Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Aktionsplan der Europäischen Kommission vom März 2018 sieht eine umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen in der EU vor. Die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Plans erfordert auch, dass für die im Rahmen der in der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 festgelegten Produktüberwachungspflichten der Richtlinie 2014/65/EU (Richtlinie betreffend Märkte für Finanzinstrumente – MiFID II) künftig auch Nachhaltigkeitsfaktoren und nachhaltigkeitsbezogene Ziele berücksichtigt werden müssen.

 

Ziel(e)

Die Kapitalflüsse in der EU sollen in nachhaltige Investitionen umgelenkt werden, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Dadurch soll die Nachfrage der Anleger nach nachhaltigen Investitionen gefördert werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mit den Änderungen im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sollen die Produktüberwachungspflichten der MiFID II, die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 konkretisiert werden, um Nachhaltigkeitsfaktoren und nachhaltigkeitsbezogene Ziele erweitert werden.

Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben müssen daher künftig im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens jedes Finanzinstruments potentielle Nachhaltigkeitsfaktoren miteinbeziehen und die entsprechenden Kundengruppe identifizieren, an die das betreffende Finanzinstrument vertrieben werden soll.

Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Finanzinstruments sollen im Rahmen der Produktkonzeption durch eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut transparent dargestellt werden, damit der Vertreiber seinen potenziellen Kunden die relevanten Informationen in weiterer Folge dann leicht zur Verfügung stellen kann.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Kosten von Unternehmen zu erwarten, da das Produktgenehmigungsverfahren nach MiFID II durch die Bestimmungen der gegenständlichen delegierten Richtlinie nicht wesentlich geändert wird.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen Umsetzungsbestimmungen zu einer delegierten Richtlinie der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1244354450).