1487 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 6

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 7

Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.“

2. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.“

3. § 8 lit. e lautet:

              „e) unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird und der gewählte Unterrichtsgegenstand oder die gewählten Unterrichtsgegenstände wie Pflichtgegenstände gewertet werden;“

4. § 8 lit. g sublit. aa lautet:

                  „aa) für Schüler, für die eine Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrperson festgestellt wurde oder die sich für diesen ergänzenden Unterricht anmelden,“

5. § 8i Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters.“

6. § 36 Z 2 lautet:

         „2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.“

7. In § 39 Abs. 1 entfällt nach der Wendung „In den Lehrplänen (§ 6)“ die Wendung „der im § 36 genannten Formen“ und wird nach der Wendung „der allgemein bildenden höheren Schulen“ die Wendung „und deren in § 36 genannten Formen“ eingefügt.

8. In § 40 Abs. 1 wird die Wendung „einer allgemeinbildenden höheren Schule“ jeweils durch die Wendung „der allgemeinbildenden höheren Schule“ ersetzt.

9. Dem § 55a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.“

10. In § 57 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden.“

11. Dem § 68a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.“

12. In § 71 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden.“

13. § 79 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Lehrgänge für Elementarpädagogik, welche die Aufgabe haben, Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik abgeschlossen. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Lehrgänge für Berufstätige sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.“

14. In § 128e Abs. 4 Z 3 wird nach der Wendung „Leistungen auseinandersetzt,“ die Wendung „einen Unterrichtsgegenstand, der mit Sport oder Kunst im Hinblick auf eine zukünftige Berufstätigkeit gemäß der Aufgabe der jeweiligen Schule im Zusammenhang steht,“ eingefügt.

15. Dem § 131 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 6 Abs. 4, § 8 lit. e, § 8 lit. g sublit. aa, § 8i Abs. 1 erster Satz, § 36 Z 2, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 55a Abs. 3, § 57 dritter Satz, § 68a Abs. 3, § 71 dritter Satz, § 79 Abs. 1 Z 5, § 128e Abs. 4 Z 3 und § 132c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

16. In § 132c wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung „und 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3a lautet:

„(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden. Die Schulleitung kann festlegen, dass die Wahl oder Zuweisung schuljahres- oder semesterweise zu erfolgen hat (Kurssystem) und jeweils nur für das betreffende Schuljahr (ganzjährige Oberstufe) oder für das betreffende Semester (semestrierte Oberstufe) gilt.“

2. § 11 Abs. 6b lautet:

„(6b) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung oder der Abteilungsvorstand, insbesondere zur Begabungsförderung, nach organisatorischen Möglichkeiten und wenn keine pädagogischen oder didaktischen Gründe entgegenstehen einer Schülerin oder einem Schüler auf Ansuchen die Teilnahme

           1. an anderen als ihren oder seinen stundenplanmäßigen Pflichtgegenständen oder anderen schulischen Angeboten des gleichen Semesters oder der gleichen Schulstufe,

           2. am Unterricht einer höheren Schulstufe oder eines höheren Semesters oder

           3. am Unterricht eines niedrigeren Semesters,

genehmigen. Für diese Teilnahme ist die Schülerin oder der Schüler für einzelne Stunden, Semester oder eine Schulstufe von der Teilnahme an einzelnen Gegenständen des stundenplanmäßigen Unterrichts ihrer oder seiner Klasse oder ihres oder seines Jahrganges ganz oder teilweise zu befreien.“

3. In § 12 Abs. 7 entfällt die Wendung „nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer“.

4. § 19 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an welchen die semestrierte Oberstufe geführt wird.“

5. In § 19 Abs. 2 wird nach dem dritten Satz (neu) folgender Satz als vierter Satz eingefügt:

„Ferner ausgenommen ist die letzte Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, wenn an dieser die ganzjährige Oberstufe geführt wird.“

6. In § 20 Abs. 10 entfällt im Einleitungsteil die Wendung „die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, ab der 10. Schulstufe“ eingefügt.

7. In § 20 Abs. 10 Z 5 wird die Wendung „den Semesterferien“ durch die Wendung „dem Ende des ersten Semesters“ ersetzt.

8. In § 22 Abs. 1 entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird vor dem Wort „hinsichtlich“ die Wendung „an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird und“ eingefügt.

9. § 22a Abs. 1 lautet:

„(1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses festlegen, dass ab der 10. Schulstufe für jede Schülerin und jeden Schüler einer Schulart, Schulform oder Fachrichtung am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen ist und die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind. Die Schulleitung kann diese Anordnung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses bis spätestens 1. Februar mit Wirkung frühestens ab dem folgenden Schuljahr erlassen oder aufheben. Die Anordnungen der Schulleitung können jeweils nur aufsteigend in Kraft treten.“

10. In § 22a Abs. 2 Z 5 lit. b und d wird jeweils der Ausdruck „26b“ durch den Ausdruck „11 Abs. 6b“ ersetzt.

11. In § 22a Abs. 2 Z 5 wird der Beistrich am Ende der lit. d durch das Wort „oder“ ersetzt und werden der Z 5 folgende lit. e und lit. f angefügt:

              „e) wenn für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a getroffen wurde, im Falle der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistung und einen entsprechenden Vermerk oder

                f) wenn für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a getroffen wurde, im Falle der Ersetzung eines Wahlpflichtgegenstandes durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand gemäß § 23a Abs. 11 Z 3 einen entsprechenden Vermerk,“

12. Nach § 22a wird folgender § 22b samt Überschrift eingefügt:

„Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe

§ 22b. (1) Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:

           1. Die Bezeichnung der Schule,

           2. die Personalien der Schülerin oder des Schülers,

           3. den Namen der unterrichtenden Lehrperson,

           4. die Bezeichnung des Lehrplanes,

           5. die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,

           6. die Beurteilung der Leistungen sowie

           7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.

(2) Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.“

13. Im Einleitungsteil des § 23 Abs. 1 entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird“ eingefügt.

14. Dem § 23a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) An Schulen, an denen eine Festlegung nach § 36a Abs. 1a getroffen wurde, gelten die Abs. 1 bis 10 mit der Maßgabe, dass

           1. abweichend von Abs. 3 Semesterprüfungen und deren Wiederholung jedenfalls auch in dem auf die Semesterbeurteilung folgenden Semester abgelegt werden können,

           2. Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 auf Ansuchen berechtigt sind, nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten innerhalb der darauffolgenden zwei Semester die betreffenden Unterrichtsgegenstände durch einen Unterrichtsbesuch gemäß § 11 Abs. 6b zu wiederholen, und ein damit erfolgreich abgeschlossener Unterrichtsgegenstand dieselbe Wirkung entfaltet wie eine positiv absolvierte Semesterprüfung und

           3. Schülerinnen und Schüler auf Ansuchen berechtigt sind, einen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Wahlpflichtgegenstand im darauffolgenden Semester durch den Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffenden Wahlpflichtgegenstandes auf der gleichen Schulstufe zu ersetzen, sofern dem nicht pädagogische, didaktische oder organisatorische Gründe entgegenstehen.

Die Ansuchen gemäß Z 2 und Z 3 sind bis zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Wird ein nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilter Wahlpflichtgegenstand gemäß Z 3 durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand ersetzt und wird dieser Wahlpflichtgegenstand erfolgreich abgeschlossen, ist der ersetzende Wahlpflichtgegenstand dem betreffenden Semester zuzurechnen und hat die Beurteilung im ersetzten Wahlpflichtgegenstand keinen Einfluss auf die Berechtigung zum Aufsteigen (§ 25 Abs. 11) oder zur Ablegung der Hauptprüfung gemäß § 36a Abs. 1a.“

15. Dem § 25 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) An Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird und eine Festlegung nach § 36a Abs. 1a getroffen wurde, sind Schülerinnen und Schüler abweichend von Abs. 10 dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe oder der vorangegangenen Schulstufe (§ 22b Abs. 2) in den Pflichtgegenständen je Pflichtgegenstand nicht mehr als eine Nichtbeurteilung oder eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ und insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen.“

16. § 26b samt Überschrift und § 26c samt Überschrift entfallen.

17. Dem § 27 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen gehört der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (§ 55c) an. Für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden.“

18. § 27 Abs. 2a lautet:

„(2a) Abs. 2 gilt ab der 10. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, mit der Maßgabe, dass

           1. es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist,

           2. eine Wiederholung auch der letzten Schulstufe zulässig ist und

           3. die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32) auch mehrmals zulässig ist.“

19. In § 29 Abs. 2a entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird,“ eingefügt.

20. In § 29 Abs. 3 entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird,“ eingefügt.

21. In § 33 Abs. 2 lit. g entfällt die Wendung „die letztmögliche Wiederholung der Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6“.

22. In § 36a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) An Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, kann die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und mit Zustimmung der Schulbehörde festlegen, dass abweichend von Abs. 1 die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Ablegung der Hauptprüfung nur dann berechtigt sind, wenn

           1. deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalten,

           2. deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen verbindlichen Übungen einen Teilnahmevermerk aufweisen und

           3. diese sämtliche im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben. § 11 Abs. 10 findet Anwendung.

Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 bleiben unberührt. Diese Festlegung ist für alle Klassen und Jahrgänge einer Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung) auf der 10. Schulstufe zu treffen. Die Schulleitung kann diese Anordnung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und mit Zustimmung der Schulbehörde aufheben. Die Anordnung der Schulleitung kann jeweils nur aufsteigend in Kraft treten.“

23. In § 37 wird nach Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung auf Antrag und nach Maßgabe ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen und der organisatorischen Möglichkeiten am Ort der Behandlung ablegen. Die Betreuung und Beaufsichtigung während der Prüfung kann vor Ort durch eine von der Prüfungskommission oder Schulbehörde entsandte Person erfolgen. § 18b ist anzuwenden.“

24. In § 40 Abs. 4 wird die Wendung „hat auf Antrag“ durch die Wendung „hat aufgrund eines bis spätestens vier Wochen vor dem gemäß § 36 Abs. 4 verordneten Prüfungstermin zu stellenden Antrages“ ersetzt.

25. In § 42 Abs. 3 wird im ersten Satz nach „abzulegen sind“ die Wendung „und eine Frist für die Anmeldung vorzusehen“ eingefügt.

26. In § 45 Abs. 4 wird die Wendung „gemäß § 26c“ durch die Wendung „oder der besuchten Schulstufe gemäß § 11 Abs. 6b“ersetzt.

27. § 70 Abs. 1 lit. c lautet:

              „c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (§§ 11, 12, 12a),“

28. In § 70 Abs. 1 lit. g wird nach dem Wort „Begabungsförderung“ die Wendung „und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe“ eingefügt und wird der Klammerausdruck „(§§ 26, 26a, 26b, 26c)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 11 Abs. 6b, 26, 26a)“ ersetzt.

29. Dem § 82 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2022 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 2 vierter Satz, § 82l samt Überschrift und § 82m samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 20 Abs. 10 Z 5, § 22a Abs. 1 und § 82c samt Überschrift treten mit 1. September 2022 in Kraft, gleichzeitig treten § 82d samt Überschrift und § 82e Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 außer Kraft;

           3. § 37 Abs. 3c, § 40 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 treten mit 1. November 2022 in Kraft;

           4. § 11 Abs. 3a und Abs. 6b, § 22a Abs. 2 Z 5 lit. b und d bis f, § 22b, § 23a Abs. 11, § 25 Abs. 11, § 36a Abs. 1a, § 45 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 lit. c und g treten mit 1. September 2023 in Kraft, gleichzeitig treten § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift sowie § 82c Abs. 3 außer Kraft;

           5. § 19 Abs. 2 dritter Satz, der Einleitungssatz des § 20 Abs. 10, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz und Abs. 2a, § 29 Abs. 2a und Abs. 3 und § 33 Abs. 2 lit. g treten für die 10. und die 11. Schulstufe mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;

           6. § 82e samt Überschrift tritt mit 31. August 2027 außer Kraft“

30. § 82c samt Überschrift lautet:

Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe

§ 82c. (1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, an denen ab der 10. Schulstufe aufgrund § 82e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe

           1. anzuwenden sind, hat die Schulleitung bis zum 1. Oktober 2022 ohne Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses eine Verordnung über die Anwendung oder den Ausschluss der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 zu erlassen,

           2. nicht anzuwenden sind (ganzjährige Oberstufe), gilt eine Verordnung gemäß § 82e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 als eine solche über den Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022.

(2) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31) von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder dem

           1. die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist § 30 sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß § 30 Abs. 6 gilt § 33 Abs. 2 lit. g sinngemäß;

           2. die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, ist abweichend § 30a sinngemäß anzuwenden;

           3. die semestrierte Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 anzuwenden;

           4. die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die semestrierte Oberstufe geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und gilt § 30 Abs. 6 sinngemäß.

(3) Im Schuljahr 2022/23 sind die Bestimmungen über die Individuelle Lernbegleitung (§ 19 Abs. 3a letzter Satz, § 19a, § 55c, § 27 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 61 Abs. 1 letzter Satz) nur für Schulen anzuwenden, in denen die semestrierte Oberstufe geführt wird.“

31. § 82d samt Überschrift entfällt.

32. In § 82e entfallen die Abs. 1 bis 5 und Abs. 7.

33. § 82e samt Überschrift entfällt.

34. In § 82l wird in der Überschrift und im ersten Satz jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.

35. In § 82m wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 69 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 72b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

2. In § 72b wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Durch Verordnung der Schulleitung kann in zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen das Ende des ersten Semesters abschließender Klassen und Jahrgänge auf einen zwischen dem 23. Dezember und dem Beginn der Semesterferien liegenden Sonntag festgelegt werden. Das zweite Semester beginnt abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. c am darauffolgenden ersten Montag.“

2. Dem § 16a wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 2 Abs. 2b und § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.“

3. In § 16e wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind und die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.“

2. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den in § 17 genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.“

3. § 7 Z 4 lautet:

         „4. unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird und der gewählte Unterrichtsgegenstand oder die gewählten Unterrichtsgegenstände wie Pflichtgegenstände gewertet werden;“

4. § 7 Z 5 lautet:

         „5. unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, für die eine Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrperson festgestellt wurde oder die sich für diesen ergänzenden Unterricht anmelden;“

5. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe Schülergruppen gebildet werden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifend geführt werden können.“

6. In § 17 wird dem Abs. 1 folgender Schlussteil angefügt:

„Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.“

7. Dem § 35 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 5 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 7 Z 4 und Z 5, § 15, der Schlussteil des § 17 Abs. 1 und § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

8. In § 42 wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 28b wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.

2. Dem § 30 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 28b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die an der Schule verwendeten Lehrpersonen haben

               a) die in Abs. 1 lit. a, b und d genannten Bedingungen zu erfüllen und

               b) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung

                c) sowie Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachzuweisen.

(5) Die Schulbehörde kann auf Antrag

               a) von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a)

               b) vom Nachweis gemäß Abs. 4 lit. c

                       1. für Lehrpersonen an Schulen mit der Unterrichtssprache „Englisch“ oder

                       2. für Lehrpersonen an Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Schulform bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen

Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.“

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 5 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/2022 treten rückwirkend mit 30. Juni 2022 in Kraft.“