Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

           1. bis 21. ...

           1. bis 21. ...

 

        22. im PEPP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2022,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

           1. bis 10. ...

           1. bis 10. ...

             

        11. im PEPP-Vollzugsgesetz,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die. ...

           1. bis 18. ...

           1. bis 18. ...

             

        19. im PEPP-Vollzugsgesetz,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

             

           5. im PEPP-Vollzugsgesetz,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(3) bis (4x) …

(3) bis (4x) …

 

(4x) § 2 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 22. März 2022 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 6. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

§ 6. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1. bis 3. …

1. bis 3. …

innehaben, gegen eine der in § 5 Z 1 bis 7 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

innehaben, gegen eine der in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen eines der in § 5 Z 1 bis 7 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(2) Juristische Personen können wegen eines der in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) …

(3) …

Artikel 4

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 5. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

§ 5. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. bis 33. …

           1. bis 33. …

        34. Großrisiken:

        34. Großrisiken:

               a) und b) …

               a) und b) …

                c) Risiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenze überschreitet:

                c) Risiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenze überschreitet:

                    aa) 6,2 Millionen Euro Bilanzsumme;

                    aa) 6,6 Millionen Euro Bilanzsumme;

                    bb) 12,8 Millionen Euro Nettoumsatz;

                    bb) 13,6 Millionen Euro Nettoumsatz;

                     cc) eine durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 250 Arbeitnehmern während eines Geschäftsjahres.

                     cc) eine durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 250 Arbeitnehmern während eines Geschäftsjahres.

Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 2013/34/EU erstellt wird, so werden die in lit. c genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt.

Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 2013/34/EU erstellt wird, so werden die in lit. c genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt.

        35. bis 65. …

        35. bis 65. …

Konzession

Konzession

§ 83. (1) …

§ 83. (1) …

(2) In dem Antrag auf Erteilung der Konzession gemäß Abs. 1 ist nachzuweisen, dass nach dem vorgelegten Geschäftsplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

(2) In dem Antrag auf Erteilung der Konzession gemäß Abs. 1 ist nachzuweisen, dass nach dem vorgelegten Geschäftsplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

           1. die jährlich verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung übersteigen nicht fünf Millionen Euro;

           1. die jährlich verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung übersteigen nicht 5,4 Millionen Euro;

           2. die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 25 Millionen Euro;

           2. die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26,6 Millionen Euro;

           3. falls das Unternehmen einer Gruppe angehört, die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 25 Millionen Euro und

           3. falls das Unternehmen einer Gruppe angehört, die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26,6 Millionen Euro und

           4. die verrechneten und abgegrenzten Prämien der indirekten Gesamtrechnung übersteigen nicht 0,5 Millionen Euro oder 10 vH der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung oder die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für die übernommene Rückversicherung ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2,5 Millionen Euro oder 10 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für das direkte Geschäft ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften.

           4. die verrechneten und abgegrenzten Prämien der indirekten Gesamtrechnung übersteigen nicht 0,6 Millionen Euro oder 10 vH der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung oder die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für die übernommene Rückversicherung ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2,7 Millionen Euro oder 10 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für das direkte Geschäft ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss

§ 138. (1) bis (7) …

§ 138. (1) bis (7) …

(8) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in § 155 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, 7 bis 19 und Abs. 7 Z 3 sowie § 155 Abs. 12, 14 und 15 vorgesehenen Angaben zu enthalten. § 266 Z 4 in Verbindung mit § 237 Abs. 1 Z 6 UGB ist nicht anzuwenden.

(8) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen.

(9) Unbeschadet des § 245a Abs. 3 UGB ist bei der Offenlegung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gemäß Abs. 8 auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.

(9) Unbeschadet des § 245a Abs. 3 UGB ist bei der Offenlegung eines Konzernabschlusses gemäß Abs. 8 auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss handelt.

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 193. (1) …

§ 193. (1) …

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Mindestkapitalanforderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen. Diese hat folgende absolute Untergrenzen:

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Mindestkapitalanforderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen. Diese hat folgende absolute Untergrenzen:

           1. 2,5 Millionen Euro für Nicht-Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, es sei denn, dass alle oder einige der in Z 10 bis 15 der Anlage A aufgeführten Risiken gedeckt sind; in letzterem Fall beträgt die absolute Untergrenze mindestens 3,7 Millionen Euro,

           1. 2,7 Millionen Euro für Nicht-Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, es sei denn, dass alle oder einige der in Z 10 bis 15 der Anlage A aufgeführten Risiken gedeckt sind; in letzterem Fall beträgt die absolute Untergrenze mindestens 4 Millionen Euro,

           2. 3,7 Millionen Euro für Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,

           2. 4 Millionen Euro für Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,

           3. 3,6 Millionen Euro für Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von 1,2 Millionen Euro gilt und

           3. 3,9 Millionen Euro für Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von 1,3 Millionen Euro gilt und

           4. …

           4. …

(3) …

(3) …

Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

§ 340. (1) bis (12) …

§ 340. (1) bis (12) …

 

(13) § 5 Z 34 lit. c sublit. aa und bb, § 83 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 193 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 19. Oktober 2022 in Kraft. § 138 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.

Artikel 5

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§ 5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreiseverträgen und Verträgen über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen, der Forderung von Telefonkosten (§ 6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§ 6c), der Leistungsfrist (§ 7a), dem Gefahrenübergang (§ 7b) oder dem Verzug (§§ 7c und 7d), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§ 19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§ 5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreiseverträgen und Verträgen über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen, der Forderung von Telefonkosten (§ 6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§ 6c), der Leistungsfrist (§ 7a), dem Gefahrenübergang (§ 7b) oder dem Verzug (§§ 7c und 7d), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, der Herstellung und dem Vertrieb eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP), der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§ 19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

§ 41a (1) bis (36) …

§ 41a (1) bis (36) …

 

(37) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt 22. März 2022 in Kraft.