Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BM für Arbeit |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Art. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49, sieht besondere Bestimmungen zur Frage, ob eine Entsendung im Sinne der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU vorliegt, sowie zu Kontrollmaßnahmen vor. Auch werden Aspekte des Ablaufs der Amtshilfe geregelt. Weiters sieht Art. 5 der Richtlinie (EU) 2020/1057 Sanktionen vor.
Gleiches gilt für die Art. 3 und 6 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021 S. 10.
Diese Bestimmungen des Unionsrechts erfordern Anpassungen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz.
Ziel(e)
Übereinstimmung der Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) mit den vorgenannten unionsrechtlichen Bestimmungen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Klarstellung grenzüberschreitender Beförderungen, die keine Entsendung darstellen (insbesondere bilaterale Beförderungen vom oder in den Niederlassungsmitgliedstaat und damit zusammenhängend gewisse zusätzliche Beförderungstätigkeiten)
Festlegung besonderer Kontrollmaßnahmen in Bezug auf
- Meldeverpflichtung
- Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug
- Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane
Bestimmungen in Zusammenhang mit der Amtshilfe bei Nichtübermittlung von Unterlagen durch Verkehrsunternehmen
Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Umsetzungsbestimmungen
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Anpassungen an Unionsrecht
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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