1446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird (Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2022 – VersVG-Nov 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.“

2. Dem § 5c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“

3. § 176 Abs. 1a lautet:

„(1a) Abs. 1 ist bei einem Rücktritt nach § 5c nicht anzuwenden.“

4. In § 176 Abs. 2 lautet der erste Halbsatz bis zum Beistrich:

„In den Fällen des Abs. 1 außer bei einem Rücktritt nach § 5c hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert auch dann zu erstatten“

5. In § 191c Abs. 22 wird das Wort „Bundegesetz“ durch das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.

6. In § 191c Abs. 23 wird das Wort „Bundesgesetzblatt“ durch das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.

7. Dem § 191c wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 5c Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 176 Abs. 1a und Abs. 2 treten in der Fassung der Versicherungsvertrags-Novelle 2022 (VersVG-Nov 2022), BGBl. I Nr. ##/2022, mit 1. August 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Rücktritt nach dem 31. Dezember 2018 erklärt wurde. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. August 2022 geschlossen wurden, genügt die Verwendung des Musters gemäß Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2018 den Anforderungen des § 5c Abs. 3; für Verträge, die nach dem 31. Juli 2022 geschlossen werden, ist das Muster in der Fassung der VersVG-Nov 2022 zu verwenden. § 176 Abs. 1 ist auch auf die Folgen eines Rücktritts von einer Kapitalversicherung nach den §§ 5b, 5c und 165a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, der nach dem 31. Dezember 2018 erklärt wurde, nicht anzuwenden.“

8. In Anlage A wird in Abs. 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.“