1485 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (1444 und Zu 1444 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2022 bis 2025 und das Bundesfinanzgesetz 2022 geändert werden
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und der damit assoziierten Sanktionen gegen Russland führen zu neuen wirtschafts- und budgetpolitischen Herausforderungen. Die Bundesregierung hat auf diese aktuellen Entwicklungen, insbesondere auf den Preisschock im Energiebereich, rasch mit einem Bündel von Maßnahmen reagiert, um die Bevölkerung im Umgang mit der enormen Inflationssteigerung entsprechend zu unterstützen. Das Energie-Entlastungspaket umfasst insbesondere den Energiekosten- und Teuerungsausgleich, Investitionen in Energieunabhängigkeit und öffentlichen Verkehr sowie einzahlungsseitige Entlastungen. Daneben wird budgetäre Vorsorge für die Anschaffung einer nationalen strategischen Gasreserve getroffen. Weiters werden im Zusammenhang mit der Hospiz- und Palliativversorgung, der Gesundheitsförderung und der Suizidprävention zusätzliche Auszahlungen erforderlich. Außerdem ist aufgrund der anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzung in der Ukraine budgetäre Vorsorge für die Betreuung und Versorgung der Vertriebenen zu treffen. Des Weiteren sind aufgrund der weiterhin andauernden COVID-19 Pandemie bestimmte Mehrbedarfe erkennbar geworden, die im Rahmen der Novelle berücksichtigt werden sollen. Die jüngsten weltpolitischen Entwicklungen und die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen waren zum Zeitpunkt der Budgeterstellung im Herbst 2021 in keinster Weise absehbar. Dies lässt sich auch aus der aktuellen WIFO-Prognose ableiten, die von einem 0,9%-Punkte geringerem BIP-Wachstum für das Jahr 2022 als in der Prognose vom Oktober 2021 bei der Erstellung des BVA 2022 ausgeht. Die neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie zusätzliche budgetäre Vorkehrungen machen Novellen des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2022 erforderlich.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1
Z 4 B-VG.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Die Gesetzesbeschlüsse erfordern gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung des Bundesrates.
Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Mai 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Klaus Lindinger, BSc die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Gerhard Kaniak, Mag. Gerald Loacker, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Eva Maria Holzleitner, BSc, Dipl.‑Ing. Karin Doppelbauer, Alois Stöger, diplômé, Christoph Matznetter, Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M. und der Ausschussobmann Abgeordneter Gabriel Obernosterer.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1444 und Zu 1444 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 05 16
Ing. Klaus Lindinger, BSc Gabriel Obernosterer
Berichterstatter Obmann