Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1, legt einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte fest, die in der Union unter der Bezeichnung "Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt" oder "PEPP" vertrieben werden.

 

Mit der Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. C 423 vom 19.10.2021 S. 25, wurde eine Reihe von Beträgen an die Inflation angepasst. Das Recht der Mitgliedstaaten ist bis 19. Oktober 2022 entsprechend anzupassen.

 

Aufgrund der ab dem Geschäftsjahr 2023 verpflichtenden Anwendung des internationalen Rechnungslegungsstandards für Versicherungsverträge (IFRS 17) drohen Doppelgleisigkeiten bei den Konzernanhangangaben.

 

Ziel(e)

Mit dem PEPP-Vollzugsgesetz sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2019/1238 in Österreich wirksam werden kann.

 

Die Beträge im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, sollen auch künftig den europarechtlichen Vorgaben entsprechen.

 

Doppelgleisigkeiten bei den Konzernanhangangaben sollen vermieden werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) soll als zuständige Behörde für jene Rechtsträger bestimmt werden, die bereits jetzt der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Weiters sollen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften geschaffen werden. Zudem soll das gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2019/1238 anwendbare Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber näher bestimmt werden und eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Kriterien zur Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten von mit der PEPP-Beratung betrauten natürlichen Personen gemäß Art. 34 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 geschaffen werden. Darüber hinaus sollen Konkretisierungen der in Art. 40 der Verordnung (EU) 2019/1238 enthaltenen Vorschriften zum aufsichtlichen Meldewesen erfolgen.

 

Die Beträge im VAG 2016 sollen an jene der Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) angepasst werden.

 

Die Streichung der zusätzlichen Anhangangaben gemäß § 138 Abs. 8 VAG 2016 soll Doppelgleisigkeiten verhindern, die dadurch entstehen könnten, dass der ab dem Geschäftsjahr 2023 verpflichtend anzuwendende internationale Rechnungslegungsstandard für Versicherungsverträge (IFRS 17) ohnedies umfassende Angaben vorsieht.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit dem PEPP-Vollzugsgesetz sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2019/1238 in Österreich wirksam werden kann.

 

Mit der Betragsanpassung im VAG 2016 wird der Umsetzungsverpflichtung aufgrund der Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) entsprochen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2126543052).