Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Die vorgeschlagene Novelle dient der Erweiterung der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Lehrpläne und bietet die schulorganisationsrechtliche und schulunterrichtsrechtliche Basis für eine erweiterte, schülerinnen- und schülerzentrierte Schulautonomie in Form eines Kurssystems. In Einem sollen dabei die ab dem Schuljahr 2005/06 an zahlreichen Standorten erprobten Schulversuche „Modulare Oberstufe“ (MOST) und „Neue Oberstufe mit verstärkter Individualisierung“ (NOVI) sowie Schulversuche zu alternativen Lehr- und Lernformen in das Regelschulwesen überführt werden.

Vorliegender Entwurf zielt auf die Förderung der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler sowie auf einen sorgfältigen Umgang mit deren Lern- und Lebenszeit ab. Damit geht die Verankerung bedarfsgerechter Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler einher. Das Konzept der erweiterten Schülerinnen- bzw. Schülerautonomie durch Öffnung der Spielräume in der Unterrichtsorganisation stützt sich im Wesentlichen auf die Flexibilisierung des Systems der Wahlpflichtgegenstände und der Wahlmodi, des Unterrichtsbesuches und der Beurteilungszeiträume. Dadurch soll es Schulen künftig ermöglicht werden:

-       ein Angebot aus individuell, semester- oder unterrichtsjahrweise wählbaren, schulautonomen Wahlpflichtgegenständen zur Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung der im II. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu schaffen,

-       alternative Lehr- und Lernformen vorzusehen,

-       schulautonom über die Führung der semestrierten oder ganzjährigen Oberstufe zu entscheiden und

-       die Eigenständigkeit und Selbstorganisationsfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch die Öffnung der Beurteilungszeiträume und der Ermöglichung, Unterrichtsgegenstände vorzuziehen, zu wiederholen oder auszutauschen, zu fördern.

Mit vorliegendem Entwurf wird demnach die Entschließung des Nationalrates vom 11. Dezember 2020 betreffend den Schulversuch NOVI – Neue Oberstufe mit verstärkter Individualisierung (125/E BlgNR XXVII. GP) umgesetzt.

Weiters sollen die Möglichkeiten für Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 verlängert werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 4):

Es soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um den Schulen in den Lehrplänen den Erlass schulautonomer alternativer Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, zu ermöglichen Dadurch soll eine möglichst hohe Flexibilität für die Organisation des Unterrichts vor Ort auf gesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die allerdings einer Konkretisierung in den jeweiligen Lehrplänen bedarf.

Z 3 (§ 8 lit. e):

Die vorgeschlagene Änderung soll es Schulen ermöglichen, durch schulautonome Wahlpflichtgegenstände bzw. alternative Pflichtgegenstände Ressourcen besser zu nützen. Durch die Novellierung dieser Bestimmung soll künftig mehr als ein alternativer Pflichtgegenstand gewählt werden können. Dies soll jedoch nicht ausschließen, dass Pflichtgegenstände auch als unverbindliche Übungen oder Freigegenstände angeboten und besucht werden können.

Zu Z 4 (§ 8 lit. g sublit. aa):

Es soll im Rahmen des Kurssystems auch Förderunterricht aufgrund der Selbsteinschätzung der Schülerinnen und Schüler möglich sein.

Zu Z 5 (§ 8i Abs. 1):

Zur Verbesserung der Organisation und zur Vermeidung langer Schulwege soll auch eine schulartenübergreifende Durchführung der Sommerschule ermöglicht werden.

Zu Z 6 (§ 36 Z 2):

Durch diese Bestimmung soll die Schwerpunktsetzung auf die Lehrplanebene verlagert und eine enge Einschränkung auf gesetzlicher Ebene aufgehoben werden.

Zu Z 7 und 8 (§ 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1)

Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, dass die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers grundsätzlich in die allgemeinbildende höhere Schule erfolgt. Die Wahl der Form der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgt in der Folge erst ab der 3. Klasse bzw. 7. Schulstufe durch die Wahl der entsprechenden Gegenstände, je nach Angebot an der jeweiligen allgemeinbildenden höheren Schule aufgrund der individuellen Entscheidung der Schülerin oder des Schülers. Dies ermöglicht auch eine flexible Klassenbildung unter möglichst geringem Mitteleinsatz.

Zu Z 9 bis 12 (§ 6 Abs. 2§ 55a Abs. 3, § 57, § 68a Abs. 3, § 71):

Hier wird die Rechtsgrundlage geschaffen, den Schulen in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Möglichkeit zu geben, das Gesamtstundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände für die Schülerinnen und Schüler in einem im Lehrplan festzusetzenden Ausmaß herabzusetzen, um so durch den Einsatz von schulautonomen Wahlpflichtgegenständen ein Kurs- bzw. Wahlmodulsystem zu schaffen, wie es bereits in den Schulversuchen zur modularen Oberstufe (MOST) und der Neuen Oberstufe mit verstärkter Individualisierung (NOVI) erprobt wurde.

So kann es Schulen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen künftig ermöglicht werden, ein Kurssystem umzusetzen, in dem Schülerinnen und Schüler durch die Wahl aus verschiedenen Wahlpflichtgegenständen, die der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im Lehrplan für die jeweilige Schulart, Form oder Fachrichtung vorgesehenen Pflichtgegenstände dienen, ihren Stundenplan individuell zu gestalten. Die Möglichkeit, Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände oder unverbindliche Übungen vorzusehen, wird dadurch nicht beschränkt.

Den Schulen darf jedoch durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht die Möglichkeit gegeben werden, ein in den Lehrplänen verordnetes Mindestmaß an Wochenstunden durch das Kurssystem zu unterschreiten. Ebenso wenig ist es möglich, durch Nutzung von schulautonomen Möglichkeiten aufgrund gesetzlicher Regelungen lehrplanmäßig vorgesehene Pflichtgegenstände gänzlich entfallen zu lassen.

Zu Z 13 (§ 79 Abs. 1 Z 5):

Es soll ein zusätzliches Ausbildungsangebot im Bereich der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik für Personen mit Vorkenntnissen eines Bildungsganges der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik geschaffen werden.

Zu Z 13 (§ 128e Abs. 4 Z 3):

Die sportliche Ausbildung ist an den Bildungsanstalten für Leistungssport ohnedies intensiv, da sie sich an Spitzensportlerinnen und -sportler richtet. Die Bildungsanstalten sollen die Möglichkeit erhalten, den Gegenstand Bewegung und Sport durch Unterrichtsgegenstände für eine berufliche Ausbildung im Zusammenhang mit Sport zu ersetzen. Als solche Gegenstände kämen beispielsweise im kaufmännischen, wirtschaftlichen oder touristischen Bereich „Sport- und Eventmarketing“ oder Ähnliches in Betracht.

Zu Z 14 (§ 131 Abs. 48 – Inkrafttreten)

Da die Gewährleistung des Kurssystems sowie die Implementierung des Lehrganges für Elementarpädagogik einer Umsetzung in den Lehrplänen bedarf, sollen die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Z 15 (§ 132c):

Aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen kann ein neuerliches Ansteigen des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV2 und ein Ansteigen der Erkrankungen an COVID-19 nicht ausgeschlossen werden. Die Erstreckung der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 soll Vorsorge treffen, dass erforderlichenfalls zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebes und zum Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals der Schulen notwendige und zweckmäßige Maßnahmen getroffen werden können.

Zu Artikel 2 – Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 3a):

Im Zusammenhang mit der Flexibilisierung der Wahlpflichtgegenstände zur Überführung der Schulversuche zur MOST, zur NOVI sowie zu individuellen Lehr- und Lernformen in das Regelschulwesen soll es Schulen auch ermöglicht werden, den Wahlmodus für Wahlpflichtgegenstände so zu gestalten, dass diese auch jahrgangsweise bzw. semesterweise gewählt werden können bzw. eine allfällige Zuweisung gemäß § 11 Abs. 1 semester- bzw. jahresweise erfolgt. Eine jahrgangsweise Wahl steht einer Blockung, bei der der Unterricht nur in einem Semester stattfindet, nicht entgegen.

Zu Z 2, 16 und 26 bis 28 (§ 11 Abs. 6b, § 22b die §§ 26b und 26c samt Überschriften, § 45 Abs. 4, § 70 Abs. 1 lit. c und lit. g):

Durch diese Bestimmung soll für Schülerinnen und Schüler eine Möglichkeit geschaffen werden, an Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen oder an anderen schulischen Angeboten bzw. von Teilen im Semester eines höheren oder niedrigeren Semesters teilzunehmen. Dadurch wird die im Schulversuch NOVI erprobte Modulwiederholung (Besuch von Unterrichtsgegenständen niedrigerer Semester) bzw. der Besuch von Modulen höherer Semester (Modulvorzug bereits positiv absolvierter Pflichtgegenstände bei Wiederholung der Schulstufen) in das Regelschulwesen überführt. Die Flexibilität auch im gleichen Semester bzw. in der gleichen Schulstufe an einem anderen als dem im Stundenplan der jeweiligen Klasse (oder Jahrganges) vorgesehenen Unterricht teilzunehmen, soll ermöglichen, dass beispielsweise an einem Tag in der Unterrichtswoche anstelle des hintereinander in drei unterschiedlichen Klassen stattfindenden Unterrichts dreier bestimmter Gegenstände (zB D, M, E) der Unterricht jedes Gegenstandes in einem Klassenraum im Ausmaß der drei Stunden stattfindet und sich jeder Schüler/jede Schülerin einen Gegenstand, den er/sie dann drei Stunden besucht, wählen kann (muss).

Die Möglichkeiten der Begabungsförderung der semestrierten Oberstufe gemäß §§ 26b und 26c sollen nunmehr auch für Schülerinnen und Schüler der ganzjährigen Oberstufe eröffnet werden.

Die Novellierung dieser Bestimmung stellt eine Erweiterung der Möglichkeiten dar, dadurch bleiben die im Rahmen der Begabungsförderung bislang geregelten Befreiungsmöglichkeiten nach wie vor bestehen.

Aufgrund der Adaptierung der §§ 26b und 26c und der dazu analogen Erweiterung des §§ 11 Abs. 6b soll auch eine Anpassung der Verweise in § 45 Abs. 4, § 70 Abs. 1 lit. c und lit. g erfolgen.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 7):

In den Kursmodellen sollen Schülerinnen und Schüler künftig Förderunterricht wählen können, um damit eine drohende Mängelfeststellung frühzeitig zu verhindern.

Zu Z 4 bis 7, 9, 13, 17 bis 20 (§ 19 Abs. 2 dritter Satz, § 20 Abs. 10, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 2a, § 29 Abs. 3):

Durch Adaptierung der sachlichen Anwendungsbereiche dieser Bestimmungen soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe neben jenen der ganzjährigen Oberstufe bestehen.

  Zu Z 8 (§ 20 Abs. 10 Z 5):

In abschließenden Klassen und Jahrgängen, deren Unterrichtsjahr durch die abschließende Prüfung vorzeitig endet, soll das Ende des Semesters so gelegt werden können, dass beide Semester gleich lange dauern. Ohne diese Änderung wäre ein „Kursmodell“ im Sommersemester, das dann nur rund acht Wochen aufweist, nur eingeschränkt realisierbar.

Zu Z 10 (§ 22a Abs. 1):

Auf Grundlage dieser Bestimmung sollen die Schulen künftig schulautonom entscheiden können, ob sie ab der 10. Schulstufe die semestrierte Oberstufe führen oder die besonderen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die semestrierte Oberstufe nicht zur Anwendung bringen und damit die ganzjährige Oberstufe führen.

Zu Z 11 (§ 22a Abs. 2 Z 5 lit. b und d sowie lit. e und f):

Aufgrund der vorgeschlagenen Adaptierungen der §§ 26b und 26c unter analoger Erweiterung des § 11 Abs. 6b wird eine Anpassung der Verweise in § 22 Abs. 2 Z 5 lit. b und d notwendig.

Die geplante Überführung der Schulversuche zur NOVI und zur MOST machen Anpassungen im Bereich der Semesterzeugnisse notwendig. Wird schulautonom eine Entscheidung über die Anwendung der betreffenden Bestimmungen (vgl. den vorgeschlagenen § 36a Abs. 1a) getroffen, bleiben im Falle der Wiederholung der Schulstufe die positiven Leistungsbeurteilungen bestehen, was im Semesterzeugnis abzubilden ist. Darüber hinaus sollen bei der schulautonomen Inanspruchnahme des § 36a Abs. 1a neben den Schulstufen auch einzelne Pflichtgegenstände wiederholt werden können, was ebenfalls im Semesterzeugnis vermerkt werden können soll (vgl. den vorgeschlagenen § 23a Abs. 11 Z 3).

Zu Z 12 und 16 (§ 22b samt Überschrift):

Diese Regelung soll im Zusammenhang mit §  11 Abs. 6b die Ausstellung von Zeugnissen und den Austausch von solchen regeln. Die Bestimmungen sollen daher nur auf zumindest dreijährige mittlere und höhere Schulen Anwendung finden, weil sich § 11 Abs. 6b nur auf diese bezieht. Unter Zeugnis soll dabei das Zeugnis gemäß § 22b Abs.1 zu verstehen sein.

Zu Z 14 (§ 23a Abs. 11):

Die schulautonome Entscheidung zur verstärkten Individualisierung der semestrierten Oberstufe ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, nicht erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände durch eine Semesterprüfung, durch die Wiederholung des Unterrichtsbesuches in einem Pflichtgegenstand oder – im Bereich der Wahlpflichtgegenstände – durch Ersatz durch einen Wahlpflichtgegenstand derselben Fächergruppe auszubessern. Abweichend von den Regelungen der semestrierten Oberstufe werden den Schülerinnen und Schülern größere zeitliche Spielräume gegeben, wobei alle Pflichtgegenstände vor der Zulassung zur abschließenden Prüfung positiv abgeschlossen sein müssen.

Zu Z 1 – Semesterprüfung

Diese Bestimmung ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterleistungen durch eine Semesterprüfung abweichend von der semestrierten Oberstufe auch im auf die Beurteilung folgenden Semester auszubessern. Über eine Semesterbeurteilung mit „Nicht genügend“ im Sommersemester kann somit im darauffolgenden Wintersemester eine Semesterprüfung abgelegt werden, die binnen dieses Semesters einmalig wiederholt werden kann.

Zu Z 2 – Wiederholung eines Pflichtgegenstandes

Ein in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilter Pflichtgegenstand soll künftig auch in Form eines erneuten Unterrichtsbesuches wiederholt und positiv abgeschlossen werden können, sofern am Schulstandort die organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind. So soll es einer Schülerin oder einem Schüler künftig möglich sein, eine solche Semesterbeurteilung durch die Befreiung von Unterrichtgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen (vgl. den vorgeschlagenen § 11 Abs. 6b) des besuchten Semesters unter gleichzeitiger Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Jahrganges den betreffenden Unterrichtsgegenstand des vorangegangenen Semesters nachzuholen.

Zu Z 3 – Ersatz eines Wahlpflichtgegenstandes

Auf Ansuchen sollen Schülerinnen und Schüler berechtigt sein, einen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Wahlpflichtgegenstand durch den positiven Abschluss eines anderen, ähnlichen Wahlpflichtgegenstandes zu ersetzen. Der ersetzende Wahlpflichtgegenstand muss, sofern der Wahlpflichtgegenstand einen Pflichtgegenstand vertieft, ergänzt oder erweitert, den selben Pflichtgegenstand betreffen wie der ersetzte Wahlpflichtgegenstand. Wird der ersetzende Wahlpflichtgegenstand positiv beurteilt, hat der zuvor negative, ersetzte Wahlpflichtgegenstand keinen Einfluss auf die Zulassung zur Hauptprüfung gemäß § 36a Abs. 1a.

Zu Z 15 und 22 (§ 25 Abs. 11, § 36a Abs. 1a):

Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen die Schulversuche zur NOVI und zur MOST in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 11. Dezember 2020 betreffend den Schulversuch NOVI – Neue Oberstufe mit verstärkter Individualisierung (125/E BlgNR XXVII. GP, vgl. den Entschließungsantrag betreffend den Schulversuch NOVI – Neue Oberstufe mit verstärkter Individualisierung, 42/AEA BlgNR XXVII. GP) in das Regelschulwesen überführt werden. Die vorgeschlagene Novellierung zielt auf eine Flexibilisierung und Individualisierung der Leistungs- und Beurteilungszeiträume ab.

Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird (vgl. den vorgeschlagenen § 22a Abs. 1) sollen schulautonom über die Anwendung der Bestimmungen zur verstärkten Individualisierung (semestrierte Oberstufe mit verstärkter Individualisierung) entscheiden können.

Die semestrierte Oberstufe mit verstärkter Individualisierung unterscheidet sich von der semestrierten Oberstufe dahingehend, dass die positive Absolvierung aller Pflichtgegenstände Voraussetzung für die Ablegung der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung ist, den Schülerinnen und Schülern jedoch für die erfolgreiche Absolvierung der Unterrichtsgegenstände mehr zeitliche und organisatorische Möglichkeiten eröffnet werden.

Dabei werden den Schülerinnen und Schülern folgende Möglichkeiten gegeben:

-       Erhalt aller positiver Semesterbeurteilungen: Im Falle einer Schulstufenwiederholung bleiben die jeweils besseren Beurteilungen bestehen und die Schülerinnen und Schüler können sich von den bereits positiv absolvierten Unterrichtsgegenständen befreien lassen, um in der freiwerdenden Zeit Pflichtgegenstände aus höheren Semestern vorzuziehen (vgl. den vorgeschlagenen § 11 Abs. 6b),

-       Vorzug von Pflichtgegenständen: Im Wiederholungsfall können sich die Schülerinnen und Schüler auf Ansuchen entsprechend der organisatorischen Möglichkeiten am Schulstandort von vor der Wiederholung bereits positiv absolvierten Unterrichtsgegenständen befreien lassen und trotz der Schulstufenwiederholung bereits Pflichtgegenstände in der höheren Schulstufe besuchen. Der Vorzug von Pflichtgegenständen höherer Semester kann jedoch auch im Sinne einer Begabungsförderung genutzt werden; so kann eine Schülerin oder ein Schüler auch ohne den Unterricht im vorangehenden Semester positiv absolviert zu haben am Unterricht eines höheren Semesters teilnehmen (vgl. den vorgeschlagenen § 11 Abs. 6b),

-       Wiederholen einzelner Pflichtgegenstände: Schülerinnen und Schüler der semestrierten Oberstufe mit verstärkter Individualisierung, die gemäß den Regelungen des vorgeschlagenen § 25 Abs. 11 mit einem oder zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in die nächste Schulstufe aufsteigen, können einzelne, nicht erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände aus den niedrigeren Semestern nochmals besuchen und sie dadurch wiederholen (vgl. den vorgeschlagenen § 23a Abs. 11 Z 2);

-       Ersatz von Wahlpflichtgegenständen: Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Wahlpflichtgegenstände im Kurssystem können durch andere, zum selben Pflichtgegenstand gehörende Wahlpflichtgegenstände ersetzt werden (vgl. den vorgeschlagenen § 23a Abs. 11 Z 3).

Schülerinnen und Schüler der semestrierten Oberstufe mit verstärkter Individualisierung mit höchstens zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen können in die nächste Schulstufe aufsteigen, müssen diese Semesterbeurteilung jedoch im darauffolgenden Unterrichtsjahr durch Semesterprüfung, Wiederholung von Pflichtgegenständen oder Ersatz von Wahlpflichtgegenständen durch andere Wahlpflichtgegenstände ausbessern.

Zu Z 21 (§ 33 Abs. 2 lt. g):

Es soll eine Regelung, für welche kein Anwendungsfall besteht, entfallen.

Zu Z 23 (§ 37 Abs. 3c):

Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einer abschließenden Prüfung, die sich in einer längerfristigen stationären Behandlung befinden, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Prüfung am Ort der Behandlung abzulegen. Dabei soll durch die Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen, die idealerweise durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes erfolgt, sichergestellt werden, dass keine Überforderung erfolgt und durch die Möglichkeit einer entsandten Person für die Betreuung (zB Übermittlung der Aufgaben und Rücktransport der Klausurarbeit der standardisierten Reifeprüfung) ein einfacher Vollzug erfolgen kann. Durch die Anwesenheit einer entsandten Person bei mündlichen Prüfungen soll das Erfordernis einer gesicherten Prüfungsumgebung gemäß § 18b jedenfalls erfüllt werden.

Zu Z 24 und 25 (§ 40 Abs. 4 und § 42 Abs. 3):

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie soll eine Frist für Anträge vorgesehen werden bzw. künftig gemäß § 42 Abs. 3 eine Frist zu verordnen sein.

Zu Z 29 (§ 82 Abs. 21 – Inkrafttreten):

Die Adaptierungen im Bereich der abschließenden Prüfung sollen mit 1. November 2022 in Kraft gesetzt werden.

Die schulautonome Entscheidung, in abschließenden Klassen das Ende des Wintersemesters so vorzuverlegen, dass Winter- und Sommersemester annähernd gleich lang sind, soll ab dem 1. September 2022 möglich sein.

Die Entscheidung über die schulautonome Führung der semestrierten Oberstufe bzw. der ganzjährigen Oberstufe soll ab dem 1. September 2022 getroffen werden können, weshalb die betreffende Bestimmung zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden soll.

Die Bestimmungen, die hinsichtlich der semestrierten Oberstufe zu adaptieren sind, sollen für die 10. Schulstufen und für die 11. Schulstufen jener Schulen bzw. Klassen und Jahrgänge, die die semestrierte Oberstufe bereits seit dem Schuljahr 2021/22 führen (vgl. insb. das Inkrafttreten gemäß § 82 Abs. 19 Z 1), mit 1. September 2022 in Kraft treten und im Übrigen werden die Bestimmungen schulstufenweise aufsteigend in Kraft gesetzt.

Mit vorliegendem Entwurf sollen die Grundlagen für zwei Reformen der Oberstufe geschaffen werden. Die Bestimmungen zur Umsetzung des Kursmodells sowie die Möglichkeit, die semestrierte Oberstufe mit verstärkter Individualisierung zu führen, sollen mit 1. September 2023 in Kraft treten.

Zu Z 30 bis 33 (§ 82c samt Überschrift, Entfall des § 82d samt Überschrift, Entfall des § 82e samt Überschrift):

Da die Entscheidung, ob eine Schule ab der 10. Schulstufe die semestrierte Oberstufe oder die ganzjährige Oberstufe führt, künftig schulautonom getroffen werden kann, kann § 82e, der diese Entscheidung in Bezug auf die neue Oberstufe (NOST) bzw. seit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 19/2021 die semestrierte Oberstufe als Übergangsrecht regelte, entfallen.

Schulen, die im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die semestrierte Oberstufe führen (würden), haben sich bis zum 1. Oktober 2022 gemäß § 22a Abs. 1 zu entscheiden, ob die sie die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe weiter anwenden oder aber die Anwendung ausschließen und somit die ganzjährige Oberstufe führen.

Für Schulen, die durch eine Verordnung gemäß § 82e in der Fassung BGBl. I Nr. 232/2021 die semestrierte Oberstufe nicht führen, gilt diese Verordnung künftig als eine solche gemäß § 22a Abs. 1, die nach den Bestimmungen des § 22a Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung wieder aufgehoben werden kann.

Der vorgeschlagene § 82c Abs. 2 übernimmt den geltenden § 82e Abs. 7 und erweitert diesen um Übergangsrecht für den Wechsel von der auslaufenden NOST in die stufenweise aufsteigend in Kraft tretende SOST.

Zu Z 34 und 35 (Überschrift des § 82l und Abs. 1 sowie Überschrift des § 82m und Abs. 1):

Aufgrund derzeit zur Verfügung stehenden Informationen kann ein neuerliches Ansteigen des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV2 und ein Ansteigen der Erkrankungen an COVID-19 nicht ausgeschlossen werden. Die Erstreckung der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 soll Vorsorge treffen, dass erforderlichenfalls zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebes und zum Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals der Schulen notwendige und zweckmäßige Maßnahmen getroffen werden können.

Zu Artikel 3 – Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Zu Z 1 und 2 (§ 69c Abs. 21 – Inkrafttreten, § 72b):

Aufgrund derzeit zur Verfügung stehenden Informationen kann ein neuerliches Ansteigen des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV2 und ein Ansteigen der Erkrankungen an COVID-19 nicht ausgeschlossen werden. Die Erstreckung der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 soll Vorsorge treffen, dass erforderlichenfalls zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebes und zum Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals der Schulen notwendige und zweckmäßige Maßnahmen getroffen werden können.

Zu Artikel 4 – Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 2b, § 16a Abs. 18):

Für abschließende Klassen soll durch schulautonome Entscheidung das Ende des Wintersemesters vorverlegt werden können. Dadurch soll erreicht werden, dass beide Semester annähernd gleich lange dauern. Dadurch soll die Unterrichtsplanung und Gestaltung in der semestrierten Oberstufe, insbesondere im Kurssystem, erleichtert werden. Bei dieser Regelung handelt es sich um keinen Anwendungsfall des § 64 SchUG, sondern um eine besondere Regelung, mit welcher die Verlegung der Grenze zwischen zwei Beurteilungszeiträumen innerhalb der schulzeitrechtlichen Rahmens ermöglicht werden soll.

Zu Z 3 (§ 16e):

Aufgrund derzeit zur Verfügung stehenden Informationen kann ein neuerliches Ansteigen des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV2 und ein Ansteigen der Erkrankungen an COVID-19 nicht ausgeschlossen werden. Die Erstreckung der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 soll Vorsorge treffen, dass erforderlichenfalls zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebes und zum Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals der Schulen notwendige und zweckmäßige Maßnahmen getroffen werden können.

Zu Artikel 5 – Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Zu Z 1 bis 6 (§ 5 Abs. 2 und 4, § 7 Z 4 und 5, § 15, § 17 Abs. 1):

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen – in Zusammenschau mit jenen des Schulunterrichtsgesetzes – die Flexibilisierung und Individualisierung des Unterrichts auch an Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen ermöglichen.

Zu Z 8 (§ 42):

Aufgrund derzeit zur Verfügung stehenden Informationen kann ein neuerliches Ansteigen des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV2 und ein Ansteigen der Erkrankungen an COVID-19 nicht ausgeschlossen werden. Die Erstreckung der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 soll Vorsorge treffen, dass erforderlichenfalls zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebes und zum Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals der Schulen notwendige und zweckmäßige Maßnahmen getroffen werden können.

Zu Artikel 6 – Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Zu Z 1 (§ 28b):

Aufgrund derzeit zur Verfügung stehenden Informationen kann ein neuerliches Ansteigen des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV2 und ein Ansteigen der Erkrankungen an COVID-19 nicht ausgeschlossen werden. Die Erstreckung der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 soll Vorsorge treffen, dass erforderlichenfalls zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebes und zum Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals der Schulen notwendige und zweckmäßige Maßnahmen getroffen werden können.

Zu Artikel 7 – Änderung des Privatschulgesetzes

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4 und 5):

Die Erfordernisse an die Sprachkenntnisse von Lehrpersonen soll an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes anpasst werden. Es sollen entgegen der bisherigen Regelung Ausnahmen in Form von Nachsichtserteilungen, vom Erfordernis der Kenntnisse der deutschen Sprache vorgesehen werden. Die Ausnahme von Schulen mit Englisch als Unterrichtssprache beruht auf der besonderen Stellung dieser Sprache als weltweite „lingua franca“ einerseits und der Tatsache, dass die englische Sprache aufgrund des Bildungsniveaus der Bevölkerung in Österreich so weit verbreitet ist, dass eine Verständigung in allen Lebenslagen und Angelegenheiten, mit Ausnahme des Verkehrs mit Behörden, in ihr jederzeit möglich ist.

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 14 – Inkrafttreten):

Durch das rückwirkende Inkrafttreten soll vermieden werden, dass innerhalb weniger Monate drei verschiedene Rechtslagen gelten.