Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2022 (VersVG-Nov 2022)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz (BMJ)

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Europäische Gerichtshof hat am 19. Dezember 2019 mit seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua, zu wichtigen Fragen der Rechtsfolgen eines so genannten "Spätrücktritts" von einem Lebensversicherungsvertrag Stellung genommen. Im April 2020 übermittelte die Europäische Kommission ein Auskunftsersuchen betreffend die Beurteilung der Vereinbarkeit des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes mit den Artikeln 185 und 186 der Richtlinie 2009/138/EG (Richtlinie Solvabilität II). Die Europäische Kommission prüft dabei insbesondere die Frage, wie im österreichischen Versicherungsvertragsrecht (VersVG) sichergestellt wird, dass die Vorgaben des EuGH zu den Rechtsfolgen des Rücktritts umgesetzt werden. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Artikel 185 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.

 

Der geltende § 176 Abs. 1a VersVG ordnet auch bei einer Vertragsaufhebung wegen Rücktritts als Rechtsfolge die Erstattung des Rückkaufwerts an und nimmt damit auf die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs keine Rücksicht. Der Oberste Gerichtshof hat im Gefolge des Urteils des EuGH für die Fälle des so genannten "Spätrücktritts" bereits befriedigende Lösungen gefunden, die die Beibehaltung des Abs. 1a in seiner bisherigen Form obsolet machen.

 

Ziel(e)

Herstellung einer eindeutigen und unionskonformen Rechtslage, dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Beschränkung des § 176 Abs. 1a VersVG auf den Regelungsgehalt, dass es bei einem Rücktritt nach § 5c VersVG nicht zur Erstattung des Rückkaufswerts nach § 176 Abs. 1 VersVG kommt, ebenso wenig in den Fällen des § 176 Abs. 2 VersVG.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, insbesondere durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Änderung der österreichischen Rechtslage im Einklang mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG (Richtlinie Solvabilität II) im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Es ist keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1291747658).