1445 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP‑Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP‑Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

PEPP‑Vollzugsgesetz

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 3

Änderung des PRIIP‑Vollzugsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 5

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP‑Vollzugsgesetz)

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Die FMA ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zuständige Behörde gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238:

           1. Die FMA ist zuständige Behörde für folgende Finanzunternehmen, die als PEPP‑Anbieter gemäß Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2019/1238 tätig werden:

               a) CRR‑Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die über eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 BWG verfügen;

               b) Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 –VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, die über eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung gemäß § 6 Abs. 1 und Anhang A VAG 2016 verfügen;

                c) Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die über eine Konzession zur Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018 verfügen;

               d) Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die über eine Konzession gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 verfügen;

                e) AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen;

           2. Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Art. 2 Nr. 21 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder ein Unterkonto für Österreich eröffnen.

           3. Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP‑Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.

           4. Die FMA ist zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, die über eine Konzession zur Anlageberatung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 verfügen, und gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP‑Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, vertreiben.

           5. Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassene Wertpapierfirmen, die die Anlageberatung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/65/EU anbieten und gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP‑Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.

(2) Als zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat die FMA unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die ihr gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1238 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte laufend und im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Regelungen und Branchenstandards zu überwachen. Die FMA überwacht ferner die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des PEPP-Anbieters angeführten Verpflichtungen sowie die Angemessenheit seiner Vorkehrungen und seiner Organisation im Hinblick auf die Erfüllung der beim Angebot eines PEPP anfallenden Aufgaben. Dabei handelt die FMA ausschließlich im öffentlichen Interesse.

(3) Die FMA hat das Angebot und den Vertrieb privater Altersvorsorgeprodukte zu überwachen, um sicherzustellen, dass solche Produkte die Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ nur führen oder nur dann der Eindruck vermittelt wird, dass solche Produkte PEPPs sind, wenn sie in das öffentliche Zentralregister der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen sind.

(4) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1238 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(5) Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 entsprechend den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften zusammenzuarbeiten.

(6) Die FMA hat mit der EIOPA zusammenzuarbeiten, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, zu erfüllen.

(7) Die FMA kann mit der EIOPA sämtliche Informationen und Unterlagen austauschen, die notwendig sind, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen, insbesondere um Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzustellen und abzustellen.

Befugnisse der FMA

§ 3. (1) Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 neben den Befugnissen nach diesem Bundesgesetz in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie Aufsichtsmittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

(2) Die FMA kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2

           1. die Bereitstellung eines PEPP‑Basisinformationsblatts untersagen, das nicht den Anforderungen der Art. 26, 27, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2019/1238 genügt, und zugleich auftragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des PEPP‑Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;

           2. die Vermarktung oder den Vertrieb eines PEPP in oder aus Österreich gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 durch Bescheid oder Verordnung einschränken oder untersagen und die Entscheidung darüber auf ihrer offiziellen Internetseite veröffentlichen;

           3. durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass

               a) eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Angebot oder Vertrieb eines PEPPs nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein. Zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden;

               b) es sich bei einem Produkt um kein PEPP handelt, wenn dieses Produkt mit der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ angeboten oder vertrieben wird oder sonst der Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei diesem Produkt um ein PEPP handelt, ohne dass das Produkt in das öffentliche Zentralregister der EIOPA gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen ist.

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines PEPP‑Anbieters oder PEPP‑Vertreibers gemäß § 2 Abs. 1

           1. die Registrierung eines PEPP aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen die Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/1238 erlangt hat,

           2. unter Verstoß gegen die Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) 2019/1238 den Mitnahmeservice oder unter Verstoß gegen die Art. 20 und 21 dieser Verordnung die vorgeschriebenen Informationen über diesen Service nicht bereitgestellt hat,

           3. Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

           4. Informationen und Unterlagen nicht gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verfügung stellt,

           5. Aufsichts- und Lenkungsanforderungen gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

           6. gegen Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er kein PEPP‑Basisinformationsblatt erstellt und veröffentlicht, bevor PEPP‑Sparern das PEPP angeboten wird,

           7. gegen Art. 26 Abs. 2 bis 7 oder Art. 28 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Art. 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.03.2021 S. 1, verstößt, indem er ein PEPP‑Basisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt und veröffentlicht,

           8. Informationspflichten gemäß Art. 26 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

           9. gegen Art. 27 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er ein PEPP‑Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in die vorgeschriebene Sprache übersetzt oder das PEPP‑Basisinformationsblatt trotz Anfrage nicht in einem Format für PEPP‑Sparer mit Sehbehinderung zur Verfügung stellt,

        10. gegen Art. 29 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des PEPP‑Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen oder die erforderlichen Hinweise in Werbematerialen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt,

        11. gegen Art. 30 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Art. 7 oder 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 verstößt, indem er ein PEPP‑Basisinformationsblatt nicht regelmäßig überprüft, nicht oder nicht unverzüglich überarbeitet oder die überarbeitete Fassung nicht oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,

        12. gegen Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Art. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 verstößt, indem er ein PEPP‑Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,

        13. die Pflicht zum Angebot eines den altersversorgungsbezogenen Wünschen und Bedürfnissen entsprechenden PEPP‑Vertrags gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

        14. Beratungspflichten gemäß Art. 34 Abs. 2 erster Unterabsatz oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

        15. vorvertragliche Informationspflichten gemäß Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Unterabsatz und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

        16. Pflichten betreffend die PEPP‑Leistungsinformation gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 5, Art. 36 Abs. 1 oder Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Art. 1, 2, 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 sowie sonstige Informationspflichten während der Vertragslaufzeit gemäß Art. 35 Abs. 6, Art. 38 oder Art. 39 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

        17. Meldepflichten gemäß

               a) Art. 40 Abs. 1 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) 2019/1238,

               b) der Delegierten Verordnung (EU) 2021/896 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen, ABl. Nr. L 197 vom 04.06.2021 S. 5,

                c) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, ABl. Nr. L 197 vom 04.06.2021 S. 7, oder

               d) § 13 Abs. 1 bis 5

verletzt,

        18. nicht über zweckmäßige Systeme und Strukturen verfügt, um die Anforderungen gemäß Art. 40 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu erfüllen oder nicht über schriftliche Leitlinien verfügt, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Informationen zu gewährleisten,

        19. Anlagevorschriften gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

        20. PEPP‑Sparern mehr als sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellt, eine Anlageoption anbietet, die nicht die Voraussetzungen gemäß Art. 42 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 erfüllt, kein Basis‑PEPP oder ein Basis‑PEPP zur Verfügung stellt, das nicht sämtliche Anforderungen gemäß Art. 45 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 und Art. 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erfüllt, oder einen Wechsel der Anlageoption nicht gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglicht,

        21. Risikominderungstechniken anwendet, die nicht den Vorgaben gemäß Art. 46 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Kapitel VI der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 entsprechen,

        22. gegen Pflichten gemäß Art. 50 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Schaffung angemessener und wirksamer Verfahren zur Beilegung von Beschwerden von PEPP‑Kunden sowie deren Beantwortung verstößt,

        23. Informationspflichten betreffend alternative Streitbeilegung (ADR) oder Beschwerden gemäß Art. 50 Abs. 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

        24. Pflichten zur Bereitstellung des Wechselservice gemäß Art. 52 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

        25. bei der Durchführung des Wechselservice Pflichten gemäß Art. 53 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

        26. gegen die Beschränkungen der mit dem Wechselservice verbundenen Gebühren und Entgelte gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt,

        27. etwaige finanzielle Verluste, worunter auch Gebühren, Entgelte und Zinsen fallen, die dem PEPP‑Sparer unmittelbar dadurch entstehen, dass der PEPP‑Anbieter seinen Verpflichtungen aus Art. 53 der Verordnung (EU) 2019/1238 nicht nachkommt, außer in den Fällen des Art. 55 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238, nicht umgehend ersetzt,

        28. Informationspflichten zum Wechselservice gemäß Art. 56 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

        29. einen Wechsel der Auszahlungsart nicht gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglicht,

        30. Informationspflichten zum Wechsel der Auszahlungsart gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

        31. Pflichten betreffend die Erstellung eines Altersvorsorgeplans gemäß Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt oder

        32. Beratungspflichten im Hinblick auf die Auszahlungen gemäß Art. 60 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPP‑Anbieters oder PEPP‑Vertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3),

           1. gemäß § 11 Abs. 1 anwendbare Informations- und Wohlverhaltenspflichten der §§ 128, 130, 130a, 133, 134, 135, 135a, 135b Abs. 2 oder 3 oder § 135d VAG 2016 oder

           2. Pflichten der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257, ABl. Nr. L 277 vom 02.08.2021 S. 18,

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPP‑Vertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5

           1. die organisatorischen Anforderungen gemäß § 29 Abs. 2 WAG 2018 verletzt,

           2. die Anforderungen gemäß §§ 45 oder 46 WAG 2018 zur Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt,

           3. die Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß § 47 Abs. 1, 4 oder 5 oder der §§ 48, 49, 50, 51 oder 53 WAG 2018 verletzt,

           4. die Anforderungen an die Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen gemäß § 56 WAG 2018 verletzt,

           5. die Verpflichtung zur Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß § 59 WAG 2018 verletzt,

           6. die Berichtspflicht gegenüber den Kunden gemäß § 60 WAG 2018 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPP‑Anbieters oder PEPP‑Vertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d oder e sowie eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d, e oder f der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3),

           1. die organisatorischen Anforderungen gemäß § 29 Abs. 2 WAG 2018 verletzt,

           2. die Anforderungen gemäß §§ 45 oder 46 WAG 2018 zur Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt,

           3. die Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß § 47 Abs. 1, 4 oder 5 oder den §§ 48, 49, 50, 51 oder 53 WAG 2018 verletzt,

           4. die Verpflichtung zur Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß § 59 WAG 2018 verletzt,

           5. die Berichtspflicht gegenüber den Kunden gemäß § 60 WAG 2018 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPP‑Anbieters gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d oder e die Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwahrstelle

           1. Aufgaben gemäß § 40 Abs. 2 bis 4 InvFG 2011 oder

           2. Anforderungen gemäß § 41 Abs. 3 InvFG 2011

verletzt, welche diesen aufgrund einer Bestellung gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 treffen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238 oder wer sonst Produkte ohne die erforderliche Registrierung unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ anbietet oder vertreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(8) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in Abs. 1 bis 7 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 bis 7 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 bis 7 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristische Person ist diese juristische Person von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro, bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde, oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(9) Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(10) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPP‑Anbieters oder PEPP‑Vertreibers gemäß § 2 Abs. 1 gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

Maßnahmen der FMA

§ 5. Die FMA hat die Befugnis, bei Erfüllung von Tatbildern gemäß § 4 Abs. 1 bis 7 folgende Maßnahmen zu verhängen:

           1. die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 7 der Identität der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art und des Charakters des Verstoßes;

           2. die Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;

           3. die Verhängung eines vorübergehenden Verbots über verantwortliche Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Rechtsträges gemäß § 2 Abs. 1 oder andere verantwortliche natürliche Personen, in Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

§ 6. (1) Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:

           1. der Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;

           2. des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

           3. der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich insbesondere aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;

           4. der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

           5. der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

           6. des Umfangs der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit den zuständigen Behörden, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;

           7. früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer in den §§ 3, 4 und 5 genannten Aufgaben und Befugnisse hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 7. (1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 eine Verwaltungsstrafe oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss zumindest Informationen über Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

(2) Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zur Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität betroffener Personen oder personenbezogener Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Ermittlung gefährden, so hat die FMA:

           1. die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;

           2. die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;

           3. von einer Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme abzusehen, falls die unter den Z 1 und 2 genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

               a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;

               b) die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bleibt.

Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Z 2 zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.

(3) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der offiziellen Internetseite der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

Rechtsmittel

§ 8. (1) Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag auf Registrierung eines PEPP nicht innerhalb der Frist gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 entschieden hat.

(2) Wird gegen die einer Veröffentlichung gemäß § 7 oder Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 zugrunde liegende Entscheidung bei den Gerichten oder sonstigen Behörden ein Rechtsmittel eingelegt, hat dies die FMA auf ihrer offiziellen Internetseite umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.

(3) Der von einer Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder § 7 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß dieser Bestimmung aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die EIOPA

§ 9. (1) Die FMA hat der EIOPA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 3, 4 und 5 verhängten Verwaltungsstrafen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der EIOPA zu melden.

(3) Die FMA hat der EIOPA alle Verwaltungsstrafen und alle anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel sowie der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Veröffentlichung nationaler Bestimmungen

§ 10. Ausschließlich für die Zwecke des Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 hat die FMA die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ansparphase im Sinne von Art. 47 der Verordnung (EU) 2019/1238 und die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase im Sinne von Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/1238 regeln, einschließlich der Informationen über etwaige zusätzliche nationale Verfahren, die für die Beantragung von gegebenenfalls auf nationaler Ebene geschaffenen Vorteilen und Anreizen eingeführt wurden, auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen und auf dem neuesten Stand zu halten.

Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber

§ 11. (1) PEPP‑Anbieter und PEPP‑Vertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder vertreiben (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3), haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP das 6. Hauptstück des VAG 2016 einschließlich der für Versicherungsanlageprodukte geltenden Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme von §§ 128a, 129, 131, 132, 135b Abs. 1 und § 135e VAG 2016, einzuhalten.

(2) PEPP‑Vertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238, mit Ausnahme des Art. 34 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP die §§ 29 Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 1, 4 und 5, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 59 und 60 WAG 2018 einzuhalten.

(3) PEPP‑Anbieter und PEPP‑Vertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d und e sowie Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d, e und f der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder vertreiben (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3), haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP die §§ 29 Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 1, 4 und 5, 48, 49, 50, 51, 53, 59 und 60 WAG 2018 einzuhalten.

Kenntnisse und Fähigkeiten für die PEPP-Beratung

§ 12. Die FMA hat die Kriterien zu veröffentlichen, die unbeschadet strengerer sektorspezifischer Vorschriften bei der Beurteilung angelegt werden, ob die mit der PEPP‑Beratung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1238 betrauten natürlichen Personen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.

Meldewesen

§ 13. (1) PEPP‑Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben für das Geschäftsjahr der Registrierung eines PEPP und anschließend nach jeder wesentlichen Änderung im PEPP‑Geschäft oder nach jeder Änderung des PEPP, zumindest aber alle drei Jahre nach der Registrierung eines PEPP einen aufsichtlichen Bericht (PEPP Supervisory Report) zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:

           1. PEPP‑Geschäft;

           2. Anlagestrategie und Veranlagungserfolg;

           3. Risikomanagement und Risikominderungstechniken;

           4. Auswirkungen der sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Die FMA kann Gliederung und Inhalt des PEPP Supervisory Report durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie der europäischen Kohärenz erforderlich ist.

(2) PEPP‑Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben den PEPP Supervisory Report bis spätestens 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.

(3) PEPP‑Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben die jährlichen quantitativen Meldungen gemäß Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 im Einklang mit den jeweils anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften für das jährliche Meldewesen, spätestens jedoch 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.

(4) Die FMA hat die regelmäßigen Meldungen gemäß Abs. 2 und 3 binnen vier Wochen nach Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Abs. 3 an die EIOPA zu übermitteln.

(5) Die FMA kann dem PEPP-Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 häufigere Meldepflichten auferlegen, sofern dies im Einklang mit einem risikobasierten Aufsichtsansatz erforderlich ist, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen.

(6) Im Falle wesentlicher Änderungen der Informationen gemäß Abs. 1 und 3 nach deren Meldung an die FMA haben PEPP‑Anbieter die aktualisierten Informationen unverzüglich an die FMA zu übermitteln.

(7) Sonstige Meldepflichten bleiben unberührt.

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 14. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und gemäß Art. 6, Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/1238 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Beschwerden an die FMA

§ 15. (1) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die es PEPP‑Kunden und anderen interessierten Kreisen, darunter Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei einem Verstoß oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bei der FMA Beschwerde einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.

(2) In Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, können Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Österreich ihre Beschwerde unabhängig davon, wo der Verstoß stattgefunden hat, bei der FMA einbringen.

Amtsgeheimnis

§ 16. Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Berufsgeheimnis

§ 17. Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 18. (1) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

Kosten

§ 19. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

           1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, oder,

           2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis

zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 2 Abs. 1 Z 1 oder 4 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind. PEPP‑Anbieter und PEPP‑Vertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sind hinsichtlich ihrer Vertriebstätigkeit gemäß § 11 Abs. 3 dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 89 Abs. 1 WAG 2018.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 22 eingefügt:

      „22. im PEPP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2022,“

2. In § 2 Abs. 2 wird folgende Z 11 eingefügt:

      „11. im PEPP-Vollzugsgesetz,“

3. In § 2 Abs. 3 wird folgende Z 19 eingefügt:

      „19. im PEPP-Vollzugsgesetz,“

4. In § 28 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I  Nr. 225/2021 angefügte Abs. 44 die Absatzbezeichnung „(45)“ und der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2022 angefügte Abs. 45 die Absatzbezeichnung „(46)“; folgender Abs. 47 wird angefügt:

„(47) § 2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes

Das PRIIP‑Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Verweis „§ 5 Z 1 bis 7“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Z 34 lit. c sublit. aa wird die Zahl „6,2“ durch die Zahl „6,6“ ersetzt.

2. In § 5 Z 34 lit. c sublit. bb wird die Zahl „12,8“ durch die Zahl „13,6“ ersetzt.

3. In § 83 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „5,4“ ersetzt.

4. In § 83 Abs. 2 Z 2 und 3 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „26,6“ ersetzt.

5. In § 83 Abs. 2 Z 4 wird die Zahl „0,5“ durch die Zahl „0,6“ und die Zahl „2,5“ durch die Zahl „2,7“ ersetzt.

6. In § 138 Abs. 8 entfallen die Wortfolge „und Konzernlagebericht“ und die letzten beiden Sätze.

7. In § 138 Abs. 9 entfallen die Wortfolge „und Konzernlageberichts“ und die Wortfolge „und Konzernlagebericht“.

8. In § 193 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „2,5“ durch die Zahl „2,7“ und die Zahl „3,7“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

9. In § 193 Abs. 2 Z 2 wird die Zahl „3,7“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

10. In § 193 Abs. 2 Z 3 wird die Zahl „3,6“ durch die Zahl „3,9“ und die Zahl „1,2“ durch die Zahl „1,3“ ersetzt.

11. Dem § 340 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 5 Z 34 lit. c sublit. aa und bb, § 83 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 193 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 19. Oktober 2022 in Kraft. § 138 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.“

Artikel 5

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 28a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Schwarmfinanzierungsdienstleistungen,“ die Wortfolge „der Herstellung und dem Vertrieb eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP),“ eingefügt.

2. Dem § 41a wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“