Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Anwendbarkeit und Umsetzbarkeit des GAP-Strategieplans auf nationaler Ebene durch Schaffung des gesetzlichen Rahmens zur Gewährung der Unterstützung aus EU-Mitteln

Mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2022 wird auf ein auf Ergebnisse ausgerichtetes System eingeführt, wo die EU lediglich allgemeine Parameter (zum Beispiel Ziele und grundlegende Anforderungen) festlegt und die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten (Umsetzungsmodell). Bei der Festlegung der konkreten Ziele ist den Bedingungen im Mitgliedstaat und den Bedarfen vor Ort Rechnung zu tragen und die Interventionen (im Marktordnungsgesetz als "Fördermaßnahmen" bezeichnet) sollen so zugeschnitten sein, dass die GAP den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet. Eine wesentliche Rolle im Umsetzungsmodell kommt dem GAP-Strategieplan zu. Die Mitgliedstaaten haben auch den Rechtsrahmen für den GAP-Strategieplan festzulegen.

Mit dem vorliegenden GAP-Paket sollen mehrere betroffene Gesetze geändert werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       gesetzliche Ausgestaltung der Fördermaßnahmen im Bereich des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

-       zweckorientierte Bestimmungen für die Fördermaßnahmen im Bereich des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

-       Festlegung der Grundsätze und des Rahmens des Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems zur näheren Ausgestaltung

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz – MOG 2021) schafft den gemäß Art. 9 der GAP-Strategieplan-Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen gesetzlichen Rahmen der Unterstützung der Union an die Begünstigten im Einklang mit dem jeweiligen von der Europäischen Kommission genehmigten GAP-Strategieplan und den in der GAP-Strategieplan-Verordnung und der Horizontalen Verordnung (EU) 2021/2116 verankerten Grundsätzen und Anforderungen entsprechend den bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Weiters wird das Landwirtschaftsgesetz an die österreichische Neugestaltung der GAP angepasst.

Im Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz) wird den nunmehr bestehenden Anforderungen und Rahmenbedingungen im Bereich der Förderabwicklung Rechnung getragen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit dem rechtlichen Rahmen wird die gesetzliche Basis geschaffen für die Verwaltung der Österreich im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens der EU für die Jahre 2021 bis 2027 zugestandenen Mittel in Höhe von:

- 677,6 Mio. €/Jahr im Bereich der Direktzahlungen

- 14,6 Mio. €/Jahr für die Fördermaßnahmen in den Sektoren Wein sowie Bienen (die Fördermaßnahmen für Obst und Gemüse werden entsprechend der Beantragung im Rahmen der operationellen Programme direkt aus dem EU-Haushalt als Marktordnungsausgaben finanziert)

- 585,7 Mi.o €/Jahr im Bereich der ländlichen Entwicklung

Die nähere Darstellung zur Verwendung der Mittel wird in der WFA zum GAP-Strategieplan vorgenommen.

Die den Ländern im Rahmen der Kostenaufteilung gemäß § 27a MOG 2021 entstehenden Kosten sind abhängig vom Ausgang der von den jeweils von der Europäischen Kommission durchgeführten Konformitätsabschlussverfahren und können nicht näher abgeschätzt werden; in den Jahren 2020 und 2021 sind keine Finanzkorrekturen im Rahmen von Konformitätsabschlussverfahren erfolgt.

Für die Sozialversicherungsträger erwachsen durch für den Datenabgleich mit der AMA zum Nachweis des aktiven Landwirts keine Mehrkosten, da zwischen AMA und Sozialversicherungsträger eine Gegenrechnung mit der gemäß § 217 Abs. 2c BSVG vorgesehenen kostenpflichtigen Übermittlung der Daten an die Sozialversicherung betreffend Flächenbeantragung (derzeit ca. 200 €/Jahr) erfolgen soll.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Kosten des Bundes für die Erstellung des Grünen Berichts (Werkleistungen) belaufen sich auf rund 3,45 Mio. €, wobei die Änderungen beim Grünen Bericht bzw. die gesetzliche Verankerung der Pauschalabgeltung für freiwillig buchführende Betriebe mit keiner Änderung der finanziellen Auswirkungen verbunden ist.

Für die Vorarbeiten zur Abwicklung des GAP-Strategieplans entstehen in der Agrarmarkt Austria (AMA) im Jahr 2022 Kosten in Höhe von 23,397 Mio. € und im Jahr 2023 Kosten in Höhe von 28,239 Mio. €.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Die mit dem GAP-Paket 2021 abgedeckten Maßnahmen richten sich gleichermaßen an Frauen und Männer.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Die im Rahmen der Konditionalität erfassten Grundanforderungen und Standards dienen unter anderem dem Schutz des Wassers, der Umwelt und der Ökosysteme.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

. Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

. Die im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes und des AMA-Gesetzes vorgesehenen Regelungen fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Für das vorliegende Gesetzespaket ist eine Datenschutzfolgenabschätzung nicht erforderlich, da weder die Tatbestände gemäß Art. 35 Abs. 3 DSGVO und Art. 35 Abs. 4 DSGVO iVm der Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V), gegeben sind und durch die vorgesehenen Datenverarbeitungen kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bestehen.

Bezüglich des Einsatzes von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten für das gemäß Art. 70 Verordnung (EU) 2021/2116 verpflichtend einzusetzende Flächenmonitoring liegen zwar Verarbeitungsvorgänge vor, welche indirekt die Beobachtung, Überwachung oder Kontrolle von betroffenen Personen zum Ziel haben, allerdings bezieht sich diese Überwachung nicht auf die in § 2 Abs. 2 lit. a bis h DSFA-V genannten Tatbestände, insbesondere handelt es sich bei landwirtschaftliche Flächen nicht um Örtlichkeiten, welche aufgrund des öffentlichen Interesses von jedermann betreten werden dürfen (lit. e). Ergänzend wird angemerkt, dass die ggst. Satellitendaten gänzlich ungeeignet sind um einzelne Personen zu identifizieren, die eine Fläche betreten.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Landwirtschaftsgesetz 1992 und das AMA-Gesetz 1992 geändert werden (GAP-Paket 2021)

 

Einbringende Stelle:

BMLRT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Rechtliche Umsetzung der EU-Vorgaben zur GAP nach 2022" für das Wirkungsziel "Nachhaltige Entwicklung moderner und vitaler ländlicher Regionen sowie Sicherung einer wettbewerbsfähigen, multifunktionalen und flächendeckenden österreichischen Landwirtschaft auf der Basis bäuerlicher Familienbetriebe und der in- und ausländischen Absatzmärkte sowie die Verfügbarkeit von leistungsfähigen Breitbandnetzen" der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, ABl. L 433 vom 22.12.2021 S. 1, wurde der Haushaltsrahmen für die kommenden Jahre und damit auch die für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. In weiterer Folge wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1 und der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt. Konkret soll die GAP ein auf Ergebnisse ausgerichtetes System werden, wo die EU lediglich allgemeine Parameter (zum Beispiel Ziele und grundlegende Anforderungen) festlegt und die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten (Umsetzungsmodell). Dieses Umsetzungsmodell tritt an die Stelle des bisherigen Konformitätssystems, wo die Anwendung im Mitgliedstaat anhand konkreter detaillierter EU-Rechtsvorgaben erfolgte. Nunmehr hat der Mitgliedstaat neben den Fördermaßnahmen auch das sogenannte Verwaltungs- und Koordinierungssystem auszugestalten und sicherzustellen, dass die Abwicklung nach den im (von der Europäischen Kommission genehmigten) GAP-Strategieplan festgelegten Kriterien erfolgt. Bei der Festlegung der konkreten Ziele ist den Bedingungen im Mitgliedstaat und den Bedarfen vor Ort Rechnung zu tragen und die Interventionen (im Folgenden als "Fördermaßnahmen" bezeichnet) sollen so zugeschnitten sein, dass die GAP den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet. Eine wesentliche Rolle im Umsetzungsmodell kommt dem GAP-Strategieplan zu. Dieser wird vom Mitgliedstaat auf der Grundlage einer SWOT-Analyse erstellt, nennt die dafür notwendigen Fördermaßnahmen samt den Zielwerten sowie die Elemente, die mehreren Fördermaßnahmen gemeinsam sind (wie zum Beispiel Definitionen, Konditionalität und Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems). Die Mitgliedstaaten haben auch den Rechtsrahmen für den GAP-Strategieplan festzulegen, um die Anwendung und Umsetzbarkeit des GAP-Strategieplans einschließlich des Schutzes der finanziellen Interessen der EU auf nationaler Ebene gewährleisten zu können. Der Wechsel vom Konformitätssystem zum Umsetzungsmodell bringt für die im Agrarsektor tätigen Personen selbst keine Änderungen, sehr wohl aber im Bereich der Verwaltung. Beispielsweise ist ein Leistungsrahmen festzulegen, der die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung ermöglicht und darüber im jährlichen Leistungsbericht über die konkrete Umsetzung im vorangegangenen Haushaltsjahr zu berichten. Ebenso kommt nunmehr der Bescheinigenden Stelle die Aufgabe zu festzustellen, ob die im Mitgliedstaat eingerichteten Verwaltungssysteme ordnungsgemäß funktionieren.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines GAP-Pakets 2021 sollen mehrere betroffene Gesetze geändert werden,

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Neugestaltung auf EU-Ebene erfordert eine innerstaatliche Anpassung des rechtlichen Rahmens. Eine Umsetzung der EU-Rechtsakte ist für Anwendbarkeit der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig. Ohne entsprechende Umsetzung würde eine Verletzung der aus dem AEUV erwachsenden Pflichten entstehen, die ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen würden. Als zuerst spürbare Konsequenz ist aber die nicht mögliche Nutzung der für den Agrarsektor vorgesehenen EU-Mittel im Mitgliedstaat anzuführen, was für den Landwirtschaftssektor erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber den anderen Mitgliedstaaten bringen würde.

Als Alternative wurde die Fortführung der bisherigen Praxis (Anwendung der Marktordnungsmaßnahmen und Direktzahlungen auf Basis der MOG 2007-Vorgaben und Umsetzung der ländlichen Entwicklung gemäß dem von der Europäischen Kommission genehmigten Programm mittels Sonderrichtlinien) geprüft. Dieses zweigeteilte System entspricht nicht dem nunmehr explizit EU-rechtlich vom Mitgliedstaat geforderten festzulegenden rechtlichen Rahmen für den GAP-Strategieplan, der als "gemeinsames Paket" sowohl die Direktzahlungen und Sektormaßnahmen (sogenannte Marktordnungsmaßnahmen) als auch die Entwicklung des ländlichen Raums umfasst.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

EU-Folgenabschätzung SWD(2018)301 final siehe https://eur-lex.europa.eu/search.html?DTA=2018&SUBDOM_INIT=PRE_ACTS&DB_TYPE_OF_ACT=secSwd&DTS_SUBDOM=PRE_ACTS&typeOfActStatus=SEC_SWD&type=advanced&qid=1646234182293&DTN=0301

SWOT-Analyse siehe Entwurf zur SWOT-Analyse: https://info.bmlrt.gv.at/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-foerderungen/nationaler-strategieplan/swot_entwurf_vorlaeufige_finale_Fassung.html

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028

Evaluierungsunterlagen und -methode: Zeitpunkt liegt 5 Jahre nach Beginn der GAP-Strategieplan-Periode.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anwendbarkeit und Umsetzbarkeit des GAP-Strategieplans auf nationaler Ebene durch Schaffung des gesetzlichen Rahmens zur Gewährung der Unterstützung aus EU-Mitteln

 

Beschreibung des Ziels:

Gemäß Art. 9 der GAP-Strategieplan-Verordnung legen die Mitgliedstaaten den gesetzlichen Rahmen der Unterstützung der Union an die Begünstigten im Einklang mit dem jeweiligen von der Europäischen Kommission genehmigten GAP-Strategieplan und den in der GAP-Strategieplan-Verordnung und der Horizontalen Verordnung verankerten Grundsätzen und Anforderungen fest.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für die Anwendung und Umsetzung des GAP-Strategieplans besteht kein (ausreichender) gesetzlicher Rahmen, sodass keine korrekte Abwicklung möglich ist. Insbesondere fehlen die Vorgaben für das Antrags-, Verwaltungs- und Sanktionssystem. Ebenso liegen für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung abzuwickelnden Fördermaßnahmen (Direktzahlungen) keine näheren Regeln vor.

mit dem bestehenden gesetzlichen Rahmen und der darauf basierenden Ausgestaltung erfolgt die Abwicklung des GAP-Strategieplans und Gewährung der EU-Unterstützung

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: gesetzliche Ausgestaltung der Fördermaßnahmen im Bereich des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Fördermaßnahmen der 1. Säule (Direktzahlungen und Maßnahmen in bestimmten Sektoren), die in Hoheitsverwaltung abgewickelt werden, werden im Marktordnungsgesetz näher ausgestaltet. So werden beispielsweise für die Gewährung der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit zwei Regionen geschaffen, die Gewährung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und die Kappung der Einkommensgrundstützung näher geregelt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für die im GAP-Strategieplan enthaltenen Fördermaßnahmen fehlt die Festlegung im MOG; sie können daher – soweit die im EU-Recht enthaltenen Spielräume genutzt bzw. die Konkretisierungen vorgenommen werden sollen – nicht vollzogen werden.

Mit dem MOG 2021 werden die Bedingungen unter anderem für Gewährung der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, der Kappung der Einkommensgrundstützung und der gekoppelten Einkommensstützung – entsprechend den im GAP-Strategieplan enthaltenen Festlegungen – präzisiert.

 

Maßnahme 2: zweckorientierte Bestimmungen für die Fördermaßnahmen im Bereich des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Fördermaßnahmen der 2. Säule (Entwicklung des ländlichen Raums) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung mittels Sonderrichtlinien näher ausgestaltet. Die Vorgaben im Marktordnungsgesetz beschränken sich daher in diesem Bereich auf den verfolgten Zweck der Fördermaßnahmen. Mit dem Agrarumwelt- und Klimaprogramm (ÖPUL 2023-2027) sollen für Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen (zB biologischer Landbau, Biodiversität) flächen- oder tierbezogene Leistungsabgeltungen für Mehraufwand oder Ertragsminderungen gewährt werden. Die Ausgleichszulage soll der Abgeltung erschwerter Bewirtschaftungsbedingungen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen dienen. Mittels projektbezogener Maßnahmen sollen materielle und immaterielle Investitionen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich (zB Urproduktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung) und im außerlandwirtschaftlichen Bereich (zB Klima und Energie, Tourismus, Verkehrsinfrastruktur und soziale Dienstleistungen) gefördert werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für die im GAP-Strategieplan enthaltenen, aus dem ELER finanzierten Fördermaßnahmen bestehen keine zweckgerichteten Vorgaben.

Für die aus dem ELER finanzierten Fördermaßnahmen können – entsprechend den zweckgerichteten Vorgaben – mittels Sonderrichtlinien die jeweiligen Förderbedingungen sowie Förderhöhe festgelegt werden. Sonderrichtlinien werden für ÖPUL, Ausgleichzulage und den Komplex der Projektmaßnahmen erlassen.

 

Maßnahme 3: Festlegung der Grundsätze und des Rahmens des Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems zur näheren Ausgestaltung

 

 

 

Beschreibung der Maßnahme:

Die Anforderungen an das Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem sind nunmehr vom Mitgliedstaat festzulegen, wobei die in Art. 59 Horizontale Verordnung verankerten Grundprinzipien und Vorgaben zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zu beachten sind.

Mit dem Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem müssen

- Recht- und Ordnungsmäßigkeit der aus den EU-Fonds finanzierten Maßnahmen entsprechend der Ausgestaltung durch den GAP-Strategieplan geprüft werden,

- wirksame Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten und Betrug gesetzt werden,

- zu Unrecht gewährte Fördermittel rückgefordert werden und

- soweit notwendig wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorgesehen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Festlegung der Grundsätze und Anforderungen an das Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem war bisher im EU-Recht vorgegeben. Mit dem Wegfall der EU-Sekundärrechtsakte fehlen ausreichende Regelungen.

Mit einem detailliert festgelegten Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem, das von der AMA als – verfahrensrechtliche – Grundlage für die Fördergewährung herangezogen wird, kann der unionsrechtliche Schutz der finanziellen Interessen sichergestellt werden.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erträge

26.848

31.689

3.450

3.450

3.450

Werkleistungen

3.450

3.450

3.450

3.450

3.450

Transferaufwand

23.398

28.239

0

0

0

Aufwendungen gesamt

26.848

31.689

3.450

3.450

3.450

Nettoergebnis

0

0

0

0

0

 

Die Kosten des Bundes für die Erstellung des Grünen Berichts (Werkleistungen) belaufen sich auf rund 3,45 Mio. €, davon

- 3,2 Mio. € Kosten für Erhebung der bäuerlichen Einkommen

- 0,22 Mio. € Prämien für freiwillige Buchführungsbetriebe (ca. 1.800 Betriebe)

- 0,03 Mio. € Druckkosten, Layoutierung, Portokosten sowie Reisekosten für §7-Kommission.

Durch die Änderungen beim Grünen Bericht bzw. die gesetzliche Verankerung der Pauschalabgeltung für freiwillig buchführende Betriebe ergeben sich keine geänderten finanziellen Auswirkungen.

Bei der AMA entstehen Kosten durch Vorarbeiten zur Abwicklung des GAP-Strategieplans. Für Projekte für die GAP ab 2023 fallen im Jahr 2022 15.063 IT-Personentage (à 834 €) und 11.003 Fachabteilungs-Personentage (à 699 €) und im Jahr 2023 19.891 IT-Personentage und 14.601 Fachabteilungs-Personentage an.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die mit dem GAP-Paket 2021 abgedeckten Maßnahmen richten sich gleichermaßen an Frauen und Männer.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Luft oder Klima

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen

 

Erläuterung

Die im GAP-Strategieplan enthaltenden Maßnahmen zielen auch auf die Reduktion der Treibhausgasemissionen ab.

 

Auswirkungen auf Wasser

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.

 

Erläuterung

Die im Rahmen der Konditionalität erfassten Grundanforderungen und Standards dienen unter anderem dem Schutz des Wassers.

 

Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.

 

Erläuterung

Die im Rahmen der Konditionalität erfassten Grundanforderungen und Standards dienen unter anderem dem Schutz der Ökosysteme.

 

Sonstige wesentliche Umweltauswirkungen

Die im Rahmen der Konditionalität erfassten Grundanforderungen und Standards dienen unter anderem dem Schutz des Wassers, der Umwelt und der Ökosysteme.

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.

 

Erläuterung

Die Einführung der sozialen Konditionalität stellt – zusätzlich zum bestehenden gesetzlichen Regelwerk – ein weiteres Mittel zur besseren Einhaltung der Arbeits- und Sozialrechte bei landwirtschaftlichen Fremdarbeitskräften dar.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

26.848

31.689

3.450

3.450

3.450

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

42.04.02 Beteiligungen

 

23.398

28.239

0

 

 

gem. BFRG/BFG

42.05.03 Nat. Agrarmaßnahmen

 

3.450

3.450

3.450

3.450

3.450

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung des AMA-Aufwands erfolgt gemäß BFG im Rahmen der im AMA-Finanzplans vorgesehenen Mittel, die Kosten für den Grünen Bericht werden aus dem Budget des BMLRT bedeckt.

Die Bedeckung ist sichergestellt.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

3.449.600,00

3.449.600,00

3.449.600,00

3.449.600,00

3.449.600,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Grüner Bericht – Erhebung bäuerlicher Einkommen

Bund

1

3.200.000,00

1

3.200.000,00

1

3.200.000,00

1

3.200.000,00

1

3.200.000,00

Grüner Bericht – Prämien für freiwillig buchführende Betriebe

Bund

1.800

122,00

1.800

122,00

1.800

122,00

1.800

122,00

1.800

122,00

Grüner Bericht – Druck, Layout

Bund

1

30.000,00

1

30.000,00

1

30.000,00

1

30.000,00

1

30.000,00

 

Für die Erhebung der bäuerlichen Einkommen fallen 3,2 Mio. € an. Die Prämien für die freiwillig buchführenden Betriebe (ca 1.800 Betriebe) sind je nach Dauer der Teilnahme gestaffelt und betragen im Durchschnitt 122 €. Zusätzlich fallen 30.000 € an Kosten für Druck,. Layoutierung und Reisekosten für Mitglieder der § 7-Kommission an.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

3.449.600,00

3.449.600,00

3.449.600,00

3.449.600,00

3.449.600,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Bedeckung durch DB 42.05.03

Bund

1

3.449.600,00

1

3.449.600,00

1

3.449.600,00

1

3.449.600,00

1

3.449.600,00

 

Die Bedeckung der Kosten für den Grünen Bericht erfolgt im Rahmen des DB 42.05.03

 

Projekt – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

23.397.946,00

28.239.381,00

 

 

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Verwaltungsaufwand AMA

Bund

1

23.397.946,00

1

28.239.381,00

 

 

 

 

 

 

 

Für Projekte zur Abwicklung der GAP ab 2023 fallen

- im Jahr 2022 15.063 IT-Personentage (à 834 €) und 11.003 Fachabteilungs-Personentage (à 699 €) und

- im Jahr 2023 19.891 IT-Personentage und 14.601 Fachabteilungs-Personentage an.

 

Projekt – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

23.397.946,00

28.239.381,00

 

 

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Bedeckung durch DB 42.04.02

Bund

1

23.397.946,00

1

28.239.381,00

 

 

 

 

 

 

 

Die Bedeckung erfolgt gemäß BFG im Rahmen der im AMA-Finanzplan vorgesehenen Mittel.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Umwelt

Luft oder Klima

-       Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder

-       Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

Umwelt

Wasser

-       Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder

-       Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers

Umwelt

Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

-       Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder

-       Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder

-       Zunahme der versiegelten Flächen um 25 ha pro Jahr

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1200123269).