Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Ziel des Abkommens ist, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu verstärken und ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus zu fördern und auszubauen. Mit der Republik Korea bestand bisher kein vergleichbares Abkommen.

In den Bereichen von Kunst und Kultur ermutigt das Abkommen zur Zusammenarbeit bei künstlerischen Auftritten und Ausstellungen, zur direkten Zusammenarbeit von Theatern, Museen, Galerien, Orchestern, Festivals und anderen Kunst- und Kultureinrichtungen sowie zum Informations- und Erfahrungsaustausch.

Das Abkommen ermöglicht die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Sport- und Jugendorganisationen beider Länder und fördert den Austausch von Experten und Expertinnen in den Bereichen Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte. Auch der Austausch von Informationen im Bereich Tourismus wird erleichtert.

Zur Durchführung des Abkommens soll gemäß Art. 7 eine Gemischte Kommission gebildet werden, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht.

Die Unterzeichnung erfolgte am 14. Juni 2021 durch den Generalsekretär des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten, Peter Launsky, und den koreanischen Außenminister Chung Eui-yong.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel legt die Grundsätze der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus fest. Dabei sollen die Vertragsparteien die notwendigen Voraussetzungen zur Realisierung des Abkommens schaffen und die in diesem Rahmen durchgeführten Aktivitäten in Übereinstimmung mit den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen beider Länder gestalten.

Zu Art. 2:

Im Bereich der Kunst- und Kulturkooperation werden die vielfältigen Kooperationsformen angeführt: Austausch von Kunst- und Kulturschaffenden sowie Förderung ihrer Projekte; direkte Zusammenarbeit zwischen Kunst- und Kultureinrichtungen in den Bereichen Literatur, Film, Darstellende Kunst, Musik und traditionelle Kultur; Informationsaustausch über kulturelle Veranstaltungen, Kulturpolitik und -trends und neue Medien sowie Informationsaustausch zur Eindämmung des illegalen Handels mit Kulturgütern; Organisation von Seminaren und Vorträgen über Kunst, Kultur und Literatur des anderen Landes; Austausch und Vertrieb von Filmen, Büchern, Zeitschriften und anderen Publikationen; Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie der UNESCO.

Zu Art. 3:

Im Sportbereich sieht das Abkommen die Teilnahme an Sportveranstaltungen des jeweils anderen Landes vor, ermutigt zur direkten Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen und -einrichtungen und fördert den Austausch von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern sowie Expertinnen und Experten.

Zu Art. 4:

Auf dem Gebiet der Frauenrechte und Geschlechtergleichstellung sieht das Abkommen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten den Expertinnen- und Expertenaustausch sowie den Austausch von Konzepten vor.

Zu Art. 5:

Im Jugendbereich sollen zwischenstaatliche Jugendaustauschprogramme sowie die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen beider Länder gefördert werden.

Zu Art. 6:

Das Abkommen ermutigt zum Austausch von Informationen betreffend Tourismus sowie zur Zusammenarbeit in diesem Bereich.

Zu Art. 7:

Art. 7 sieht die Errichtung einer Gemischten Kommission, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht, vor. Der Zeitpunkt der Abhaltung von Tagungen dieser Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung von mehrjährigen Programmen zur Durchführung des Abkommens dienen (einschließlich der Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen) wird nach Bedarf von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt. Die Entscheidungen der Gemischten Kommission werden im beiderseitigen Einvernehmen erzielt. Der internationalen Übung entspricht es, dass die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel legt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des Abkommens durch gemeinsame Konsultationen beigelegt werden sollen.

Zu Art. 9:

Art. 9 enthält die in bilateralen Verträgen üblichen Schlussbestimmungen betreffend Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung des Abkommens.