Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2021 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lit. c wird das Zitat „Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948“ durch „Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 121/2021“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „bei Antritt des Urlaubs“ durch „anlässlich des Verbrauchs des Urlaubs“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Auszahlung des jeweils gebührenden Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber spätestens mit dem Lohn des Lohnzahlungszeitraumes, in den der Urlaub fällt, vorzunehmen; dabei sind die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Art der Lohnzahlung und bei Auszahlung mit dem Lohn auch zur Fälligkeit zu berücksichtigen.“

4. In § 13m Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , vor Vollendung des 58. Lebensjahres berufsunfähig wird“.

5. § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:

             „a) ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 1 BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, sowie“

6. Nach § 23d wird folgender § 23e eingefügt:

§ 23e. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann Arbeitnehmern, deren Identität hinreichend nachgewiesen ist, eine Service-Karte ausstellen, mittels der der Arbeitnehmer automationsunterstützt in die im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Daten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 einsehen kann. Die Service-Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat den Namen, ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten. Die Service-Karte dient auch der Erleichterung der Identitätsfeststellung im Kundenverkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder bei Baustellenkontrollen nach § 23a. Zu diesen Zwecken ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, das Lichtbild des Arbeitnehmers zu verarbeiten. Das Lichtbild des Arbeitnehmers ist zu löschen, sobald es nicht mehr benötigt wird, jedenfalls aber am 31. Dezember des auf das Erlöschen erworbener Anwartschaften folgenden Kalenderjahres. Eine Service-Karte kann auch Arbeitnehmern nach § 33d sowie Personen ausgestellt werden, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, aber im Zeitpunkt der Ausstellung in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist.“

7. § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Datenbank der Sozialversicherungsträger, die der Speicherung der im Zusammenhang mit der Ausstellung eines PD A1 nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 übermittelten Informationen dient, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nehmen.“

8. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beim Arbeitsmarktservice über Beschäftigungsbewilligungen und EU‑Entsendebestätigungen bzw. EU‑Überlassungsbestätigungen gemäß § 18 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, welche für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern erteilt wurden, Auskunft einzuholen. Dies kann unter Nutzung der zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstellen erfolgen.“

9. In § 34a Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1“ durch „Abs. 2“ ersetzt.

10. In § 34c Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „bereits eingerichteter“ durch das Wort „von“ ersetzt. Der Klammerausdruck „(§ 27a AuslBG)“ entfällt.

11. § 37 samt Überschrift lautet:

„Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung gemäß Abschnitt III

§ 37. (1) Arbeitnehmer haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung, wenn sie unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß § 13l beziehen und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos sind. Der Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

(2) Der Antrag auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu richten.

(3) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach § 13d.

(4) Übersteigen im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruchs erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen nach § 13d Abs. 1, sind diese übersteigenden Beschäftigungszeiten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als restlicher Abfertigungsbetrag ebenfalls an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der restliche Abfertigungsbetrag berechnet sich unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a, wobei die Grundlage für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der kollektivvertragliche Stundenlohn nach § 13d Abs. 2 ist. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nicht, sofern der Arbeitnehmer bereits zwölf Monatsentgelte an Abfertigung erhalten hat.

(5) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist verpflichtet, die Abfertigung als Einmalbetrag spätestens bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Antragstellung an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

(6) § 13a bleibt unberührt.

(7) Für die Lohnsteuer gilt § 67 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der jeweils geltenden Fassung.

(8) Der Anspruch auf Abfertigung nach Abs. 1 ist für die Berechnung der Verfallsfrist nach § 13g nicht zu berücksichtigen.“

12. § 39b samt Überschrift entfällt.

13. Dem § 40 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) Die §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 5, 13m Abs. 3, 21 Abs. 3 Z1 lit. a, 23e, 31, 34a Abs. 3, 34c Abs. 2 und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m Abs. 3 vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 gestellt haben, gilt § 13m Abs. 3 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xx/2022. § 39b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, (AuslBG) BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2021 wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 6 entfällt.

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 außer Kraft.“