1483 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2491/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 Z 1, Art. 4, Art. 5 und Art. 6 (§ 735 Abs. 3b erster Satz ASVG; § 258 Abs. 3b erster Satz B-KUVG, § 12k Abs. 5 erster Satz GehG und § 29p Abs. 5 erster Satz VBG):

Der Bundesminister für Arbeit bzw. im Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung auf Grund eines COVID-19-Risiko-Attests möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.

Auf Grund des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie soll die Möglichkeit der Festlegung von Zeiträumen durch Verordnung folglich bis längstens 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 759b Abs. 5 ASVG):

Es kommt zu einer ergänzenden Richtigstellung im Hinblick auf den Ersatz des Teuerungsausgleichs durch den Bund an die Versicherungsträger.

Zu Art. 2 und Art. 3 (§ 27f Abs. 3 GSVG; § 24f Abs. 4 BSVG):

Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Aufwendungen für die Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 27f GSVG bzw. § 24f BSVG zu ersetzen und unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten. Die Regelung für die Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen wurde durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil III, BGBl. I Nr. 12/2022, beschlossen und wird mit 1. Juli 2022 in Kraft treten.

In Bezug auf den Kostenersatz des Bundes wird die monatliche Vorschussleistung aufgrund der Abrechnungsmodalitäten im GSVG und BSVG nicht benötigt. Auf Vorschlag der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen soll diese folglich entfallen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Peter Wurm, Mag. Gerald Loacker, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Alois Stöger, diplômé und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 05 12

                             Ralph Schallmeiner                                                            Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann