Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus; Inkraftsetzung

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit der Republik Korea bestand bisher kein vergleichbares Abkommen in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus. Ein bilaterales Kulturabkommen mit der Republik Korea ist aus kulturpolitischer Sicht zweckmäßig, da Österreich die Zusammenarbeit in den benannten Bereichen vertiefen möchte.

 

Ziel(e)

Ziel des Abkommens ist, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu verstärken und ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus zu fördern und weiter zu entwickeln. Zur Durchführung des Abkommens soll gemäß Art. 7 eine Gemischte Kommission gebildet werden, die aus Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien besteht.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

Kunst und Kultur (Art. 2):

a) Austausch von Schriftstellerinnen und Schriftstellern, bildenden Künstlerinnen und Künstlern, Musikerinnen und Musikern, Tänzerinnen und Tänzern, Performerinnen und Performern sowie anderen Künstlerinnen und Künstlern wie auch die Förderung ihrer Projekte und Aufführungen;

b) Förderung direkter Zusammenarbeit zwischen den Theatern, Museen, Galerien, Orchestern, Festivals und anderen Kunst- und Kultureinrichtungen der beiden Länder in den Bereichen Literatur, Film, Darstellende Kunst, Musik und traditionelle Kultur;

c) Informationsaustausch über die kulturellen Veranstaltungen in ihren jeweiligen Ländern;

d) Ermutigung zu der Organisation von Seminaren und Vorträgen, unter anderem über die Kultur, Kunst und Literatur des anderen Landes an den verschiedensten Kunst- und Kultureinrichtungen;

e) Austausch von Information und Materialien über die Kulturpolitik und -trends der beiden Länder;

f) Austausch und Vertrieb von Filmen, Büchern, Zeitschriften und anderen Publikationen sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Filmproduzentinnen und Filmproduzenten sowie Verlegerinnen und Verlegern;

g) Erfahrungsaustausch im Bereich neuer Medien;

h) Informationsaustausch zur Eindämmung des illegalen Handels mit Kulturgütern;

i) Weiterentwicklung der gemeinsamen Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO; und

j) jede andere Form der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien vereinbart werden kann.

 

Sport (Art. 3):

a) Teilnahme an Sportveranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden;

b) Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen und -einrichtungen;

c) Austausch von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern sowie Expertinnen und Experten; und

d) jede andere Form der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien vereinbart werden kann.

 

Frauen (Art. 4)

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit in den Bereichen Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte. Die Vertragsparteien drücken ihre Bereitschaft zum Austausch von Konzepten sowie Expertinnen und Experten in diesen Bereichen aus, vorbehaltlich der Verfügbarkeit finanzieller Mittel.

 

Jugend (Art. 5):

Die Vertragsparteien ermutigen zu zwischenstaatlichen Jugendaustauschprogrammen und zur Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen der beiden Länder.

 

Tourismus (Art. 6):

Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von Informationen betreffend Tourismus und ermutigen zur gemeinsamen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Durchführung und Unterstützung kultureller und wissenschaftlicher Projekte weltweit und in Österreich“ für das Wirkungsziel „Prägung eines innovativ-kreativen Österreichbildes im Rahmen der Auslandskulturpolitik. Dem europäischen Grundsatz „Einheit in der Vielfalt“ sowie dem interkulturellen und interreligiösen Dialog wird dabei in besonderer Weise Rechnung getragen.“ der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

Die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten von max. 40.000,- Euro pro Jahr finden ihre Bedeckung anteilsmäßig in den Budgets des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine Anmerkungen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1260406168).