Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Stärkung des nachhaltigen Kompetenzerwerbs, des Wissensaufbaus und der Entwicklung von Metakompetenzen

-       Durchführung der Reifeprüfung an Orten der Heilbehandlung

-       Vorsorge für den Fall eines neuerlichen Anstieges von Infektionen und Erkrankungen Aufgrund der SARS-CoV 2 bzw. COVID-19-Pandemie

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ausweitung der schulorganisatorischen Autonomie – Individualisierung durch Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation

-       Ausweitung der schulunterrichtlichen Autonomie – Möglichkeit für standortspezifische Anpassungen der Leistungsbeurteilung in der Oberstufe

-       Ausweitung der schulzeitlichen Autonomie – gleiche Dauer des Winter- und des Sommersemesters in abschließenden Klassen

-       schulautonome Festlegung der Anwendung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe

-       Schaffung der Möglichkeit für Personen, die sich in einer länger andauernden Heilbehandlung befinden, abschließende Prüfungen am Ort der Behandlung abzulegen

-       Bildungsanstalten für Leistungssport können anstelle des Gegenstandes Bewegung und Sport einen mit Sport in Zusammenhang stehenden Gegenstand zur Vorbereitung auf ein künftiges Berufsleben vorsehen

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die Öffnung des Förderunterrichts in § 8 lit. g sublit. aa SchOG wird einem größeren Kreis von interessierten Schülerinnen und Schülern ermöglicht, von zusätzlichen Förderangeboten zu profitieren. Ein Mehraufwand an Lehrpersonalressourcen ist dadurch aber nicht zu erwarten. Die Ressourcenzuteilung gemäß § 8a SchOG bleibt dadurch nämlich unberührt, da diese nach wie vor an einen objektiven Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler anknüpft. Welche Unterrichtsformate damit aber konkret angeboten werden liegt in der autonomen Entscheidung der Schulen. Auf der einen Seite ist es so möglich, bestehende Förderformate für mehr Schülerinnen und Schüler zu öffnen, auf der anderen Seite ist es auch möglich, mit den Ressourcen anstatt anderer Maßnahmen wie Teilungen und Teamteaching bedarfsorientiert zusätzliche Förderformate für eine größere Zahl an Schülerinnen und Schülern einzurichten, sodass insgesamt die Effizienz und Effektivität des Ressourceneinsatzes gesteigert wird.

 

Zu den Aufbaulehrgängen (§ 79 Abs. 1 Z 5 SchOG):

Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik hatten bisher nur die Möglichkeit ein viersemestriges Kolleg zu belegen. Der neue Lehrgang findet aufgrund der Qualifikation der Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik mit zwei Semestern das Auslangen und trägt somit zur Steigerung der Effizienz des Bildungssystems einerseits und zur rascheren Verfügbarkeit von Elementarpädagogen andererseits bei. Da die verringerte Zahl an Teilnehmern an viersemestrigen Ausbildungen nicht immer zu einer Reduktion der Klassen- und Gruppenzahl führen muss, wird nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der budgetären Vorsicht anstelle von Ausgabeneinsparungen lediglich von keinen finanziellen Auswirkungen ausgegangen.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Vorliegender Entwurf zielt auf die Förderung der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler sowie auf einen sorgfältigen Umgang mit deren Lern- und Lebenszeit ab.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Aus den Vorhaben ergeben sich keine Erfordernisse gemäß Art. 35 DSGVO. Der Ort der Ablegung einer abschließenden Prüfung wird nicht erfasst und auch nicht dokumentiert. Im Fall, dass auf Antrag eine abschließende Prüfung am Ort eines stationären Aufenthalts ablegt wird, so wird die dafür erforderliche Verarbeitungstätigkeit in der allgemeinen Datenschutzfolgeabschätzung zum Bildungsdokumentationsgesetz berücksichtigt.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Verbesserung der Steuerung des Schulsystems und Umsetzung der erweiterten Schulautonomie durch organisatorische, personelle und pädagogische Gestaltungsspielräume“ für das Wirkungsziel „Erhöhung des Leistungs- und Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Verbesserung der Steuerung des Schulsystems und Umsetzung der erweiterten Schulautonomie durch organisatorische, personelle und pädagogische Gestaltungsspielräume“ für das Wirkungsziel „Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Je vernetzter, komplexer und kollaborativer die Welt wird, desto notwendiger wird es, Fragen, Probleme, Aufgaben und Herausforderungen mit einem interdisziplinären und multiperspektivischen Ansatz zu verfolgen. Diese Form der Arbeitsweise wird in neuen Lehrplänen abzubilden sein. Ebenso werden zukünftige Lehrpläne, aufgrund des sich rasch ändernden Arbeitsmarktes, so zu gestalten sein, dass sie ein flexibles Reagieren auf Veränderungen ermöglichen.

Bei der Entwicklung der neuen Lehrplangeneration geht es darum, Lehrpläne zu konzipieren, die durchgängig auf die vier Dimensionen von Bildung im 21. Jahrhundert (Wissen inkl. Querschnittsthemen, Fähigkeiten, Charakter, Meta-Lernen) orientiert sind.

Ein besonderer Fokus liegt darauf, neben dem Wissenserwerb, die Entwicklung von Fähigkeiten zu unterstützen.

Als dafür geeignetes Unterrichtssetting sind insbesondere offene Lernformen zu sehen. Teamfähigkeit kann u. a. in Lernbüros, Coworking Spaces, Maker Spaces etc. trainiert werden.

Die Berücksichtigung von Möglichkeiten zur Gestaltung modularer Formen der Standortindividualisierung und der Flexibilisierung von Unterrichtseinheiten in der neuen Lehrplangeneration (entsprechend der Dynamik in Wirtschaft, Technik, Arbeitsmarkt) sind ebenfalls wünschenswert.

An zahlreichen Schulen werden derzeit erfolgreich (d.h. hohe Zufriedenheit in Schülerschaft und Lehrkörper bei gleichzeitig gesteigerten Lernerfolg einschließlich höherer Verbleibsraten) verschiedene Modelle zur Stärkung des selbstgesteuerten Lernens und Arbeitens, teilweise im Schulversuch, teilweise unter „kreativer Ausschöpfung“ von Autonomie-Spielräumen, geführt.

 

In Fortführung der Bemühungen um die Stärkung der Schulautonomie und zur Unterstützung der neuen Lehrplangeneration sollen diese Modelle nunmehr durch die systemische Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation allgemein ermöglicht werden.

 

Mit dem Entschließungsantrag 125/E, 570 der Beilagen der XXVII.GP, wurde im Nationalrat beschlossen, dass der Schulversuch „NOVI – Neue Oberstufe mit verstärkter Individualisierung“ so für eine Überführung vorbereitet werden soll, dass die zentralen Elemente des Schulversuchs auf Dauer auch von anderen Schulen im Regelschulwesen umgesetzt werden können.

 

Mit Ende des Schuljahres 2021/22 laufend die Rechtsgrundlagen für Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Schulbereich aus. Nach den derzeitigen Prognosen ist im Herbst 2022, somit mit Beginn des Schuljahres 2022/23, kann ein Anstieg der Infektionen und Erkrankungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

Die Möglichkeiten für einzelne Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie laufen mit Ende des Schuljahres 2021/22 aus.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die bestehende und bewährte Standortindividualisierung und schülerzentrierte Flexibilisierung zur erweiterten Individualisierung von Unterricht wären nur mit hohem organisatorischen und personellem Aufwand wie bisher zu führen (wozu nur einige wenige Schulen in der Lage sind), die Schulversuche diesbezüglichen wären einzustellen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung kann auf Basis von in der Schulverwaltung verfügbaren Daten und Informationen erfolgen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung des nachhaltigen Kompetenzerwerbs, des Wissensaufbaus und der Entwicklung von Metakompetenzen

 

 

Beschreibung des Ziels:

Optimierung Wissensaufbau und Entwicklung von Metakompetenzen, beispielsweise Organisations- und Teamfähigkeit, Planungs- und Strategiekompetenz, sowie Kreativität, die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme sowie den Aufbau von Gestaltungskompetenz ("21st Century Skills")

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schülerinnen und Schüler erhalten in größeren Gruppen gleiche Unterrichtseinheiten und sollen für alle gleiche Lernprozesse absolvieren. Die Möglichkeiten für einen Erwerb zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Qualifikationen sind eng begrenzt.

Jede Schülerin und jeder Schüler wird individuell in ihren oder seinen Stärken, Begabungen und Interessen gefördert.

Jede Schülerin und jeder Schüler verfügt über eine aktive individuelle Selbstorganisation, die zu selbst gesteuertem, eigenverantwortlichen Lernen führt. Sie oder er baut methodische Kompetenz zur Generierung und Beurteilung von Wissen auf und lernt die eigenen Stärken und Schwächen reflektiv einzuschätzen.

 

Ziel 2: Durchführung der Reifeprüfung an Orten der Heilbehandlung

 

Beschreibung des Ziels:

abschließende Prüfungen, insbesondere Reife- und Diplomprüfungen einschließlich der standardisierten Prüfungsgebiete, sollen auch an Orten der Heilbehandlung, beispielsweise in Krankenhäuser, durchgeführt werden können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit finden abschließende Prüfungen in der jeweiligen Schule der Schülerin oder des Schülers statt. Es ist daher eine persönliche Anwesenheit der Kandidaten vor Ort erforderlich.

Abschließenden Prüfungen von Personen, die sich längerfristig in einer Behandlungseinrichtung befinden, zB bei einer Rehabilitation nach einem Unfall, können die Prüfungen vor Ort, teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie, ablegen.

 

Ziel 3: Vorsorge für den Fall eines neuerlichen Anstieges von Infektionen und Erkrankungen Aufgrund der SARS-CoV 2 bzw. COVID-19-Pandemie

 

Beschreibung des Ziels:

Es soll rechtlich Vorsorge getroffen werden, dass im Falle eines neuerlichen Anstiegs an Infektionen oder Erkrankungen auf der Grundlage von Prognosen erforderlichenfalls Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung im schulischen Kontext wie seit März 2020 auch im Schuljahr 2022/23 getroffen werden können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mit Beginn des Schuljahres 2022/23 können ausschließlich zur Eindämmung von SARS-CoV 2 bzw. der COVID-19-Pandemie vorgesehene schulrechtlichen Regelungen nicht mehr angewandt werden.

Ausschließlich zur Eindämmung von SARS-CoV 2 bzw. der COVID-19-Pandemie vorgesehene schulrechtlichen Regelungen sind im Schuljahr 2022/23 in gleichem Ausmaß und mit gleichen Beschränkungen wie im Schuljahr 2021/22 möglich.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ausweitung der schulorganisatorischen Autonomie – Individualisierung durch Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation

Beschreibung der Maßnahme:

Die Stundentafel der Oberstufe, die in den Lehrplänen festgelegt wird, soll durch die Rücknahme der Regelungsdichte der gesetzlichen Regelungsdichte flexibler gestaltet werden können und dadurch auch die Möglichkeiten für schulautonome Spielräume erweitert werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Alle Schüler einer Schulstufe einer Schule erhalten weitgehend gleichartige Unterrichtseinheiten. In der Oberstufe der allgemeine bildenden höheren Schulen sind beispielsweise rund 8% der Unterrichtseinheiten wählbar.

Jede Schülerin und jeder Schüler hat die Möglichkeit im lehrplanmäßig festgelegten Ausmaß Lehrinhalte, teilweise auch vertiefende, teilweise ergänzende, aus einem breiteren Angebot, selbst gewählter, Unterrichtseinheiten zu erhalten. Beispielsweise in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen sollen bis zu 20% der Unterrichtseinheiten wählbar sein.

 

Maßnahme 2: Ausweitung der schulunterrichtlichen Autonomie – Möglichkeit für standortspezifische Anpassungen der Leistungsbeurteilung in der Oberstufe

Beschreibung der Maßnahme:

Im Rahmen von Schulversuchen zur damals sogenannten Neuen Oberstufe (NOST), der „Neuen Oberstufe mit verstärkter Individualisierung“ (NOVI), wurde, eine vom Regelschulwesen abweichende, Systematik der Aufstiegsberechtigungen erprobt. Dieses System der soll nun als Möglichkeit für Schulen in das Regelschulwesen übernommen werden. Diese Maßnahme dient der Umsetzung des Entschließungsantrag 125/E, 570 der Beilagen der XXVII.GP.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schülerinnen und Schüler können trotz negativer Leistungsbeurteilungen in eine höhere Schulstufe aufsteigen, bei einer Wiederholung der Schulstufe bleiben nur Leistungsbeurteilungen über eine Schulstufe mit zumindest „Befriedigend“ erhalten.

Schulen können sich im Regelschulwesen entscheiden, dass ab der 10 Schulstufe ein positiver Abschluss jeden einzelnen Pflichtgegenstandes in jedem Semester für den positiven Abschluss der Schule zwingend erforderlich ist. Im Falle der Wiederholung einer Schulstufe sollen dann positive Noten jedenfalls erhalten bleiben.

 

Maßnahme 3: Ausweitung der schulzeitlichen Autonomie – gleiche Dauer des Winter- und des Sommersemesters in abschließenden Klassen

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund des früheren Ende des Unterrichtsjahres in abschließenden Klassen mittlerer und höherer Schulen, statt mit Beginn der Hauptferien bereits am Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung, umfasst in diesen Klassen das Sommersemester nur einige Wochen anstatt rund vier Monate. Wenn der Unterricht teilweise in Form von semesterweise wechselnden Wahlpflichtgegenständen angeboten wird, so wäre dies bei Beibehaltung der derzeitigen Regelungen nur eingeschränkt möglich. Es könnte daher im Sommersemester kein vergleichbares Angebot zu den vorhergehenden Semestern erstellt werden. Mittlere und höhere Schulen sollen daher die Möglichkeit erhalten, das Ende des Wintersemesters in abschließenden Klassen soweit vorzuverlegen, dass beide Semester gleich lang sind. Dies stellt eine Umsetzung des Entschließungsantrages 125/E, 570 der Beilagen der XXVII. GP dar.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Winter- und Sommersemester abschließender Klassen mittlerer und höhere Schulen weisen in der Dauer ein Verhältnis von rund 2:1 auf.

Schulen haben die Möglichkeit, das Verhältnis der Dauer des Winter- und Sommersemesters abschließender Klassen auf ein Verhältnis 1:1 zu bringen. Die Zahl der Klassen, in welchen das Winter- und das Sommersemester gleich lang sind, entspricht zumindest der Hälfte der Klassen, die in der Form der semestrierten Oberstufe geführt werden.

 

Maßnahme 4: schulautonome Festlegung der Anwendung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe

Beschreibung der Maßnahme:

Alle mittleren und höheren Schulen haben mit Beginn des Schuljahres 2023/24mit Verordnung der Schulleitung unter Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses die Möglichkeit zu entscheiden in welcher von zwei möglichen Formen die Klassen ab der 10. Schulstufe an der jeweiligen Schule geführt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Alle mittleren und höheren Schulen haben mit Beginn des Schuljahres 2023/24 ab der 10. Schulstufe die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden.

Alle mittleren und höheren Schulen mit Klassen ab der 10. Schulstufe haben mit Beginn des Schuljahres 2023/24 mit Verordnung der Schulleitung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses entschieden ob die Oberstufe der jeweiligen Schule als ganzjährige oder als semestrierte Oberstufe geführt wird.

 

Maßnahme 5: Schaffung der Möglichkeit für Personen, die sich in einer länger andauernden Heilbehandlung befinden, abschließende Prüfungen am Ort der Behandlung abzulegen

Beschreibung der Maßnahme:

Kandidaten können abschließende Prüfungen auch am Ort einer längerfristigen Behandlung ablegen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kandidaten müssen für eine abschließende Prüfung jedenfalls physisch in der Schule anwesend sein.

Kandidaten können abschließende Prüfungen auch am Ort einer längerfristigen Behandlung ablegen.

 

Maßnahme 6: Bildungsanstalten für Leistungssport können anstelle des Gegenstandes Bewegung und Sport einen mit Sport in Zusammenhang stehenden Gegenstand zur Vorbereitung auf ein künftiges Berufsleben vorsehen

Beschreibung der Maßnahme:

Bildungsanstalten für Leistungssport sollen die Möglichkeit erhalten, den Pflichtgegenstand Bewegung und Sport durch einen schulautonomen Gegenstand zur Erfüllung der Aufgabe der jeweiligen Schule ersetzen zu können, wenn dieser Gegenstand in Verbindung zu Sport steht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In Bildungsanstalten für Leistungssport kann Bewegung und Sport trotz der ohnedies stattfindenden intensiven sportlichen Ausbildung nur durch Sporttheorie ersetzt werden.

In Bildungsanstalten für Leistungssport kann anstelle des Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ein schulautonomer Gegenstand zur Erfüllung der Aufgabe der jeweiligen Schule vorgesehen werden, wenn dieser Gegenstand in Verbindung zu Sport steht.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung und das Erreichen eines Bildungsziels

Die Erweiterung schulautonomer Entscheidungsmöglichkeiten soll die Eigenverantwortung der Schulen und Eigenständigkeit und Selbstorganisationsfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler ausgebaut und gestärkt werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen dadurch lernen, dass sie für ihren Bildungserwerb, der nur durch jeden einzelnen eigenverantwortlich durch höchstpersönliche Leistung erfolgen kann, in erster Linie selbst verantwortlich sind. Die Schülerinnen und Schüler sollen zur Übernahme der Eigenverantwortung für ihren Bildungserwerb und – weg angeleitet werden.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Schülerinnen und Schüler an Schulen ab der 10. Schulstufe

175 000

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 419965614).