Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und der damit assoziierten Sanktionen gegen Russland führen zu neuen wirtschafts- und budgetpolitischen Herausforderungen. Die Bundesregierung hat auf diese aktuellen Entwicklungen, insbesondere auf den Preisschock im Energiebereich, rasch mit einem Bündel von Maßnahmen reagiert, um die Bevölkerung im Umgang mit der enormen Inflationssteigerung entsprechend zu unterstützen. Das Energie-Entlastungspaket umfasst insbesondere den Energiekosten- und Teuerungsausgleich, Investitionen in Energieunabhängigkeit und öffentlichen Verkehr sowie einzahlungsseitige Entlastungen. Daneben wird budgetäre Vorsorge für die Anschaffung einer nationalen strategischen Gasreserve getroffen. Weiters werden im Zusammenhang mit der Hospiz- und Palliativversorgung, der Gesundheitsförderung und der Suizidprävention zusätzliche Auszahlungen erforderlich. Außerdem ist aufgrund der anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzung in der Ukraine budgetäre Vorsorge für die Betreuung und Versorgung der Vertriebenen zu treffen. Des Weiteren sind aufgrund der weiterhin andauernden COVID-19 Pandemie bestimmte Mehrbedarfe erkennbar geworden, die im Rahmen der Novelle berücksichtigt werden sollen. Die jüngsten weltpolitischen Entwicklungen und die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen waren zum Zeitpunkt der Budgeterstellung im Herbst 2021 in keinster Weise absehbar. Dies lässt sich auch aus der aktuellen WIFO-Prognose ableiten, die von einem 0,9%-Punkte geringerem BIP-Wachstum für das Jahr 2022 als in der Prognose vom Oktober 2021 bei der Erstellung des BVA 2022 ausgeht. Die neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie zusätzliche budgetäre Vorkehrungen machen Novellen des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2022 erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1

Z 4 B-VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Gesetzesbeschlüsse erfordern gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung des Bundesrates.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025)

Aufgrund des Kriegs in der Ukraine und den damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist ein budgetärer Mehrbedarf festzustellen, wodurch eine Erhöhung der Auszahlungsobergrenzen der Rubriken und Untergliederungen im Bundesfinanzrahmengesetz 2022 bis 2025 notwendig wird. Des Weiteren wird die neueste konjunkturelle Einschätzung des WIFO entsprechend berücksichtigt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2022):

Zu Art. I BFG 2022:

Der Art. I spricht die Bewilligung des Bundesvoranschlages durch den Nationalrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG aus und gibt die Schlusssummen der Einzahlungen und Auszahlungen nach den Gliederungsvorschriften des BHG 2013 wieder; der Saldo aus Auszahlungen und Einzahlungen ergibt einen Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung, der durch den Nettofinanzierungsüberschuss im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit ausgeglichen wird. Konkret verschlechtert sich der Nettofinanzierungssaldo gegenüber dem im November 2021 beschlossenen BVA 2022 um 6,5 Mrd. € auf -19,1 Mrd. €. Die Auszahlungen steigen um 4,9 Mrd. €, die Einzahlungen sinken um 1,6 Mrd. €.

Zu Art. VI Z 7 BFG 2022:

Die zukünftige Entwicklung der weiteren Zuströme an Vertriebenen aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konflikts in diesem Land ist derzeit nicht verlässlich vorhersehbar. Die Versorgungs- und Betreuungskosten sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Kosten enthalten zahlreiche sprungfixe Kostenkomponenten, daneben müssen auch Vorsorgekapazitäten bereitgehalten werden. Die Budgetauswirkungen all dieser Faktoren im Inland sind ebenso wenig verlässlich vorhersehbar und letztlich exogen determiniert, daher muss eine zusätzliche Budgetvorsorge in Form einer Überschreitungsermächtigung getroffen werden.

Zu Art. VI Z 8 BFG 2022:

In Entsprechung der „Entschließung des Nationalrats vom 23. März 2022 betreffend Berücksichtigung der Kosten, die im Vollzug des Staatsbürgerschaftsgesetz wegen der Novellierung des §58c Staatsbürgerschaftsgesetz entstehen (244/E der Beilagen XXVII. GP)“, wird eine Budgetvorsorge in Form einer Überschreitungsermächtigung für die Abgeltung der Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Anträge, die seit dem Inkrafttreten der erstmaligen Einführung des § 58c eingelangt sind, getroffen.

Zu Art. VI Z 9 BFG 2022:

Es ist Ziel der Bundesregierung, dass am Beginn der kommenden Heizsaison der Speicherfüllstand der Österreichischen Erdgasspeicher ausreichend hoch ist (zumindest zu 80% eines Jahresverbrauchs) und ein möglichst hoher Anteil davon für österreichische Endkunden zur Verfügung steht.

In einem ersten Schritt wurde im Gaswirtschaftsgesetz in § 18a ff die Schaffung einer strategischen Reserve beschlossen, die sich derzeit mit 12,6 TWh bemisst. Um das genannte Ziel zu erreichen, wird diese Maßnahme möglicherweise nicht ausreichen. Es steht für diesen Fall die verfassungsunmittelbare Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 2 GWG 2011 zur Verfügung, um unter Berücksichtigung der EU-weiten Zielvorgaben entsprechend höhere Speicherfüllstände zu normieren. Alternativ können Maßnahmen wie eine Ausweitung des Versorgerstandards für geschützte Kunden, strategische Speicheroptionen oder ein Market Maker Plus-Modell (angelehnt an den im geltenden Ausgleichsenergiemodell etablierten Mechanismus) ergriffen werden. Allen Optionen ist gemeinsam, dass sie zusätzliche Bundesmittel benötigen, entweder für eine direkte Beschaffung oder zur Etablierung eines Mechanismus zur Absicherung des Preisrisikos der Versorger um eine Belastung von Endkunden möglichst zu vermeiden. Die Errechnung des Voranschlagswertes gestaltet sich aufgrund der hohen Volatilität der Gaspreise und der zu erwartenden erhöhten Nachfrage als äußerst schwierig. Es wird daher durch die vorliegende Überschreitungsermächtigung iHv. 5.000 Mio. € eine entsprechende budgetäre Vorsorge getroffen.

Zu den Änderungen in der UG 12:

Der Auslandskatastrophenfonds ist im Jahr 2022 mit 55 Mio. € dotiert. Davon wurden bisher 17,5 Mio. € für Hilfsmaßnahmen in der Ukraine zur Verfügung gestellt. Um die Ukraine weiterhin mit humanitärer Hilfe zu unterstützen, werden die Mittel des Auslandskatastrophenfonds um 50 Mio. € aufgestockt.

Zu den Änderungen in der UG 17:

Für das Kalenderjahr 2022 wurde gem. BGBl. I Nr. 223/2021 die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für den NPO-Unterstützungsfonds ermöglicht. Mit der Novelle wurde aufgrund dessen die budgetäre Vorsorge angepasst.

Zu den Änderungen in der UG 18:

Im Zusammenhang mit der Aufnahme, Versorgung und Betreuung von Vertriebenen aus der Ukraine werden 2022 Mittel iHv. 400,0 Mio. € in die Veranschlagung der UG 18 Fremdenwesen aufgenommen. Zusätzlich dazu wird 2022 noch eine Ermächtigung iHv. bis zu weiteren 400,0 Mio. € als Vorsorge für allfällige, derzeit nicht vorhersehbare, weitere starke Zunahmen von aus der Ukraine vertriebenen Menschen vorgesehen.

Zur Abdeckung der Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Anträge, die seit dem Inkrafttreten der erstmaligen Einführung des § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz eingelangt sind, wird eine Ermächtigung iHv. bis zu 18,0 Mio. € aufgenommen.

Zu den Änderungen in der UG 20:

In der UG 20 kommt es im Jahr 2022 auszahlungsseitig infolge niedrigerer Arbeitslosenzahlen zu Minderauszahlungen bei den Arbeitslosenversicherungsleistungen. Diesen stehen Mehrauszahlungen bei der Kurzarbeit und der Saisonstarthilfe sowie für die Einmalzahlungen gemäß § 66 Abs. 3 und 4 AlVG gegenüber. Einzahlungsseitig führen die gute Arbeitsmarktlage und die prognostizierte Lohnentwicklung zu höheren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen.

Zu den Änderungen in der UG 21:

Die Einrichtung eines Hospiz- und Palliativfonds zur Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2022 gemäß HosPalFG sowie die Errichtung eines Sterbeverfügungsregisters gemäß Sterbeverfügungsgesetz sehen höhere Auszahlungen vor, die in der UG 21 abgebildet werden sollen.

Zu den Änderungen in der UG 22:

In der UG 22 werden im Vergleich zum ursprünglichen BVA 2022 gesamthaft Minderauszahlungen erwartet. Diese ergeben sich infolge der gegenüber dem tatsächlichen Bedarf zu viel geleisteter Vorschüsse an die Pensionsversicherungsträger im Jahr 2021 sowie aus höheren Pensionsversicherungsbeiträgen aufgrund einer besseren Beschäftigungslage. Ebenso sollen die Mehrauszahlungen für den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und –bezieher einer Ausgleichszulage berücksichtigt werden.

Zu den Änderungen in der UG 24:

Im Verlauf der Pandemiebekämpfung wurden neue Maßnahmen geschaffen bzw. bestehende Maßnahmen verlängert oder adaptiert. Dementsprechend soll eine budgetäre Abbildung, beispielsweise für die Beschaffung von COVID-19-Arzneimitteln und zusätzlicher COVID-19-Impfstoffe oder für die Verlängerung von Bestimmungen des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes erfolgen. Die infolge der Konjunkturprognose höheren Zweckzuschüsse für die Krankenanstalten sollen ebenso berücksichtigt werden wie zusätzliche Mittel für Förderungen im Bereich Gesundheitsförderung und Suizidprävention. Aufgrund der beschlossenen Fassung der ökosozialen Steuerreform kommt es zu Minderauszahlungen.

Zu den Änderungen in der UG 25:

Die aktuellen Prognosen zur Entwicklung am Arbeitsmarkt erhöhen den prognostizierten Überschuss des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF), der nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Reservefonds für Familienbeihilfen zu überweisen und somit als Mehrauszahlung abgebildet ist. Zusätzliche Mittel für Schüler- und Lehrlingsfreifahrten zum Ausgleich der derzeitigen Energiepreissteigerungen und für die Familienberatungsstellen sollen ebenfalls budgetär abgebildet werden. Der an den Reservefonds zu überweisende Überschuss wird zur Tilgung der Schulden des FLAF verwendet und ist daher auch als Einzahlung in der UG 25 Familie und Jugend ausgewiesen.

Zu den Änderungen in der UG 41:

Mit den auszahlungsseitigen Zusatzmitteln in der UG 41 wird die Ausweitung des öffentlichen Verkehrs sowie die Förderung alternativer Antriebsformen forciert. Die Zusatzmittel stehen u.a. für eine Aufstockung der Budgetmittel im Bereich Verkehrsdienstebestellungen zur Verfügung. Damit können kundenseitige Preissteigerungen aufgrund der Energiepreissteigerungen verhindert werden. Darüber hinaus werden weitere kundenwirksame preisliche Absenkungen des KlimaTicketRegional (KTR) und tarifliche und vertriebliche Verbesserungen des KlimaTicketÖsterreich (KTÖ) finanziert. Zur Unterstützung für Betriebe zum raschen Umstieg auf alternative dekarbonisierte Antriebsformen wird das Förderbudget der E-Mobilitätsoffensive für emissionsfreie Fahrzeuge aufgestockt.

Zu den Änderungen in der UG 43:

Für die Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Implementierung und Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß §§ 18a-18d Gaswirtschaftsgesetz 2011 werden 1.600 Mio. € zusätzlich bereitgestellt. Des Weiteren werden für die Erzeugung und die Speicherung Erneuerbarer Energien zusätzlich 30 Mio. € für das Jahr 2022 (von 2022-2025 insgesamt 195 Mio. € zusätzlich) bereitgestellt.

Außerdem wird zur Intensivierung von Energieberatungen für KMU und Haushalte im Jahr 2022 5 Mio. € zusätzlich vorgesehen. Weiters soll für besonders betroffene einkommensschwache Haushalte die Möglichkeit geschaffen werden, Weißware mit besonders hohem Energieverbrauch durch effizientere Geräte zu ersetzen, für ein entsprechendes Pilotprojekt werden 10 Mio. € im Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.

Zu den Änderungen in der UG 45:

In der UG 45 wird für den Energiekostenausgleich entsprechend budgetär vorgesorgt.