des GSP in Österreich verantwortlich. Während im bisherigen Konformitätssystem die bescheinigende Stelle „nur“ eine Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und der ordnungsgemäßen Funktionsweise über das interne Kontrollsystem sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben abgegeben hat, kommen ihr beim Umsetzungsmodell zusätzliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu. Neben der Überprüfung der Rechnungslegung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Mitgliedstaat eingerichteten Verwaltungssystems ist sie auch für die Prüfung der Korrektheit der Berichterstattung über die Outputindikatoren für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses und über die Ergebnisindikatoren der Leistungsberichterstattung für die mehrjährige Leistungsüberwachung verantwortlich.

Da auf die Vermeidung von Interessenkonflikten bei den in der Zahlstelle, der zuständigen Behörde, der Verwaltungsbehörde und der bescheinigenden Stelle tätigen Personen besonderer Wert zu legen ist, wird mit Abs. 2 explizit auf das Erfordernis gemäß Art. 61 der EU-Haushaltsordnung verwiesen. Ein Interessenkonflikt besteht dann, wenn eine in den genannten Einrichtungen tätige Person aufgrund familiärer oder privater Verbundenheit, politischer Übereinstimmung, nationaler Zugehörigkeit, wirtschaftlichen Interesses oder anderer Gründe die Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann. Für Personen, die eine Funktion in einem Gremium der Zahlstelle ausüben, ist jeweils anhand der anstehenden Entscheidung im Gremium im Einzelfall zu prüfen, wie weit tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt (zB, wenn Entscheidungen individuell zu treffen sind). Soweit die Funktionen im Verwaltungsrat der AMA berührt sind, erfolgt diese Prüfung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit im Aufsichtsorgan.

Der Begleitausschuss war bisher eine Einrichtung im Bereich der Ländlichen Entwicklung und nimmt nunmehr die Aufgaben für den gesamten GSP wahr. Im Sinne einer ausgewogenen Vertretung wird der Mitgliederkreis daher erweitert setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden, zwischengeschalteten Stellen, Wirtschafts- und Sozialpartner sowie bestimmter Einrichtungen der Zivilgesellschaft zusammen, um die Prüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des GSP sowie bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte zu überwachen. Die in Z 20 bis 22 genannten Vertreter werden in Absprache mit der Landwirtschaftskammer Österreich entsendet, um sicherzustellen, dass es sich um Organisationen der produzierenden Land- und Forstwirtschaft handelt. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Abs. 3).

Für die Erarbeitung von künftigen Strategieplänen wird – wie bereits beim derzeitigen GSP im Vorfeld gehandhabt – im Sinne der Transparenz der öffentliche Beteiligungsprozess gesetzlich verankert. Für die im Sinne der Verfahrensvorschriften gemäß Art. 106 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzusehende öffentliche Konsultation ist eine Laufzeit von sechs Wochen anzustreben (Abs. 4).

§ 6c:

§  6c nennt die Fördermaßnahmen (der in der Verordnung (EU) 2021/2115 verwendete Begriff „Interventionen“ wird ersetzt, da es bereits mit der öffentlichen Lagerhaltung eine gleichlautende Marktordnungsmaßnahme gibt), die im GSP gemäß den Anforderungen des Art. 111 der Verordnung (EU) 2021/2115 näher auszuführen sind. Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Fördermaßnahmen (betreffen Direktzahlungen und sektorale Maßnahmen) werden im 2. Abschnitt näher determiniert. Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. In diesem Fall sind – ebenso wie für die gemäß Abs. 4 im Bereich der Ländlichen Entwicklung vorzusehenden Maßnahmen – die näheren Voraussetzungen in den Förderrichtlinien festzulegen (vgl. § 19a Abs. 1).

§ 6d:

Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 verlangt von den Mitgliedstaaten, einzelne Begriffsbestimmungen anhand der vorgegebenen Kriterien konkret festzulegen. Diese Festlegung soll gemäß § 6d durch Verordnung und unter Heranziehung des in den Abs. 2 bis 9 festgelegten Rahmens erfolgen, wobei im Sinne der Kontinuität die derzeit bestehenden Definitionen so weit wie möglich beibehalten werden sollen. Die Methode zur Einstufung als Almfläche soll ebenfalls in der Verordnung festgelegt werden, wobei für eine Änderung der bestehenden Almeigenschaft die Expertise der für Almschutz zuständigen Landesstellen heranzuziehen ist. Mithilfe eines optimierten Referenzsystems soll die Feststellung des Flächenausmaßes weiter verbessert und abgesichert werden (Abs. 2). Bei den in Abs. 7 genannten nicht förderfähigen Flächen handelt es sich um Beispiele. Das Maximalalter von 40 Jahren ist eingehalten, solange der Junglandwirt bei Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Abs. 8). Abs. 9 enthält die Vorgaben zur Festlegung des aktiven Landwirts. Hierbei wird auf die Erfassung in nationalen Registern zurückgegriffen und der sozialversicherungsrechtliche Status von natürlichen Personen (als pflichtversicherter Betriebsführer) bzw. der steuerliche Status betreffend landwirtschaftlicher Einheitswert von juristischen Personen und Personengesellschaften zugrunde gelegt. Durch den damit möglichen Datenabgleich soll bei den Förderwerbern der Verwaltungsaufwand für Nachweise als aktiver Landwirt so gering wie möglich gehalten werden. Durch Verordnung können auch zusätzliche Nachweismöglichkeiten bestimmt werden, wobei hier insbesondere für neue Unternehmen die Steuererklärung oder der Nachweis von Pachtflächen in Betracht kommt. Abs. 10 ermöglicht – über den Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 hinaus – zusätzlich die Festlegung gemeinsamer Begriffe für die einzelnen Fördermaßnahmen. Die in Abs. 10 Z 6 genannten Daten zu den Tieren betreffen vor allem Ohrmarke, Geburtsdatum und Geschlecht. Gemäß Abs. 11 sollen weitere Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände und die damit verbundenen Konsequenzen durch Verordnung festgelegt werden können.

§ 6e und Entfall des § 12:

Die Konditionalität löst das bisherige Cross Compliance-System ab, wobei – abgesehen von teilweise adaptierten Anforderungen und Standards – das System unverändert bleibt. Der Inhalt der Regelung entspricht dem bisherigen § 12 MOG 2007. Im Sinne der Kontinuität sollen die GLÖZ-Standards und auch die in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Möglichkeiten betreffend Kontrolle und Sanktionen weiterhin durch Verordnung präzisiert werden können. Die bisherige Möglichkeit für die AMA, Kontrollen für andere Bereiche (zB Vogelschutz) wahrzunehmen, soll weiter bestehen bleiben. Zu den GLÖZ-Standards 1, 2, 3 und 9 ist das das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgesehen, wobei die von GLÖZ 3 erfassten Maßnahmen in Österreich in den Umsetzungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fallen.

§ 6f:

Die neue Maßnahme der sozialen Konditionalität bringt eine Verknüpfung von Verstößen gegen die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen – wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt sind - die mit (Verwaltungs-)Strafe zu ahnden sind, mit den sogenannten Invekos-Zahlungen (für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen). Die Feststellung, welche nationalen Regelungen den in Anhang IV genannten Bestimmungen entsprechen, erfolgt im Rahmen der Verordnung. Die Nennung der nationalen arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen folgt dabei dem Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115, wo es heißt „…mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen, die sich aus den in Anhang IV genannten Rechtsakten ergeben, nicht einhalten.“ Beispielsweise müssen die Arbeitnehmer über die Arbeitsbedingungen, wie Entlohnung einschließlich Unterkunft, Arbeitszeitregelungen bzw. Arbeitsmuster, Kündigungsmodalitäten, Befristungen, usw., die dem österreichischen Rechtsrahmen (z.B. allgemeines Arbeitsrecht, Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, und darauf basierenden Verordnungen sowie Kollektivverträgen) entsprechen müssen, informiert sein.

Die EU-Vorgaben sehen für die Einrichtung des Systems der sozialen Konditionalität die Einbeziehung der relevanten Sozialpartner vor. Während das Sanktionssystem dem der Konditionalität entspricht, sind für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen und Feststellung von Verstößen ausschließlich die jeweiligen Arbeitsrechtsbehörden bzw. die Verwaltungsstrafbehörden und Gerichte für deren Bestrafung zuständig. Es bestehen somit weder in Bezug auf Intensität der Kontrolle und Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe nähere Vorgaben im EU-Agrarrecht noch ist die Zahlstelle für die Ordnungsmäßigkeit der Meldungen durch die Verwaltungsstrafbehörden und Gerichte verantwortlich. Die Zuständigkeit der Zahlstelle beschränkt sich auf die Verhängung von Sanktionen bei den Invekos-Zahlungen aufgrund der von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten an die AMA gemeldeten Verstöße. Die Modalitäten der Meldung beziehen sich auf Zeitpunkt und Form, der Inhalt der Meldung ist durch Abs. 3 vorgegeben.

Gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 haben die Mitgliedstaaten die soziale Konditionalität spätestens ab 1. Jänner 2025 anzuwenden. Abs. 1 sieht deren Anwendbarkeit – gemeinsam mit dem GSP – mit 1. Jänner 2023 vor. Abs. 2 stellt klar, dass das Sanktionsschema der Konditionalität anzuwenden ist, solange keine eigenen unionsrechtlichen Vorgaben zur Sanktionierung bestehen.

Zu § 6g:

Die Regelung zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 2 Z 13. Die konkrete Ausgestaltung wird weiterhin durch Verordnung erfolgen.

Zu Z 8 bis 10 (§ 7):

In Abs. 1 werden die Fördermaßnahmen, die nunmehr Bestandteil des GSP sind (bisherige Z 6 und Z 9), gestrichen; auch in Abs. 2 entfällt der Verweis auf die Maßnahmen des nunmehrigen GSP. Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 entfallen, da die Möglichkeit für Rodungsprämien nicht mehr besteht.

Zu Z 11 (§§ 8 bis 8g):

Zu § 8:

Abs. 1 legt für den Bereich der Direktzahlungen die Aufteilung der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 dargelegten Mittelzuweisung auf Mitgliedstaat-Ebene auf die einzelnen Fördermaßnahmen fest. Mit Z 1 werden für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze verwendet; der verbleibende Anteil zur Erreichung des in Anhang XII Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Betrags wird durch Maßnahmen gemäß Art. 75 (Erstniederlassung von Junglandwirten) erfüllt. Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl wird dabei – unter Berücksichtigung der in Art. 97 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehenen Kriterien – ein Satz von 25% sowie für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit ein Satz von 10% zuzüglich der infolge Anwendung der Kappung frei werdenden Mittel bestimmt. Da das genaue Mittelvolumen für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl erst mit Genehmigung des GSP durch die Europäische Kommission feststehen wird, soll die entsprechende Präzisierung mit Verordnung vorgenommen werden (Z 2). Die für die gekoppelte Einkommensstützung reservierten Mittel entsprechen dem bisherigen Ausmaß (Z 4).

Die in Abs. 2 in Bezug auf die Mindestbetriebsgröße festzulegenden Anforderungen entsprechen den bisherigen Größen. Die Untergrenzen nehmen auf die bei der Abwicklung und Auszahlung entstehenden Kosten Bedacht.

Abs. 3 legt in Anwendung der Umgehungsklausel gemäß Art. 62 der Verordnung (EU) 2021/2116 den Stichtag (entspricht der Verlautbarung im Amtsblatt) fest, nach welchem bei Aufspaltung eines Betriebs zu prüfen ist, ob damit absichtlich den mit der Kappung oder der Regelung zur ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit verfolgten Zielen zuwidergehandelt werden sollte. Eine analoge Regelung war schon bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 enthalten. Betriebsteilungen, die aus anderen Gründen durchgeführt werden, sind davon nicht erfasst.

Zu § 8a:

Die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit wird in Form einer Flächenzahlung je ha gewährt. Dabei steht jeweils ein bestimmtes Mittelvolumen für extensive förderfähige Dauergrünlandflächen (Abs. 3) sowie für die sonstigen beihilfefähigen Flächen (Abs. 2) zur Verfügung. Diese Mittelvolumen werden durch die im betreffenden Gebiet im jeweiligen Jahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert; wodurch sich der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche ergibt. Das bisherige System der Fördergewährung auf Basis von Zahlungsansprüchen wird – entsprechend Art. 22 der Verordnung (EU) 2021/2115 – nicht mehr fortgesetzt und damit eine wesentliche Reduktion des Verwaltungsaufwands, sowohl für die Landwirte als auch für die Verwaltung, ermöglicht.

Mit Abs. 4 wird in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Kappung der Einkommensgrundstützung bei 100 000 € vorgesehen, wobei die dem Landwirt tatsächlich entstandenen Lohn- und Gehaltskosten zu berücksichtigen sind. Damit soll auf die Situation von Betrieben mit Fremdarbeitskräften und deren Arbeitsplatzsicherung besser eingegangen werden. Im Sinne der Stärkung der Rechte dieser Arbeitskräfte wird dabei auch auf die Einhaltung der relevanten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen abgestellt.

Zu § 8b:

Die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit wird den in Betracht kommenden Landwirten in Form einer Zusatzzahlung je ha förderfähige Fläche, ausgenommen Almflächen, gewährt. Die Zusatzzahlung differenziert nach den ersten 20 ha und den darüber hinaus gehenden Flächen, höchstens aber 40 ha, des Betriebs und sieht gestaffelte Sätze vor. Mit dem zweistufigen System soll für die Landwirte ein „Absturz“ bei Erreichen der Grenze auf einen negativen Wert verhindert werden.

Zu§ 8c

Analog zur Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit wird die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte je ha förderfähige Fläche gewährt, maximal jedoch bis 40 ha (Abs. 1).

Mit Abs. 2 wird Junglandwirten, die aufgrund des Zeitpunkts der Erstantragstellung gemäß der bisherigen Regelung (Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) nicht mehr die maximale Dauer von fünf Jahren ausschöpfen können, eine Weiterführung für den verbleibenden Zeitraum im neuen System ermöglicht.

Da die Gewährung der Direktzahlungen auf das Haushaltsjahr beschränkt ist und wegen der limitierten GSP-Periode für den Zeitraum nach dem Haushaltsjahr 2027 keine Vorkehrungen getroffen werden können, ist durch Abs. 3 sicherzustellen (siehe Art. 30 Abs.3 der Verordnung (EU) 2021/2115), dass die betroffenen Antragsteller keine rechtlichen Erwartungen ableiten können. Über die Möglichkeit zur Weiterführung einer Zahlung für Junglandwirte nach 2027 kann erst im Rahmen der Nachfolgeregelung entschieden werden.

Zu § 8d:

Die derzeit bestehende fakultative gekoppelte Stützung wird als gekoppelte Einkommensstützung weitergeführt. Anders als bisher werden bei Schafen und Ziegen nur Muttertiere einbezogen, weil aufgrund der notwendigen einzeltierbezogenen Antragstellung bei anderen Schafen und Ziegen der Aufwand außer Verhältnis zur Prämienhöhe stehen würde. Der pro RGVE zu gewährende Betrag ist nicht im Gesetz festgelegt, sondern errechnet sich anhand des verfügbaren Mittelvolumens (§ 8 Abs. 1 Z 4) und der Zahl an aufgetriebenen beantragten RGVE. Damit kann eine bessere Mittelausnützung ermöglicht werden.

Die Modalitäten im Zusammenhang mit der Antragstellung sind ebenso wie die Dauer der Alpung und Einstufung der Tiere durch Verordnung festzulegen. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Daten in der Datenbank richtig und vollständig sein müssen (Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115), wird wie bisher der Antragstermin sein. Bei verspäteten Almauftriebsmeldungen soll für die Förderfähigkeit auf das Meldedatum abgestellt werden, eine zusätzliche Sanktionierung der verspäteten Meldung im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung ist damit nicht vorgesehen (Abs. 2).

Zu § 8e:

Mit der sogenannten Übergangsverordnung (EU) 2020/2220 wurde auch die Möglichkeit vorgesehen, die bisher bestehenden Zahlungsansprüche bereits ab dem Antragsjahr 2020 definitiv zu stellen. Diese Möglichkeit soll in Anspruch genommen werden. Auswirkungen auf die einzelnen Landwirte ergeben sich dadurch nicht, da sowohl Anzahl als auch Wert im bisher mitgeteilten Ausmaß bestehen bleiben. Die Definitivstellung hat lediglich Auswirkung für den Fall einer allfälligen Überprüfung im Rahmen eines Konformitätsverfahrens gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch die Europäische Kommission.

Zu § 8f:

Die Fördermaßnahmen für Obst und Gemüse werden wie bisher mittels operationeller Programme für Erzeugerorganisationen angeboten. Die dabei zur Auswahl stehenden Fördermaßnahmen sind in den Abs. 1 bis 6 aufgelistet. Ebenso sollen durch Verordnung weitere Details zur finanziellen Beteiligung der Erzeuger festgelegt werden können.

Zu § 8g:

Zu den Fördermaßnahmen im Weinbereich sollen durch Verordnung weitere Details festgelegt werden können. Für den Krisenfall kann die Destillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden.

Zu Z 12 (Entfall der §§ 8h und 8i):

Die Regelungen betreffen die „alte“ GAP und können daher entfallen.

Zu Z 14 (§ 11):

Mit der Änderung des EU-Verordnungszitats hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Weiters wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen und der Verweis angepasst.

Zu Z 15 (Entfall des § 12):

Die Regelung ist nunmehr in § 6e enthalten.

Zu Z 16 und 17 (Überschrift 3. Abschnitt und § 18a):

Die neuen EU-Rechtsvorgaben enthalten für den Bereich der Verwaltung und Kontrolle eine deutlich verringerte Regelungsdichte auf EU-Ebene. Es ist nunmehr die Verantwortung des Mitgliedstaats ein geeignetes und zuverlässiges System zur Wahrung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union festzulegen. Aufgrund der bisherigen Vollzugserfahrungen, der Akzeptanz des bisherigen Systems sowohl durch die Dienststellen der Europäischen Union als auch die Antragsteller und der für die Beteiligten gewohnten Vorgangsweise soll das bisherige System weitgehend fortgeführt werden. Zusätzlich soll – insbesondere unter Nutzung neuer technischer Möglichkeiten – das System vereinfacht werden. Damit sollen zum Beispiel Antragsteller durch Abgleich der vorhandenen Daten möglichst frühzeitig auf Fehler oder Widersprüche bzw. fehlende Angaben hingewiesen werden, sodass möglichen Sanktionen entgegenwirkt wird (mittels sogenannter Plausibilitätsprüfungen). Neu wird für Fördermaßnahmen außerhalb des Invekos ebenfalls die Online-Antragstellung eingeführt, um die Vereinfachungsmöglichkeiten besser nutzen zu können. Ausnahmen von der Online-Einreichung sind vorzusehen, wenn mehrere Personen zu unterzeichnen haben (zB Bewirtschafterwechsel).

Das System der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen soll fortgesetzt werden, wobei das Flächenmonitoring (siehe Abs. 4) Teile der bisherigen Vor-Ort-Kontrollen ersetzen kann. Dies steht in Einklang mit den Vorgaben des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2116, wonach Vor-Ort-Kontrollen unter Nutzung der Technologie ortsungebunden erfolgen können. Die Vor-Ort-Kontrolle der Förderbedingungen hat grundsätzlich vor Gewährung der Zahlung zu erfolgen; bei projektbezogenen Investitionen ist diese jedoch in Bezug auf die Behaltefrist auch noch nach der Zahlungsgewährung durchzuführen (Abs. 2). Auch bei der Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe mittels Risiko- und Zufallsauswahl soll die bestehende Praxis fortgesetzt werden, wobei die Risikoanalyse auf mathematisch-statistischen Modellen beruht, mit denen die Risikowahrscheinlichkeit der Antragsteller und der Fördermaßnahmen abgebildet wird. Die Kontrolldichte selbst geht ebenfalls von den bisherigen Kontrollsätzen (in der Regel 5%) aus, es soll aber stärker darauf geachtet werden, ob mittels alternativer Kontrollinstrumente derselbe Grad an Überprüfung bei reduzierten Kontrollsätzen erreicht werden kann oder aufgrund des Risikos höhere Sätze festzulegen sind (Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 Z 7).

Das Unionsrecht gibt für das Sanktionssystem vor, dass Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig und nach Schwere Ausmaß, Dauer und Häufigkeit abgestuft sein sollen (Art. 59 der Verordnung (EU) 2021/2116). Dies kann zum Beispiel bei Flächenabweichungen, die ein bestimmtes Ausmaß (3%) überschreiten, durch Heranziehung der 1,5-fachen Zahlung je ha festgestellter Differenzfläche bzw. bei anderen Fördermaßnahmen durch graduell gestaltete Sanktionssätze erreicht werden. Auch bei Abweichungen, die im Zuge des Flächenmonitorings festgestellt werden, gilt die beanstandete Fläche als nicht ermittelt, dies führt aber lediglich zu einer Richtigstellung der Antragsdaten, da aufgrund der vollständigen Überprüfung der abschreckende Effekt von Sanktionen nicht notwendig ist (Abs. 6).

Die Details des Verwaltungs- und Kontrollsystems werden durch Verordnung festgelegt, wobei Abs. 8 weitere Grundvorgaben an das Antragssystem für flächenbezogene Anträge, an das Flächenmonitoringsystem und sonstige Antragsinhalte enthält. Neu aufgenommen wurde die notwendige Angabe der Antragsteller für den Fall, dass sie einer Unternehmensgruppe (Mutter- und Tochterunternehmen) angehören. Diese Information ist für die Veröffentlichung in der Transparenzdatenbank von Bedeutung (Z 4). Bei der Bestimmung von Einreichfristen ist darauf zu achten, dass der verbleibende Zeitrahmen für die erforderlichen Kontrollen ausreicht und andererseits eine möglichst rasche Gewährung der Fördermittel sichergestellt ist (Z 5). Als zwingende externe Rahmenbedingungen, die eine Änderung der Kontrollsätze bedingen können, wären beispielsweise die Quarantäne- und Lockdown-Vorgaben im Rahmen der COVID-19-Pandemie anzusehen (Z 7). Das Nichterfüllen der Fördervoraussetzungen verhindert grundsätzlich die Fördergewährung (Förderausschluss); soweit sich jedoch die Nichterfüllung auf einzelne klar abgegrenzte Bereiche oder Elemente bezieht (wie zum Beispiel nur Flächenteile), wäre ein Förderausschluss überschießend, sodass für derartige Fälle eine prozentuelle Kürzung vorgenommen werden kann (Z 10). Von der Wiedereinziehung kann abgesehen werden, wenn die Kosten außer Verhältnis zum einzuziehenden Betrag stehen; dies ist bei Beträgen bis 100 € jedenfalls anzunehmen (Z 13). Um dem Erfordernis der Rückforderung ungerechtfertigter Zahlungen nachkommen zu können, wird neben der Möglichkeit zur Aufrechnung mit künftigen Zahlungen auch die Solidarhaftung mit dem Rechtsnachfolger verankert. Eine Änderung des Status quo ist damit nicht verbunden (Z 15 und 16).

Zu Z 18 (§ 19 Abs. 1 und 2):

Der bisherige Begriff „Stützungsregelung“ wird durch den nunmehr gebräuchlichen Begriff „Maßnahme“ ersetzt. In Abs. 2 erfolgt eine Zitatanpassung.

Zu Z 19 (§ 19 Abs. 7):

Die bisher für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene Frist von vier Monaten wird auf sechs Monate erstreckt, da die erste Nachberechnung erst im Juni des dem Antragsjahr folgenden Jahres erfolgen kann. Die Anpassung der Berechnungsvorgänge war notwendig, um die EU-Mittel innerhalb der Fristen vollständig nutzen zu können. Ohne Anpassung der Beschwerdevorentscheidungsfrist würde sich die Zahl der dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleitenden Beschwerden deutlich erhöhen.

Zu Z 20 (§ 19a):

Für die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abzuwickelnden Fördermaßnahmen sieht Abs. 1 die Erlassung von Richtlinien vor und nennt die wesentlichen Inhalte. Die allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes gelten subsidiär. Da die aus dem EGFL finanzierte Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelung) vom Aufbau her den aus dem ELER finanzierten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (ÖPUL) stark gleicht, soll zur Erreichung einer gleichförmigen Vorgangsweise die Abwicklung der Öko-Regelung ebenfalls im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen. Die Fördermaßnahmen im Sektor Bienenzuchterzeugnisse werden – wie schon bisher – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt.

Mit Abs. 2 wird die Möglichkeit zur Erhebung von Einsprüchen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung geschaffen. Damit wird der Anforderung in Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2021/2116 entsprochen, wonach der Mitgliedstaat eine Prüfung von Beschwerden im Bereich des GSP vorzusehen hat. Der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Instanzenzug vorgesehene Zivilrechtsweg zur Behandlung von Streitfällen wird durch diese Einspruchsmöglichkeit nicht beeinträchtigt. Die Einspruchsfrist ist ident mit der Beschwerdefrist bei hoheitlichen Maßnahmen. Da überdies durch den EU-rechtlich vorgegebenen straffen Zeitplan der Förderabwicklung bei den Invekos-Maßnahmen vor der Fördergewährung weder Parteiengehör noch ein Eingehen auf allenfalls anders beurteilbare Punkte möglich ist, soll – analog zu der bei den hoheitlich abgewickelten Fördermaßnahmen vorgesehenen Möglichkeit, die im Zuge der Beschwerde vorgebrachten Argumente und Klarstellungen mittels Beschwerdevorentscheidung zu berücksichtigen – eine derartige Option im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung mittels Einspruchsmöglichkeit ebenfalls eröffnet werden. Die für die Mitteilung zuständige Stelle ist die bewilligende Stelle. Durch den Einspruch wird keine Überprüfung durch eine andere Instanz eingeführt, sondern es wird lediglich vorgesehen, dass aufgrund ergänzender Unterlagen oder Argumente eine neuerliche Beurteilung vorgenommen werden kann.

Um Antragstellern, die ihre Anträge wegen sogenannter sendeverhindernder Plausibilitätsfehler nicht (vollständig) einreichen können., die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen zu ermöglichen, soll auch für derartige Fälle eine Einspruchsmöglichkeit vorgesehen werden (Abs. 3).

Zu Z 21 (§§ 20 bis 28):

Zu § 20:

Die Verordnungsermächtigung wird erweitert, um auch für die Vollziehung des GSP die entsprechenden Rahmenbedingungen zur Verfügung zu haben. Ebenso ist für mehrjährige Programme eine Klarstellung erforderlich. Darüber hinaus erfolgt eine Zitatanpassung.

Zu § 21:

Mit § 21 wird zum einen eine Zinsenregelung für die bisher EU-rechtlich geregelten Vorgänge ergänzt, wobei auf eine Vereinheitlichung der Zinssätze für Fördermaßnahmen der 1. Säule und der 2. Säule (insbesondere soweit die Nicht-Invekos-Fördermaßnahmen betroffen sind) geachtet wird (Abs. 1). Zum anderen entspricht der Zinssatz für verzögerte Auszahlungen ebenfalls dem in Abs. 1 genannten Satz (Abs. 2).

Zu § 22:

Bei den Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten wird eine Ergänzung vorgenommen, um auch die EU-rechtlich gebotene Evaluierung und Monitoring der Fördermaßnahmen entsprechend umsetzen zu können. Weiters wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen.

Zu § 23:

In den EU-Rechtsbestimmungen sind diverse Meldungen zu agrarischen Produkten enthalten. Zur Vervollständigung des Bildes soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, Meldungen zu erfassen, soweit zwar keine EU-rechtliche Verpflichtung besteht, aber ein enger inhaltlicher Zusammenhang gegeben ist. Dieser enge Zusammenhang kann sich insbesondere durch einen identen Kreis von Meldepflichtigen oder ähnliche Produktkategorien oder Produktionsstufen unter Nutzung von Synergieeffekten ergeben. Die Rechtfertigung, zusätzliche Meldepflichten aufzunehmen, ist in den spezifischen zu erlassenden Verordnungen jeweils konkret darzulegen. Weiters wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen.

Zu § 24:

Die Verordnungsermächtigung wird erweitert, um auch für die Vollziehung des GSP die entsprechenden Rahmenbedingungen zur Verfügung zu haben.

Zu § 25:

Bei den angeführten Auskunftserteilungen handelt es sich um Amtshilfe zu konkreten Fällen.

Die Verordnungsermächtigung wird erweitert, um auch für die Vollziehung des GSP die entsprechenden Rahmenbedingungen zur Verfügung zu haben (Abs. 1).

Art. 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 verlangt unter dem Aspekt des Schutzes der finanziellen Interessen der Union in bestimmten Fällen bei projektbezogenen Fördermaßnahmen auch die Überprüfung der Identität der Förderwerber und der Intensität der Fördergewährung (volle Prämie für KMU, für mittelgroße Unternehmen 50% Prämie). Für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Auskünfte soll die rechtliche Basis geschaffen werden, da die geforderten Informationen nicht in den öffentlich zugänglichen Unterlagen (zB Firmenbuch) enthalten sind (Abs. 3). Weiters wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen.

Zu § 26:

Die Verordnungsermächtigung wird erweitert, um auch für die Vollziehung des GSP die entsprechenden Rahmenbedingungen zur Verfügung zu haben. Weiters wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen.

Zu § 26a:

Das Zitat der EU-Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Informationen in der Transparenzdatenbank wird angepasst. Weiters wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen.

Zu § 27:

§ 27 beinhaltet Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zuge der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß MOG bei den jeweils zuständigen Stellen anfallen bzw. von Dritten zur Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln sind. Es wird dabei zwischen den Aufgaben im Zusammenhang mit dem GSP und den sonstigen nicht im GSP enthaltenen Marktordnungsmaßnahmen unterschieden. Als personenbezogen gelten nicht nur Daten natürlicher Personen, sondern auch Daten juristischer Personen.

In Abs. 1 wird die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der Daten festgelegt, die im Zuge der Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung der Fördermaßnahmen des GSP anfallen. Diese liegt einerseits bei der AMA als Zahlstelle (siehe § 6) und andererseits bei der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2021/2116, Verwaltungsbehörde gemäß Art. 123 der Verordnung (EU) 2021/2115 und bescheinigende Stelle gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 (siehe § 6b). Da die Festlegung über die erforderliche Datenverarbeitung in enger Abstimmung zwischen der Zahlstelle und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) erfolgt, ist von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit beider Behörden im Sinne des Art. 27 DSGVO auszugehen.

Gemäß Abs. 2 sind neben den Daten, die direkt bei den Antragstellern im Zuge der Abwicklung der GSP-Fördermaßnahmen erhoben werden, weitere Daten von Dritten der AMA zur Beurteilung der Förderfähigkeit von Anträgen zu übermitteln. Damit werden die Antragsteller von der Angabe weiterer Informationen und der Vorlage weiterer Nachweise, die ohnedies bei anderen Behörden und Stellen aufliegen, entlastet; zum anderen stehen diese Daten auch bereits bei der Antragstellung den Förderwerbern zur Verfügung und tragen somit zu einer besseren Übersicht über die einzuhaltenden Vorgaben bei.

Z 1 bis 3 betrifft Daten, die zur Beurteilung der Förderfähigkeit erforderlich sind bzw. im Zuge der Kontrolle von Bestimmungen zur Konditionalität benötigt werden.

Z 4 und 5: Zur Beurteilung der Eigenschaft „aktiver Landwirt“ (§ 6d Abs. 9) werden für landwirtschaftliche Betriebe, die von Personengesellschaften oder juristischen Personen geführt werden, bei den Finanzbehörden vorhandene Daten und für landwirtschaftliche Betriebe, die von natürlichen Personen geführt werden, entsprechende Daten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen benötigt, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit belegen. Mit diesem Datenabgleich kann der administrative Aufwand für Antragsteller und Zahlstelle gering gehalten werden. Für die beim Datenabgleich mit der Sozialversicherung entstehenden Kosten ist der gemäß § 217 BSVG vorgesehene Kostenersatz gegenzurechnen.

Z 6 bis 8: diese Bestimmungen waren bereits jetzt in § 27 MOG 2007 enthalten und sind für die Beurteilung der Förderfähigkeit der Tiere bei tierbezogenen Maßnahmen bzw. für die Kontrolle und Sanktionierung von Konditionalitätsvorschriften von Bedeutung. Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß §§ 6e und 6f festgestellt wurden, betreffen die Datenkategorien: Namen, Zeitpunkt, Art, Schwere, Ausmaß und Dauer des Verstoßes. Die Übermittlung im Rahmen der sozialen Konditionalität war zu ergänzen.

Z 9: Die in den Bestandsmeldungen enthaltenen Daten sind erforderlich, um in Bezug auf die Weininvestitionsmaßnahme die Fördervoraussetzungen sowie die Höhe der maximal förderfähigen Investitionssumme, welche u. a. von der vermarkteten Weinmenge abhängt, überprüfen und feststellen zu können.

Abs. 3 wird zum größten Teil unverändert weitergeführt. Neu ist die Übermittlungsverpflichtung betreffend Daten der digitalen Katastralmappe (DKM). Die Daten der Bodenschätzung werden für die Beurteilung der betriebsindividuellen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten benötigt. Diese betriebsindividuelle Erschwernis wirkt sich auf die Höhe der sogenannten Ausgleichszulage für Betriebe im benachteiligten Gebiet aus. Die Daten der DKM sind Bestandteil des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und damit im Invekos enthalten. Die Daten der DKM werden in der Hofkarte abgebildet und unterstützen damit die Antragsteller bei der Beantragung von Referenzflächenänderungen. Sowohl die Daten der Bodenschätzung als auch die Daten der DKM werden in der Geodatensammlung des BMLRT für weitere Aufgaben des Ressorts genutzt und unter gewissen Voraussetzungen den angeführten ausgegliederten Dienststellen, die in fachlichem Konnex zu den Aufgaben des BMLRT stehen, zur nicht kommerziellen Nutzung zur Verfügung gestellt. Mit der Bereitstellung von Geodaten verfolgt das BMLRT die Zielsetzungen der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, welche durch die Open-Data-Richtlinie und die PSI-Richtlinie unionsrechtlich vorgegeben sind. Ergebnisse aus einer nicht kommerziellen Weiternutzung sind die digitale Bodenkarte des BWF oder das Feuchtgebietsinventar des UBA. Die Bereitstellung von Datenbeständen der Finanzbodenschätzung des BMF an das BMLRT (einschließlich seiner nachgeordneten Dienststelle Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen) und die Erstellung von Auswertungen aus vorliegenden Datenbeständen im Bereich des BMLRT für das BMF bedeutet eine Verwaltungsvereinfachung und Vermeidung von Doppelgleisigkeiten, da auf bereits zentral vorliegende Daten zurückgegriffen werden kann. Diese Regelung erlaubt die Nutzung der Expertise beider Ressorts und verbessert daher den Wissensaustausch.

Abs. 4 bildet die gesetzliche Grundlage für die Weiterverarbeitung der für den GSP verarbeiteten Daten zu bestimmten anderen Zwecken des BMLRT, wobei immer die Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 DSGVO einzuhalten sind. Diese Zwecke stehen jedoch nach wie vor im engen Zusammenhang mit der GAP, sodass die Gefahr einer Unvereinbarkeit zwischen dem ursprünglichen Verarbeitungszweck und dem Weiterverarbeitungszweck als gering zu erachten ist. Die Weiterverarbeitung der Daten für im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche oder statistische Zwecke gilt gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO nicht als unvereinbar.

Abs. 5 und Abs. 6 betreffen die Datenverarbeitung und Datenübermittlung für sonstige nicht im GAP-Strategieplan enthaltene Marktordnungsmaßen. Hier liegt die Zuständigkeit zum größten Teil bei der AMA. Die im BMLRT angesiedelte bescheinigende Stelle nutzt die von der AMA verarbeiteten Daten im Zuge der unionsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen. Die in Abs. 6 vorgesehenen Datenübermittlungsverpflichtungen für Marktordnungsmaßnahmen waren schon bisher in § 27 MOG 2007 enthalten und werden weitergeführt. Bei den in Abs. 6 Z 2 bis 4 genannten Daten werden keine personenbezogenen Daten zu Kindern, sondern nur die Anzahl der teilnehmenden Kinder verarbeitet.

Abs. 7 ermöglicht es der AMA Daten, die im übertragenen Wirkungsbereich verarbeitet werden, auch für die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der AMA zu nutzen. Dies ist in erster Linie für die Aufgabe der zentralen Markt- und Preisberichterstattung von Relevanz. Damit werden neuerliche Erhebungen vermieden und eine Entlastung der meldepflichtigen Unternehmen erreicht. Die Daten werden auch im Kontext der Einhebung des Agrarmarketingbeitrags sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten gemäß § 23 benötigt.

Abs. 8: die Daten über Mengen- und Preismeldungen, die der AMA zu melden sind, stellen eine wichtige Grundlage für die Forschungsaufgaben der beim BMLRT angesiedelten Dienststellen dar und sollen daher von der AMA übermittelt werden. In der Regel werden solche Daten im Rahmen von Forschungsfragen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form genutzt. Die Nutzung der Daten ist jedoch für Forschungseinrichtungen unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes auch in personenbezogener Form zulässig. Bei der Beurteilung, ob Daten in personenbezogener Form erforderlich sind, sollte berücksichtigt werden, ob es sich um für die Meldepflichtigen besonders sensible Unternehmensdaten handelt. Diese sind durch die betreffende Verordnung näher zu präzisieren.

Abs. 9 entspricht dem bisherigen Abs. 4 und regelt den Zugriff zu den für die Entscheidung notwendigen Daten der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht.

Abs. 10 ergänzt die Online-Antragsabwicklung mittels Digitaler Förderplattform. Da auch jene dezentralen Stellen, denen von der AMA die Zahlstellenaufgabe der Bewilligung übertragen ist, direkt im System der Digitalen Förderplattform arbeiten, ist ihnen der entsprechende Zugriff auf alle antragsrelevanten Daten zu ermöglichen.

Abs. 11: Den für Naturschutz zuständigen Dienststellen der Ämter der Landesregierungen soll die Nutzung von Invekos-Daten, die ihnen von der AMA für Zwecke der Projektbestätigungen übermittelt werden, für weitere auf nationaler oder unionsrechtlicher Ebene übertragene Aufgaben des Naturschutzes eingeräumt werden.

Abs. 12: Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2018/848 verpflichtet biologisch wirtschaftende Landwirte Maßnahmen zu ergreifen, die verhältnismäßig und angemessen sind, um Risiken der Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion und von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe zu vermeiden, und diese aufrecht zu erhalten. Grenzt ein Feldstück eines Biobetriebs an ein konventionell bewirtschaftetes Feldstück, ist der Landwirt verpflichtet den konventionell wirtschaftenden Nachbarn zu informieren, dass dieser wegen angrenzender Bio-Flächen besondere Sorgfalt walten lassen muss. Indem biologisch bewirtschaftete Feldstücke als solche gekennzeichnet werden und diese Informationen allgemein zugänglich sind, wird der Gefahr einer unerwünschten Kontamination von Bioflächen vorgebeugt und der Informationsaufwand für die biologisch wirtschaftenden Betriebe reduziert.

Zu § 27a:

In Abs. 1, der die ausschließlich aus dem EGFL finanzierten Maßnahmen betrifft, erfolgt eine Zitatanpassung. Mit dem neuen Abs. 2 wird – entsprechend einer Forderung des Rechnungshofs (siehe Bericht Bund 2014/12) – die Kostentragung von Finanzkorrekturen bei kofinanzierten Maßnahmen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dieser Regelung geht mit dem in § 3 LWG geregelten Finanzierungsschlüssel konform. Die den Ländern allenfalls erwachsenden Kosten sind vom Ausgang der Konformitätsabschlussverfahren abhängig. So wurde im Jahr 2019 bei zwei Verfahren eine Finanzkorrektur von insgesamt 286 922,18 € in Abzug gebracht, in den Jahren 2020 und 2021 gab es bei insgesamt drei Verfahren keine Finanzkorrektur.

Zu § 28:

Die Verordnungsermächtigungen werden erweitert, um auch für die Vollziehung des GSP die entsprechenden Rahmenbedingungen zur Verfügung zu haben. Weiters wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen.

Zu den Z 22 bis 24 (§ 30):

Der Begriff „Direktzahlungen“ wird entsprechend dem größeren Gesetzesumfang durch den allgemeineren Begriff „Fördermittel“ ersetzt; ebenso wird auf die Vollziehung des GSP Bedacht genommen und eine Zitatanpassung der relevanten Gesetzesbestimmungen vorgenommen.

Zu Z 25 (§31):

Die Formulierung wurde an § 16 BHG angeglichen.

Zu den Z 26 und 27 (§ 32):

Da Abs. 13 zweimal vorhanden war, war der zweite Abs. 13 auf Abs. 14 richtig zu stellen. Das Inkrafttreten ist zu differenzieren, weil § 8e bereits ab dem Kalenderjahr 2020 wirksam ist (Abs. 15) bzw. die meisten den GSP betreffenden Regelungen erst mit 1.1.2023 in Kraft treten (Abs. 16 Z 1). Die die Antragstellung von Fördermaßnahmen betreffenden Bestimmungen treten vor dem 1. 1. 2023 in Kraft, da die Antragstellung bereits mit November 2022 startet bzw. bei den Sektormaßnahmen Obst und Gemüse am 15. 10. 2022 endet (Abs. 16 Z 2). Ebenso ist Vorsorge für die weitere Anwendbarkeit der bisherigen Regelungen zu treffen (Abs. 17). Über den Inhalt der aufgrund des MOG zu erlassenden Verordnungen zur Durchführung des GSP muss zwecks der notwendigen Umsetzungsschritte bei der Zahlstelle und der Erstellung der Merkblätter und sonstigen Informationen möglichst frühzeitig Klarheit bestehen; daher soll eine vorzeitige Erlassung ermöglicht werden. Hier ist ebenfalls auf die Antragstellung ab November 2022 Bedacht zu nehmen (Abs. 18).

Zu Z 27 (§ 33 bis 35):

Der Verweis auf das MOG 2007 ist auf die neue Bezeichnung anzupassen (§ 33). Der Verweis auf die personenbezogenen Bezeichnungen wird generell gefasst (§ 34).In § 35 wird auf das in § 6 Abs. 5 und § 6e Abs. 1 verankerte Einvernehmen Bedacht genommen (Z 4).

Artikel 2 (Änderung des LWG):

Zu den Z 1 bis 4 (§ 1 und § 2 Abs. 2 Z 2):

Die Ziele der Agrarpolitik (§ 1) werden an die neuen Herausforderungen angepasst; ebenso werden die Arbeitnehmer explizit genannt. Mit „flächendeckender bäuerlicher Land- und Forstwirtschaft“ wird lediglich eine Bedachtnahme auf alle Gebiete zum Ausdruck gebracht, nicht jedoch die Produktionsform auf den Flächen betont. Abgezielt wird damit sowohl auf die Produktionsfunktion als auch auf Umwelt- und Biodiversitätsaspekte (Z 1). Mit § 2 wird das Tierwohl als Fördermaßnahmen-Ziel neu verankert.

Zu den Z 5 und 6 (§ 2 Abs. 3 bis 4a):

In Abs. 3 und 4 wird zum einen der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen. Das in Abs. 3 enthaltene Erfordernis zur Festlegung ökologischer Mindestkriterien für ausschließlich national zu finanzierende betriebliche Fördermaßnahmen, das bisher bis 31. Dezember 1995 befristet war, soll weiter bestehen bleiben. Überdies bedarf eine derartige Verordnung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Mit dem neuen Abs. 4a wird – entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 104 Abs. 2 B-VG – klargestellt, dass die Durchführung von vom Bund übertragenen Fördermaßnahmen im Namen und auf Rechnung des Bundes erfolgt.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 1 bis 3, und 5 Abs. 2):

Damit wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen.

Zu den Z 8 und 9 (§ 7):

Der Österreichische Landarbeiterkammertag wird als zusätzliches Mitglied in die § 7-Kommission aufgenommen; dies ist ein weiteres Signal, die Rechte der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft stärker zu betonen (Abs. 1 Z 6). In Abs. 2 und 4 wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen. Daneben wurden Anpassungen an die Reisegebührenvorschrift vorgenommen (Abs. 3). Durch Streichung „insbesondere auf dem Gebiet der Agrarökonomie“ in Abs. 7 wird zum Ausdruck gebracht, dass Experten aus allen Bereichen beigezogen werden können.

Zu Z 10 (§§ 8 bis 10):

§ 8:

Abs. 1 Z 1 und 2 wurde an die Änderungen des § 9 angepasst. Die bisher in Z 3 vorgesehene Mitwirkung der § 7-Kommission am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wird gestrichen, da für die Erstellung des GSP zum einen bereits gemäß GSP-V ein umfassender Beteiligungsprozess vorgeschrieben ist und zum anderen der GSP mit dem MOG 2021 eine eigene gesetzliche Grundlage erhält. Die Mitwirkung der in der Kommission vertretenen Stellen ist somit umfassend auf andere Weise sichergestellt. Weiters wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen.

§ 9:

Der Grüne Bericht erscheint seit seiner Einführung im Jahr 1960 jährlich. Die nunmehr vorgesehene direkte Übermittlung des Grünen Berichts an das Parlament (anstelle als Bericht der Bundesregierung über den Ministerrat) entspricht der üblichen Praxis der Berichtsvorlagen (Abs. 1). Der im bisherigen Abs. 2 geregelte Bericht über die im Folgejahr zu treffenden Maßnahmen wird gestrichen, da dieser mit dem GAP-Strategieplan insoweit nicht kompatibel ist als der GAP-Strategieplan die gesamte Periode und damit auch das jeweilige Folgejahr und die zu treffenden Maßnahmen erfasst. Im (neuen) Abs. 2 wurden die Begriffe aktualisiert und die Angaben zu den Fördermaßnahmen aus dem bisherigen Abs. 3a übernommen. Die Empfehlungen der § 7-Kommission werden – wie bisher – Bestandteil des Grünen Berichts sein, auch wenn sie nicht explizit genannt sind.

Zu Abs. 3:

Die ergänzenden Informationen zum Grünen Bericht (Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels, und die landwirtschaftliche Produktion auch unter den Aspekten von Klimawandel und Bodenverbrauch einschließlich Zukunftsprognosen und die soziale Sicherheit) werden – analog zu anderen Berichten – auf einem zweijährigen Rhythmus umgestellt. Mit dem im zweijährigen Rhythmus zu veröffentlichenden Zusatzteil über die Lage der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die der land- und forstwirtschaftlichen Produktion vor- und nachgelagerten Bereiche, die internationalen Aspekte und die soziale Sicherheit ist eine umfangreichere Darstellung sowie eine Fokussierung auf aktuelle Themenbereiche oder Forschungsarbeiten möglich, ohne dass ein Aktualitätsverlust zu befürchten ist.

Abs. 4:

Die Anzahl der Betriebe, deren Buchführungsergebnisse heranzuziehen sind, wird als Mindestprozentsatz festgelegt. Der dabei maßgebliche Auswahlrahmen wird analog zu dem beim gemeinschaftlichen Informationsnetz landwirtschaftlicher Betriebe genutzten System von Schwellen anhand des Standardoutputs – nach Beratung in der § 7-Kommission – näher festgelegt. Um die Mitwirkung der freiwillig buchführenden Betriebe bei der Zurverfügungstellung von Daten für den Grünen Bericht anzuerkennen, wird eine pauschale Abgeltung des Aufwands dieser Betriebe vorgesehen. Damit wird die bereits praktizierte Vorgangsweise auf eine gesetzliche Basis gestellt. Die pauschale Abgeltung beträgt 100 € und kann bei längerer Teilnahme um 50 € erhöht werden.

Weiter sind datenschutzrechtliche Klarstellungen und Präzisierungen für den Bereich des Grünen Berichts vorgesehen. Neu aufgenommen werden Daten der Risikomanagementversicherungen, um mittels Klimakennzahlen und Schadensmeldungen auch die klimatischen Auswirkungen besser darstellen zu können- Als Risikomanagementversicherungen sind die im Rahmen des Hagelversicherungsförderungsgesetzes aktiven Versicherungen anzusehen (Abs. 5).

Die Abs. 6 bis 8 entsprechen – abgesehen von Aktualisierungen – den bisherigen Abs. 5 bis 7.

Zu § 10:

Die bisher vorgesehene Möglichkeit zur Einschaltung privater Einrichtungen wurde bislang nicht genutzt und kann mangels Aktualität entfallen. Der neue § 10 enthält die Klarstellung zu personenbezogenen Bezeichnungen.

Zu den Z 11 und 12 (§ 11):

Abs. 1b enthält das Inkrafttreten. Die Vollziehungsklausel in Abs. 2 trägt den geänderten Ressortbezeichnungen und dem neuen Einvernehmen in § 2 Abs. 4 Rechnung; die bisherigen Z 1, 2 und 4 können mangels Anwendbarkeit entfallen.

Artikel 3 (Änderung des AMA-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 Z 3):

Die Übertragung der Förderungsverwaltung soll für den gesamten Bereich der Land- und Forstwirtschaft möglich sein, um Synergieeffekte besser nutzen zu können. Weiters wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1):

Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird mit zwei begrenzt und entspricht damit der langjährigen Praxis.

Zu Z 3(§ 5 Abs. 9, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Z 8, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 4, 5 und 8, § 19b, § 20 Abs. 4, § 21g Abs. 1a, § 21k Abs. 2 und 3, § 22a Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 26, § 27, § 28 Abs. 1 und 2, § 28b, § 29 Abs. 4 und § 44 Abs. 2), Z 6 (§ 18 Abs. 2 und 3) und Z 7 (§ 19 Abs. 6):

Die Änderungen tragen der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung.

Zu Z 4 (Entfall des § 11 Abs. 3a):

Diese Bestimmung ist nicht mehr anwendbar und kann entfallen.

Zu Z 5 (§ 14 Abs. 1):

Damit wird klargestellt, dass die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats in der Regel zwei Wochen im Voraus erfolgen.

Zu Z 8 (§ 21a Abs. 2):

Die Gütesiegel-Richtlinien sind der Europäischen Kommission zu notifizieren. Dieses Verfahren dauert mindestens drei Monate und ist somit länger als die bisherige dem BMLRT eingeräumte Widerspruchsfrist von einem Monat. Um diese Fristen in Einklang zu bringen, soll im Falle einer Notifikation die einmonatige Widerspruchsfrist erst nach Abschluss des Notifikationsverfahrens zu laufen beginnen. Überdies wird der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen.

Zu Z 9 (§ 21i Abs. 3):

Durch die Klarstellung, dass die AMA als Abgabenbehörde des Bundes gilt, ist auch eine Aufrechnung mit Guthaben der Beitragsschuldner bei den Abgabenbehörden möglich. Diese Möglichkeit kann in Einzelfällen bei Zahlungsverweigerung im Bereich der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen angewendet werden.

Zu Z 10 (§ 25):

Die Änderungen tragen der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung.

Zu Z 11 (§ 28 Abs. 1a):

Mit Abs. 1a wird klargestellt, dass das BMLRT die AMA auch mit der Auszahlung an die Förderwerber betrauen kann. Die Abweichung von der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013 ist sinnvoll, wenn der Kreis der Förderwerber jenem der AMA-Maßnahmen entspricht.

Zu Z 12 (§ 32 Abs. 1):

Die bisherige Vorgabe, dass die Verlautbarungsblätter zu drucken sind, entspricht nicht mehr den Gegebenheiten. Analog zu den Regelungen für das Bundesgesetzblatt soll auf eine Zurverfügungstellung im Internet umgestellt werden.

Zu Z 13 (§ 33 Abs. 4):

Mit Abs. 4 erfolgt eine Klarstellung, dass die Aufbewahrungspflicht auch für die AMA-Marketing GmbH gilt.

Zu Z 14 (§§ 40 und 41):

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zuge der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß AMA-Gesetz bei den jeweils zuständigen Stellen anfallen bzw. von Dritten zur Erfüllung von gesetzlich übertragenen Aufgaben zu übermitteln sind, wurden aktualisiert und hinsichtlich Datenkategorien und Verarbeitungszwecken so weit wie möglich spezifiziert. Zusätzlich wird eine Datenübermittlung zwischen AMA und AMA-Marketing GmbH eingeführt. Diese Datenübermittlung ist notwendig, um unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, b oder f der Datenschutz-Grundverordnung die von AMA bzw. AMA-Marketing GmbH aufgrund des gesetzmäßig übertragenen Aufgabenbereichs durchgeführten Aktivitäten unter Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands abwickeln zu können. Des Weiteren werden Übermittlungen von Daten aus dem Veterinärinformationssystem für Zwecke der Klassifizierung und Vollziehung des 2. Abschnitts (Beitragserklärung, Beitragsüberprüfung) vorgesehen. Nicht mehr notwendige Datenübermittlungen wurden gestrichen (§ 40).

In § 41 wurde die Klarstellung zu personenbezogenen Bezeichnungen angepasst.

Zu Z 15 (§ 43 Abs. 1 Z 23):

Z 23 enthält die Inkrafttretensbestimmung.