1461 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2502/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) geändert wird

Die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Gasversorgung (§ 4 Abs. 1 Z 1 EnLG 2012) kommt der Verfügbarkeit von Gasmengen in Speicheranlagen große Bedeutung zu. Daher soll für Endverbraucher ein Anreiz geschaffen werden, vorsorglich Gasmengen einzuspeichern.

Zu Z 5 und 6 (§§ 6a und 13):

Die bisher nur für Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger geltende Entschädigungsregelung wird in den allgemeinen Teil des Gesetzes verschoben und damit auch für Lenkungsmaßnahmen im Bereich Elektrizität und Erdgas anwendbar gemacht.

Zu Z 7, 8 und 10 (§§ 26a, 27 Abs. 4 Z 1a und 42 Abs. 3):

Neben der Besicherung von Gasmengen durch Speicherverträge, die von Versorgern gehalten werden, können Endverbraucher auch selbst Gasmengen einspeichern oder Dritte (einschließlich Versorger) damit beauftragen. Es erscheint geboten, Endverbraucher, die solcherart selbst Vorkehrungen für eine Störung der Gasversorgung getroffen haben, im Energielenkungsfall differenziert zu behandeln: Gasmengen, die von Endverbrauchern (oder von beauftragten Dritten) eingespeichert wurden, sollen vor Lenkungsmaßnahmen, die das Eigentum bzw. die Verfügungsgewalt über solche Mengen beschränken, geschützt werden. Damit soll ein Anreiz zur vorsorglichen Einspeicherung für den eigenen Bedarf geschaffen werden. Die Maßnahme richtet sich primär an Großabnehmer, steht aber allen Endverbrauchern offen.

Um Fehlanreize in Richtung eines Hortens von Gasmengen über den eigenen Bedarf hinausgehend zu vermeiden, soll sich der Schutz mengenmäßig auf einen Anteil von 50 % des Jahresverbrauchs beschränken.

Leistungsbezogene Lenkungsmaßnahmen sind weiterhin auch für diese Endverbraucher zulässig. Mengenbezogene (d.h. arbeitsbezogene) Lenkungsmaßnahmen bleiben ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung völkerrechtlicher oder EU-rechtlicher Vorgaben erforderlich sind (Abs. 3); diesfalls ist dem Endverbraucher der Kaufpreis samt Nebenkosten zu erstatten.

Detailregelungen zum Nachweis geschützter Gasmengen sollen in die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung der E-Control aufgenommen werden.

Die Regelung über geschützte Gasmengen soll vorerst befristet auf drei Jahre gelten.

Zu Z 9 (§ 36 Abs. 2 Z 1):

Neben dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus soll auch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Energielenkungsbeirat vertreten sein.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 5. Mai 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Rebecca Kirchbaumer, Mag. Gerald Loacker, Kai Jan Krainer und Dr. Christoph Matznetter sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Redaktionsversehen“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 05 05

                    Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                                    Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann