Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Regierungsvorlage vereint folgende Themenbereiche in sich:

          1) Administratives Unterstützungspersonal: Finanzierung von administrativen Assistenzen an allgemein bildenden Pflichtschulen;

          2) Psychosoziales Unterstützungspersonal: Finanzierung von Schulsozialarbeit an allgemein bildenden Pflichtschulen;

          3) Verlängerung und Erhöhung der Zweckzuschüsse für Elementarpädagogik;

          4) Mittelverwendung im Rahmen des Bildungsinvestitionsgesetzes (BIG).

Hinsichtlich der Wirkungsfolgenabschätzung (WFA) zur Verlängerung und Erhöhung der Zweckzuschüsse für Elementarpädagogik wird auf die ausführliche WFA zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 verwiesen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 9 und 10) – administratives und psychosoziales Unterstützungspersonal:

Administratives Unterstützungspersonal an allgemein bildenden Pflichtschulen:

Im Pflichtschulbereich fehlt es oft an Unterstützungspersonal im administrativen Bereich. Das fehlende Unterstützungspersonal im administrativen Bereich führt vielfach dazu, dass Schulleitungen viel Zeit und Ressourcen für Verwaltungsarbeit aufwenden. In vielen Schulen übernehmen auch zunehmend Lehrerinnen und Lehrer organisatorische Aufgaben. Zur Entlastung hat sich bereits sowohl im Bund als auch in einzelnen Ländern der Einsatz von professioneller administrativer Assistenz bewährt.

Um hier eine weitere Entlastung zu ermöglichen, haben das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, das Bundesministerium für Arbeit und das Arbeitsmarkservice Österreich im Sommer 2020 ein Modell entwickelt, um Langzeitarbeitslose, benachteiligte Personen am Arbeitsmarkt oder Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger für den administrativen Einsatz zur Entlastung der Schulleitungen und Lehrkräfte in den Pflichtschulen fit zu machen. Je aufgenommener administrativer Assistenz leistet das AMS derzeit 66,67 % Eingliederungsbeihilfe, die übrigen Kosten werden von Seiten der jeweiligen Dienstgeber abgedeckt. Seit dem Schuljahr 2020/21 konnten bisher mehr als 400 Vollbeschäftigungsäquivalente an administrativen Assistenzen an allgemein bildenden Pflichtschulen zum Einsatz kommen, jedoch ist die Gesamtlaufzeit des Projekts mit dem 31. August 2023 befristet. Um eine dauerhafte Fortsetzung des erfolgreichen Modells sowie einen weiteren Ausbau auf rund 650 bis 700 Vollbeschäftigungsäquivalente zu ermöglichen, stellt der Bund bei einer Kostenbeteiligung von 66,67 % ab dem Schuljahr 2023/24 pro Schuljahr höchstens 15 Millionen Euro bereit.

Der Anteil der einzelnen Länder an diesem Höchstbetrag richtet sich nach der Volkszahl (§ 10 Abs. 7 FAG 2017) zu Beginn des jeweiligen Schuljahres.

Psychosoziales Unterstützungspersonal: Finanzierung von Schulsozialarbeit an allgemein bildenden Pflichtschulen:

Ebenso soll ein weiterer Ausbau der Kooperation zwischen dem Bund und den Ländern im Bereich der Schulsozialarbeit erfolgen. Im Schuljahr 2020/21 konnten rund 120 Vollbeschäftigungsäquivalente dafür zu höchstens 50 % gemäß § 11 des Bildungsinvestitionsgesetzes (BIG) gefördert werden. Diese Möglichkeit ist mit 31. August 2022 befristet. Um eine dauerhafte Fortsetzung des erfolgreichen Modells zur Schulsozialarbeit sowie einen weiteren Ausbau auf bis zu 240 Vollbeschäftigungsäquivalente zu ermöglichen, stellt der Bund bei einer Kostenbeteiligung von 50 % ab dem Schuljahr 2022/23 pro Schuljahr höchstens 7 Millionen Euro bereit.

Zu Z 2 (§ 27 Abs. 6a) – Zweckzuschuss für Elementarpädagogik:

Die Mittel des Bundes an die Länder für Zwecke der Elementarpädagogik werden für weitere fünf Jahre für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 bereitgestellt und von 142,5 Millionen Euro auf 200,0 Millionen Euro pro Kindergartenjahr angehoben.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes)

Bisher standen 80 % der verbliebenen Restmittel gemäß Art. 15a B‑VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, beginnend ab dem Schuljahr 2019/20 für den weiteren Ausbau der schulischen Tagesbetreuung auch im Rahmen des Bildungsinvestitionsgesetzes zur Verfügung. Pandemiebedingt sollen diese Mittel bis ins Jahr 2024 zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollen auch die restlichen 20 % ab dem Jahr 2023 übertragen werden.