Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Maßnahmen der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 vom 21. April 2021 zur Änderung der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten, ABl. Nr. L 277 vom 02.08.2021 S. 137 in das österreichische Recht umgesetzt werden.

Durch die Änderungen sollen die Produktüberwachungspflichten im Rahmen der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Nachhaltigkeitsfaktoren und nachhaltigkeitsbezogene Ziele ergänzt werden.

Konkret sollen dadurch Rechtsträger, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben, beim Produktgenehmigungsverfahren jedes Finanzinstruments Nachhaltigkeitsfaktoren genauso berücksichtigen, wie bei den bereits bestehenden Produktüberwachungs- und kontrollverfahren. Es soll ermittelt werden, an welche Kundengruppen mit nachhaltigkeitsbezogenem Ziel das betreffende Finanzinstrument vertrieben werden soll. Die Rechtsträger werden jedoch nicht verpflichtet, vorab Kundengruppen zu ermitteln, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das entsprechende Finanzinstrument mit Nachhaltigkeitsfaktoren nicht vereinbar sein könnte. Vielmehr sollten Finanzinstrumente, die Nachhaltigkeitsfaktoren aufweisen, auch für Kunden ohne Nachhaltigkeitspräferenzen auf dem Markt verfügbar bleiben.

Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Finanzinstruments sollen im Rahmen der Produktkonzeption durch einen Rechtsträger transparent dargestellt werden, damit der Vertreiber seinen potenziellen Kunden die relevanten Informationen dann leicht zur Verfügung stellen kann.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen treten am 22. November 2022 in Kraft.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“).

Besonderer Teil

Zu § 1 Z 70:

Setzt Art. 1 Abs. 5 der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 idF der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 zur Änderung der delegierten Richtlinie 2017/593/EU durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten (im Folgenden „delegierte Richtlinie“) um und verweist auf die Definition des Begriffs „Nachhaltigkeitsfaktoren“ in der Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1.

Zu § 30 Abs. 11:

Damit wird Art. 9 Abs. 9 UAbs. 1 der delegierten Richtlinie umgesetzt. Rechtsträger, die Finanzinstrumente konzipieren, müssen künftig auch Nachhaltigkeitsfaktoren und –ziele im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens berücksichtigen. Der Rechtsträger wird aber nicht dazu verpflichtet, vorab all jene Kundengruppen zu ermitteln, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das entsprechende Finanzinstrument mit Nachhaltigkeitsfaktoren nicht vereinbar sein könnte. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Finanzinstrumente, die Nachhaltigkeitsfaktoren aufweisen, auch für Kunden ohne Nachhaltigkeitspräferenzen auf dem Markt verfügbar bleiben.

Zu § 30 Abs. 14:

Es wird Art. 9 Abs. 11 der delegierten Richtlinie umgesetzt.

Zu § 30 Abs. 16a:

Setzt Art. 9 Abs. 13 UAbs. 2 der delegierten Richtlinie um.

Zu § 30 Abs. 17:

Setzt Art. 9 Abs. 14 der delegierten Richtlinie um.

Zu § 31 Abs. 3:

Setzt Art. 10 Abs. 2 UAbs. 1 der delegierten Richtlinie um.

Zu § 31 Abs. 9:

Setzt Art. 10 Abs. 5 der delegierten Richtlinie um.

Zu § 114a Abs. 7:

Verweisanpassung im Hinblick auf den betroffenen EU-Rechtsakt.

Zu § 117 Abs. 9:

Bestimmung zum Inkrafttreten.