Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1, legt einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte fest, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ vertrieben werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2019/1238 in Österreich wirksam werden kann. Insbesondere soll die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde für jene Rechtsträger bestimmt werden, die bereits jetzt der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Weiters müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden. Zudem soll das gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2019/1238 anwendbare Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber bestimmt werden, und eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Kriterien zur Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten von mit der PEPP-Beratung betrauten natürlichen Personen gemäß Art. 34 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 geschaffen werden. Darüber hinaus sollen Konkretisierungen der in Art. 40 der Verordnung (EU) 2019/1238 enthaltenen Vorschriften zum aufsichtlichen Meldewesen erfolgen.

Die steuerliche Behandlung Paneuropäischer Privater Pensionsprodukte ist nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs.

Mit dem Entwurf soll zudem ein Redaktionsversehen im PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018, beseitigt werden.

Darüber hinaus sollen bestimmte Beträge im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl I Nr. 34/2015, an die Inflation angepasst werden. Die Anpassung erfolgt gemäß Art. 300 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155, aufgrund der Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. C 423 vom 19.10.2021 S. 25. Ein Spielraum der Mitgliedstaaten besteht diesbezüglich nicht.

Außerdem sollen potenzielle Doppelgleisigkeiten bei den Konzernanhangangaben verhindert werden, die aufgrund der ab dem Geschäftsjahr 2023 verpflichtenden Anwendung des internationalen Rechnungslegungsstandards für Versicherungsverträge (IFRS 17) auftreten könnten.

Durch die Erweiterung des Katalogs in § 28a Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, um die Herstellung und den Vertrieb eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP) soll die Unterlassungsklagebefugnis entsprechend erweitert werden.

Inkrafttreten:

Das PEPP-Vollzugsgesetz soll mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Die angepassten Beträge im Versicherungsaufsichtsgesetz VAG 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, sollen aufgrund der Vorgabe der Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ab dem 19. Oktober 2022 gelten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Vertragsversicherungswesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (PEPP-Vollzugsgesetz)

Zu § 1:

Mit dem PEPP-Vollzugsgesetz sollen im österreichischen Recht für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 erforderliche Bestimmungen geschaffen werden.

Zu § 2:

Die FMA soll mit Abs. 1 als zuständige Behörde für jene Rechtsträger bestimmt werden, die bereits jetzt der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Damit wird der innerstaatlichen Kompetenzverteilung zwischen der FMA und den Gewerbebehörden Rechnung getragen.

Mit Abs. 2 soll Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 wirksam gemacht werden.

Mit Abs. 3 soll Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 wirksam gemacht werden.

Mit Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass die FMA den in Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 vorgesehenen Beitrag zur einheitlichen Anwendung in der gesamten Union leisten kann.

Mit Abs. 5 soll die gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 vorgesehene Zusammenarbeit der FMA mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 sichergestellt werden.

Mit Abs. 6 soll die gemäß Art. 66 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen der FMA und der EIOPA sichergestellt werden.

Mit Abs. 7 soll der gemäß Art. 66 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 vorgesehene Informationsaustausch zwischen der FMA und der EIOPA sichergestellt werden. Konkretisiert werden soll der Informationsaustausch durch § 13 Abs. 4.

Zu § 3:

Mit dieser Bestimmung sollen die Befugnisse der FMA im Einklang mit Art. 62 der Verordnung (EU) 2019/1238 festgelegt werden. Abs. 1 soll klarstellen, dass der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 neben den Befugnissen nach diesem Bundesgesetz in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie Aufsichtsmittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung stehen, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

Abs. 2 Z 1 soll die Setzung wirksamer Maßnahmen zum Schutz von PEPP-Sparern bei der Verletzung der Art. 26, 27, 28 und 30 der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglichen. Vorbild dieser Bestimmung ist § 4 Abs. 2 Z 2 des PRIIP-Vollzugsgesetzes.

Abs. 2 Z 2 räumt der FMA die Befugnis ein, in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vermarktung oder den Vertrieb eines PEPPs in oder aus Österreich im Einklang mit den Vorgaben gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 einzuschränken oder zu untersagen und die Entscheidung darüber auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen.

Abs. 2 Z 3 lit. a soll eine Information der Öffentlichkeit bei Verletzungen von Art. 5 Abs. 1 oder Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglichen.

Abs. 2 Z 3 lit. b soll eine Information der Öffentlichkeit bei der Verletzung von Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglichen.

Zu § 4:

Mit der Strafbestimmmung in Abs. 1 Z 1 werden in Art. 67 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte Verstöße unter Strafandrohung gesetzt. Die Höhe der Strafandrohung entspricht Art. 67 Abs. 3 lit. f und g der Verordnung (EU) 2019/1238.

Mit den Strafbestimmungen in Abs. 1 Z 2 bis 32 und Abs. 2 bis 5 werden Verstöße gegen die in Art. 67 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bestimmungen, insbesondere auch die gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2019/1238 und § 11 anwendbaren Vertriebsvorschriften, unter Strafandrohung gesetzt. Die Höhe der Strafandrohung entspricht Art. 67 Abs. 3 lit. f und g der Verordnung (EU) 2019/1238.

Mit den Strafbestimmungen in Abs. 6 werden Verstöße gegen die in Art. 67 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte Bestimmung (Art. 48 der Verordnung (EU) 2019/1238) unter Strafandrohung gesetzt. Die Höhe der Strafandrohung entspricht Art. 67 Abs. 3 lit. f und g der Verordnung (EU) 2019/1238.

Mit den Strafbestimmungen in Abs. 7 werden in Art. 67 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte Verstöße unter Strafandrohung gesetzt. Die Höhe der Strafandrohung entspricht Art. 67 Abs. 3 lit. f und g der Verordnung (EU) 2019/1238.

Mit Abs. 8 und 9 soll den Vorgaben gemäß Art. 67 Abs. 3 lit. d, e und g der Verordnung (EU) 2019/1238 entsprochen werden, indem juristische Personen betreffende Verwaltungsstrafbestimmungen geschaffen werden.

Mit Abs. 10 soll der Vorgabe zum Erlass von Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 im Hinblick auf Verstöße gegen Bescheide der FMA zur Ausübung ihrer Produktinterventionsbefugnisse gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 und Beschlüsse der EIOPA gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 entsprochen werden. Vorbild der Bestimmung ist § 5 Abs. 2 des PRIIP-Vollzugsgesetzes.

Zu § 5:

Mit dieser Bestimmung soll Art. 67 Abs. 3 lit. a bis c der Verordnung (EU) 2019/1238 wirksam gemacht werden.

Zu § 6:

Mit Abs. 1 soll Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 wirksam gemacht werden.

Mit Abs. 2 soll Art. 67 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 wirksam gemacht werden.

Zu § 7:

Mit dieser Bestimmung soll Art. 69 der Verordnung (EU) 2019/1238 wirksam gemacht werden.

Abs. 3 soll klarstellen, dass die Veröffentlichung nur dann mindestens fünf Jahre lang auf dem Internetauftritt der FMA zugänglich zu sein hat, wenn diese nicht vorher zu entfernen ist (vgl. Art. 69 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 71 der Verordnung (EU) 2019/1238).

Zu § 8:

Mit Abs. 1 soll ein effektiver Rechtsschutz im Falle der Nichteinhaltung der Frist gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 gewährleistet werden.

Abs. 2 soll einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten, wenn im Falle einer Veröffentlichung gemäß § 7 oder Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 gegen Entscheidungen in der Hauptsache vorgegangen wird.

Abs. 3 soll den verfassungsrechtlich, aber auch von Art. 67 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 geforderten effektiven Rechtsschutz gegen Entscheidungen der FMA zu Veröffentlichungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder § 7 gewährleisten. Vorbilder dieser Bestimmung sind beispielsweise § 4 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 und § 256a Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichsgesetzes – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015.

Zu § 9:

Mit dieser Bestimmung soll Art. 70 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 wirksam gemacht werden.

Zu § 10:

Mit dieser Bestimmung soll Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/1238 wirksam gemacht werden.

Zu § 11:

Mit dieser Bestimmung soll das gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2019/1238 anwendbare Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber bestimmt werden.

Zu § 12:

Mit dieser Bestimung soll Art. 34 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 wirksam gemacht werden. Vorbild der Bestimung ist § 55 WAG 2018.

Zu § 13:

Mit dieser Bestimmung erfolgt eine Konkretisierung der in Art. 40 der Verordnung (EU) 2019/1238 enthaltenen Vorschriften zum aufsichtlichen Meldewesen und des Informationsaustauschs zwischen der FMA und der EIOPA gemäß Art. 66 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238. Gleichzeitig soll eine klare gesetzliche Grundlage für die Einhaltung der von der EIOPA am 31.03.2021 veröffentlichten Guidelines on PEPP Supervisory Reporting (EIOPA-21/260) geschaffen werden.

Zu § 14:

Entsprechend den bereits bestehenden Regelungen in anderen Aufsichtsgesetzen (z.B. § 269 VAG 2016, § 73a BWG oder § 153 InvFG 2011) soll auch in diesem Bundesgesetz eine Verordnungsermächtigung für die rein elektronische Übermittlung von Daten an die FMA über die „Incoming Plattform“ geschaffen werden.

Zu § 15:

Mit Abs. 1 soll Art. 50 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 wirksam gemacht werden.

Mit Abs. 2 soll Art. 50 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/1238 wirksam gemacht werden.

Zu § 16 und § 17:

Durch die Bestimmungen soll die Geltung des Amtsgeheimnisses für alle derzeit oder in der Vergangenheit für die FMA tätigen Personen vorgesehen werden, sowie das Verhältnis zu Vorschriften anderer Bundesgesetze, die das Berufsgeheimnis betreffen, geregelt werden.

Zu § 18:

Abs. 1 soll sicherstellen, dass die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen dem Bund zufließen.

Bei Abs. 2 handelt es sich um eine lex specialis zu § 22 Abs. 11 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001.

Zu § 19:

Da die von der FMA gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 4 zu überwachenden Rechtsträger bereits einem umfassenden Aufsichtsregime nach den für sie einschlägigen, in § 2 Abs 1 Z 1 und 4 jeweils angeführten Aufsichtsgesetzen (BWG, VAG 2016, WAG 2018, InvFG 2011, AIFMG, PKG), unterliegen, erscheint es zweckmäßig, die anfallenden Aufsichtskosten demjenigen Rechnungskreis oder Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den für den jeweiligen Rechtsträger einschlägigen Aufsichtsgesetzen zuzuordnen ist.

Zu § 20:

Die Bestimmung dient der sprachlichen Gleichbehandlung.

Zu § 21:

Diese Bestimmung enthält die Anordnung, dass bei Verweisen auf andere Bundesgesetze diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu § 22:

Das PEPP-Vollzugsgesetz soll mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Zu § 23:

Die Bestimmung einthält eine Vollzugsklausel.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 1:

Das PEPP-Vollzugsgesetz soll jeweils in den Aufgabenbereich der Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht aufgenommen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes)

Zu § 6 Abs. 1 und 2:

Mit den Änderungen soll ein Redaktionsversehen (Verweisfehler) beseitigt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)

Zu § 5 Z 34 lit. c sublit. aa und bb, § 83 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 193 Abs. 2 Z 1 bis 3 und § 340:

Nach Art. 300 der Richtlinie 2009/138/EG werden die in der Richtlinie in Euro angegebenen Beträge alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 Euro aufgerundet wird, es sei denn, die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung beträgt weniger als 5vH. Dementsprechend wurden die Beträge unter Zugrundelegung des Anstiegs des genannten Indexes im Zeitraum 31. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2020 erstmals mit der Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) angepasst. Die geänderten Beträge sind von den Mitgliedstaaten bis zum 19. Oktober 2022 in nationales Recht umzusetzen. Die Beträge beziehen sich auf die Ausnahme vom Anwendungsbereich aufgrund des Volumens (§ 83 Abs. 2 Z 1 bis 4), die Begriffsbestimmung von „Großrisiken“ (§ 5 Z 34 lit. c sublit. aa und bb) und die absolute Untergrenze für die Berechnung der Mindestkapitalanforderung (§ 193 Abs. 2 Z 1 bis 3).

Zu § 138 Abs. 8 und 9 und § 340:

Mit der Streichung der Erwähnung des Konzernlageberichts in § 138 Abs. 8 und 9 soll die Formulierung an jene gemäß § 245a des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S. 219/1897, angepasst und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für den (Konzern-)Lagebericht derzeit kein „International Financial Reporting Standard“ (IFRS) existiert.

Die Streichung der zusätzlichen Anhangangaben gemäß § 138 Abs. 8 soll Doppelgleisigkeiten verhindern, die dadurch entstehen könnten, dass der ab dem Geschäftsjahr 2023 verpflichtend anzuwendende internationale Rechnungslegungsstandard für Versicherungsverträge (IFRS 17) ohnedies umfassende Angaben vorsieht. Die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach UGB wird daher künftig als ausreichend erachtet. Die Aufsichtstätigkeit der FMA wird durch die Änderung nicht beeinträchtigt, da die FMA im Rahmen der ihr zustehenden Auskunftsrechte (vgl. § 272 VAG 2016) erforderlichenfalls ergänzende Informationen anfordern kann.

Zu Artikel 5 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes)

Zu § 28a Abs. 1:

Durch die Erweiterung des Katalogs um die Herstellung und den Vertrieb eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP) soll die Unterlassungsklagebefugnis entsprechend erweitert werden.

Zu § 41a Abs. 38:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung in § 28a Abs. 1.